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VORSTANDspezial - ADG

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das anlegerschUtz­ Und fUnKtIonsVerbesserUngs gesetz (ansfug) –<br />

sachKUndeanforderUngen geMäß wphg­MaanzV IM überblIcK<br />

§ 34d wphg fordert ab 01.11.2012 „zuverlässigkeit“ und „sachkunde“<br />

Eine der einschneidenden Neuerungen, die durch das Anlegerschutz-<br />

und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) eingeführt<br />

wurde, findet sich im neuen § 34d WpHG. Dieser beinhaltet<br />

Anforderungen an die Qualifikation bestimmter Mitarbeitergruppen,<br />

die sog. Sachkunde. Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

dürfen zukünftig in bestimmten Unternehmensbereichen nur noch<br />

entsprechend qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Personen, die auf<br />

die Qualität der Anlageberatung Einfluss nehmen können, müssen<br />

damit besondere Sachkundeanforderungen sowie Anforderungen<br />

an die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen.<br />

Parallel werden durch das Mitarbeiter- und Beschwerderegister<br />

nach § 34d WpHG für diesen Personenkreis Registrierungs- und<br />

laufende Meldepflichten etabliert, die ab 01.11.2012 gelten.<br />

Das erklärte Ziel dieser Maßnahmen:<br />

Die BaFin soll in die Lage versetzt werden, „die Praxis der Anlageberatung<br />

künftig risikoorientiert und vertieft zu analysieren“.<br />

Drei Arten von Mitarbeitern stehen im Fokus<br />

Bei den von den Anforderungen und Meldepflichten betroffenen<br />

Personen handelt es sich namentlich um drei verschiedene Gruppen:<br />

ó Mitarbeiter in der Anlageberatung,<br />

ó sog. Vertriebsbeauftragte, d. h. Mitarbeiter, die mit der Ausgestaltung,<br />

Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben<br />

im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a WpHG betraut sind<br />

ó sowie Compliance-Beauftragte gemäß WpHG.<br />

Registrierungs- und Meldepflichten bei der Aufsicht<br />

Ab 01.11.2012 führt die Aufsicht mit dem Mitarbeiter- und Beschwerderegister<br />

nach § 34d WpHG ein Verzeichnis über die oben genannten<br />

Mitarbeiter aller Häuser. Entsprechend sind diese Mitarbeiter<br />

der BaFin unter Angabe „weiterer aufsichtsrelevanter Informationen“<br />

(z. B. Beschwerdeanzahl) anzuzeigen. Durch die Registrierung<br />

im Mitarbeiterregister erhält jede dieser Personen eine eindeutige<br />

„BaFin-ID“ zugewiesen, die ihr dauerhaft zugeordnet bleibt – z. B.<br />

auch nach Wechsel in ein anderes Haus.<br />

Weiter sind der Aufsicht zukünftig alle Beschwerden gemäß § 33<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WpHG anzuzeigen. Diese Beschwerdeanzeige hat<br />

folgende Daten zu umfassen:<br />

ó das Datum der Beschwerde,<br />

ó den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die<br />

Beschwerde erhoben wurde, nebst seiner eindeutigen BaFin-ID<br />

ó sowie die Zweigstelle bzw. die Organisationseinheit, welcher<br />

dieser zugeordnet ist.<br />

Die Beschwerdemeldungen zu einem Mitarbeiter werden in der<br />

BaFin-Datenbank grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres,<br />

in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt<br />

worden ist, wieder gelöscht.<br />

Herausforderung Sachkunde<br />

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragte<br />

und Compliance-Beauftragte ab dem 01.11.2012 nur<br />

noch dann eingesetzt werden, wenn sie zuverlässig sind und die<br />

erforderliche Sachkunde aufweisen.<br />

Für Mitarbeiter, die zum Stichtag bereits in einer der drei betroffenen<br />

Funktionen tätig sind, besteht eine Übergangsfrist bis zum<br />

31.05.2013. Spätestens zu diesem Stichtag müssen auch sie die Sachkunde<br />

erworben haben.<br />

Eine Ausnahme bildet die „Alte Hasen“-Regelung: Für Mitarbeiter,<br />

die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen als Mitarbeiter in der Anlageberatung,<br />

als Vertriebsbeauftragte oder Compliance-Beauftragte<br />

eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig waren, wird<br />

vermutet, dass sie jeweils die erforderliche Sachkunde haben, wenn<br />

die Anzeigen zum Mitarbeiterregister bis zum 01.05.2013 eingereicht<br />

werden.<br />

Die genauen Kenntnisse, die im Rahmen der Sachkunde gefordert<br />

sind, werden durch die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung<br />

(WpHG-MaAnzV) festgelegt. Diese unterscheidet dabei in den<br />

Anforderungen unterschiedliche Sachkundeerfordernisse, je nachdem,<br />

welcher der drei genannten Personengruppen der Betroffene<br />

jeweils angehört.<br />

Sachkunde im Griff – wir unterstützen Sie<br />

Daraus ergibt sich sowohl aktuell wie auch in Zukunft ein Bedarf an<br />

entsprechenden Schulungsangeboten zum Aufbau und Ausbau der<br />

geforderten Sachkunde. Die <strong>ADG</strong> unterstützt Sie dabei umfassend<br />

im Bereich der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten<br />

mit bewährten Seminarangeboten.<br />

Damit Sie bei den AnsFuG-Anforderungen den Überblick behalten,<br />

finden Sie in der nachstehenden Tabelle eine kurze Übersicht der<br />

Sachkundeanforderungen, der jeweiligen Inhalte sowie der von uns<br />

angebotenen Schulungsmaßnahmen:

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