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Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

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1042 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

gewährleistet ersche<strong>in</strong>e, habe Estland ke<strong>in</strong>e solche Erklärung abgegeben. Unter<br />

diesen Umständen könne der Schutz der Werke,estnischer Urheber nicht auf die<br />

Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem WUA beitreten. Im Streit-<br />

fall komme es auf e<strong>in</strong>e künftige Mitgliedschaft Estlands im WUA auch nicht an,<br />

denn Estland sei seit 26.10.1994 Mitglied der Pariser Fassung der Revidierten Berner<br />

Übere<strong>in</strong>kunft. Ungeachtet e<strong>in</strong>es früheren, über das WUA vermittelten Schutzes<br />

seien die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither <strong>in</strong> Deutschland<br />

ebenso geschützt wie die Werke <strong>in</strong>ländischer Urheber. Dies gelte nicht nur für neu<br />

geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer <strong>in</strong><br />

Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte<br />

habe die Verlagsrechte an den <strong>in</strong> Rede stehenden Werken wirksam erworben. Das<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, im Jahre 1978 <strong>in</strong> der Sowjetunion geltende<br />

Außenhandelsmonopol müsse grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge16<br />

auch <strong>in</strong> Deutschland beachtet werden. Der Wirksamkeit der Verfügungen der staat-<br />

lichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation stünde auch nicht der deutsche ordre<br />

public entgegen, zumal e<strong>in</strong>e Anwendung von Art. 6 EGBGB hier mit der <strong>völkerrechtlichen</strong><br />

Verpflichtung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht<br />

ohne weiteres vere<strong>in</strong>bar gewesen wäre. Zwar sei nicht auszuschließen, daß Estland<br />

<strong>in</strong> der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während e<strong>in</strong>er<br />

Übergangszeit ke<strong>in</strong>em der beiden urheberrechtlichen Abkommen angehört habe.<br />

Auch enthalte das WUA weder für den Fall der Sezession noch für den der Dis-<br />

membration e<strong>in</strong>es Bundesstaates e<strong>in</strong>e Übergangsregelung. Aber selbst wenn der ur-<br />

heberrechtliche Schutz der Werke des Klägers<br />

<strong>in</strong> Deutschland vor dem erneuten<br />

Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen gewesen sei, sei das der Beklagten<br />

e<strong>in</strong>geräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig<br />

Fall der Unterbrechung<br />

erloschen. Vielmehr sei für den<br />

des urheberrechtlichen Schutzes von e<strong>in</strong>em Ruhen der verlagsvertraglichen<br />

Verpflichtungen und von e<strong>in</strong>em Wiederaufleben des Verlagsrechts<br />

mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen.<br />

III. &apos;Wirkungen und Grenzen staatlicher Souveränität<br />

1. Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt<br />

a. Staatenimmunität<br />

7. Das BAG betonte mit Urteil vom 25.10.<strong>2001</strong> (2 AZR 501/00 -<br />

BB 2002, 787),<br />

daß e<strong>in</strong> ausländischer Staat h<strong>in</strong>sichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten<br />

mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses orig<strong>in</strong>ar<br />

konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen haben, grundsätzlich nicht<br />

16 Vgl. <strong>in</strong>sbesondere das Abkommen über Allgeme<strong>in</strong>e <strong>Fragen</strong> des Handels und der Seeschiffahrt<br />

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom<br />

25.4.1958, BGBl. 1959 11, 222; siehe auch BGHZ 64, 183, 189.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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