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SOLARBRIEF - SFV

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Ausbau der "Sammelnetze" in<br />

netzfernen Gebieten<br />

Windanlagen und Solaranlagen auf Feldscheunen werden<br />

zunehmend in weiterer Entfernung von bereits verlegten<br />

Stromnetzen aufgebaut. Damit steigt die Notwendigkeit zum<br />

Ausbau der "Sammelleitungen" [1]. Dieser Netzausbau wird<br />

durch den <strong>SFV</strong> ausdrücklich gefordert. In diesem Zusammenhang<br />

entsteht für die Betreiber eine erhöhte Kostenbelastung.<br />

Für Offshore-Windparks gibt es eine betreiberfreundliche<br />

Regelung. § 17 Abs. 2a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)<br />

verpfl ichtet den nächstgelegenen Netzbetreiber zur Netzanbindung<br />

der Offshore-Windparks, d.h. vom Umspannwerk auf<br />

See bis zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt.<br />

Diese Regelung betrifft alle Windparks, mit deren<br />

Bau bis Ende 2015 begonnen wurde (§118 Abs. 3 EnWG).<br />

Die Kosten für die Netzanbindung trägt der Netzbetreiber. Er<br />

kann sie auf alle Übertragungsnetzbetreiber verteilen.[2] Für<br />

die Betreiber von Windparks im Binnenland fehlt leider eine<br />

entsprechende Regelung.<br />

Ausbau der "Sammelnetze" im Ortsnetzbereich<br />

Beim Ausbau der Solarenergie im Ortsnetzbereich liegen<br />

die Verhältnisse etwas anders, da dort in der Regel bereits<br />

elektrische Anschlüsse für die dort zu versorgenden Stromverbraucher<br />

verlegt sind.<br />

Allerdings verweigern die zuständigen Netzbetreiber immer<br />

häufi ger den Anschluss von Solaranlagen an das bestehende<br />

Netz, weil es dadurch tatsächlich oder auch nur angeblich<br />

überlastet würde.<br />

Welche Abhilfe in einem solchen Fall aus technischen<br />

Gründen gerechtfertigt wäre, ergibt sich aus folgender Überlegung.<br />

Die Höchstleistung von Solaranlagen erreicht etwa den<br />

zehnfachen Wert der Durchschnittsleistung. Diese zehnfache<br />

Leistung kann zwar durch eine erhebliche Verstärkung des<br />

Nieder- und Mittelspannungsnetzes in andere Gegenden<br />

weitergegeben werden, doch fehlt die fortgeleitete Energie<br />

dann schon wenige Stunden später in dem betroffenen<br />

Ortsteil selbst. Ein Netzbetreiber, der auf Vollversorgung mit<br />

Erneuerbaren Energien setzt, sollte deshalb zunächst den<br />

Ausbau der dezentralen Stromspeicher in dem überlasteten<br />

Netzzweig vorantreiben. Das tut er aber zur Zeit noch nicht,<br />

weil es keinen kostendeckenden Anreiz zum Bau dezentraler<br />

Stromspeicher gibt; weder für den Netzbetreiber noch für die<br />

Solaranlagenbetreiber, noch für die Verbraucher.<br />

Um Missverständnisse auszuschließen: Die Speicherung<br />

und Glättung des Solarstroms ist nicht Aufgabe der Solaranlagenbetreiber<br />

alleine. Vielmehr sollten Speicherbau-Förderanreize<br />

sich an alle Anschlussnehmer wenden (Stromspeicher<br />

auch für Anschlussnehmer ohne PV-Anlage!, siehe Bild 7 auf<br />

Seite 20).<br />

Solarbrief 4/10<br />

Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.<br />

Stromspeichern - Brücke zum Solarzeitalter<br />

Wird diese neue Forderung nicht erfüllt, dann unterbleibt<br />

entweder der weitere Ausbau der Photovoltaik in diesem Teil<br />

des Netzes oder es werden möglicherweise unnötige Netzverstärkungen<br />

vorgenommen, die im Endausbaustand nicht<br />

gebraucht werden.<br />

Bevor das Netz zur Fortleitung des Solar- oder Windstroms<br />

weiter ausgebaut wird, wäre also zu klären, ob das eigene<br />

Gebiet bereits vollständig versorgt ist, genauer gesagt, ob die<br />

vorhandenen Stromspeicher bereits ausreichen, den Stromverbrauch<br />

des eigenen Gebietes vollständig aus Sonne und<br />

Wind zu decken.<br />

Nur wenn in absehbarer Zeit mehr Solar- und Windstrom<br />

erzeugt werden wird, als in diesem Gebiet benötigt wird, erst<br />

dann ist der Ausbau der Netze zur Fortleitung des Stroms in<br />

andere Gebiete durchzuführen, und zwar in solche Gebiete,<br />

die ihren eigenen Strombedarf mangels eigenen Solar- und<br />

Windpotentials auch zukünftig nicht vollständig mit Strom aus<br />

Erneuerbaren Energien werden decken können.<br />

Hier gibt es leider einen Widerspruch zwischen der sachgemäßen<br />

Entscheidung, die lokalen Speicher auszubauen<br />

und der gesetzlichen Regelung, die nur die Maßnahme des<br />

Netzausbaus kennt. Solange bis unsere Forderung nach Speicherausbau<br />

keinen Eingang in die Fördergesetze gefunden<br />

hat, so lange können Anlagenbetreiber bei Netzüberlastung<br />

konkret nur den weiteren Ausbau des Netzes fordern.<br />

Internationale Fernübertragungsleitungen?<br />

Potentialüberlegungen im nationalen Rahmen zeigen, dass<br />

jedes Land in Europa (mit Ausnahme der Niederlande) bei<br />

entsprechendem Ausbau der Erneuerbaren Energien damit<br />

seinen Jahresbedarf decken und sogar noch Überschüsse<br />

erzielen kann, mit denen die unvermeidbaren Speicherverluste<br />

gedeckt werden können. Für Deutschland kann dies mit Hilfe<br />

des Energiewenderechners (www.energiewenderechner.de)<br />

gezeigt werden. Für die anderen Länder Europas gilt die<br />

Überlegung, dass dort das Verhältnis von Energiebedarf zu<br />

Landesfl äche kleiner ist als in Deutschland. Weil das Potential<br />

der Erneuerbaren Energien in erster Näherung proportional<br />

zur Bodenfl äche ist, lässt sich plausibel vermuten, dass eine<br />

Vollversorgung in diesen Ländern noch einfacher zu verwirklichen<br />

sein wird als in Deutschland.<br />

Würden in jedem dieser Länder in Verbrauchernähe dezentrale<br />

Stromspeicher errichtet, deren Kapazität ausreicht,<br />

den erwarteten Verbrauch in den Wind- und Sonnenlücken<br />

zu decken, so wäre dort eine durchgängige Energieversorgung<br />

mit Erneuerbaren Energien möglich. Man könnte dort<br />

auf den weiteren Ausbau der grenzüberschreitenden Fernübertragungsleitungen<br />

verzichten, die wie vorhergehend<br />

erläutert, weder für den Hell-Dunkel-Ausgleich noch für den<br />

Ausgleich fehlenden Windes bei europaweiter Windstille<br />

benötigt werden.<br />

[1] Es handelt sich um Leitungen, die das "Einsammeln" der Erneuerbaren Energien ermöglichen sollen.<br />

[2] § 17 Abs. 2a EnWG bestimmt: „(2a) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1<br />

des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll, haben die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten<br />

Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der<br />

technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Eine Leitung nach Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Errichtung als Teil des Energieversorgungsnetzes.<br />

Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpfl ichtet, die die Betreiber von Offshore-Anlagen für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen<br />

bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen<br />

eines effi zienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpfl ichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach den Sätzen<br />

1 und 3 über eine fi nanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Abs. 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fi ndet entsprechende Anwendung."<br />

§ 118 EnWG Abs. (7) bestimmt: "§ 17 Abs. 2a gilt nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist."<br />

21

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