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PDF 641 KB - Rete Civica dell'Alto Adige

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16<br />

Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

Berufsabschluss nachweisen können, der mindestens dem Ausbildungsniveau<br />

entspricht, das unmittelbar unter dem im Aufnahmemitgliedstaat<br />

geforderten Niveau liegt.<br />

Wird dagegen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers die Aufnahme<br />

oder Ausübung einer Berufstätigkeit nicht vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen<br />

abhängig gemacht, muss der Antragsteller, um in einem<br />

Aufnahmemitgliedstaat, der diesen Beruf reglementiert, seine Tätigkeit<br />

aufnehmen zu können, neben dem Ausbildungsnachweis eine zweijährige<br />

Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit nachweisen, die er während der dem<br />

Antrag vorangegangenen zehn Jahre erworben hat.<br />

Eine wichtige Neuerung ist, dass die Berufe, die unter das allgemeine System<br />

der Anerkennung fallen, durch Qualifikationsniveaus erfasst werden<br />

(Artikel 11 - 13). Diese Niveaustufen treten an die Stelle der Durchstiegsregelung<br />

oder Passerelle nach Art. 3 der Richtlinie 92/51/EWG. Es gibt fünf<br />

Qualifikationsniveaus (a – e), wobei die ergänzende Regelung in Art. 13<br />

zeigt, dass die Stufen d und e eigentlich als eine in sich unterteilte Stufe<br />

anzusehen sind:<br />

A den Befähigungsnachweis<br />

B das Prüfungszeugnis<br />

C das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer postsekundären Ausbildung<br />

von mindestens einem Jahr<br />

D das Diplom über einen Ausbildungsgang, der einer Hochschul- oder Universitätsausbildung<br />

von mindestens drei Jahren<br />

E das Hochschuldiplom als Nachweis einer mindestens vierjährigen Hochschul-<br />

oder Universitätsausbildung<br />

Dadurch ist u.a. sichergestellt, dass auch eine Qualifikation, die im Mitgliedstaat<br />

der Ausbildung nicht derselben Niveaustufe zugeordnet ist, wie die im<br />

Aufnahmestaat selbst erforderliche Qualifikation, anerkannt werden kann,<br />

wenn sie eine Stufe darunter liegt. Beträgt der rangmäßige Unterschied<br />

jedoch zwei Stufen, hat der aufnehmende Mitgliedstaat das Recht, die Anerkennung<br />

abzulehnen. Eine Ausnahme bilden hier die bereits erwähnten<br />

Stufen d und e, bei denen eine Anerkennung auch dann möglich ist, wenn<br />

der Unterschied zwei Stufen beträgt. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen<br />

der vom Migranten abgeschlossenen Ausbildung und der im Aufnah-

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