Antwort der KuMi auf Antrag 1 der Entquêtekommission
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cherten und flächendeckenden Bildungsangebots in <strong>der</strong> Weiterbildung eine öffentliche<br />
Aufgabe. Die Weiterbildung hat die Aufgabe, dem Einzelnen zu helfen, im außerschulischen<br />
Bereich seine Fähigkeiten und Kenntnisse zu vertiefen, zu erweitern<br />
o<strong>der</strong> zu erneuern. Sie umfasst <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage des Grundgesetzes und <strong>der</strong> Landesverfassung<br />
die allgemeine Bildung, die berufliche Weiterbildung sowie die politische<br />
Bildung. Die För<strong>der</strong>ung des Landes besteht hauptsächlich in Zuwendungen zu<br />
den Personalkosten <strong>der</strong> haupt- und nebenberuflich tätigen Beschäftigten <strong>der</strong> Weiterbildungseinrichtungen<br />
(Volkshochschulen, kirchliche und gewerkschaftliche Weiterbildungseinrichtungen).<br />
Sie wird in Form <strong>der</strong> so genannten Unterrichtseinheiten-<br />
För<strong>der</strong>ung gewährt, bei <strong>der</strong> eine Bildungseinrichtung pro zuwendungsfähige Unterrichtseinheit<br />
eine bestimmte vom jeweiligen Staatshaushaltsplan abhängige Pauschale<br />
erhält. Einige wenige Einrichtungen erhalten auch eine institutionelle För<strong>der</strong>ung<br />
durch das Kultusministerium, wie<strong>der</strong>um in <strong>der</strong> Höhe abhängig vom jeweiligen<br />
Staatshaushaltsplan.<br />
Zur allgemeinen Weiterbildung<br />
Die allgemeine Bildung wird zu großen Teilen gewährleistet von Volkshochschulen<br />
und kirchlichen Einrichtungen <strong>der</strong> Erwachsenenbildung, die sich zum Volkshochschulverband<br />
Baden-Württemberg bzw. zur Kirchlichen Landesarbeitsgemeinschaft<br />
für Erwachsenenbildung in Baden-Württemberg (KILAG) zusammengeschlossen haben.<br />
Dieser subsidiäre und dezentrale Charakter <strong>der</strong> Weiterbildung hat sich seit<br />
Jahrzehnten bewährt. Er gewährleistet ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges<br />
Angebot <strong>der</strong> allgemeinen Bildung bis in kleine Kommunen im ländlichen Bereich.<br />
Diese Kombination von kleinen flexiblen dezentralen Institutionen und starken,<br />
großen landesweiten Zusammenschlüssen trägt dazu bei, die notwendigen Innovationen<br />
in <strong>der</strong> Weiterbildung und <strong>der</strong>en flächendeckende Verbreitung in alle Mitgliedseinrichtungen<br />
sicherzustellen.<br />
Zur beruflichen Weiterbildung<br />
Gesetzliche Regelungen zur beruflichen Weiterbildung finden sich im Berufsbildungsgesetz<br />
(BBiG) und in <strong>der</strong> Handwerksordnung (HwO).<br />
Für das Handwerk von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind die Bestimmungen zur handwerklichen<br />
Meisterprüfung. § 45 HwO bezieht sich <strong>auf</strong> die Meisterprüfung in einem<br />
zulassungspflichtigen Handwerk und § 51 a HwO <strong>auf</strong> die Meisterprüfung in einem<br />
zulassungsfreien Handwerk o<strong>der</strong> in einem handwerksähnlichen Gewerbe.<br />
Daneben kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung bundeseinheitliche<br />
Regelungen zur beruflichen Fortbildung (Fortbildungsordnungen) nach § 53 BBiG<br />
bzw. § 42 HwO erlassen. Sofern keine bundesrechtliche Regelungen bestehen, können<br />
die zuständigen Stellen (Kammern) Weiterbildungsregelungen nach § 54 BBiG,<br />
§ 42 a HwO erlassen.<br />
Berufliche Weiterbildung findet auch in beruflichen Schulen und dort an den ein- und<br />
zweijährigen Fachschulen statt.<br />
Die zweijährigen Fachschulen sind in Baden-Württemberg durch Verordnungen <strong>auf</strong><br />
<strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> KMK-Rahmenvereinbahrung über Fachschulen geregelt. Dadurch<br />
sind die Abschlüsse bundesweit anerkannt. Än<strong>der</strong>ungen an den Verordnungen bzw.<br />
die Einführung von neuen Fachrichtungen werden im Rahmen von Schulversuchen<br />
erprobt. Die Abschlussprüfungen <strong>der</strong> einjährigen Fachschulen (Meisterschulen) liegen<br />
im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> jeweilig zuständigen Kammern und werden durch