Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation
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Die Förderung eines angemessenen Gesundheitsverhaltens ist eine Aufgabe, die in<br />
allen therapeutischen Bereichen anzustreben ist. Die entsprechenden Angebote<br />
sollten daher in jeder <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung in das therapeutische Gesamtkonzept<br />
integriert sein und in ihrer Zielsetzung von der Einrichtungsleitung sowie vom<br />
gesamten therapeutischen Team getragen werden. Dazu gehört, dass an der Durchführung<br />
möglichst viele Mitglieder des therapeutischen Teams beteiligt werden. Die<br />
zentralen Aussagen sind zwischen den Teammitgliedern soweit abzustimmen (und<br />
auch umzusetzen), dass sie in eindeutiger und widerspruchsfreier Weise vermittelt<br />
werden. Hierfür sind regelmäßige Arbeitsbesprechungen des interdisziplinären<br />
Teams, bei denen die therapeutischen Ansätze koordiniert werden, eine wesentliche<br />
Voraussetzung (vgl. Abschnitt 5.1.4).<br />
Von besonderer Bedeutung ist ferner auch die Rolle der leitenden Ärztinnen und Ärzte<br />
der Einrichtung: Die Akzeptanz der Schulungsprogramme wird deutlich erhöht, wenn<br />
die ärztliche Leitung sie durch ihre Beteiligung unterstützt und die jeweiligen Inhalte<br />
überzeugend vertritt.<br />
5.5.6 Psychologische Beratung und Psychotherapie<br />
Die <strong>medizinische</strong> <strong>Rehabilitation</strong> richtet sich auch auf die psychosozialen Aspekte<br />
der Krankheitsbewältigung. Alle Bemühungen, z. B. durch ein Funktionstraining<br />
Verbesserungen der Leistungsfähigkeit zu erreichen, bleiben letztlich erfolglos, wenn<br />
die Rehabilitanden nicht lernen, sich mit ihrer Krankheit und deren Folgen ange-<br />
messen auseinander zu setzen. Dies setzt voraus, dass die am <strong>Rehabilitation</strong>sprozess<br />
Beteiligten psychische und soziale Belastungen erkennen sowie entsprechende Hilfen<br />
anbieten und in die Wege leiten können. Grundlegende Fähigkeiten zu patientenzentrierter<br />
Gesprächsführung sollten daher bei allen therapeutischen Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern vorhanden sein. Daneben gehören die Beratung und Unterstützung<br />
des Personals bei der psychosozialen Betreuung der Rehabilitanden und die Mitwirkung<br />
bei der Fortbildung des Teams zu den Aufgabengebieten der Psychologen<br />
einer <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtung.<br />
Bedarf für darüber hinausgehende klinisch-psychologische Leistungen und Interventionen<br />
auf der Grundlage unterschiedlicher Psychotherapie-Methoden ergibt sich<br />
insbesondere aus Problemen im Prozess der Krankheitsverarbeitung.<br />
Dazu gehören:<br />
7<br />
> emotionale Störungen, wie Angst und Depressivität,<br />
> Konflikte in Partnerschaft und Familie,<br />
> Beeinträchtigungen des Sozialverhaltens, zum Beispiel soziale Rückzugstendenzen,<br />
> psychische Beeinträchtigungen, die die körperliche oder psychische<br />
Leistungsfähigkeit oder die psychophysische Stabilität beeinflussen,<br />
> Probleme mit der Akzeptanz der Erkrankung,<br />
> Diskrepanzen zwischen Behandlungserwartung und Behandlungsangebot,<br />
> inadäquates Krankheitsverhalten.<br />
Die Indikation zur psychologischen Behandlung kann aus der ärztlichen Diagnostik,<br />
der fachpsychologischen Diagnostik sowie aus Hinweisen des therapeutischen<br />
Teams hervorgehen. In der Regel wird auf der Grundlage der Ergebnisse der<br />
psychosozialen Diagnostik (vgl. Abschnitt 5.2.2) im Rahmen der Therapieplanung<br />
geprüft, ob Rehabilitanden spezielle psychologische Unterstützung benötigen. Die<br />
Interventionsformen orientieren sich im Einzelnen an den Behandlungszielen.<br />
Psychotherapeutische Angebote im engeren Sinn werden von Psychotherapeuten 32<br />
erbracht (Ärzte und Psychologen mit psychotherapeutischer Zusatzqualifikation).<br />
2 Der Beruf des „Psychologischen Psychotherapeuten“ ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt.<br />
Der Beruf des „Psychologischen Psychotherapeuten“ ist seit dem 1. Januar 1999 durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt.<br />
Dadurch wurde der Psychotherapeut als eigenständiger Heilberuf etabliert. Psychotherapie kann danach nur von Personen mit entsprechender<br />
Erlaubnis (Approbation oder ggf. Heilpraktikererlaubnis) selbständig erbracht werden.