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Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation

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Die Förderung eines angemessenen Gesundheitsverhaltens ist eine Aufgabe, die in<br />

allen therapeutischen Bereichen anzustreben ist. Die entsprechenden Angebote<br />

sollten daher in jeder <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung in das therapeutische Gesamtkonzept<br />

integriert sein und in ihrer Zielsetzung von der Einrichtungsleitung sowie vom<br />

gesamten therapeutischen Team getragen werden. Dazu gehört, dass an der Durchführung<br />

möglichst viele Mitglieder des therapeutischen Teams beteiligt werden. Die<br />

zentralen Aussagen sind zwischen den Teammitgliedern soweit abzustimmen (und<br />

auch umzusetzen), dass sie in eindeutiger und widerspruchsfreier Weise vermittelt<br />

werden. Hierfür sind regelmäßige Arbeitsbesprechungen des interdisziplinären<br />

Teams, bei denen die therapeutischen Ansätze koordiniert werden, eine wesentliche<br />

Voraussetzung (vgl. Abschnitt 5.1.4).<br />

Von besonderer Bedeutung ist ferner auch die Rolle der leitenden Ärztinnen und Ärzte<br />

der Einrichtung: Die Akzeptanz der Schulungsprogramme wird deutlich erhöht, wenn<br />

die ärztliche Leitung sie durch ihre Beteiligung unterstützt und die jeweiligen Inhalte<br />

überzeugend vertritt.<br />

5.5.6 Psychologische Beratung und Psychotherapie<br />

Die <strong>medizinische</strong> <strong>Rehabilitation</strong> richtet sich auch auf die psychosozialen Aspekte<br />

der Krankheitsbewältigung. Alle Bemühungen, z. B. durch ein Funktionstraining<br />

Verbesserungen der Leistungsfähigkeit zu erreichen, bleiben letztlich erfolglos, wenn<br />

die Rehabilitanden nicht lernen, sich mit ihrer Krankheit und deren Folgen ange-<br />

messen auseinander zu setzen. Dies setzt voraus, dass die am <strong>Rehabilitation</strong>sprozess<br />

Beteiligten psychische und soziale Belastungen erkennen sowie entsprechende Hilfen<br />

anbieten und in die Wege leiten können. Grundlegende Fähigkeiten zu patientenzentrierter<br />

Gesprächsführung sollten daher bei allen therapeutischen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern vorhanden sein. Daneben gehören die Beratung und Unterstützung<br />

des Personals bei der psychosozialen Betreuung der Rehabilitanden und die Mitwirkung<br />

bei der Fortbildung des Teams zu den Aufgabengebieten der Psychologen<br />

einer <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung.<br />

Bedarf für darüber hinausgehende klinisch-psychologische Leistungen und Interventionen<br />

auf der Grundlage unterschiedlicher Psychotherapie-Methoden ergibt sich<br />

insbesondere aus Problemen im Prozess der Krankheitsverarbeitung.<br />

Dazu gehören:<br />

7<br />

> emotionale Störungen, wie Angst und Depressivität,<br />

> Konflikte in Partnerschaft und Familie,<br />

> Beeinträchtigungen des Sozialverhaltens, zum Beispiel soziale Rückzugstendenzen,<br />

> psychische Beeinträchtigungen, die die körperliche oder psychische<br />

Leistungsfähigkeit oder die psychophysische Stabilität beeinflussen,<br />

> Probleme mit der Akzeptanz der Erkrankung,<br />

> Diskrepanzen zwischen Behandlungserwartung und Behandlungsangebot,<br />

> inadäquates Krankheitsverhalten.<br />

Die Indikation zur psychologischen Behandlung kann aus der ärztlichen Diagnostik,<br />

der fachpsychologischen Diagnostik sowie aus Hinweisen des therapeutischen<br />

Teams hervorgehen. In der Regel wird auf der Grundlage der Ergebnisse der<br />

psychosozialen Diagnostik (vgl. Abschnitt 5.2.2) im Rahmen der Therapieplanung<br />

geprüft, ob Rehabilitanden spezielle psychologische Unterstützung benötigen. Die<br />

Interventionsformen orientieren sich im Einzelnen an den Behandlungszielen.<br />

Psychotherapeutische Angebote im engeren Sinn werden von Psychotherapeuten 32<br />

erbracht (Ärzte und Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzqualifikation).<br />

2 Der Beruf des „Psychologischen Psychotherapeuten“ ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt.<br />

Der Beruf des „Psychologischen Psychotherapeuten“ ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt.<br />

Dadurch wurde der Psychotherapeut als eigenständiger Heilberuf etabliert. Psychotherapie kann danach nur von Personen mit entsprechender<br />

Erlaubnis (Approbation oder ggf. Heilpraktikererlaubnis) selbständig erbracht werden.

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