Bebauungsplan âEhemaliges Sägewerk an der K 19â
Bebauungsplan âEhemaliges Sägewerk an der K 19â
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IUS (November 2012) <strong>Bebauungspl<strong>an</strong></strong> „Ehemaliges Sägewerk <strong>an</strong> <strong>der</strong> K 19“, Stadt Hagenbach - ENTWURF<br />
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betriebe) o<strong>der</strong> Störungen in Abend- und Nachtzeiten o<strong>der</strong> <strong>an</strong> Wochenenden (wie<br />
bspw. Anlagen, die <strong>der</strong> Ausübung des Motorsports mit Verbrennungsmotoren dienen<br />
wie bspw. Kart-Bahnen, o<strong>der</strong> auch Diskotheken, letztere insbeson<strong>der</strong>e durch<br />
gebietsfremden Zu- und Abfahrtverkehr), werden ausgeschlossen (siehe auch<br />
Kap. 3.5.1). Mit <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Ansiedlung von Betrieben <strong>der</strong> Logistikbr<strong>an</strong>che<br />
im GE2 reagiert <strong>der</strong> <strong>Bebauungspl<strong>an</strong></strong> auf die vorgefundene Örtlichkeit und Situation.<br />
Der Ansiedlung von Betrieben mit einem Umschlag größerer Gütermengen wird<br />
jedoch - vor dem Hintergrund möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikte mit<br />
beson<strong>der</strong>s schutzbedürftigen Nutzungen - durch die begrenzte Gebäudelänge von<br />
maximal 50 m entgegengesteuert (siehe Kap. 3.4.3). Die Unzulässigkeit lärmintensiver<br />
Anlagen begründet sich auch aus <strong>der</strong> Lage des Pl<strong>an</strong>gebiets im FFH-/ Vogelschutz-Gebiet.<br />
Aufgrund seiner Lage in <strong>der</strong> freien L<strong>an</strong>dschaft sind darüber hinaus im Pl<strong>an</strong>gebiet<br />
visuell erheblich störende Anlagen (wie Lagerplätze für Schrott und Autowracks)<br />
unzulässig. Die Unzulässigkeit von Reifen-Lagern (potentiell hohe Br<strong>an</strong>dgefahr)<br />
begründet sich aus <strong>der</strong> Lage des Gebiets im Anströmbereich des Wasserschutzgebiets<br />
Hagenbach.<br />
Zur Vermeidung von Fehlentwicklungen wird die Zulässigkeit <strong>der</strong> ausnahmsweise<br />
in <strong>der</strong> Gewerbegebietsfläche erlaubten Betriebswohnungen im Größenverhältnis<br />
zur Betriebsnutzfläche beschränkt (max. 35 % <strong>der</strong> überbaubaren Grundstücksfläche,<br />
deutlich untergeordnete Baumasse). Sie dürfen zudem nur gleichzeitig mit<br />
bzw. nach Errichtung des Betriebsgebäudes realisiert werden.<br />
Aufgrund des aktuell fehlenden Anschlusses des Gebiets <strong>an</strong> das öffentliche Versorgungs-/<br />
Entsorgungsnetz (Wasser/ Abwasser) ergibt sich zudem die Notwendigkeit<br />
auch Brunnen-, Gruben- und Kleinklär<strong>an</strong>lagen zuzulassen (siehe Kap.<br />
3.5.2). Die zulässigen/ ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden darüber hinaus<br />
unter den Vorbehalt <strong>der</strong> Gewährleistung einer Wasserversorgung/ Schmutzwasserentsorgung<br />
entsprechend den Regeln <strong>der</strong> Technik gestellt (§ 9 Abs. 2<br />
BauGB). Ob diese leitungsgebunden mit Anschluss <strong>an</strong> das öffentliche Ver-/ Entsorgungsnetz<br />
erfolgen muss o<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Lösungen möglich sind, hängt mit <strong>der</strong> Art<br />
<strong>der</strong> Nutzung zusammen und ist im Rahmen des Bau<strong>an</strong>trags-/ Genehmigungsverfahrens<br />
zu prüfen.<br />
Darüber hinaus stehen diese unter dem Vorbehalt einer verkehrssicheren Anbindung<br />
<strong>an</strong> die K 19. Im Rahmen des Bau<strong>an</strong>trags-/ Genehmigungsverfahrens muss<br />
d<strong>an</strong>n geprüft werden, ob das Bauvorhaben aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt<br />
höheren Verkehrsaufkommens im Vergleich zur heutigen Situation o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entwicklung<br />
einer Unfallauffälligkeitsstelle im Bereich <strong>der</strong> Einmündung bspw. die Einrichtung<br />
einer Linksabbiegespur auf <strong>der</strong> K 19 erfor<strong>der</strong>lich macht. Ist dies nicht <strong>der</strong><br />
Fall, ist das Bauvorhaben ohne eine entsprechende Umbaumaßnahme genehmigungsfähig.