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PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige

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24<br />

Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

die mindestens 6 Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen<br />

Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfasst.<br />

• Ausbildung des Facharztes: Voraussetzung für den Zugang zur Weiterbildung<br />

zum Facharzt ist der Abschluss der ärztlichen Grundausbildung; die<br />

Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische<br />

Vollzeitausbildung an einem Universitätszentrum oder einer anderen anerkannten<br />

Einrichtung, deren Mindestdauer, die in Anhang V Ziffer 5.1.4<br />

der Richtlinie genannten Ausbildungszeiten nicht unterschreiten darf,<br />

beispielsweise 5 Jahre für die Ausbildung in der allgemeinen Chirurgie.<br />

Die Richtlinie 36/2005 übernimmt ebenfalls das Prinzip der automatischen<br />

Anerkennung für die medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen,<br />

die nach geltendem Recht mindestens zwei Mitgliedstaaten gemein<br />

sind, begrenzt jedoch die Aufnahme neuer Fachrichtungen in die Richtlinie<br />

2005/36/EG, die ebenfalls in den Genuss der automatischen Anerkennung<br />

kommen sollen, auf diejenigen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten<br />

vertreten sind.<br />

Die zuständige Behörde für Gesundheitsberufe in Italien ist das Gesundheitsministerium<br />

(www.ministerosalute.it).<br />

6 Architekten<br />

Der Aufnahmestaat kann eine Anerkennung nicht verweigern, wenn der/die<br />

Betroffene zur Ausübung seines Berufs bereits im Herkunftsland berechtigt<br />

ist. Dabei sind allerdings nur jene Diplome anzuerkennen, die den qualitativen<br />

und quantitativen Mindestvorgaben der Richtlinie 2005/36 entsprechen:<br />

• Ausbildung des Architekten: Voraussetzung für den Zugang zur Architektenausbildung<br />

ist ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis, das zum entsprechenden<br />

Studium an einer Universität oder einer gleichwertigen Hochschule<br />

berechtigt; die Ausbildung zum Architekten umfasst insgesamt ein<br />

mindestens vierjähriges Vollzeitstudium oder ein sechsjähriges Studium,<br />

davon drei Jahre auf Vollzeitbasis. Ein Wanderarchitekt mit einem solchen<br />

Diplom ist im Aufnahmestaat selbst dann zur Aufnahme und Ausübung

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