KVNO aktuell 5 2009 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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nem anderen Vertragsarzt kostenlos in Anspruch genommen werden kann.<br />
Wenn Sie dies klarstellen, können Sie zum Beispiel eine Hautkrebsvorsorge<br />
als Privatleistung liquidieren<br />
Anders liegt der Fall, wenn ein Arzt auf eine notwendige Genehmigung<br />
„verzichtet“, die bereits erteilt worden ist. Der „Verzicht“ ist nicht möglich,<br />
wenn er nur deshalb erfolgt, um die entsprechende Leistung dann privat<br />
abrechnen zu können. Dies folgt daraus, dass kein Arzt aus finanziellen<br />
Aspekten berechtigt ist, den gesetzlich Versicherten vorgesehene Leistungen<br />
außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen<br />
zu lassen.<br />
Selbstzahlersprechstunden sind ok<br />
Fraglich ist oft auch, ob Praxen Selbstzahlersprechstunden, zum Teil als<br />
„Komfortsprechstunde“ bezeichnet, einrichten dürfen. Grundsätzlich gilt:<br />
Vertragsärzte müssen Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen nach<br />
einer ausreichenden, zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung an ihrem<br />
Praxissitz anbieten (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä). Mit einer vollen Zulassung<br />
sind Sprechstunden mindestens in einem Umfang von zwanzig Wochenstunden,<br />
bei halber Zulassung in einem Umfang von zehn Wochenstunden<br />
abzuhalten.<br />
Das Abhalten von Sprechstunden über die Mindestzeiten hinaus ist Sache<br />
des Vertragsarztes – das gilt für die Praxisorganisation generell. Von daher<br />
bestehen gegen Selbstzahlersprechstunden keine Bedenken:<br />
n wenn die Praxis die Zeiten für die Behandlung der Patienten der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung einhält<br />
n die Notfallversorgung während der sonstigen Sprechstunden gewährleistet<br />
ist und<br />
n kein Abdrängen in die Selbstzahlersprechstunde, etwa durch unverhältnismäßig<br />
bevorzugte Terminvergaben erfolgt.<br />
Was beispielsweise nicht zulässig ist: Behandlungen in der Selbstzahlersprechstunde<br />
zum Beispiel in ein bis zwei Wochen anbieten, während in<br />
der vertragsärztlichen Sprechstunde der Praxis Wartezeiten von mehreren<br />
Monaten bestehen. Die Beurteilung hängt im Einzelfall davon ab, um welche<br />
Leistungen es sich handelt und welche Differenz in der Wartezeit als<br />
ärztlich vertretbar und für den Patienten zumutbar anzusehen ist.<br />
Fazit: Selbstzahlerleistungen und Selbstzahlersprechstunde sind zulässige<br />
Betätigungsformen für den Vertragsarzt. Es kommt jedoch dabei darauf an,<br />
dass er die ihm aufgrund seiner Zulassung gesteckten Rahmenbedingungen<br />
einhält.<br />
Hintergrund<br />
<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> 5 <strong>2009</strong><br />
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