27.02.2013 Aufrufe

zukunft medien - Press & More GmbH

zukunft medien - Press & More GmbH

zukunft medien - Press & More GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

34 <strong>zukunft</strong> <strong>medien</strong> 3/2011<br />

recht<br />

Auftragsdatenverarbeitung<br />

Lästige gesetzliche<br />

Notwendigkeit oder<br />

Marketingchance?<br />

Mit der Datenschutznovelle 2009 wurden<br />

auch die Bestimmungen zur sog. Auftragsdatenverarbeitung<br />

im BDSG neu<br />

strukturiert. Ausgangspunkt dieser Neuregelung<br />

war eine Initiative des Bundesrates,<br />

mit welcher der damaligen Befürchtung<br />

begegnet werden sollte, dass<br />

Callcenter mit ihren Auftraggebern in zu<br />

loser Verbindung stünden und daher eine<br />

hinreichende Kontrolle der Einhaltung<br />

des BDSG nicht gewährleistet sei. Es<br />

erfolgte dann in § 11 BDSG eine Festschreibung<br />

von verbindlichen Voraussetzungen,<br />

die im Falle einer Auftragsdatenverarbeitung<br />

einzuhalten sind.<br />

Verantwortung des<br />

Auftraggebers bleibt<br />

Was aber fällt unter die Auftragsdatenverarbeitung?<br />

Ausgangspunkt ist, dass sich ein<br />

Auftraggeber im Zusammenhang mit der<br />

Datennutzung und Datenverarbeitung fremder<br />

Hilfe bedient. Dies kann sowohl Dienstleistungsunternehmen<br />

wie Callcenter und<br />

Lettershops, als auch Servicerechenzentren<br />

sowie die Fernwartung von Daten betreffen.<br />

Nach dem Gesetzgeber soll in solchen Fällen<br />

der Auftraggeber, der als verantwortliche Stelle<br />

die Datenverwendung nicht selbst durchführt,<br />

sondern sich hierzu Dritter bedient,<br />

selbst für den Datenschutz verantwortlich<br />

bleiben. Die Verantwortung soll nicht auf den<br />

Dritten/Dienstleister verlagert werden. Der<br />

Auftraggeber bleibt „Herr der Daten“. Entsprechend<br />

kann der Betroffene auch seine Rechte<br />

nach § 6 BDSG (Auskunft, Löschung, Sperrung<br />

usw.) und Schadensersatz nach § 7<br />

BDSG gegen den Auftraggeber als verantwortliche<br />

Stelle geltend machen.<br />

Sorgfaltspflicht nachkommen<br />

Das heißt: Der Auftraggeber muss dafür Sor-<br />

ge tragen, dass beim Auftragnehmer diejenigen<br />

Datenschutzvorkehrungen getroffen werden,<br />

die er selbst vornehmen müsste, wenn<br />

er die Daten in eigener Regie verarbeiten<br />

würde. Überträgt er nun die Datenverarbeitung<br />

auf einen Dritten, muss er diesen sorgfältig<br />

unter Berücksichtigung der Eignung des<br />

dort eingesetzten Datensicherheitskonzeptes<br />

auswählen, ihn durch entsprechende Weisungen<br />

binden sowie die Einhaltung der erforderlichen<br />

technischen und betriebsorganisatorischen<br />

Maßnahmen schon vor Beginn der<br />

Datenverarbeitung und im weiteren Verlauf<br />

kontrollieren und diese Kontrolle auch dokumentieren,<br />

wenn er sich nicht einem Bußgeld<br />

aussetzen will.<br />

Entsprechendes gilt ausdrücklich auch nach<br />

§ 11 Abs. 5 BDSG für die Wartung oder Fernwartung<br />

von Daten.<br />

Die Nichteinhaltung der gesetzlich<br />

genannten Mindestkriterien<br />

nach § 43 BDSG kann als Ordnungs -<br />

widrigkeit mit einer Geldbuße<br />

bis zu 50.000 Euro geahndet werden!<br />

Vertragliche Regelung notwendig<br />

Das Gesetz schreibt zur Regelung des<br />

geschilderten Problemkreises eine schriftliche<br />

Vereinbarung vor, d.h., ein Vertrag zwischen<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer. § 11 Abs. 2<br />

BDSG gibt als eine Art „Mustervertrag“ die<br />

grundsätzlich erforderlichen Regelungsinhalte<br />

vor. Darüber hinaus können weitere Regelungen<br />

erforderlich sein, insbesondere:<br />

● Gegenstand und Dauer des Auftrages,<br />

● Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen<br />

Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von<br />

Daten sowie die Art der Daten und der<br />

Kreis der Betroffenen,<br />

● die nach § 9 zu treffenden technischen und<br />

organisatorischen Maßnahmen zur<br />

Gewährleistung der Datensicherheit,<br />

● die Berichtigung, Löschung und Sperrung<br />

von Daten,<br />

● die nach § 11 Abs. 4 BDSG bestehenden<br />

Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere<br />

die von ihm vorzunehmenden Kontrollen<br />

(Bestellung eines Datenschutzbeauftragten,<br />

soweit gesetzlich erforderlich usw.),<br />

● die etwaige Berechtigung zur Begründung<br />

von Unterauftragsverhältnissen,<br />

● die Kontrollrechte des Auftraggebers und<br />

die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten<br />

des Auftragnehmers,<br />

● mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers<br />

oder der bei ihm beschäftigten Personen<br />

gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener<br />

Daten oder gegen die im Auftrag<br />

getroffenen Festlegungen,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!