Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation
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Allerdings ist nicht in jedem Fall eine wohnortnah durchgeführte <strong>Rehabilitation</strong><br />
indiziert und sinnvoll: Aus Gründen einer angemessenen Versorgung können<br />
spezialisierte <strong>Rehabilitation</strong>sangebote (z. B. für Rehabilitanden mit seltenen Krankheiten,<br />
multipler Komorbidität oder Migrationshintergrund) nicht immer flächendeckend<br />
vorgehalten werden. Auch kann in bestimmten Fällen, insbesondere bei<br />
Abhängigkeitserkrankungen oder psychosomatischen Indikationen, die (vorübergehende)<br />
Herauslösung aus dem häuslichen bzw. heimatlichen Milieu von besonderem<br />
therapeutischen Nutzen sein. Schließlich spielen bei einzelnen Indikationen ortsgebundene<br />
Heilmittel (z. B. Allergenkarenz im Gebirge) eine Rolle.<br />
Die Entscheidung über eine wohnortnahe oder -ferne Durchführung der <strong>Rehabilitation</strong><br />
wird im Einzelfall und unter Abwägung der wesentlichen rehabilitations<strong>medizinische</strong>n<br />
und wirtschaftlichen Kriterien getroffen.<br />
3.1.3 Indikationsspezifische Behandlungsdauer<br />
Im Rahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) aus dem<br />
Jahr 1996 wurde die regelhafte Dauer von <strong>Rehabilitation</strong>smaßnahmen von vier auf<br />
drei Wochen gekürzt. Stationäre <strong>medizinische</strong> Leistungen zur <strong>Rehabilitation</strong> sollen<br />
für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum<br />
erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das <strong>Rehabilitation</strong>sziel zu erreichen<br />
(vgl. § 15 Abs. 3 SGB VI).<br />
Um der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kürzung der Dauer <strong>medizinische</strong>r <strong>Rehabilitation</strong><br />
Rechnung zu tragen und um gleichzeitig Unterschiede in der Behandlungsdauer<br />
zwischen den Trägern anzugleichen, wurde zum 1. Januar 2004<br />
rentenversicherungsweit ein Verfahren zur indikationsspezifischen Festlegung der<br />
Behandlungsdauer eingeführt. Dem Verfahren liegt das Modell der zeitlichen<br />
Budgetierung mit vorgegebenen Richtwerten zugrunde, die von der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls optimiert werden. Im<br />
Rahmen der indikationsbezogenen Vorgaben können die <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtungen<br />
relativ eigenständig über die jeweilige Länge der Behandlungsdauer im Einzelfall<br />
entscheiden. Wird die Behandlungsdauer verlängert, erfolgt von Seiten der <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung<br />
eine Mitteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />
Darüber hinaus dokumentieren die Einrichtungen jede Abweichung von der<br />
bewilligten Behandlungsdauer (sowohl Verkürzung als auch Verlängerung) im Entlassungsbericht<br />
und stellen bei Verlängerungen eine Begründung hinzu. Die Festlegung<br />
der jeweiligen Bewilligungsdauer erfolgt im Bewilligungsbescheid nach den<br />
gesetzlichen Vorgaben.<br />
Mit dem Verfahren zur indikationsspezifischen Festlegung der Behandlungsdauer<br />
mit vorgegebenen zeitlichen Richtwerten wird die Eigenverantwortung und die<br />
Entscheidungskompetenz der <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtungen weiter gestärkt. Darüber<br />
hinaus wird dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Erbringung von Reha-<br />
Leistungen (vgl. § 69 SGB IV) Rechnung getragen.<br />
3.2 <strong>Rehabilitation</strong> als Teil integrierter Versorgungsformen<br />
Mit dem Ziel, die Versorgungsabläufe im deutschen Gesundheitswesen integrativer<br />
zu gestalten, wurden über gesetzliche Neuregelungen im SGB V zwei neue Versorgungsformen<br />
etabliert: Disease-Management-Programme (DMP) und Integrierte<br />
Versorgung (IV). Für beide Versorgungsformen stellt die <strong>medizinische</strong> <strong>Rehabilitation</strong><br />
einen wichtigen Bestandteil in der Behandlungskette dar.<br />
3.2.1 Disease-Management-Programme<br />
Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme<br />
(§ 137 f-g SGB V), mit denen Defizite in der Versorgung chronisch Kranker beseitigt<br />
und die Vernetzung der Versorgungsbereiche gestärkt werden sollen. Die inhaltlichen<br />
Anforderungen an die Ausgestaltung der DMP werden durch den Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss (§ 91 SGB V) festgelegt und durch das zuständige Ministerium per<br />
Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. DMP gibt es bislang für Diabetes mellitus Typ 1<br />
und 2, Mammakarzinom, Koronare Herzerkrankung, Asthma bronchiale und COPD.<br />
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