PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
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18<br />
Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
jedoch gegebenenfalls hinnehmen, dass ihnen eine Ausgleichsmaßnahme<br />
auferlegt wird.<br />
Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen<br />
Qualifikationen<br />
Für die Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel ist eine automatische<br />
Anerkennung der Qualifikationen auf der Grundlage der Berufserfahrung unter<br />
den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:<br />
Bei der Anerkennung der Berufserfahrung werden die Dauer und die Art<br />
(Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) der, in dem entsprechenden<br />
Bereich erworbenen Berufserfahrung berücksichtigt. Auch die<br />
vorherige Ausbildung wird berücksichtigt und kann auf die Dauer der geforderten<br />
Berufserfahrung angerechnet werden. Alle vorherigen Ausbildungsgänge<br />
müssen jedoch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt<br />
oder von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig angesehen werden.<br />
Die konkreten Auflagen sind in den Verzeichnissen I-III des Anhangs IV<br />
der Richtlinie enthalten.<br />
Automatische Anerkennung der Qualifikationen bei bestimmten Berufen<br />
Auf der Grundlage einer Koordinierung der Mindestanforderungen an die<br />
Ausbildung, erkennt jeder Mitgliedstaat automatisch die Ausbildungsnachweise<br />
an, welche die Aufnahme der folgenden beruflichen Tätigkeiten gestatten:<br />
Arzt, Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine<br />
Pflege verantwortlich sind, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Apotheker und<br />
Architekt. Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome<br />
sind in der Richtlinie 2005/36/EG im Kapitel III alle Mindestausbildungsvoraussetzungen<br />
für die obgenannten Berufe festgelegt. Nach Maßgabe der<br />
Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Ausbildung auf<br />
Teilzeitbasis auf alle Berufe ausdehnen, sofern die Gesamtdauer, das Niveau<br />
und die Qualität der betreffenden Ausbildung Dauer, Niveau und Qualität der<br />
Vollzeitausbildung nicht unterschreiten darf. Die Richtlinie enthält außerdem<br />
ein Mindestverzeichnis der zu absolvierenden Fächer, das den Mitgliedstaaten<br />
die Möglichkeit gibt, weitergehende Studiengänge einzurichten (außer<br />
für die Berufe des Arztes und des Architekten). Quelle:<br />
www.europa.eu/scadplus