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Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation

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Allerdings ist nicht in jedem Fall eine wohnortnah durchgeführte <strong>Rehabilitation</strong><br />

indiziert und sinnvoll: Aus Gründen einer angemessenen Versorgung können<br />

spezialisierte <strong>Rehabilitation</strong>sangebote (z. B. für Rehabilitanden mit seltenen Krankheiten,<br />

multipler Komorbidität oder Migrationshintergrund) nicht immer flächendeckend<br />

vorgehalten werden. Auch kann in bestimmten Fällen, insbesondere bei<br />

Abhängigkeitserkrankungen oder psychosomatischen Indikationen, die (vorübergehende)<br />

Herauslösung aus dem häuslichen bzw. heimatlichen Milieu von besonderem<br />

therapeutischen Nutzen sein. Schließlich spielen bei einzelnen Indikationen ortsgebundene<br />

Heilmittel (z. B. Allergenkarenz im Gebirge) eine Rolle.<br />

Die Entscheidung über eine wohnortnahe oder -ferne Durchführung der <strong>Rehabilitation</strong><br />

wird im Einzelfall und unter Abwägung der wesentlichen rehabilitations<strong>medizinische</strong>n<br />

und wirtschaftlichen Kriterien getroffen.<br />

3.1.3 Indikationsspezifische Behandlungsdauer<br />

Im Rahmen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) aus dem<br />

Jahr 1996 wurde die regelhafte Dauer von <strong>Rehabilitation</strong>smaßnahmen von vier auf<br />

drei Wochen gekürzt. Stationäre <strong>medizinische</strong> Leistungen zur <strong>Rehabilitation</strong> sollen<br />

für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum<br />

erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das <strong>Rehabilitation</strong>sziel zu erreichen<br />

(vgl. § 15 Abs. 3 SGB VI).<br />

Um der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kürzung der Dauer <strong>medizinische</strong>r <strong>Rehabilitation</strong><br />

Rechnung zu tragen und um gleichzeitig Unterschiede in der Behandlungsdauer<br />

zwischen den Trägern anzugleichen, wurde zum 1. Januar 2004<br />

rentenversicherungsweit ein Verfahren zur indikationsspezifischen Festlegung der<br />

Behandlungsdauer eingeführt. Dem Verfahren liegt das Modell der zeitlichen<br />

Budgetierung mit vorgegebenen Richtwerten zugrunde, die von der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls optimiert werden. Im<br />

Rahmen der indikationsbezogenen Vorgaben können die <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtungen<br />

relativ eigenständig über die jeweilige Länge der Behandlungsdauer im Einzelfall<br />

entscheiden. Wird die Behandlungsdauer verlängert, erfolgt von Seiten der <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung<br />

eine Mitteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />

Darüber hinaus dokumentieren die Einrichtungen jede Abweichung von der<br />

bewilligten Behandlungsdauer (sowohl Verkürzung als auch Verlängerung) im Entlassungsbericht<br />

und stellen bei Verlängerungen eine Begründung hinzu. Die Festlegung<br />

der jeweiligen Bewilligungsdauer erfolgt im Bewilligungsbescheid nach den<br />

gesetzlichen Vorgaben.<br />

Mit dem Verfahren zur indikationsspezifischen Festlegung der Behandlungsdauer<br />

mit vorgegebenen zeitlichen Richtwerten wird die Eigenverantwortung und die<br />

Entscheidungskompetenz der <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtungen weiter gestärkt. Darüber<br />

hinaus wird dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Erbringung von Reha-<br />

Leistungen (vgl. § 69 SGB IV) Rechnung getragen.<br />

3.2 <strong>Rehabilitation</strong> als Teil integrierter Versorgungsformen<br />

Mit dem Ziel, die Versorgungsabläufe im deutschen Gesundheitswesen integrativer<br />

zu gestalten, wurden über gesetzliche Neuregelungen im SGB V zwei neue Versorgungsformen<br />

etabliert: Disease-Management-Programme (DMP) und Integrierte<br />

Versorgung (IV). Für beide Versorgungsformen stellt die <strong>medizinische</strong> <strong>Rehabilitation</strong><br />

einen wichtigen Bestandteil in der Behandlungskette dar.<br />

3.2.1 Disease-Management-Programme<br />

Disease-Management-Programme (DMP) sind strukturierte Behandlungsprogramme<br />

(§ 137 f-g SGB V), mit denen Defizite in der Versorgung chronisch Kranker beseitigt<br />

und die Vernetzung der Versorgungsbereiche gestärkt werden sollen. Die inhaltlichen<br />

Anforderungen an die Ausgestaltung der DMP werden durch den Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss (§ 91 SGB V) festgelegt und durch das zuständige Ministerium per<br />

Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. DMP gibt es bislang für Diabetes mellitus Typ 1<br />

und 2, Mammakarzinom, Koronare Herzerkrankung, Asthma bronchiale und COPD.<br />

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