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Antwort der KuMi auf Antrag 1 der Entquêtekommission

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13. <strong>auf</strong> welcher gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Grundlage die Beschäftigungsverhältnisse<br />

in Weiterbildungseinrichtungen <strong>der</strong>zeit basieren,<br />

14. welche tarifvertraglichen Vereinbarungen im Bereich <strong>der</strong> Weiterbildung in<br />

Baden-Württemberg <strong>der</strong>zeit bestehen,<br />

Die Beschäftigungsverhältnisse <strong>der</strong> Beschäftigten in Weiterbildungseinrichtungen,<br />

die als nichtselbständige Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen, basieren<br />

<strong>auf</strong> einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Träger <strong>der</strong> Weiterbildungseinrichtung<br />

als Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, <strong>der</strong> im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611 – 630) geregelt ist. Tarifvertragliche Grundlage<br />

solcher Beschäftigungsverhältnisse ist das für den jeweiligen Weiterbildungsträger<br />

geltende Tarifvertragsrecht.<br />

Nach Kenntnis des Wirtschaftsministeriums wird das Verwaltungspersonal nach Tarif,<br />

die Referenten bei den Weiterbildungsträgern über Honorarverträge vergütet.<br />

Kursleiter und Sachbearbeiter sind fast ausschließlich fest angestellte Mitarbeiter und<br />

werden nach Tarifvertrag-Land (TV-L) für Festangestellte bezahlt. Die Dozenten sind<br />

weit überwiegend freiberufliche Honorardozenten.<br />

Die Regionalbüros <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaften für berufliche Fortbildung, die vom<br />

Wirtschaftsministerium dazu befragt wurden, kommen <strong>auf</strong>grund einer Umfrage bei<br />

Trägern <strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung zu dem Ergebnis, dass fast die Hälfte <strong>der</strong> dort<br />

Beschäftigten freiberuflich tätig ist. Bei den Festangestellten besteht laut dieser Umfrage<br />

überwiegend kein Tarifvertragsverhältnis, ein Drittel hat einen <strong>auf</strong> dem Tarifvertrag<br />

öffentlicher Dienst basierenden Arbeitsvertrag.<br />

An den 174 Volkshochschulen in Baden-Württemberg mit ihren rund 750 Außenstellen<br />

sind <strong>der</strong>zeit neben den Leiterinnen und Leitern rund 250 hauptberufliche pädagogische<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie rund 450 Verwaltungsmitarbeiterinnen<br />

und mitarbeiter tätig. Die meisten von ihnen sind in großen und mittleren Einrichtungen<br />

beschäftigt, während viele kleine Volkshochschulen neben <strong>der</strong> Leitung keine<br />

weiteren hauptberuflichen pädagogischen Kräfte beschäftigen. Hier liegen die Arbeitsbereiche<br />

Leitung, Planung und Organisation in einer Hand. Zahlreiche kleine<br />

Volkshochschulen sowie die meisten <strong>der</strong> Außenstellen werden ehrenamtlich geleitet,<br />

zumeist gegen Zahlung einer relativ geringen Aufwandsentschädigung. Mit <strong>der</strong> Größe<br />

<strong>der</strong> Volkshochschule nehmen in <strong>der</strong> Regel auch die Anzahl <strong>der</strong> hauptberuflichen<br />

pädagogischen Mitarbeiter und ihre fachliche Spezialisierung <strong>auf</strong> bestimmte Programmbereiche<br />

und Fachgebiete bzw. Querschnitts<strong>auf</strong>gaben zu. Während die Leiterinnen<br />

und Leiter, die hauptberuflichen Mitarbeiter sowie die Verwaltungsmitarbeiter/innen<br />

<strong>auf</strong> tarifrechtlichen Grundlagen beschäftigt sind, erfolgt die Lehrtätigkeit <strong>der</strong><br />

selbstständig tätigen Lehrkräfte <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis von Honorarverträgen.<br />

Die rund 35.000 Lehrkräfte an Volkshochschulen in Baden-Württemberg (Kursleiterinnen<br />

und Kursleiter, Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten)<br />

gelten als selbstständig tätige Lehrer im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Damit<br />

sind sie zwar nicht gesamtsozialversicherungspflichtig, aber ab einer gewissen<br />

Grenze rentenversicherungspflichtig und natürlich steuerpflichtig. Da die Volkshochschulen<br />

nicht Arbeitgeber, son<strong>der</strong>n Auftraggeber sind, hat die Anmeldung zur Rentenversicherung<br />

durch die Lehrkräfte selbst zu erfolgen und ist <strong>der</strong> Beitrag zur Rentenversicherung<br />

von ihnen in vollem Umfang selbst zu entrichten. Auch ihrer Steuer-

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