Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation
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6 Kooperation<br />
6.1 Kooperation der <strong>Rehabilitation</strong>sträger<br />
Das gegliederte System der sozialen Sicherung, in dem gesetzliche Renten-, Kranken- und<br />
Unfallversicherungsträger, aber auch die Träger des sozialen Entschädigungsrechts,<br />
der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe für Leistungen zur <strong>medizinische</strong>n <strong>Rehabilitation</strong><br />
zuständig sein können, erfordert eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten,<br />
um eine frühzeitige Einleitung sowie die nahtlose und zügige Durchführung erforderlicher<br />
<strong>Rehabilitation</strong>smaßnahmen sicherzustellen. Mit der Neukodifizierung des<br />
<strong>Rehabilitation</strong>srechts im SGB IX hat der Gesetzgeber diesem Bedarf Rechnung<br />
getragen und der Zusammenarbeit der <strong>Rehabilitation</strong>sträger einen hohen Stellenwert<br />
eingeräumt. Danach haben die <strong>Rehabilitation</strong>sträger im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />
für <strong>Rehabilitation</strong> (BAR) den Auftrag, zu verschiedenen gesetzlich<br />
vorgegebenen Themenkomplexen gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung der<br />
Zusammenarbeit zu vereinbaren.<br />
6.1.1 Regelungen durch das SGB IX<br />
Neben der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und<br />
von Behinderung bedrohter Menschen besteht ein wesentliches Ziel des SGB IX darin,<br />
die Kooperation der unterschiedlichen Leistungsträger und die Koordination der<br />
Teilhabeleistungen bis hin zu einem gemeinsamen <strong>Rehabilitation</strong>sverständnis durch<br />
wirksame Instrumente sicherzustellen. Das SGB IX enthält daher Regelungen, die eine<br />
engere Kooperation der <strong>Rehabilitation</strong>sträger erreichen sollen.<br />
Um Nachteile für rehabilitationsbedürftige Versicherte zu vermeiden, konkretisiert<br />
§ 12 SGB IX die Pflicht der <strong>Rehabilitation</strong>sträger zur engen Zusammenarbeit bei der<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben. Die <strong>Rehabilitation</strong>sträger sind u. a. dafür verantwortlich,<br />
dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie<br />
nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden. Daneben<br />
haben sich die Träger über Fragen der Abgrenzung und damit auch über ihre<br />
Zuständigkeiten im Einzelfall sowie über die Beratung des Betroffenen entsprechend<br />
den im SGB IX genannten Zielen zu verständigen (vgl. Abschnitt 4.1).<br />
6.1.2 Zusammenarbeit im Rahmen der BAR<br />
Die Zusammenarbeit der <strong>Rehabilitation</strong>sträger ist wesentlicher Gegenstand des SGB<br />
IX. Hierzu gehört auch die Vereinbarung von gemeinsamen Empfehlungen auf BAR-<br />
Ebene 35 . Bisher liegen folgende gemeinsame Empfehlungen vor:<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Qualitätssicherung vom 27. März 2003,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung vom 1. Mai 2003,<br />
überarbeitet vom 22. März 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Einheitlichkeit/Nahtlosigkeit vom<br />
22. März 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Begutachtung vom 22. März 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Verbesserung der gegenseitigen Information<br />
und Kooperation aller beteiligten Akteure vom 22. März 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur Förderung der Selbsthilfe vom 22. März 2004<br />
(vgl. Abschnitt 6.3),<br />
> Gemeinsame Empfehlung “Teilhabeplan“ vom 16. Dezember 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung zur frühzeitigen Bedarfserkennung vom<br />
16. Dezember 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung Integrationsfachdienste vom 16. Dezember 2004,<br />
> Gemeinsame Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX vom<br />
16. Dezember 2004.<br />
Hierbei werden die Verbände behinderter Menschen, der Selbsthilfegruppen, der Interessenvertretungen behinderter Frauen und die Spit-<br />
Hierbei werden die Verbände behinderter Menschen, der Selbsthilfegruppen, der Interessenvertretungen behinderter Frauen und die Spitzenverbände<br />
der Leistungserbringer beteiligt.