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Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation

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6 Kooperation<br />

6.1 Kooperation der <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />

Das gegliederte System der sozialen Sicherung, in dem gesetzliche Renten-, Kranken- und<br />

Unfallversicherungsträger, aber auch die Träger des sozialen Entschädigungsrechts,<br />

der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe für Leistungen zur <strong>medizinische</strong>n <strong>Rehabilitation</strong><br />

zuständig sein können, erfordert eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten,<br />

um eine frühzeitige Einleitung sowie die nahtlose und zügige Durchführung erforderlicher<br />

<strong>Rehabilitation</strong>smaßnahmen sicherzustellen. Mit der Neukodifizierung des<br />

<strong>Rehabilitation</strong>srechts im SGB IX hat der Gesetzgeber diesem Bedarf Rechnung<br />

getragen und der Zusammenarbeit der <strong>Rehabilitation</strong>sträger einen hohen Stellenwert<br />

eingeräumt. Danach haben die <strong>Rehabilitation</strong>sträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

für <strong>Rehabilitation</strong> (BAR) den Auftrag, zu verschiedenen gesetzlich<br />

vorgegebenen Themenkomplexen gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung der<br />

Zusammenarbeit zu vereinbaren.<br />

6.1.1 Regelungen durch das SGB IX<br />

Neben der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und<br />

von Behinderung bedrohter Menschen besteht ein wesentliches Ziel des SGB IX darin,<br />

die Kooperation der unterschiedlichen Leistungsträger und die Koordination der<br />

Teilhabeleistungen bis hin zu einem gemeinsamen <strong>Rehabilitation</strong>sverständnis durch<br />

wirksame Instrumente sicherzustellen. Das SGB IX enthält daher Regelungen, die eine<br />

engere Kooperation der <strong>Rehabilitation</strong>sträger erreichen sollen.<br />

Um Nachteile für rehabilitationsbedürftige Versicherte zu vermeiden, konkretisiert<br />

§ 12 SGB IX die Pflicht der <strong>Rehabilitation</strong>sträger zur engen Zusammenarbeit bei der<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben. Die <strong>Rehabilitation</strong>sträger sind u. a. dafür verantwortlich,<br />

dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie<br />

nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden. Daneben<br />

haben sich die Träger über Fragen der Abgrenzung und damit auch über ihre<br />

Zuständigkeiten im Einzelfall sowie über die Beratung des Betroffenen entsprechend<br />

den im SGB IX genannten Zielen zu verständigen (vgl. Abschnitt 4.1).<br />

6.1.2 Zusammenarbeit im Rahmen der BAR<br />

Die Zusammenarbeit der <strong>Rehabilitation</strong>sträger ist wesentlicher Gegenstand des SGB<br />

IX. Hierzu gehört auch die Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen auf BAR-<br />

Ebene 35 . Bisher liegen folgende gemeinsame Empfehlungen vor:<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Qualitätssicherung vom 27. März 2003,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung vom 1. Mai 2003,<br />

überarbeitet vom 22. März 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit vom<br />

22. März 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Begutachtung vom 22. März 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information<br />

und Kooperation aller beteiligten Akteure vom 22. März 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe vom 22. März 2004<br />

(vgl. Abschnitt 6.3),<br />

> Gemeinsame Empfehlung “Teilhabeplan“ vom 16. Dezember 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung zur frühzeitigen Bedarfserkennung vom<br />

16. Dezember 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste vom 16. Dezember 2004,<br />

> Gemeinsame Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX vom<br />

16. Dezember 2004.<br />

Hierbei werden die Verbände behinderter Menschen, der Selbsthilfegruppen, der Interessenvertretungen behinderter Frauen und die Spit-<br />

Hierbei werden die Verbände behinderter Menschen, der Selbsthilfegruppen, der Interessenvertretungen behinderter Frauen und die Spitzenverbände<br />

der Leistungserbringer beteiligt.

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