Rahmenkonzept medizinische Rehabilitation
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Mit den DMP wird vor allem eine Optimierung in der akut<strong>medizinische</strong>n Versorgung<br />
angestrebt, wobei die Steuerung und Koordination der verbindlich aufeinander<br />
abgestimmten Behandlungs- und Betreuungsprozesse meist durch niedergelassene<br />
Ärztinnen und Ärzte erfolgt. Grundsätzlich werden dabei auch Präventions- und<br />
<strong>Rehabilitation</strong>sleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Die<br />
formulierten Therapieziele sind am bio-<strong>medizinische</strong>n Krankheitsmodell der<br />
Akutmedizin ausgerichtet. Die <strong>medizinische</strong> <strong>Rehabilitation</strong>, die mit ihrem ganzheitlichen<br />
(bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell) und verhaltens<strong>medizinische</strong>n<br />
Behandlungskonzept eine wesentliche Rolle im Versorgungsprozess chronisch Kranker<br />
spielt, bleibt nur unzureichend berücksichtigt. Aus Sicht der <strong>Rehabilitation</strong> stellen sich<br />
vor allem folgende Anforderungen an Disease-Management-Programme:<br />
1<br />
> Die Ziele der <strong>medizinische</strong>n <strong>Rehabilitation</strong> müssen in den Behandlungs-<br />
programmen ausreichend integriert werden. Dazu gehören sowohl die<br />
berufliche Wiedereingliederung ins Erwerbsleben als auch die Teilhabe am<br />
Leben in der Gesellschaft.<br />
> Die Schnittstellen zur <strong>Rehabilitation</strong> müssen eindeutig definiert sein und<br />
angeben, wann eine Reha-Leistung notwendig ist.<br />
> Die <strong>Rehabilitation</strong> muss als gleichberechtigter Versorgungsbereich neben<br />
der Akutmedizin in den Behandlungsprogrammen verankert sein.<br />
In einer gemeinsamen Erklärung vom 17. August 2004 haben Kranken- und<br />
Rentenversicherung festgestellt, dass grundsätzlich auch <strong>Rehabilitation</strong>sleistungen<br />
zu den im Rahmen der DMP vorzusehenden Behandlungsangeboten gehören.<br />
Gleichzeitig hielten sie fest, dass während der Durchführung von Leistungen zur<br />
<strong>medizinische</strong>n <strong>Rehabilitation</strong> alle <strong>medizinische</strong>n Grundlagen der strukturierten<br />
Behandlungsprogramme beachtet werden sollen. Das Antragsverfahren der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung bleibt von dieser gemeinsamen Erklärung<br />
unberührt.<br />
3.2.2 Integrierte Versorgung<br />
Neben den Disease-Management-Programmen stellt die Integrierte Versorgung<br />
(§§ 140 a-d SGB V) einen weiteren Reformansatz dar, mit dem die Kooperation<br />
und Koordination der Versorgungssektoren gestärkt werden soll. Der Gesetzgeber<br />
versteht unter Integrierter Versorgung sowohl einen verschiedene Leistungssektoren<br />
übergreifenden Ansatz als auch eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung.<br />
In integrierten Versorgungsmodellen können Krankenkassen und Leistungserbringer<br />
autonom Verträge über die Behandlung außerhalb des Sicherstellungsauftrags der<br />
Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 75 Abs. 1 SGB V) abschließen. Die Versorgung<br />
kann damit auf einzelvertraglicher Grundlage durchgeführt werden. Ziel ist, die<br />
Integrierte Versorgung als neuen Bestandteil der Regelversorgung zu verankern und<br />
die Qualität und Wirtschaftlichkeit der <strong>medizinische</strong>n Leistungen zu verbessern. Dazu<br />
dienen vor allem vertraglich vereinbarte Therapieleitlinien und Behandlungspfade. Die<br />
Verträge zur Integrierten Versorgung können grundsätzlich <strong>Rehabilitation</strong>sleistungen<br />
der Krankenversicherung umfassen und <strong>Rehabilitation</strong>seinrichtungen einbeziehen,<br />
soweit mit diesen ein Vertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V besteht.<br />
Für die Einbindung der <strong>medizinische</strong>n <strong>Rehabilitation</strong> in integrierte Versorgungsmodelle<br />
ist es erforderlich, dass<br />
> der Übergang von der Akutbehandlung in die <strong>Rehabilitation</strong> adäquat<br />
geregelt (z. B. über geeignete Kriterien, ggf. Assessment),<br />
> die Reha-Fähigkeit der Versicherten Eingangskriterium für die<br />
<strong>Rehabilitation</strong>,<br />
> eine ausreichende Behandlungsdauer gewährleistet und<br />
> bei einer Pauschalvergütung die Honorierung der <strong>Rehabilitation</strong>sleistung<br />
ausreichend hoch ist.