Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001
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<strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />
Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der <strong>in</strong> Betracht<br />
kommenden Personen ausschlaggebend se<strong>in</strong> und könnten strafrechtliche Verurtei-<br />
lungen alle<strong>in</strong> diese Maßnahmen nicht rechtfertigen. Damit seien Ausweisungen aus<br />
generalpräventiven Gründen unzulässig. In diesem S<strong>in</strong>ne sei 5 47 AusIG e<strong>in</strong>schränkend<br />
auszulegen, wenn Inhaber unmittelbar durch den ARB,1/80 e<strong>in</strong>geräumter<br />
setze im Rah-.<br />
Rechte ausgewiesen würden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung<br />
der öffentlichen Ord-<br />
men des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts voraus, daß außer der Störung<br />
nung e<strong>in</strong>e tatsächliche und h<strong>in</strong>reichend schwere Gefährdung vorliege,<br />
die e<strong>in</strong><br />
Grund<strong>in</strong>teresse der Gesellschaft berühre. Innerhalb der geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen<br />
Grenzen liege die Ausgestaltung des Vorbehaltes <strong>in</strong> Art. 48 Abs. 3 EGV bei den<br />
Mitgliedstaaten, was auch die Änderung des nationalen Ausweisungsrechts umfasse.<br />
Der Anwendung der Ist- und Regelausweisungstatbestände des 5 47 AusIG<br />
stehe nicht entgegen, daß sie die Ausweisung grundsätzlich alle<strong>in</strong> als Folge be-<br />
stimmter strafgerichtlicher Verurteilungen -<br />
al- und generalpräventiven Gründen -<br />
ohne<br />
Differenzierung zwischen spezi-<br />
vorschrieben. Der ordre public-Vorbehalt<br />
der Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verbiete <strong>in</strong>ur Ausweisungen<br />
ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von ihm<br />
ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Anwen-<br />
dung von 5 47 AusIG auf Geme<strong>in</strong>schaftsangehörige und Assoziationsberechtigte<br />
begegne daher ke<strong>in</strong>en Bedenken, wenn im konkreten Fall die materiellrechtlichen<br />
Voraussetzungen des geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Ausweisungsschutzes gewahrt würden.<br />
Der Entscheidung des EuGH im Fall Calfa110, nach der Art. 48, 52 und 59<br />
EGV sowie Art. 3 der Richtl<strong>in</strong>ie 64/221 e<strong>in</strong>er Regelung entgegenstünden, derzu-<br />
folge Geme<strong>in</strong>schaftsangehörige nach e<strong>in</strong>er Verurteilung automatisch auszuweisen<br />
seien, lasse sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Auch im Fall Nazli habe der<br />
EuGH111 e<strong>in</strong>e nach deutschem Ausländerrecht ergangene Regelausweisung aus-<br />
schließlich ihrer generalpräventiven Zielsetzung wegen für mit Art. 14 ARB 1/80<br />
unvere<strong>in</strong>bar erklärt und nicht schon die Heranziehung von § 47 Abs. 2 AusIG als<br />
Rechtsgrundlage der Ausweisung beanstandet. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls<br />
EWG, der für den Bereich der Niederlas-<br />
zum Assoziationsabkommen Türkei -<br />
sungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. e<strong>in</strong>e dem. Art. 13 ARB 1/80<br />
entsprechende Stillhalteklausel enthalte, die nicht durch e<strong>in</strong>e dem Art. 14 ARB 1/<br />
80 entsprechende Vorbehaltsklausel modifiziert werde, sei vorliegend nicht anwendbar.<br />
Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll umfasse se<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>deutigen Wortlaut<br />
nach nicht die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für e<strong>in</strong>e (entsprechende) Anwendbar-<br />
keit lasse sich auch dem Urteil des EuGH im Fall SavaS82 nichts anderes entneh-<br />
men.<br />
verfügbar<br />
unter http://wwweuropa.eu.<strong>in</strong>t/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p-action.gettxt=gt&doc=IP/01/<br />
138010lAGED&lg=EN&display=.<br />
80 - EuGH, Urteil vom 19.1.1999 (C-348/96, Calfa Slg. 1999, 1-11).<br />
81 Anm. 65.<br />
82 EuGH, Urteil vom 11.5.2000 (C-37/98, Savas -<br />
Slg. 2000, 1-2927).<br />
http://www.zaoerv.de<br />
© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht