Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001
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1062 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />
lung der Sozialhilfeleistungen auf die e<strong>in</strong>zelnen Bundesländer und zur Integration<br />
der Betroffenen bei. Zugleich erschwere sie die mißbräuchliche (mehrfache) Inanspruchnahme<br />
von Sozialhilfe. Hierbei handele es sich um h<strong>in</strong>reichende, dem Geme<strong>in</strong>wohl<br />
dienende Anliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, daß bei der Auslegung<br />
des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG völkerrechtliche Regelungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gegen Art. 3<br />
Abs. 1 GG verstoßenden Weise nicht beachtet oder fehlerhaft angewendet worden<br />
seien. Das BVerfG prüfe und beanstande nur die Verletzung von Verfassungsrecht.<br />
Hierzu zählten weder Art. 23 und 26 GFK-56 noch die <strong>in</strong>haltsgleichen Art. 23 und<br />
26 StlÜ57. Diese Bestimmungen, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet seien, den<br />
Flüchtl<strong>in</strong>gen und Staatenlosen, die sich rechtmäßig <strong>in</strong> ihrem Staatsgebiet aufhalten,<br />
auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge sowie sonstigen Hilfe- und Unterstüt-<br />
zungsleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren<br />
und ihnen das Recht auf freie Wahl des Aufenthaltsortes. e<strong>in</strong>zuräumen,<br />
stünden e<strong>in</strong>fachen Bundesgesetzen gleich. Ihre Anwendung Und Auslegung als<br />
Völkervertragsrecht sei Aufgabe der Fachgerichte,<br />
die hier ke<strong>in</strong>er anderen verfas-<br />
sungsgerichtlichen Kontrolle als bei der Anwendung e<strong>in</strong>fachen Rechts unterlägen.<br />
Das BVerfG könne daher nur prüfen, ob die Fachgerichte gegen Verfassungsrecht<br />
verstoßen hätten. Das sei <strong>in</strong> der Regel erst dann anzunehmen, wenn e<strong>in</strong>e grundsätzlich<br />
unrichtige Anschauung von der Bedeutung e<strong>in</strong>es Grundrechts, <strong>in</strong>sbesondere<br />
vom Umfang se<strong>in</strong>es Schutzbereichs oder wenn e<strong>in</strong>e fehlerhafte Rechtsanwendung<br />
vorliege, die bei verständiger Würdigung der Grundgedanken des Grundgesetzes<br />
nicht mehr verständlich sei. Hiernach begegneten die angegriffenen Entscheidungen<br />
ke<strong>in</strong>en verfassungsrechtlichen Bedenken. Im übrigen sei die fachgerichtliche<br />
Auslegung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auch mit Art. 2 Abs. 1 GG vere<strong>in</strong>bar,<br />
der unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung stehe. Lasse die gesetzliche<br />
Beschränkung der freien - - Persönlichkeitsentfaltung wie vorliegend den un-<br />
antastbaren Bereich privater Lebensgestaltung unberührt, habe jedermann staatliche<br />
Maßnahmen h<strong>in</strong>zunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen würden.<br />
24. Mit Urteil vom 10.7.<strong>2001</strong> (1 C 35.00 -<br />
BVerwGE<br />
114, 356) betonte das<br />
BVerwG, daß e<strong>in</strong> <strong>in</strong>ländischer religiöser Vere<strong>in</strong>, der sich mit e<strong>in</strong>er Feststellungsklage<br />
gegen die Ausschreibung se<strong>in</strong>es ausländischen geistlichen Oberhaupts zur E<strong>in</strong>reiseverweigerung<br />
im Schengener Informationssystem (SIS) wendet, aus se<strong>in</strong>em<br />
Grundrecht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) klagebe-<br />
fugt<br />
se<strong>in</strong> kann.<br />
Der Kläger, e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>getragener deutscher Vere<strong>in</strong> deutscher Mitglieder<br />
der welt-<br />
weit tätigen Vere<strong>in</strong>igungskirche, hatte sich dagegen gewendet, daß ihr Gründer und<br />
Oberhaupt Sun Myung Mun und se<strong>in</strong>e Ehefrau, beide Staatsangehörige der Repu-<br />
56 Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 11, 559,<br />
ergänzt durch das Protokofl über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge vom 31.1.1967, BGBl. 1969 11,<br />
1293.<br />
57 Übere<strong>in</strong>kommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Anm. 50); iNm. den E<strong>in</strong>schränkun-<br />
gen des Art. 1 Nr. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12.4.1976.<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht