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Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

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1072<br />

<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Personen ausschlaggebend se<strong>in</strong> und könnten strafrechtliche Verurtei-<br />

lungen alle<strong>in</strong> diese Maßnahmen nicht rechtfertigen. Damit seien Ausweisungen aus<br />

generalpräventiven Gründen unzulässig. In diesem S<strong>in</strong>ne sei 5 47 AusIG e<strong>in</strong>schränkend<br />

auszulegen, wenn Inhaber unmittelbar durch den ARB,1/80 e<strong>in</strong>geräumter<br />

setze im Rah-.<br />

Rechte ausgewiesen würden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung<br />

der öffentlichen Ord-<br />

men des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts voraus, daß außer der Störung<br />

nung e<strong>in</strong>e tatsächliche und h<strong>in</strong>reichend schwere Gefährdung vorliege,<br />

die e<strong>in</strong><br />

Grund<strong>in</strong>teresse der Gesellschaft berühre. Innerhalb der geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen<br />

Grenzen liege die Ausgestaltung des Vorbehaltes <strong>in</strong> Art. 48 Abs. 3 EGV bei den<br />

Mitgliedstaaten, was auch die Änderung des nationalen Ausweisungsrechts umfasse.<br />

Der Anwendung der Ist- und Regelausweisungstatbestände des 5 47 AusIG<br />

stehe nicht entgegen, daß sie die Ausweisung grundsätzlich alle<strong>in</strong> als Folge be-<br />

stimmter strafgerichtlicher Verurteilungen -<br />

al- und generalpräventiven Gründen -<br />

ohne<br />

Differenzierung zwischen spezi-<br />

vorschrieben. Der ordre public-Vorbehalt<br />

der Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verbiete <strong>in</strong>ur Ausweisungen<br />

ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von ihm<br />

ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Anwen-<br />

dung von 5 47 AusIG auf Geme<strong>in</strong>schaftsangehörige und Assoziationsberechtigte<br />

begegne daher ke<strong>in</strong>en Bedenken, wenn im konkreten Fall die materiellrechtlichen<br />

Voraussetzungen des geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt würden.<br />

Der Entscheidung des EuGH im Fall Calfa110, nach der Art. 48, 52 und 59<br />

EGV sowie Art. 3 der Richtl<strong>in</strong>ie 64/221 e<strong>in</strong>er Regelung entgegenstünden, derzu-<br />

folge Geme<strong>in</strong>schaftsangehörige nach e<strong>in</strong>er Verurteilung automatisch auszuweisen<br />

seien, lasse sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Auch im Fall Nazli habe der<br />

EuGH111 e<strong>in</strong>e nach deutschem Ausländerrecht ergangene Regelausweisung aus-<br />

schließlich ihrer generalpräventiven Zielsetzung wegen für mit Art. 14 ARB 1/80<br />

unvere<strong>in</strong>bar erklärt und nicht schon die Heranziehung von § 47 Abs. 2 AusIG als<br />

Rechtsgrundlage der Ausweisung beanstandet. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls<br />

EWG, der für den Bereich der Niederlas-<br />

zum Assoziationsabkommen Türkei -<br />

sungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. e<strong>in</strong>e dem. Art. 13 ARB 1/80<br />

entsprechende Stillhalteklausel enthalte, die nicht durch e<strong>in</strong>e dem Art. 14 ARB 1/<br />

80 entsprechende Vorbehaltsklausel modifiziert werde, sei vorliegend nicht anwendbar.<br />

Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll umfasse se<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>deutigen Wortlaut<br />

nach nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für e<strong>in</strong>e (entsprechende) Anwendbar-<br />

keit lasse sich auch dem Urteil des EuGH im Fall SavaS82 nichts anderes entneh-<br />

men.<br />

verfügbar<br />

unter http://wwweuropa.eu.<strong>in</strong>t/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p-action.gettxt=gt&amp;doc=IP/01/<br />

138010lAGED&amp;lg=EN&amp;display=.<br />

80 - EuGH, Urteil vom 19.1.1999 (C-348/96, Calfa Slg. 1999, 1-11).<br />

81 Anm. 65.<br />

82 EuGH, Urteil vom 11.5.2000 (C-37/98, Savas -<br />

Slg. 2000, 1-2927).<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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