Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001
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1070 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />
nur dann befugt s<strong>in</strong>d, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung <strong>in</strong> verfassungskonformer<br />
Auslegung des § 53 Abs. 6 AusIG zu gewähren, wenn dies zur<br />
Vermeidung e<strong>in</strong>er verfassungswidrigen<br />
Schutzlücke erforderlich iSt.72 Hierbei<br />
stellte das BVerwG klar, daß die verfassungskonforme Anwendung von 5 53<br />
Abs. 6 AusIG zwar dann auf jeden Fall geboten ist, wenn der e<strong>in</strong>zelne Asylbewerber<br />
sonst gänzlich schutzlos bliebe, daß sie aber mit Rücksicht auf das gesetzliche<br />
Schutzkonzept auch dann zulässig ist, wenn der Abschiebung zwar anderweitige -<br />
- nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder §. 54 AusIG fallende H<strong>in</strong>dernisse<br />
entgegenstehen, diese aber ke<strong>in</strong>en gleichwertigen Schutz bieten. Gleichwertig sei<br />
der anderweitige Schutz nur, wenn er dem entspreche, den der Ausländer bei Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es Erlasses nach § 54 AusIG gehabt hätte oder den er bei Anwendung des<br />
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG hätte erreichen können. Dann bedürfe der Asylbewerber<br />
nicht des zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des 5 53<br />
Abs. 6 AusIG. Hieraus folge, daß ebenso wie bei e<strong>in</strong>em Erlaß nach 5 54 AusIG, der<br />
nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich geboteneM humanitären Abschiebungsschutz<br />
beschränkt sei, auch jede andere ausländerrechtliche Erlaßlage<br />
die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs., 6 Satz AusIG h<strong>in</strong>dere, weil<br />
und sofern sie dem e<strong>in</strong>zelnen Ausländer e<strong>in</strong>en vergleichbar wirksamen Schutz vor<br />
Abschiebung vermittle. Welche sonstigen Schutzmöglichkeiten oder Vollstrek-<br />
kungsh<strong>in</strong>dernisse ausreichten, um e<strong>in</strong>e verfassungskonforme Anwendung des 5 53<br />
Abs. 6 AusIG auszuschließen, bedürfe vorliegend ke<strong>in</strong>er abschließenden Entschei-<br />
dung. jedenfalls werde diese nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß e<strong>in</strong> faktisches<br />
H<strong>in</strong>dernis der Vollstreckung der Abschiebung vorübergehend entgegenstehe. Die<br />
verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. *6 AusIG sei nur nachrangig, wenn<br />
e<strong>in</strong> gleichwertiger Schutz vor Abschiebung tatsächlich bestehe. Dies gelte auch<br />
dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt<br />
bereits im Be-<br />
sitz e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er asylverfahrensunabhängigen<br />
Duldung gewesen sei, deren Schutzwirkung nicht h<strong>in</strong>ter der e<strong>in</strong>er Duldung<br />
nach § 41 AsylVfG zurückbleibe. Der Asylbewerber stehe hier im Ergebnis nicht<br />
schlechter, als er im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53<br />
Abs. 6 Satz 1 AusIG <strong>in</strong> unmittelbarer Anwendung stünde. Auf die zusätzlichen<br />
Vorteile aus der weitreichenden B<strong>in</strong>dungswirkung der Bundesamtsentscheidung<br />
(5§ 42, 73 Abs. 3 AsylVfG) komme es nicht an, diese Regelungen dienten nicht<br />
dem Interesse des Asylbewerbers. Allerd<strong>in</strong>gs verlange das Schu'tzkonzept des Asylverfahrens<br />
und des Ausländergesetzes, den Asylbewerber nicht mit Rücksicht auf<br />
noch unentschiedene sonstige Bleiberechte und Duldungsansprüche oder wegen ei-<br />
nes vorübergehenden faktischen Vollstreckungsh<strong>in</strong>dernisses ohne zielstaatsbezogene<br />
Schutzentscheidung nach § 53 Abs. 6 AusIG zu lassen. Hier seien das Bundesamt<br />
und die Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, dem Ausländer Abschie-<br />
72 Zum Rechtsschutzbedürfnis bei e<strong>in</strong>er Klage auf Gewährung von Abschlebungsschutz nach 5 53<br />
Abs. 6 Satz 1 AusIG bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Duldung und zum Begriff der allgeme<strong>in</strong>en Gefahr <strong>in</strong> 5 53<br />
Abs. 1 Satz 2 AusIG siehe BVerwG, Urteil vom 12.7.<strong>2001</strong> (1 C 5.01 -<br />
BVerw.GE 115, 1).<br />
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© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht