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Zweckverband Raum Kassel Umweltbericht - beim Zweckverband ...

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<strong>Umweltbericht</strong> zum Flächennutzungsplan des ZRK 2007<br />

3. – Fachgesetzliche und fachplanerische Umweltschutzziele und Flächennutzungsplan<br />

Zielvorgaben aus Fachgesetzen<br />

und übergeordneten<br />

Planungen schlagen<br />

sich in hohem Maße in der<br />

breit angelegten Querschnittsplanung<br />

"FNP"<br />

nieder<br />

Biotopverbund mit hohem<br />

Stellenwert für die Entwicklung<br />

von Fauna und<br />

Flora<br />

28<br />

3 Wesentliche fachgesetzliche und fachplanerische<br />

Umweltschutzziele und deren Berücksichtigung<br />

im Flächennutzungsplan<br />

Die grundsätzlichen fachplanerischen Zielsetzungen zur Verwirklichung<br />

der Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege<br />

und der Erholungsvorsorge für die weitere Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft sind im <strong>Raum</strong>ordnungsgesetz<br />

verankert (s. Kap. 2.1 Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung):<br />

der Landesentwicklungsplan 2000, der Regionalplan<br />

Nordhessen 2000 und die Fortschreibung desselben<br />

(Entwurf Regionalplan 2006) und der Landschaftsrahmenplan<br />

Nordhessen 2000. Der Landschaftsplan des <strong>Zweckverband</strong>es<br />

<strong>Raum</strong> <strong>Kassel</strong> gem. § 4 HENatG nimmt die übergeordneten naturbürtigen<br />

Ziele der <strong>Raum</strong>- und Landesplanung auf und macht<br />

für das Planungsgebiet ortskonkrete Aussagen.<br />

Ebenso sind die aus den Fachgesetzen zu entnehmenden allgemeinen<br />

Umweltschutzziele und deren Grenz- und Richtwerte<br />

zu berücksichtigen. Das BauGB formuliert im § 1 (6) Nr. 7 die<br />

Ziele des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege für die Bauleitplanung. Weiterhin sind die<br />

Naturschutzgesetze des Bundes (BNatSchG) und des Landes<br />

Hessen (HENatG) zu nennen. Für einzelne Schutzgüter sind<br />

spezielle Gesetzgebungen wie das Bodenschutzgesetz, das<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz; die Wassergesetze und spezifische<br />

Erlasse und Richtlinien zu beachten.<br />

3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen (einschließlich<br />

biologische Vielfalt)<br />

Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften<br />

sind nach § 2 (1) Nr. 9 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) und nach §1 Hessisches Naturschutzgesetz (HE-<br />

NatG) als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch<br />

gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und<br />

ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen,<br />

zu entwickeln oder wiederherzustellen. Gemäß § 2 (1) Nr. 9<br />

BNatSchG sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken,<br />

Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige<br />

ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen auch im besiedelten<br />

Bereich zu erhalten und zu entwickeln.<br />

Um die Tiere und Pflanzen mit ihren Lebensräumen dauerhaft<br />

zu sichern, ist im BNatschG § 3 und im HENatG § 1b die Entwicklung<br />

eines Biotopverbundes festgeschrieben. Dieser dient<br />

der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten<br />

und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume<br />

und Lebensgemeinschaften, sowie der Bewahrung, Wiederher-

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