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PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige

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18<br />

Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

jedoch gegebenenfalls hinnehmen, dass ihnen eine Ausgleichsmaßnahme<br />

auferlegt wird.<br />

Automatische Anerkennung von durch Berufserfahrung nachgewiesenen<br />

Qualifikationen<br />

Für die Tätigkeiten in Industrie, Handwerk und Handel ist eine automatische<br />

Anerkennung der Qualifikationen auf der Grundlage der Berufserfahrung unter<br />

den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:<br />

Bei der Anerkennung der Berufserfahrung werden die Dauer und die Art<br />

(Tätigkeit als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter) der, in dem entsprechenden<br />

Bereich erworbenen Berufserfahrung berücksichtigt. Auch die<br />

vorherige Ausbildung wird berücksichtigt und kann auf die Dauer der geforderten<br />

Berufserfahrung angerechnet werden. Alle vorherigen Ausbildungsgänge<br />

müssen jedoch durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt<br />

oder von der zuständigen Berufsorganisation als vollwertig angesehen werden.<br />

Die konkreten Auflagen sind in den Verzeichnissen I-III des Anhangs IV<br />

der Richtlinie enthalten.<br />

Automatische Anerkennung der Qualifikationen bei bestimmten Berufen<br />

Auf der Grundlage einer Koordinierung der Mindestanforderungen an die<br />

Ausbildung, erkennt jeder Mitgliedstaat automatisch die Ausbildungsnachweise<br />

an, welche die Aufnahme der folgenden beruflichen Tätigkeiten gestatten:<br />

Arzt, Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine<br />

Pflege verantwortlich sind, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Apotheker und<br />

Architekt. Zum Zwecke der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome<br />

sind in der Richtlinie 2005/36/EG im Kapitel III alle Mindestausbildungsvoraussetzungen<br />

für die obgenannten Berufe festgelegt. Nach Maßgabe der<br />

Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Ausbildung auf<br />

Teilzeitbasis auf alle Berufe ausdehnen, sofern die Gesamtdauer, das Niveau<br />

und die Qualität der betreffenden Ausbildung Dauer, Niveau und Qualität der<br />

Vollzeitausbildung nicht unterschreiten darf. Die Richtlinie enthält außerdem<br />

ein Mindestverzeichnis der zu absolvierenden Fächer, das den Mitgliedstaaten<br />

die Möglichkeit gibt, weitergehende Studiengänge einzurichten (außer<br />

für die Berufe des Arztes und des Architekten). Quelle:<br />

www.europa.eu/scadplus

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