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Antwort der KuMi auf Antrag 1 der Entquêtekommission

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pflicht müssen sie selbst nachkommen. Die Vereinbarung zwischen den Lehrkräften<br />

und <strong>der</strong> Volkshochschule über die jeweilige Lehrtätigkeit ist kein Arbeitsvertrag, son<strong>der</strong>n<br />

ein Honorarvertrag. Die Lehrtätigkeit wird in wirtschaftlicher und sozialer Selbstständigkeit<br />

und Unabhängigkeit ausgeübt, wobei <strong>der</strong> Honoraranspruch nur besteht,<br />

wenn und soweit die Veranstaltung in <strong>der</strong> vereinbarten Weise tatsächlich durchgeführt<br />

wird. Für ihre Altersversorgung, für ihre soziale Absicherung sowie für ihre<br />

Krankenversicherung müssen die Lehrkräfte vollständig selbst <strong>auf</strong>kommen. Vor- und<br />

Nachbereitungs- sowie Ausfallhonorare werden nicht gezahlt. Die Zuschüsse liegen<br />

<strong>der</strong>zeit an Volkshochschulen je nach Programmbereich im Durchschnitt zwischen<br />

18,00 und 21,00 € je Unterrichtsstunde.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> kirchlichen Erwachsenenbildung werden die Beschäftigten in Anlehnung<br />

an AVR - EKD, Kirche und Diakonie sowie in Anlehnung an den TvL und TVöD<br />

entlohnt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat angesichts <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong><br />

vorhandenen Weiterbildungseinrichtungen nur in Einzelfällen Kenntnis von tarifvertraglichen<br />

Vereinbarungen. Zum einen werden nicht alle Tarifverträge vorgelegt, zum<br />

an<strong>der</strong>en ist in <strong>der</strong> Regel nicht bekannt, ob die Träger <strong>der</strong> Weiterbildungseinrichtungen<br />

Tarifverträge überhaupt abgeschlossen haben und ggf. welche sie anwenden.<br />

Oft dürfte die Bezahlung wohl auch in Anlehnung an bestehende Tarifverträge, z. B.<br />

<strong>der</strong> im öffentlichen Dienst, erfolgen. In <strong>der</strong> folgenden Tabelle sind einige - dem Sozialministerium<br />

bekannte - Tarifverträge im Bereich <strong>der</strong> Weiterbildung beispielhaft dargestellt:<br />

Berufsfortbildungswerk Gemeinnütziges<br />

Bildungs- Einrichtung des DGB, (bfw), Düsseldorf<br />

(Erkrath)<br />

Tarifvertrag Arbeitsbedingungen und<br />

Entgelte 2009<br />

Berufsfortbildungswerk GmbH (bfw), Berlin Tarifvertrag Arbeitsbedingungen und<br />

Entgelte 2008<br />

ver.di Bildung + Beratung gGmbH, Düsseldorf<br />

Gehaltstarifvertrag 2008<br />

Internationaler Bund für Sozialarbeit, Freier Manteltarifvertrag 2009<br />

Träger <strong>der</strong> Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit<br />

e. V. (IB), Frankfurt am Main<br />

Entgelttarifvertrag 2009<br />

Arbeitsför<strong>der</strong>gesellschaft Ortenau gGmbH, Manteltarifvertrag 2009<br />

Offenburg<br />

Gehaltstarifvertrag 2008<br />

15. welche gesetzlichen Regelungen im Bereich <strong>der</strong> Weiterbildung in Baden-<br />

Württemberg bestehen und wie sich diese von den gesetzlichen Regelungen<br />

in an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n unterscheiden,<br />

Das Weiterbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz des Landes Baden-Württemberg<br />

1978 wurde in Baden-Württemberg das Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterbildung und<br />

des Bibliothekswesens (kurz: das Weiterbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz, abgekürzt: WBil-<br />

FöG) erlassen und 1979 die dazu gehörige Verordnung <strong>der</strong> Landesregierung zur<br />

Durchführung des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterbildung und des Bibliothekswesens<br />

(kurz: Weiterbildungsdurchführungsverordnung).<br />

Das Weiterbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz stuft die Weiterbildung – ergänzend zu den Bereichen<br />

Schule, Hochschule und Berufsausbildung - als gleichberechtigten Teil des<br />

Bildungswesens ein. Laut Gesetz ist die För<strong>der</strong>ung und Entwicklung eines breitgefä-

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