Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001
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1050 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />
ständlich. Diese Auslegung ergebe sich auch aus der Denkschrift der Bundesregie-<br />
rung<br />
zum gleichlautenden Art. 1 des EG-Ne bis <strong>in</strong> idem-Übere<strong>in</strong>kommens vom<br />
25.5.1987. Danach solle der Grundsatz ne bis <strong>in</strong> idem auch auf ausländische Urteile<br />
worden sei. Das EG-<br />
Ne bis <strong>in</strong> i'dem-Übere<strong>in</strong>kommen sei zwar mangels Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten<br />
zum Urteilszeitpunkt noch nicht <strong>in</strong> Kraft getreten, es sei jedoch gemäß sei-<br />
erstreckt werden, durch die e<strong>in</strong> Angeklagter freigesprochen<br />
nem Art. 6 Abs. 3 für Deutschland bereits vorzeitig im Verhältnis zu den Staaten<br />
anwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben hätten (wie vorliegend die Niederlande).40<br />
Entscheidend für die Frage des Strafklageverbrauchs sei im E<strong>in</strong>zelfall, ob<br />
es sich bei dem bereits abgeurteilten und dem zu beurteilenden Sachverhalt um dieselbe<br />
Tat im verfahrensrechtlichen S<strong>in</strong>ne handele.<br />
IV. Staatsangehörigkeit<br />
1. Erwerb<br />
- 13. Das BVerwG entschied mit Urteil vom 2.5.<strong>2001</strong> (1 C 18.99 BVerwGE 114,<br />
195), daß im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 StAG zugunsten der Ab-<br />
kömml<strong>in</strong>ge der von der Sammele<strong>in</strong>burgerung der Danziger Staatsangehörigen aus-<br />
des Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichti-<br />
geschlossenen Juden der Rechtsgedanke<br />
gen ist und daß hieraus folgt, daß die Ermessense<strong>in</strong>bürgerung <strong>in</strong>.diesen<br />
auf die "Erlebensgeneration" beschränkt werden darf.<br />
Fällen nicht<br />
Kläger waren der Sohn und die Enkel<strong>in</strong> des 1936 <strong>in</strong> Danzig geborenen Gideon<br />
G., dessen Eltern, Dr. Leo Eleaser G., geboren 1902 <strong>in</strong> Danzig, und Sophie G., geboren<br />
1911 <strong>in</strong> Königsberg, 1935 geheiratet und zunächst <strong>in</strong> Danzig gelebt hatten.<br />
Dr. Leo Eleaser G. war im Oktober 1926 <strong>in</strong> den Freistaat Danzig e<strong>in</strong>gebürgert<br />
worden. Sophie G. war deutsche Rechtsangehörige, bis sie mit Wirkung vom<br />
12.12.1933 als Jüd<strong>in</strong> ausgebürgert worden war. 1938 flohen beide, zusammen mit<br />
dem Sohn Gideon aus Danzig nach Paläst<strong>in</strong>a. Sie erwarben dort zunächst die paläst<strong>in</strong>ensische<br />
Mandatszugehörigkeit und später die israelische Staatsangehörigkeit.<br />
Die Großeltern des Gideon G. wurden im Okober 1943 <strong>in</strong> das Konzentrationslager<br />
Auschwitz gebracht und s<strong>in</strong>d dort zu Tode gekommen. Dr. Leo Eleaser und Gideon<br />
G. wurden 1988 auf ihren Antrag <strong>in</strong> den deutschen Staatsverband e<strong>in</strong>gebürgert.<br />
1993 hatten auch die Kläger die E<strong>in</strong>bürgerung beantragt. Das Bundesverwaltungsamt<br />
verne<strong>in</strong>te das Bestehen e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>bürgerungsanspruchs und lehnte e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>bürgerung<br />
im Ermessenswege ab. Die hiergegen erhobene Klage der Kläger wurde<br />
vom VG abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger wurde die Beklagte verpflichtet,<br />
die Kläger <strong>in</strong> den deutschen Staatsverband e<strong>in</strong>zubürgern. Zur Begründung führte<br />
das Berufungsgericht aus, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des 5 13 und<br />
40 Vgl. W Schomburg, Strafsachen <strong>in</strong> der Europäischen Union, NJW 1999, 540, 542; zur Pro-<br />
blematik der Reichweite von Art. 54 SDÜ und Ne bis <strong>in</strong> idem-Übere<strong>in</strong>kommen siehe auch j. jö-<br />
kisch, Gerne<strong>in</strong>schaftsrecht und Strafverfahren (2000), 237.<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht