VORSTANDspezial - ADG
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das anlegerschUtz Und fUnKtIonsVerbesserUngs gesetz (ansfug) –<br />
sachKUndeanforderUngen geMäß wphgMaanzV IM überblIcK<br />
§ 34d wphg fordert ab 01.11.2012 „zuverlässigkeit“ und „sachkunde“<br />
Eine der einschneidenden Neuerungen, die durch das Anlegerschutz-<br />
und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) eingeführt<br />
wurde, findet sich im neuen § 34d WpHG. Dieser beinhaltet<br />
Anforderungen an die Qualifikation bestimmter Mitarbeitergruppen,<br />
die sog. Sachkunde. Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
dürfen zukünftig in bestimmten Unternehmensbereichen nur noch<br />
entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Personen, die auf<br />
die Qualität der Anlageberatung Einfluss nehmen können, müssen<br />
damit besondere Sachkundeanforderungen sowie Anforderungen<br />
an die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.<br />
Parallel werden durch das Mitarbeiter- und Beschwerderegister<br />
nach § 34d WpHG für diesen Personenkreis Registrierungs- und<br />
laufende Meldepflichten etabliert, die ab 01.11.2012 gelten.<br />
Das erklärte Ziel dieser Maßnahmen:<br />
Die BaFin soll in die Lage versetzt werden, „die Praxis der Anlageberatung<br />
künftig risikoorientiert und vertieft zu analysieren“.<br />
Drei Arten von Mitarbeitern stehen im Fokus<br />
Bei den von den Anforderungen und Meldepflichten betroffenen<br />
Personen handelt es sich namentlich um drei verschiedene Gruppen:<br />
ó Mitarbeiter in der Anlageberatung,<br />
ó sog. Vertriebsbeauftragte, d. h. Mitarbeiter, die mit der Ausgestaltung,<br />
Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben<br />
im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG betraut sind<br />
ó sowie Compliance-Beauftragte gemäß WpHG.<br />
Registrierungs- und Meldepflichten bei der Aufsicht<br />
Ab 01.11.2012 führt die Aufsicht mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister<br />
nach § 34d WpHG ein Verzeichnis über die oben genannten<br />
Mitarbeiter aller Häuser. Entsprechend sind diese Mitarbeiter<br />
der BaFin unter Angabe „weiterer aufsichtsrelevanter Informationen“<br />
(z. B. Beschwerdeanzahl) anzuzeigen. Durch die Registrierung<br />
im Mitarbeiterregister erhält jede dieser Personen eine eindeutige<br />
„BaFin-ID“ zugewiesen, die ihr dauerhaft zugeordnet bleibt – z. B.<br />
auch nach Wechsel in ein anderes Haus.<br />
Weiter sind der Aufsicht zukünftig alle Beschwerden gemäß § 33<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG anzuzeigen. Diese Beschwerdeanzeige hat<br />
folgende Daten zu umfassen:<br />
ó das Datum der Beschwerde,<br />
ó den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die<br />
Beschwerde erhoben wurde, nebst seiner eindeutigen BaFin-ID<br />
ó sowie die Zweigstelle bzw. die Organisationseinheit, welcher<br />
dieser zugeordnet ist.<br />
Die Beschwerdemeldungen zu einem Mitarbeiter werden in der<br />
BaFin-Datenbank grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,<br />
in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt<br />
worden ist, wieder gelöscht.<br />
Herausforderung Sachkunde<br />
Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragte<br />
und Compliance-Beauftragte ab dem 01.11.2012 nur<br />
noch dann eingesetzt werden, wenn sie zuverlässig sind und die<br />
erforderliche Sachkunde aufweisen.<br />
Für Mitarbeiter, die zum Stichtag bereits in einer der drei betroffenen<br />
Funktionen tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis zum<br />
31.05.2013. Spätestens zu diesem Stichtag müssen auch sie die Sachkunde<br />
erworben haben.<br />
Eine Ausnahme bildet die „Alte Hasen“-Regelung: Für Mitarbeiter,<br />
die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen als Mitarbeiter in der Anlageberatung,<br />
als Vertriebsbeauftragte oder Compliance-Beauftragte<br />
eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird<br />
vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn<br />
die Anzeigen zum Mitarbeiterregister bis zum 01.05.2013 eingereicht<br />
werden.<br />
Die genauen Kenntnisse, die im Rahmen der Sachkunde gefordert<br />
sind, werden durch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung<br />
(WpHG-MaAnzV) festgelegt. Diese unterscheidet dabei in den<br />
Anforderungen unterschiedliche Sachkundeerfordernisse, je nachdem,<br />
welcher der drei genannten Personengruppen der Betroffene<br />
jeweils angehört.<br />
Sachkunde im Griff – wir unterstützen Sie<br />
Daraus ergibt sich sowohl aktuell wie auch in Zukunft ein Bedarf an<br />
entsprechenden Schulungsangeboten zum Aufbau und Ausbau der<br />
geforderten Sachkunde. Die <strong>ADG</strong> unterstützt Sie dabei umfassend<br />
im Bereich der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten<br />
mit bewährten Seminarangeboten.<br />
Damit Sie bei den AnsFuG-Anforderungen den Überblick behalten,<br />
finden Sie in der nachstehenden Tabelle eine kurze Übersicht der<br />
Sachkundeanforderungen, der jeweiligen Inhalte sowie der von uns<br />
angebotenen Schulungsmaßnahmen: