Tagungsband1 für PDF - VCD
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Sachbereich Bildung<br />
• Mangelnde fachliche Fortbildung in den Kommunen<br />
• Unzureichende Mobilitätserziehung<br />
• Fahrschulausbildung und Fahrlehrerausbildung berücksichtigt zu wenig<br />
Aspekte des lärmarmen Fahrens<br />
• Mangelnde Bewusstseinsbildung beim Thema „Verkehrslärm“<br />
Sachbereich Finanzen und anderes<br />
• Fehlende Finanzierungsmittel <strong>für</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />
• Mangelnde Mittel <strong>für</strong> Lärmsanierung<br />
• Zu geringe Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs<br />
• Teilweise falsche behördentechnische Anbindung des Bereiches „Lärm“<br />
1.2 Adressatenbezogene Defizitanalyse<br />
Zuständigkeit beim Bund (v.a. BMU/BMVBW)<br />
• Baurecht und Lärmschutzrecht sind nicht aneinander angeglichen<br />
• § 40 BImSchG wurde angepasst <strong>für</strong> den Schutz vor Luftverunreinigungen,<br />
aber nicht <strong>für</strong> den Schutz vor Lärm<br />
• Vollzugsdefizit beim § 45 StVO (Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Verkehrsbeschränkungen)<br />
• kein Anspruch auf Lärmsanierung<br />
• Verkehrspläne und Immissionsschutzpläne (insbesondere Lärmminderungspläne)<br />
sind nicht miteinander verknüpft<br />
• Beweislast liegt bei den Betroffenen<br />
• keine Gesamtbetrachtung (Summenbetrachtung) des Lärms<br />
• Es fehlen dem Stand der Technik bezogene Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />
Zuständigkeit beim Land bzw. bei Kreisenund deren Verbünden<br />
• fehlender ÖPNV<br />
• mangelnde fachliche Fortbildung in kleinen Kommunen<br />
• keine Verkehrsfolgenbetrachtung und verkehrsmittelübergreifende Planung<br />
• keine Verknüpfung der Umweltziele in Finanzierungsprogrammen<br />
• unzureichende Mobilitätserziehung (u.a. in der Schule)<br />
• Vollzugsdefizite bei der Geschwindigkeitskontrolle<br />
Zuständigkeiten bei den Kommunen<br />
(nicht mehr ausgeführt)<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 49