Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001
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1044 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />
ausüben, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung<br />
nicht ungebührlich beh<strong>in</strong>dere. Aus Art. 32 EuSIÜ ergebe sich, daß dieses, was Bot-<br />
schafts- und Konsulatsangestellte anbelange, die Hoheitsgewalt des jeweiligen Ver-<br />
tragsstaates nicht weiter e<strong>in</strong>schränken wolle, als dies nach den allgeme<strong>in</strong>en <strong>völkerrechtlichen</strong><br />
Regeln und dem WÜK bei Inkrafttreten des EuSIC der Fall gewesen<br />
sei. Dafür spreche ebenfalls, daß bei dem sogenannten Fakultativregime des Art. 24<br />
Abs. 1 EÜSI ausdrücklich geregelt sei, daß die Immunität von der Gerichtsbarkeit,<br />
die fremde Staaten h<strong>in</strong>sichtlich der <strong>in</strong> Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommenen<br />
Handlungen (acta zure imperzi) hätten, unberührt bleibe.. Nach 5 20 Abs. 2<br />
GVG sei e<strong>in</strong> ausländischer Staat h<strong>in</strong>sichtlich arbeitsrechtlicher Bestandsstreitigkeiten<br />
mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses orig<strong>in</strong>är<br />
konsularische (hoheitliche) Aufgaben wahrzunehmen hätten, grundsätzlich<br />
nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. Dies gelte auch für e<strong>in</strong>e Botschaftsangestellte,<br />
die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Nebenstelle der Botschaft kons41arische Aufgaben<br />
verrichte. Andernfalls drohe e<strong>in</strong> Konflikt mit dem Grundsatz ne irnpediatur legatio<br />
und e<strong>in</strong>e zum<strong>in</strong>dest abstrakte Gefährdung der Funktionsfähigkeit der ausländischen<br />
Behörde. An dieser <strong>Rechtsprechung</strong> sei auch für e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis zwischen<br />
e<strong>in</strong>em Vertragsstaat des EuS10 mit e<strong>in</strong>er deutschen Botschafts- bzw. Konsulatsangestellten<br />
festzuhalten.<br />
- 8. Mit Beschluß vom 16.2.<strong>2001</strong> (28 Sch 23/99 NJOZ <strong>2001</strong>, 727) stellte das KG<br />
Berl<strong>in</strong> fest, daß der Russischen Föderation ke<strong>in</strong>e generelle Staatenimmunität bei<br />
Klagen nach % 1061, 1062 ZPO aufgrund des deutsch-sowjetischen InvestitionsschutzvertrageS22<br />
zusteht. Streitig war die Vollstreckbarerklärung e<strong>in</strong>es Schiedsspruchs<br />
des Internationalen Schiedsgerichts <strong>in</strong> Stockholm vom 7.7.1998, <strong>in</strong> dem<br />
dieses se<strong>in</strong>e Zuständigkeit wegen e<strong>in</strong>er Enteignung von Kapitalanlagen nach dem<br />
beiderseits ratifizierten Investitionsschutzvertrag bejahte und dem Antragsteller ei-<br />
nen Teil der geltend -gemachten Forderungen als Entschädigung zusprach. Diesem<br />
Schiedsspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller hatte 1990/91<br />
geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er St. Petersburger Behörde e<strong>in</strong>e geschlossene Aktiengesellschaft<br />
nach russischem Recht gegründet, <strong>in</strong> die neben Geld seitens der St. Petersburger<br />
Behörde Liegenschaften e<strong>in</strong>gebracht worden waren. 1992 schuf die Antragsgegner<strong>in</strong><br />
im Rahmen neuer Gesetze e<strong>in</strong>en Bundesvermögensfonds, mit dem während der<br />
stattf<strong>in</strong>denden Privatisierung das staatliche Vermögen e<strong>in</strong>schließlich E<strong>in</strong>lagen <strong>in</strong><br />
Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen gesichert werden sollte. In Umsetzung dessen ordnete<br />
der Präsident der Antragsgegner<strong>in</strong> am 4.12.1994 durch e<strong>in</strong>e Direktive die Übertra-<br />
gung der <strong>in</strong> die Aktiengesellschaft e<strong>in</strong>gebrachten Liegenschaften auf das ihm zugeordnete<br />
"Beschaffungsamt" an. Nach e<strong>in</strong>em Gerichtsbeschluß wurden die Liegenschaften<br />
vom Antragsgegner im Oktober 1995 teilweise versiegelt und im Januar<br />
1.996 beschlagnahmt. Das KG erachtete den Antrag auf Vollstreckbarerklärung<br />
nach % 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 2 ZPO i.Vm. mit dem Schiedsspruch-Übere<strong>in</strong>-<br />
22Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken<br />
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 13.6.1989, BGBL 1990 11,<br />
342.<br />
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© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht