PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
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10<br />
Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
Die dritte Anerkennungsrichtlinie 99/42/EG, vom 7. Juni 1999, betrifft Berufstätigkeiten,<br />
die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallen<br />
und ergänzt die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise.<br />
Sie wurde von Italien mit dem Legislativdekret Nr. 229 vom<br />
20.09.2002 umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden auf Landesebene mit<br />
dem Dekret des Landeshauptmanns vom 14. April 2003, Nr. 14 umgesetzt.<br />
Die durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis<br />
eines anderen Mitgliedstaates bescheinigten Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten, werden in Südtirol zu den Bedingungen dieses Dekretes<br />
für die Aufnahme oder die Ausübung, als Selbständige oder Arbeitnehmer,<br />
der darin angeführten Tätigkeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass die<br />
betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt<br />
wurde.<br />
Die sektoriellen Richtlinien enthalten Auflistungen der Qualifikationen für<br />
den Zugang zu dem jeweiligen Beruf und seiner Ausübung, die gegenseitig<br />
anzuerkennen sind, d.h. hiermit ist ein System der automatischen Anerkennung<br />
geschaffen worden. Die anerkennende Stelle muss bei den, durch die<br />
sektoriellen Richtlinien erfassten Berufen lediglich prüfen, ob der Antragsteller<br />
die Qualifikation nachweist, die in der Richtlinie für den Mitgliedstaat<br />
aufgeführt ist, in dem er seine Ausbildung erhalten hat. Diese Richtlinien<br />
sind in ihrer Anwendung daher relativ leicht zu handhaben.<br />
Die allgemeinen Richtlinien bilden die Grundlage der Anerkennung für den<br />
Zugang zu den reglementierten Berufen, die nicht durch die sektoriellen<br />
Richtlinien erfasst sind. Die Anerkennung basiert in erster Linie auf der funktionalen<br />
Gleichartigkeit d.h., wer in einem Mitgliedstaat auf Grund der dort<br />
erlangten Qualifikation einen bestimmten Beruf ausüben darf, soll diesen<br />
Beruf auch in den anderen Mitgliedstaaten ausüben dürfen. Das Kriterium<br />
der materiellen Gleichwertigkeit – wie es für die akademische und berufliche<br />
Anerkennung ohne völkerrechtlich verbindliche Vorgaben wesentlich ist<br />
- ist dabei allerdings nicht aufgegeben worden. Die allgemeinen Richtlinien<br />
sehen nämlich vor, dass bei wesentlichen Unterschieden gegenüber der<br />
Ausbildung im Aufnahmestaat - sei es von den Eingangsvoraussetzungen,<br />
der Dauer oder den Inhalten her - der Aufnahmestaat die Anerkennung mit<br />
Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) verbinden<br />
kann.