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PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige

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10<br />

Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

Die dritte Anerkennungsrichtlinie 99/42/EG, vom 7. Juni 1999, betrifft Berufstätigkeiten,<br />

die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallen<br />

und ergänzt die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise.<br />

Sie wurde von Italien mit dem Legislativdekret Nr. 229 vom<br />

20.09.2002 umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden auf Landesebene mit<br />

dem Dekret des Landeshauptmanns vom 14. April 2003, Nr. 14 umgesetzt.<br />

Die durch ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis<br />

eines anderen Mitgliedstaates bescheinigten Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten, werden in Südtirol zu den Bedingungen dieses Dekretes<br />

für die Aufnahme oder die Ausübung, als Selbständige oder Arbeitnehmer,<br />

der darin angeführten Tätigkeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass die<br />

betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich ausgeübt<br />

wurde.<br />

Die sektoriellen Richtlinien enthalten Auflistungen der Qualifikationen für<br />

den Zugang zu dem jeweiligen Beruf und seiner Ausübung, die gegenseitig<br />

anzuerkennen sind, d.h. hiermit ist ein System der automatischen Anerkennung<br />

geschaffen worden. Die anerkennende Stelle muss bei den, durch die<br />

sektoriellen Richtlinien erfassten Berufen lediglich prüfen, ob der Antragsteller<br />

die Qualifikation nachweist, die in der Richtlinie für den Mitgliedstaat<br />

aufgeführt ist, in dem er seine Ausbildung erhalten hat. Diese Richtlinien<br />

sind in ihrer Anwendung daher relativ leicht zu handhaben.<br />

Die allgemeinen Richtlinien bilden die Grundlage der Anerkennung für den<br />

Zugang zu den reglementierten Berufen, die nicht durch die sektoriellen<br />

Richtlinien erfasst sind. Die Anerkennung basiert in erster Linie auf der funktionalen<br />

Gleichartigkeit d.h., wer in einem Mitgliedstaat auf Grund der dort<br />

erlangten Qualifikation einen bestimmten Beruf ausüben darf, soll diesen<br />

Beruf auch in den anderen Mitgliedstaaten ausüben dürfen. Das Kriterium<br />

der materiellen Gleichwertigkeit – wie es für die akademische und berufliche<br />

Anerkennung ohne völkerrechtlich verbindliche Vorgaben wesentlich ist<br />

- ist dabei allerdings nicht aufgegeben worden. Die allgemeinen Richtlinien<br />

sehen nämlich vor, dass bei wesentlichen Unterschieden gegenüber der<br />

Ausbildung im Aufnahmestaat - sei es von den Eingangsvoraussetzungen,<br />

der Dauer oder den Inhalten her - der Aufnahmestaat die Anerkennung mit<br />

Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) verbinden<br />

kann.

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