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Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

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1048 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

jedoch dazu, jedenfalls bei § 6 Nr. 9 StGB, solche zusätzlichen legitimierenden Anknüpfungstatsachen<br />

für nicht erforderlich zu halten. Wenn die Bundesrepublik<br />

Deutschland <strong>in</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>er völkerrechtlich b<strong>in</strong>denden, aufgrund e<strong>in</strong>es zwischenstaatlichen<br />

Abkommens übernommenen Verfolgungspflicht die Auslandstat<br />

e<strong>in</strong>es Ausländers an Ausländern verfolge und nach deutschem Strafrecht ahnde,<br />

könne schwerlich von e<strong>in</strong>em Verstoß gegen das Nichte<strong>in</strong>mischungspr<strong>in</strong>zip die<br />

Rede se<strong>in</strong>.<br />

10. In e<strong>in</strong>em Beschluß vom 20.9.<strong>2001</strong> (2 WDB 9/01 -<br />

tonte das BVerwG, daß im Fall der Ermittlung und Ahndung<br />

BVerwGE 115, 147) be-<br />

e<strong>in</strong>er Straftat e<strong>in</strong>es<br />

deutschen Soldaten im Ausland die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen des NATO-TruppenstatUtS33<br />

h<strong>in</strong>sichtlich konkurrierender Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten<br />

zu beachten s<strong>in</strong>d. Die Vorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 2 XXDO, die als Ausnahmeregelung<br />

vom Grundsatz der Aussetzungspflicht nach Satz 1 bei &apos;sachgleichen Strafverfahren<br />

die Fortführung des diszipl<strong>in</strong>argerichtlichen Verfahrens <strong>in</strong> das pflichtgemäße<br />

Ermessen des Gerichts stelle, sei eng auszulegen. Habe der Aufnahmestaat<br />

das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit geltend gemacht, erlangten rechts-<br />

kräftige Feststellungen e<strong>in</strong>es Strafurteils des NATO-Partners auch für das im Inland<br />

anhängige diszipl<strong>in</strong>argerichtliche Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO<br />

B<strong>in</strong>dungswirkung, die nach Satz 2 nur dann aufgehoben werde, wenn das Wehr-<br />

9<br />

dienstgericht die nochmalige Prüfung dieser Feststellungen beschließe. Die Auffas-<br />

sung, daß <strong>in</strong> % 76 Abs. 1 Satz 1 und 77 Abs. 1 Satz 1 WDO ausschließlich das<br />

Strafverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung geme<strong>in</strong>t sei, weil danach<br />

auf die &quot;öffentliche Klage-&apos; oder ihr gleichzusetzende Handlungen<br />

nach der deut-<br />

schen Strafprozeßordnung abzustellen sei, berücksichtige nicht h<strong>in</strong>reichend die<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen des NATO-Truppenstatuts h<strong>in</strong>sichtlich der konkurrie-<br />

renden Gerichtsbarkeit zweier NATO-Staaten. Die Fortsetzung des dis.zipl<strong>in</strong>argerichtlichen<br />

Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO möge zwar im Interesse des<br />

Soldaten liegen, würde aber der Wahrnehmung der vorrangigen Gerichtsbarkeit<br />

des NATO-Partners zuwiderlaufen, falls dadurch vor E<strong>in</strong>tritt der Rechtskraft der<br />

tatsächlichen Feststellung e<strong>in</strong>es Urteils der zuständigen<br />

Gerichte des NATO-Part-<br />

ners das diszipl<strong>in</strong>argerichtliche Verfahren nicht nur fortgeset.zt, sondern auch abge-<br />

schlossen würde.<br />

c. Anwendung<br />

deutschen Rechts<br />

11. Das BayObLG stellte mit Beschluß vom 8 &apos;2.<strong>2001</strong> (4 StRR 9/<strong>2001</strong> -<br />

BayObLG <strong>in</strong> Strafsachen <strong>2001</strong>, 8) klar, daß das deutsche Strafrecht auch für Verstöße<br />

gegen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die E<strong>in</strong>-, Aus- und<br />

Durchfuhr von Waren, zu denen auch die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

gehören, gilt, die auf vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen <strong>in</strong><br />

33Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags (Anm. 10) über die Rechtsstellung<br />

ihrer Truppen vom 19.6.1951, BGBl. 1961 11, 1183,1190.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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