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KVNO aktuell 5 2009 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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nem anderen Vertragsarzt kostenlos in Anspruch genommen werden kann.<br />

Wenn Sie dies klarstellen, können Sie zum Beispiel eine Hautkrebsvorsorge<br />

als Privatleistung liquidieren<br />

Anders liegt der Fall, wenn ein Arzt auf eine notwendige Genehmigung<br />

„verzichtet“, die bereits erteilt worden ist. Der „Verzicht“ ist nicht möglich,<br />

wenn er nur deshalb erfolgt, um die entsprechende Leistung dann privat<br />

abrechnen zu können. Dies folgt daraus, dass kein Arzt aus finanziellen<br />

Aspekten berechtigt ist, den gesetzlich Versicherten vorgesehene Leistungen<br />

außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen<br />

zu lassen.<br />

Selbstzahlersprechstunden sind ok<br />

Fraglich ist oft auch, ob Praxen Selbstzahlersprechstunden, zum Teil als<br />

„Komfortsprechstunde“ bezeichnet, einrichten dürfen. Grundsätzlich gilt:<br />

Vertragsärzte müssen Sprechstunden entsprechend den Bedürfnissen nach<br />

einer ausreichenden, zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung an ihrem<br />

Praxissitz anbieten (§ 17 Abs. 1 BMV-Ä). Mit einer vollen Zulassung<br />

sind Sprechstunden mindestens in einem Umfang von zwanzig Wochenstunden,<br />

bei halber Zulassung in einem Umfang von zehn Wochenstunden<br />

abzuhalten.<br />

Das Abhalten von Sprechstunden über die Mindestzeiten hinaus ist Sache<br />

des Vertragsarztes – das gilt für die Praxisorganisation generell. Von daher<br />

bestehen gegen Selbstzahlersprechstunden keine Bedenken:<br />

n wenn die Praxis die Zeiten für die Behandlung der Patienten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung einhält<br />

n die Notfallversorgung während der sonstigen Sprechstunden gewährleistet<br />

ist und<br />

n kein Abdrängen in die Selbstzahlersprechstunde, etwa durch unverhältnismäßig<br />

bevorzugte Terminvergaben erfolgt.<br />

Was beispielsweise nicht zulässig ist: Behandlungen in der Selbstzahlersprechstunde<br />

zum Beispiel in ein bis zwei Wochen anbieten, während in<br />

der vertragsärztlichen Sprechstunde der Praxis Wartezeiten von mehreren<br />

Monaten bestehen. Die Beurteilung hängt im Einzelfall davon ab, um welche<br />

Leistungen es sich handelt und welche Differenz in der Wartezeit als<br />

ärztlich vertretbar und für den Patienten zumutbar anzusehen ist.<br />

Fazit: Selbstzahlerleistungen und Selbstzahlersprechstunde sind zulässige<br />

Betätigungsformen für den Vertragsarzt. Es kommt jedoch dabei darauf an,<br />

dass er die ihm aufgrund seiner Zulassung gesteckten Rahmenbedingungen<br />

einhält.<br />

Hintergrund<br />

<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> 5 <strong>2009</strong><br />

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