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KVNO aktuell 5 2009 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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Muster 2: Fehlende Genehmigung zur GKV-Abrechnung<br />

Patienten-Erklärung inklusive der erforderlichen Honorarvereinbarung<br />

___________________________________________________________________<br />

Name und Vorname der Patientin/ des Patienten<br />

___________________________________________________________________<br />

Anschrift<br />

Mir ist bekannt, dass die von mir gewünschte Leistung von der Krankenkasse, bei der ich versichert<br />

bin, vertraglich sichergestellt ist. Mein behandelnder Arzt kann diese Leistung nicht als Kassenleistung<br />

erbringen, er hat mich darauf hingewiesen, dass ich diese Leistung bei einem anderen Vertragsarzt<br />

in Anspruch nehmen kann. Ich wünsche dennoch die Erbringung folgender Leistungen durch<br />

meinen behandelnden Arzt (Angabe der Einzelleistungen nach GOÄ-Ziffern, Euro-Beträge):<br />

___________________________________________________________________<br />

Ich vereinbare hierfür ein Honorar über voraussichtlich Euro<br />

___________________________________________________________________<br />

Ich weiß, dass die Behandlung seitens meiner Krankenkasse nicht erstattungsfähig ist, und dass<br />

der oben genannte Betrag von mir selbst zu tragen ist.<br />

___________________________________________________________________<br />

Datum, Ort, Unterschrift Ärztin/Arzt<br />

____________________________________________________________________<br />

Datum, Ort, Unterschrift Patientin/Patient<br />

18 Hintergrund<br />

<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> 5 <strong>2009</strong><br />

Das zulässige Angebot<br />

Eine Information der Patientinnen<br />

und Patienten über das Angebot von<br />

Selbstzahlerleistungen ist zulässig.<br />

Nicht aber das Abdrängen in die Privatbehandlung<br />

zum Beispiel über<br />

kurzfristige Termine bei akuter Behandlungsbedürftigkeit.<br />

Das hat das<br />

Landessozialgericht NRW in einem<br />

Beschluss am 21. Oktober 1998 festgestellt<br />

(Az.: L 11 B 35/98 KA).<br />

Bezüglich des Leistungsangebots ist<br />

festzustellen, dass ein Arzt, der eine<br />

Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen<br />

Versorgung erbringen kann und<br />

darf, sie nicht lediglich wegen der Honorierung<br />

nur als Privatleistung anbieten<br />

kann. Finanzielle Aspekte berechtigen<br />

den Arzt nicht, den Patienten<br />

gesetzlich vorgesehene Leistungen<br />

außerhalb des Systems der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung zukommen<br />

zu lassen.<br />

Das bedeutet, dass der Arzt gesetzlich<br />

vorgesehene Leistungen nur sowohl<br />

als privat- als auch als vertragsärztliche<br />

Leistungen anbieten darf oder<br />

sie aus seinem Leistungsspektrum<br />

ganz ausschließen muss. Wenn es<br />

sich um wesentliche Leistungen des<br />

Fachbereichs handelt, darf der Arzt sie<br />

allerdings nicht gänzlich verweigern.<br />

Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen am 14. März 2001 bestätigt<br />

(Az.: B 6 KA 54/00 R, B 6 KA 67/00 R, Az.: B 6 KA 77/00 B).<br />

Problematischer Genehmigungsverzicht<br />

Dürfen Sie Selbstzahlerleistungen auch dann anbieten, wenn Sie die für<br />

die Erbringung als vertragsärztliche Leistung erforderliche Qualifikationsgenehmigung<br />

nicht besitzen, sei es, weil Sie sie nicht beantragt haben oder<br />

sie Ihnen nicht erteilt wurde? Grundsätzlich ja, sofern Sie ausdrücklich darauf<br />

hinweisen, dass diese Leistung als vertragsärztliche Leistung bei ei-

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