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Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

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1034 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

keit beider Entscheidungen auszugehen sei, müßten schon zur Vermeidung<br />

der Ge-<br />

fahr späterer Erweiterungen durch e<strong>in</strong>e weniger oder anders beschränkende zweite<br />

Entscheidung beide Beschränkungen beachtlich se<strong>in</strong>. Demnach könne als geschützt<br />

<strong>in</strong>sgesamt nur das verbleiben, was zugleich nach beiden Entscheidungen noch unter<br />

Schutz stehe.<br />

4. Das BSG unterstrich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil vom 24.7.<strong>2001</strong> (B 4 RA 45/99 R -<br />

juris),<br />

daß es sich bei Bundesgesetzen zu Sozialversicherungsabkommen <strong>in</strong> der Regel um<br />

Spezialregelungen im Verhältnis zum <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht handelt, die durch e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>es späteres Gesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können. Der Kläger,<br />

e<strong>in</strong> israelischer Staatsbürger, der als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung<br />

i.S.d. BEG anerkannt war, stritt mit der BfA über den Wert se<strong>in</strong>es Rechts auf Re-<br />

gelaltersrente. Im e<strong>in</strong>zelnen g<strong>in</strong>g es um die Anwendung von Art. 22 Nr. 3 des<br />

deutsch-israelischen SozialversicherungsabkommenS8 (DISVA), nach dem deutsche.<br />

Träger bestimmte israelische Beitragszeiten zu berücksichtigen haben. Das BSG<br />

sah ke<strong>in</strong>en Anhalt dafür, daß die Bundesrepublik Deutschland durch ihr Gesetzge-<br />

bungsorgan mittels notwendig e<strong>in</strong>seitiger <strong>in</strong>nerstaatlicher Gesetzgebung diese völkerrechtliche<br />

Vertragspflicht habe obsolet werden lassen und damit völkerrechtsund<br />

verfassungswidrig habe leerlaufen lassen wollen. Art. 22 Nr. 3 DISVA sei viel-<br />

mehr vertragsgetreu bei der Feststellung der durch Anrechnungszeiten erworbenen<br />

Rangstellenwerte auch <strong>in</strong>nerhalb der neuen Regeln der % 71-74 SGB VI zu befol-<br />

gen. Somit seien die nach Art. 22 Nr. 3 DISVA nur für den Rangstellenwert von<br />

Ausfallzeiten der deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichgestellten israelischen Versicherungszeiten<br />

ke<strong>in</strong>e Beitragszeiten i.S. der % 71-73 SGB Vl. Andernfalls würde<br />

der Durchschnittswert aus deutschen Beitragszeiten abkommenswidrig zum Nachteil<br />

der von Art. 22 Nr. 3 DISVA Begünstigten gesenkt. E<strong>in</strong>e vertragsgetreue An-<br />

wendung des Art. 22 Nr. 3 DISVA könne nur dadurch erfolgen,<br />

daß die israeli-<br />

schen Zeiten zeitgleich gelagerte Versicherungslücken im deutschen Versicherungsverlauf<br />

schließen und <strong>in</strong>soweit die Anzahl der belegbaren Kalendermonate<br />

verr<strong>in</strong>gern würden. Die These, Art. 22 Nr. 3 DISVA sei mit Inkrafttreten des SGB<br />

VI zum 1.1.1992 obsolet geworden, lasse sich auch nicht mit dem H<strong>in</strong>weis halten,<br />

das SGB VI sei gegenüber den Gesetzen zum DISVA und zum Änderungsabkommen<br />

das spätere Gesetz (lex posterior). Schon § 30 Abs. 2 SGB 1, § 6 SGB IV und<br />

§ 104 Abs. 3 SGB VI wiesen, <strong>in</strong>dem sie für den Bereich des Sozialrechts des SGB<br />

den Anwendungsvorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts betonten, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

andere Richtung, auch wenn sie als dem Range nach e<strong>in</strong>fache Bundesgesetze eben-<br />

so wie die Vertragsgesetze zu Sozialversicherungsabkommen e<strong>in</strong>er (grundsätzlich)<br />

jederzeitigen Abänderbarkeit durch e<strong>in</strong> späteres Parlamentsgesetz unterliegen wür-<br />

den, da die lex posterior-Regel alle ranggleichen Gesetze mit gleichem (zeitlichen,<br />

örtlichen, persönlichen und sachlichen) Geltungsbereich<br />

erfasse. Art. 22 Nr. 3<br />

DISVA enthalte aber als Bestandteil des Gesetzes zum DISVA und zum Ände-<br />

8 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Soziale<br />

Sicherheit vom 17.12.1973, BGBl. 1975 11, 246, 443; geändert durch Abkommen vom 7.1.1986, BGBl.<br />

1986 11, 863, 1099; Zusatzabkommen vom 12.2.1995, BGBl. 1996 11, 298.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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