Antwort der KuMi auf Antrag 1 der Entquêtekommission
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13. <strong>auf</strong> welcher gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Grundlage die Beschäftigungsverhältnisse<br />
in Weiterbildungseinrichtungen <strong>der</strong>zeit basieren,<br />
14. welche tarifvertraglichen Vereinbarungen im Bereich <strong>der</strong> Weiterbildung in<br />
Baden-Württemberg <strong>der</strong>zeit bestehen,<br />
Die Beschäftigungsverhältnisse <strong>der</strong> Beschäftigten in Weiterbildungseinrichtungen,<br />
die als nichtselbständige Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen, basieren<br />
<strong>auf</strong> einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger <strong>der</strong> Weiterbildungseinrichtung<br />
als Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, <strong>der</strong> im<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611 – 630) geregelt ist. Tarifvertragliche Grundlage<br />
solcher Beschäftigungsverhältnisse ist das für den jeweiligen Weiterbildungsträger<br />
geltende Tarifvertragsrecht.<br />
Nach Kenntnis des Wirtschaftsministeriums wird das Verwaltungspersonal nach Tarif,<br />
die Referenten bei den Weiterbildungsträgern über Honorarverträge vergütet.<br />
Kursleiter und Sachbearbeiter sind fast ausschließlich fest angestellte Mitarbeiter und<br />
werden nach Tarifvertrag-Land (TV-L) für Festangestellte bezahlt. Die Dozenten sind<br />
weit überwiegend freiberufliche Honorardozenten.<br />
Die Regionalbüros <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung, die vom<br />
Wirtschaftsministerium dazu befragt wurden, kommen <strong>auf</strong>grund einer Umfrage bei<br />
Trägern <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung zu dem Ergebnis, dass fast die Hälfte <strong>der</strong> dort<br />
Beschäftigten freiberuflich tätig ist. Bei den Festangestellten besteht laut dieser Umfrage<br />
überwiegend kein Tarifvertragsverhältnis, ein Drittel hat einen <strong>auf</strong> dem Tarifvertrag<br />
öffentlicher Dienst basierenden Arbeitsvertrag.<br />
An den 174 Volkshochschulen in Baden-Württemberg mit ihren rund 750 Außenstellen<br />
sind <strong>der</strong>zeit neben den Leiterinnen und Leitern rund 250 hauptberufliche pädagogische<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie rund 450 Verwaltungsmitarbeiterinnen<br />
und mitarbeiter tätig. Die meisten von ihnen sind in großen und mittleren Einrichtungen<br />
beschäftigt, während viele kleine Volkshochschulen neben <strong>der</strong> Leitung keine<br />
weiteren hauptberuflichen pädagogischen Kräfte beschäftigen. Hier liegen die Arbeitsbereiche<br />
Leitung, Planung und Organisation in einer Hand. Zahlreiche kleine<br />
Volkshochschulen sowie die meisten <strong>der</strong> Außenstellen werden ehrenamtlich geleitet,<br />
zumeist gegen Zahlung einer relativ geringen Aufwandsentschädigung. Mit <strong>der</strong> Größe<br />
<strong>der</strong> Volkshochschule nehmen in <strong>der</strong> Regel auch die Anzahl <strong>der</strong> hauptberuflichen<br />
pädagogischen Mitarbeiter und ihre fachliche Spezialisierung <strong>auf</strong> bestimmte Programmbereiche<br />
und Fachgebiete bzw. Querschnitts<strong>auf</strong>gaben zu. Während die Leiterinnen<br />
und Leiter, die hauptberuflichen Mitarbeiter sowie die Verwaltungsmitarbeiter/innen<br />
<strong>auf</strong> tarifrechtlichen Grundlagen beschäftigt sind, erfolgt die Lehrtätigkeit <strong>der</strong><br />
selbstständig tätigen Lehrkräfte <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis von Honorarverträgen.<br />
Die rund 35.000 Lehrkräfte an Volkshochschulen in Baden-Württemberg (Kursleiterinnen<br />
und Kursleiter, Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten)<br />
gelten als selbstständig tätige Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Damit<br />
sind sie zwar nicht gesamtsozialversicherungspflichtig, aber ab einer gewissen<br />
Grenze rentenversicherungspflichtig und natürlich steuerpflichtig. Da die Volkshochschulen<br />
nicht Arbeitgeber, son<strong>der</strong>n Auftraggeber sind, hat die Anmeldung zur Rentenversicherung<br />
durch die Lehrkräfte selbst zu erfolgen und ist <strong>der</strong> Beitrag zur Rentenversicherung<br />
von ihnen in vollem Umfang selbst zu entrichten. Auch ihrer Steuer-