KVNO aktuell 5 2009 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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Muster 2: Fehlende Genehmigung zur GKV-Abrechnung<br />
Patienten-Erklärung inklusive der erforderlichen Honorarvereinbarung<br />
___________________________________________________________________<br />
Name und Vorname der Patientin/ des Patienten<br />
___________________________________________________________________<br />
Anschrift<br />
Mir ist bekannt, dass die von mir gewünschte Leistung von der Krankenkasse, bei der ich versichert<br />
bin, vertraglich sichergestellt ist. Mein behandelnder Arzt kann diese Leistung nicht als Kassenleistung<br />
erbringen, er hat mich darauf hingewiesen, dass ich diese Leistung bei einem anderen Vertragsarzt<br />
in Anspruch nehmen kann. Ich wünsche dennoch die Erbringung folgender Leistungen durch<br />
meinen behandelnden Arzt (Angabe der Einzelleistungen nach GOÄ-Ziffern, Euro-Beträge):<br />
___________________________________________________________________<br />
Ich vereinbare hierfür ein Honorar über voraussichtlich Euro<br />
___________________________________________________________________<br />
Ich weiß, dass die Behandlung seitens meiner Krankenkasse nicht erstattungsfähig ist, und dass<br />
der oben genannte Betrag von mir selbst zu tragen ist.<br />
___________________________________________________________________<br />
Datum, Ort, Unterschrift Ärztin/Arzt<br />
____________________________________________________________________<br />
Datum, Ort, Unterschrift Patientin/Patient<br />
18 Hintergrund<br />
<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> 5 <strong>2009</strong><br />
Das zulässige Angebot<br />
Eine Information der Patientinnen<br />
und Patienten über das Angebot von<br />
Selbstzahlerleistungen ist zulässig.<br />
Nicht aber das Abdrängen in die Privatbehandlung<br />
zum Beispiel über<br />
kurzfristige Termine bei akuter Behandlungsbedürftigkeit.<br />
Das hat das<br />
Landessozialgericht NRW in einem<br />
Beschluss am 21. Oktober 1998 festgestellt<br />
(Az.: L 11 B 35/98 KA).<br />
Bezüglich des Leistungsangebots ist<br />
festzustellen, dass ein Arzt, der eine<br />
Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen<br />
Versorgung erbringen kann und<br />
darf, sie nicht lediglich wegen der Honorierung<br />
nur als Privatleistung anbieten<br />
kann. Finanzielle Aspekte berechtigen<br />
den Arzt nicht, den Patienten<br />
gesetzlich vorgesehene Leistungen<br />
außerhalb des Systems der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung zukommen<br />
zu lassen.<br />
Das bedeutet, dass der Arzt gesetzlich<br />
vorgesehene Leistungen nur sowohl<br />
als privat- als auch als vertragsärztliche<br />
Leistungen anbieten darf oder<br />
sie aus seinem Leistungsspektrum<br />
ganz ausschließen muss. Wenn es<br />
sich um wesentliche Leistungen des<br />
Fachbereichs handelt, darf der Arzt sie<br />
allerdings nicht gänzlich verweigern.<br />
Das hat das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen am 14. März 2001 bestätigt<br />
(Az.: B 6 KA 54/00 R, B 6 KA 67/00 R, Az.: B 6 KA 77/00 B).<br />
Problematischer Genehmigungsverzicht<br />
Dürfen Sie Selbstzahlerleistungen auch dann anbieten, wenn Sie die für<br />
die Erbringung als vertragsärztliche Leistung erforderliche Qualifikationsgenehmigung<br />
nicht besitzen, sei es, weil Sie sie nicht beantragt haben oder<br />
sie Ihnen nicht erteilt wurde? Grundsätzlich ja, sofern Sie ausdrücklich darauf<br />
hinweisen, dass diese Leistung als vertragsärztliche Leistung bei ei-