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Tagungsband1 für PDF - VCD

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

bestehende Förderprogramme wie die GA-Mittel (Gemeinschaftsaufgaben-<br />

Programm) auch <strong>für</strong> die Erstellung von Lärmkarten und <strong>für</strong><br />

Lärmminderungsmaßnahmen oder <strong>für</strong> Maßnahmen zur Minderung der<br />

Luftbelastung genutzt werden können. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten<br />

können über die Bindung von bestehenden Steuereinnahmen<br />

(Mineralölsteuer, Lkw-Maut) realisiert werden (z.B. werden<br />

gegenwärtig ca. 3 Cent der Mineralölsteuer zur Finanzierung des Gemeinde<br />

finanzierungsgesetzes gebunden).<br />

4. Berücksichtigung von bestehenden Lärmkarten und Lärmminderungsplänen<br />

In der Bundesrepublik haben viele Gemeinden bereits die Erstellung von<br />

Lärmkarten abgeschlossen. Der Bund muss den Ländern und Kommunen<br />

ein Instrument an die Hand geben, wie die existierenden Lärmkarten mit<br />

geringem Arbeits- und Kostenaufwand an die Rahmenbedingungen der<br />

Umgebungslärm-richtlinie angepasst werden. Gerade unter Kostengesichtspunkten<br />

muss bedacht werden, welche Informationen der Stadtund<br />

Verkehrsplaner zur Entwicklung eines Lärmminderungsplanes benötigt.<br />

5. Festlegung von Lärmgrenzwerten an der Quelle<br />

Allein durch planerische Maßnahmen im Verkehrsbereich und durch<br />

bauliche Maßnahmen sind die Emissionen nicht unter gesundheitsschädliche<br />

Pegel zu senken. Wie schon im 10-Punkte-Programm der 47.<br />

UMK gefordert, müssen gerade <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge aber auch im Kontext<br />

der EU-Richtlinie <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge Lärmstandards entwickelt und<br />

vorgegeben werden, die auf kommunaler Ebene nicht beeinflussbar sind.<br />

Diese 5 Säulen sind die wesentlichen Rahmenbedingungen, um die Umgebungslärmrichtlinie<br />

als Vollzugsinstrument wirksam werden zu lassen. Bei der<br />

Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht leiten sich darüber<br />

hinaus u.a. folgende konkrete Fragen ab:<br />

• Festlegung der zuständigen Behörden und Stellen (Artikel 4)<br />

• Festlegung wer Lärmkarten ausarbeitet und wer ist <strong>für</strong> die Genehmigung<br />

von Lärmkarten zuständig ist? (Artikel 3 k)<br />

• Definitionen von Ballungsräumen (Artikel 4)<br />

• Definitionen von Begriffsbestimmungen („Gesundheitsschädliche Auswirkungen“<br />

(Artikel 3), „Schädliche Auswirkungen“ (Artikel 8 Abs. 1),<br />

„Belästigung“ (Artikel 1 Abs. 1).<br />

• Wie können Industrie- und Gewerbelärm in Lärmkarten erfasst werden?<br />

(Gegenwärtig sind gerade bei Altanlagen aus bestehenden<br />

Emissionserklärungen diese Angaben nicht in Karten zu visualisieren, auch<br />

<strong>für</strong> Neuanlagen ist dies nicht mit vertretbaren Aufwand möglich). Das<br />

gleiche gilt <strong>für</strong> Hafenanlagen. Mess- und Berechnungsprogramme <strong>für</strong> diese<br />

beiden Anlagenarten sind aus Sicht der Kommunen aus Kostengründen<br />

nicht vertretbar, zumal die Aktionspläne keine Lärmminderungsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> diese Lärmquellen vorsehen und sich lediglich auf die Lärmquellen der<br />

Verkehrsträger Straße, Schiene, Flughäfen reduzieren.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 15

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