19.06.2013 Aufrufe

Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

Gille: Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2001

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1060 <strong>Deutsche</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

wenn die Prüfung ergebe, daß der Antragsteller die <strong>in</strong> § 4 BVFG genannten Anfor-<br />

derungen erfülle. Dieses Regelungskonzept mache deutlich, daß das BVFG für die<br />

Rechtsstellung &quot;als Spätaussiedler der e<strong>in</strong>gereisten Personen verlange, daß sie tat-<br />

sächlich Spätaussiedler seien, was <strong>in</strong>sbesondere auch für den Erwerb des Deut-<br />

schenstatus i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gelte. Entsprechend knüpfe<br />

auch das Staats-<br />

angehörigkeitsrecht an den Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft und nicht an<br />

den Aufnahmebescheid i.S.d. § 26 BVFG an. Folglich verbiete sich die Annahme,<br />

bereits durch den Aufnahmebescheid werde rechtsverb<strong>in</strong>dlich über den Deut-<br />

schenstatus i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG entschieden. Das Aufnahmeverfahren nach<br />

% 26 ff. BVFG solle nach Systematik und Zweck des BVFG alle<strong>in</strong> gewährleisten,<br />

daß nur solche Personen <strong>in</strong> das Bundesgebiet e<strong>in</strong>reisen könnten, die aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

vorläufigen Prüfung voraussichtlich auch zu dem berechtigten Personenkreis gehörten.<br />

22. In mehreren Urteilen vom 12.7.<strong>2001</strong> (5 C 30.00 -<br />

DÖV 2002, 250; 5 C 10/01<br />

- BVerwGE 115, 10) stellte das BVerwG klar, daß dem Anspruch des Abkömml<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong>es Spätaussiedlers auf Erteilung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung.nach § 15 Abs. 2 Satz<br />

1 BVFG nicht entgegensteht, daß die Aufnahme des Betroffenen nicht aufgrund<br />

se<strong>in</strong>er Abkömml<strong>in</strong>gseigenschaft im Wege der E<strong>in</strong>beziehung nach 5 27 Abs. 1 Satz<br />

2 BVFG, sondern aufgrund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1<br />

BVFG erfolgt iSt.55 Die <strong>Rechtsprechung</strong> des BVerwG zu Art. 116 Abs. 1 GG, wonach<br />

e<strong>in</strong>e Aufnahme &quot;als Abkömml<strong>in</strong>g&quot; e<strong>in</strong>es Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit<br />

voraussetze, daß e<strong>in</strong> &quot;kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft<br />

als Abkömml<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>es vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet&quot;<br />

bestehe, lasse sich nicht auf § 15 Abs. 2 i.Vm. § 7 Abs. 2 BVFG übertragen.<br />

Diese <strong>Rechtsprechung</strong> stütze sich auf den Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG<br />

sowie dessen S<strong>in</strong>n und Zweck. Schon im Wortlaut wurden § 15 Abs. 2 i.Vm. § 7<br />

Abs. 2 BVFG h<strong>in</strong>sichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen erheblich von<br />

Art. 116 Abs. 1 GG abweichen. Während Art. 116 Abs. 1 GG voraussetze, daß<br />

e<strong>in</strong>e Person &quot;als Abkömml<strong>in</strong>g Aufnahme gefunden&quot; habe, fehle <strong>in</strong> § 7 Abs. 2.<br />

BVFG e<strong>in</strong>e entsprechende Verknüpfung zwischen Aufnahme und Eigenschaft als<br />

Abkömml<strong>in</strong>g. § 7 Abs. 2 BVFG fordere lediglich, daß der Ehegatte und die Abkömml<strong>in</strong>ge<br />

*die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen<br />

haben&quot;, ohne zwischen Personen, die selbst e<strong>in</strong>en Aufnahmebescheid nach 5 27<br />

Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten hätten, und solchen, die nach 5 27 Abs. 1 Satz 2<br />

BVFG e<strong>in</strong>bezogen worden seien, zu differenzieren und die Vergünstigungsregelung<br />

auf letztere zu beschränken. E<strong>in</strong>e an Art. 116 Abs. 1 GG anknüpfende Verb<strong>in</strong>dung<br />

zwischen dem Aufnahmeverfahren des Abkömml<strong>in</strong>gs und dem Aufnahmeverfahren<br />

des volksdeutschen Aszendenten werde folglich von den Regelungen<br />

des Aufnahmeverfahrens <strong>in</strong> % 26 ff. BVFG und des Besche<strong>in</strong>igungsverfahrens<br />

nach § 15 Abs. 2 i.Vm. § 7 Abs. 2 BVFG nicht vorausgesetzt.. Vielmehr umfasse<br />

der Begriff des Verlassens der Aussiedlungsgebiete &quot;im Wege des Aufnahmeverfah-<br />

55 Ebenso BVerwG, Urteil vom 12.7.<strong>2001</strong> (5 -<br />

C 10/01 NJW-RR 2002, 387).<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 2002, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!