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Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

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1032 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

L Völkerrecht und <strong>in</strong>nerstaatliches Recht<br />

1. Nach e<strong>in</strong>em Kammerbeschluß des BVerfG vom.14.3.<strong>2001</strong> (1 BvR 1931/96 -<br />

NJOZ <strong>2001</strong>, 2151) liegt bei e<strong>in</strong>er Differenzierung von ausländischen Staatsangehö-<br />

rigen gegenüber <strong>Deutsche</strong>n nach dem Merkmal der <strong>völkerrechtlichen</strong> Gegenseitig-<br />

der Verfas-<br />

keitsverbürgung ke<strong>in</strong> Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Gegenstand<br />

sungsbeschwerde war die Versagung von Leistungen<br />

nach dem Gesetz über die<br />

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) an e<strong>in</strong>e jugoslawische Staatsangehörige,<br />

die 1990 <strong>in</strong> Deutschland Opfer e<strong>in</strong>es Vergewaltigungsversuchs geworden<br />

war, mit der Begründung, es sei ke<strong>in</strong> Entschädigungstatbestand gegeben, <strong>in</strong>sbesondere<br />

fehle es im Verhältnis zu Jugoslawien an der Gegenseitigkeit. Die Verfassungs-<br />

beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. E<strong>in</strong> Verstoß gegen Art. 3<br />

Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Bezüglich der Ungleichbehandlung gegenüber<br />

<strong>Deutsche</strong>n habe das BVerfG bereits wiederholt entschieden, daß bei e<strong>in</strong>er Differen-<br />

zierung nach dem Merkmal der Gegenseitigkeitsverbürgung nicht an die bloße Eigenschaft<br />

als Ausländer angeknüpft, sondern vielmehr <strong>in</strong>nerhalb der Gruppe &quot;Aus<br />

länder&quot; nach dem Fehlen oder Vorhandense<strong>in</strong> der Gegenseitigkeit unterschieden<br />

werde. Als Ersche<strong>in</strong>ungsform des <strong>völkerrechtlichen</strong> Gegenseitigkeitspr<strong>in</strong>zips diene<br />

die Gegenseitigkeitsverbürgung der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber<br />

anderen Staaten mit dem Zweck, die RechtsStellung deutscher Staatsange-<br />

höriger im Ausland zu verbessern oder zu festigen.<br />

Hierbei handele es sich um e<strong>in</strong><br />

legitimes und sachgerechtes Anliegen des Gesetzgebers. Die Gegenseitigkeitsverbürgung<br />

könne auch nicht als e<strong>in</strong> zur Zweckerreichung völlig ungeeignetes Mittel<br />

bezeichnet werden. Die Bemühungen um Gegenseitigkeit seien nicht erfolglos geblieben<br />

wie Unterzeichnung e<strong>in</strong>es entsprechenden Übere<strong>in</strong>kommens durch die<br />

Mitgliedstaaten des EuroparateS2 zeige. Ebenfalls verletze die Ungleichbehandlung<br />

Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Zu-<br />

gegenüber Angehörigen e<strong>in</strong>es EG-Mitgliedstaates<br />

gehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat der EG stelle e<strong>in</strong> sachgerechtes Differenzierungsmerkmal<br />

dar. Die Bundesrepublik Deutschland habe als Mitglied das<br />

primäre Geme<strong>in</strong>schaftsrecht und damit auch das Diskrim<strong>in</strong>ierungsverbot des<br />

Art. 12 Satz 1 EGV3 unmittelbar anzuwenden. Dem trage 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG<br />

Rechnung.<br />

- 2. In e<strong>in</strong>em Kammerbeschluß vom 14.8.<strong>2001</strong> (2 BvR 1140/00 NStZ <strong>2001</strong>, 658)<br />

befaßte sich das BVerfG mit den Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und<br />

13 weiterer Staaten gegenüber der Republik Österreich im Zusammenhang mit der<br />

Bildung e<strong>in</strong>er Koalitionsregierung unter Beteiligung der FPÖ. Bei diesen Maßnahmen<br />

handelte es sich <strong>in</strong>sbesondere um e<strong>in</strong> Statement der portugiesischen Präsident-<br />

2 Europäisches Übere<strong>in</strong>kommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom<br />

24.11.1983, ETS 116, BGBl. 1997 11, 740.<br />

3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgeme<strong>in</strong>schaft vom 25.3.1957, BGBl. 1957 11,<br />

766, i.d.F. des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union,<br />

der Verträge zur Gründung der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften sowie e<strong>in</strong>iger damit zusammenhängen-<br />

der Rechtsakte vom 2.10.1997, BGBl. 1998 11, 387.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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