PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
16<br />
Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
Berufsabschluss nachweisen können, der mindestens dem Ausbildungsniveau<br />
entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmemitgliedstaat<br />
geforderten Niveau liegt.<br />
Wird dagegen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers die Aufnahme<br />
oder Ausübung einer Berufstätigkeit nicht vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen<br />
abhängig gemacht, muss der Antragsteller, um in einem<br />
Aufnahmemitgliedstaat, der diesen Beruf reglementiert, seine Tätigkeit<br />
aufnehmen zu können, neben dem Ausbildungsnachweis eine zweijährige<br />
Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit nachweisen, die er während der dem<br />
Antrag vorangegangenen zehn Jahre erworben hat.<br />
Eine wichtige Neuerung ist, dass die Berufe, die unter das allgemeine System<br />
der Anerkennung fallen, durch Qualifikationsniveaus erfasst werden<br />
(Artikel 11 - 13). Diese Niveaustufen treten an die Stelle der Durchstiegsregelung<br />
oder Passerelle nach Art. 3 der Richtlinie 92/51/EWG. Es gibt fünf<br />
Qualifikationsniveaus (a – e), wobei die ergänzende Regelung in Art. 13<br />
zeigt, dass die Stufen d und e eigentlich als eine in sich unterteilte Stufe<br />
anzusehen sind:<br />
A den Befähigungsnachweis<br />
B das Prüfungszeugnis<br />
C das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer postsekundären Ausbildung<br />
von mindestens einem Jahr<br />
D das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer Hochschul- oder Universitätsausbildung<br />
von mindestens drei Jahren<br />
E das Hochschuldiplom als Nachweis einer mindestens vierjährigen Hochschul-<br />
oder Universitätsausbildung<br />
Dadurch ist u.a. sichergestellt, dass auch eine Qualifikation, die im Mitgliedstaat<br />
der Ausbildung nicht derselben Niveaustufe zugeordnet ist, wie die im<br />
Aufnahmestaat selbst erforderliche Qualifikation, anerkannt werden kann,<br />
wenn sie eine Stufe darunter liegt. Beträgt der rangmäßige Unterschied<br />
jedoch zwei Stufen, hat der aufnehmende Mitgliedstaat das Recht, die Anerkennung<br />
abzulehnen. Eine Ausnahme bilden hier die bereits erwähnten<br />
Stufen d und e, bei denen eine Anerkennung auch dann möglich ist, wenn<br />
der Unterschied zwei Stufen beträgt. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen<br />
der vom Migranten abgeschlossenen Ausbildung und der im Aufnah-