PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
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Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
die mindestens 6 Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen<br />
Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfasst.<br />
• Ausbildung des Facharztes: Voraussetzung für den Zugang zur Weiterbildung<br />
zum Facharzt ist der Abschluss der ärztlichen Grundausbildung; die<br />
Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische<br />
Vollzeitausbildung an einem Universitätszentrum oder einer anderen anerkannten<br />
Einrichtung, deren Mindestdauer, die in Anhang V Ziffer 5.1.4<br />
der Richtlinie genannten Ausbildungszeiten nicht unterschreiten darf,<br />
beispielsweise 5 Jahre für die Ausbildung in der allgemeinen Chirurgie.<br />
Die Richtlinie 36/2005 übernimmt ebenfalls das Prinzip der automatischen<br />
Anerkennung für die medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen,<br />
die nach geltendem Recht mindestens zwei Mitgliedstaaten gemein<br />
sind, begrenzt jedoch die Aufnahme neuer Fachrichtungen in die Richtlinie<br />
2005/36/EG, die ebenfalls in den Genuss der automatischen Anerkennung<br />
kommen sollen, auf diejenigen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten<br />
vertreten sind.<br />
Die zuständige Behörde für Gesundheitsberufe in Italien ist das Gesundheitsministerium<br />
(www.ministerosalute.it).<br />
6 Architekten<br />
Der Aufnahmestaat kann eine Anerkennung nicht verweigern, wenn der/die<br />
Betroffene zur Ausübung seines Berufs bereits im Herkunftsland berechtigt<br />
ist. Dabei sind allerdings nur jene Diplome anzuerkennen, die den qualitativen<br />
und quantitativen Mindestvorgaben der Richtlinie 2005/36 entsprechen:<br />
• Ausbildung des Architekten: Voraussetzung für den Zugang zur Architektenausbildung<br />
ist ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis, das zum entsprechenden<br />
Studium an einer Universität oder einer gleichwertigen Hochschule<br />
berechtigt; die Ausbildung zum Architekten umfasst insgesamt ein<br />
mindestens vierjähriges Vollzeitstudium oder ein sechsjähriges Studium,<br />
davon drei Jahre auf Vollzeitbasis. Ein Wanderarchitekt mit einem solchen<br />
Diplom ist im Aufnahmestaat selbst dann zur Aufnahme und Ausübung