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Bebauungsplan „Ehemaliges Sägewerk an der K 19“

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IUS (November 2012) <strong>Bebauungspl<strong>an</strong></strong> „Ehemaliges Sägewerk <strong>an</strong> <strong>der</strong> K 19“, Stadt Hagenbach - ENTWURF<br />

Seite 2 von 42<br />

die folgenden Vorbehalte gestellt (§ 2 Abs. 2 BauGB):<br />

- Eine verkehrssichere Anbindung des Gewerbegebiets <strong>an</strong> die K 19 ist zu<br />

gewährleisten. Sollte es verkehrlich erfor<strong>der</strong>lich werden o<strong>der</strong> sich die Einmündung<br />

als Unfallauffälligkeitsstelle entwickeln, so ist auf For<strong>der</strong>ung des<br />

L<strong>an</strong>desbetriebs Mobilität (LBM) Speyer hin auf Kosten des Vorhabensträgers<br />

die Einmündung verkehrsgerecht (z. B. mit einer Linksabbiegespur)<br />

umzubauen.<br />

- Eine Wasserversorgung/ Schmutzwasserentsorgung entsprechend den<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik ist zu gewährleisten. Sollte es je nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Nutzung<br />

erfor<strong>der</strong>lich werden, so ist auf For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz<br />

Neustadt a.d.Wstr. hin auf Kosten des Vorhabensträgers eine<br />

leitungsgebundene Trink-/Brauch-/Löschwasserversorgung bzw. Schmutzwasserentsorgung<br />

in das im Stadtgebiet bestehende öffentliche Ver-/ Entsorgungssystem<br />

herzustellen.<br />

1.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 -<br />

21a BauNVO)<br />

Das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung ist in <strong>der</strong> Nutzungsschablonierung im Pl<strong>an</strong> wie<br />

folgt festgesetzt:<br />

• Grundflächenzahl (GRZ): 0,8<br />

• Höhe baulicher Anlagen - Firsthöhe (FH): 9,0 m<br />

Die <strong>an</strong>gegebenen Werte sind Höchstwerte.<br />

Die Bezugspunkte werden wie folgt festgesetzt:<br />

Die Firsthöhe (FH) wird definiert als das senkrecht gemessene Maß zwischen Oberk<strong>an</strong>te<br />

des fertigen Straßenniveaus (Pl<strong>an</strong>straße) und <strong>der</strong> obersten Dachbegrenzungsk<strong>an</strong>te<br />

(bei Flachdächern inkl. Attika), zu messen <strong>an</strong> <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie<br />

in <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> straßenzugew<strong>an</strong>dten Gebäudeseite.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> baulichen Anlagen:<br />

Die maximal zulässige Firsthöhe darf für beson<strong>der</strong>e betriebliche Einrichtungen, z.<br />

B. notwendige technische Aufbauten wie Lüftungs<strong>an</strong>lagen, ausnahmsweise um bis<br />

zu 2,5 m überschritten werden; ihre Grundfläche darf maximal 10 % <strong>der</strong> Grundfläche<br />

des Gebäudes betragen.<br />

1.3 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)<br />

Für das Gewerbegebiet GE1/ GE2 wird die offene Bauweise mit einer maximalen<br />

Gebäudelänge von 50 m festgesetzt (gemäß § 22 (2) BauNVO).

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