Zweckverband Raum Kassel Umweltbericht - beim Zweckverband ...
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<strong>Umweltbericht</strong> zum Flächennutzungsplan des ZRK 2007<br />
3. – Fachgesetzliche und fachplanerische Umweltschutzziele und Flächennutzungsplan<br />
Zielvorgaben aus Fachgesetzen<br />
und übergeordneten<br />
Planungen schlagen<br />
sich in hohem Maße in der<br />
breit angelegten Querschnittsplanung<br />
"FNP"<br />
nieder<br />
Biotopverbund mit hohem<br />
Stellenwert für die Entwicklung<br />
von Fauna und<br />
Flora<br />
28<br />
3 Wesentliche fachgesetzliche und fachplanerische<br />
Umweltschutzziele und deren Berücksichtigung<br />
im Flächennutzungsplan<br />
Die grundsätzlichen fachplanerischen Zielsetzungen zur Verwirklichung<br />
der Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege<br />
und der Erholungsvorsorge für die weitere Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft sind im <strong>Raum</strong>ordnungsgesetz<br />
verankert (s. Kap. 2.1 Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung):<br />
der Landesentwicklungsplan 2000, der Regionalplan<br />
Nordhessen 2000 und die Fortschreibung desselben<br />
(Entwurf Regionalplan 2006) und der Landschaftsrahmenplan<br />
Nordhessen 2000. Der Landschaftsplan des <strong>Zweckverband</strong>es<br />
<strong>Raum</strong> <strong>Kassel</strong> gem. § 4 HENatG nimmt die übergeordneten naturbürtigen<br />
Ziele der <strong>Raum</strong>- und Landesplanung auf und macht<br />
für das Planungsgebiet ortskonkrete Aussagen.<br />
Ebenso sind die aus den Fachgesetzen zu entnehmenden allgemeinen<br />
Umweltschutzziele und deren Grenz- und Richtwerte<br />
zu berücksichtigen. Das BauGB formuliert im § 1 (6) Nr. 7 die<br />
Ziele des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege für die Bauleitplanung. Weiterhin sind die<br />
Naturschutzgesetze des Bundes (BNatSchG) und des Landes<br />
Hessen (HENatG) zu nennen. Für einzelne Schutzgüter sind<br />
spezielle Gesetzgebungen wie das Bodenschutzgesetz, das<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz; die Wassergesetze und spezifische<br />
Erlasse und Richtlinien zu beachten.<br />
3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (einschließlich<br />
biologische Vielfalt)<br />
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften<br />
sind nach § 2 (1) Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) und nach §1 Hessisches Naturschutzgesetz (HE-<br />
NatG) als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch<br />
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und<br />
ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen,<br />
zu entwickeln oder wiederherzustellen. Gemäß § 2 (1) Nr. 9<br />
BNatSchG sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken,<br />
Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige<br />
ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen auch im besiedelten<br />
Bereich zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Um die Tiere und Pflanzen mit ihren Lebensräumen dauerhaft<br />
zu sichern, ist im BNatschG § 3 und im HENatG § 1b die Entwicklung<br />
eines Biotopverbundes festgeschrieben. Dieser dient<br />
der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten<br />
und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume<br />
und Lebensgemeinschaften, sowie der Bewahrung, Wiederher-