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Tabellen (3) - BFW

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Lexikon waldschädigende Luftverunreinigungen und Klimawandel (<strong>Tabellen</strong>anhang 3) -108-<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz (Deutschland) (1)<br />

Ursprüngliche Fassung vom 15.3.1974 (BGBl. I S. 721, 1193), letzte Neufassung: 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830);<br />

letzte Änderung durch Art. 1 G vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), Inkrafttreten der letzten Änderung 30.10.2007<br />

(Art. 7 G vom 23.10.2007)<br />

(BimSchG) Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die Kurzbezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen<br />

Vorgängen. Es regelt im Gebiet des Umweltrechts und ist das bedeutende praxisrelevanteste Regelwerke dieses<br />

Rechtsgebietes, solange es kein einheitliches deutsches Umweltgesetzbuch gibt.<br />

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,<br />

Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.<br />

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Zweck des Gesetzes<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Zweiter Teil: Errichtung und Betrieb von Anlagen<br />

Inhaltsübersicht<br />

Erster Abschnitt: Genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

§ 4 Genehmigung<br />

§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen<br />

§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen<br />

§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

§ 8 Teilgenehmigung<br />

§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns<br />

§ 9 Vorbescheid<br />

§ 10 Genehmigungsverfahren<br />

§ 10a<br />

§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid<br />

§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung<br />

§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen<br />

§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen<br />

§ 14a Vereinfachte Klageerhebung<br />

§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen<br />

§ 15a<br />

§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen<br />

§ 17 Nachträgliche Anordnungen<br />

§ 18 Erlöschen der Genehmigung<br />

§ 19 Vereinfachtes Verfahren<br />

§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung<br />

§ 21 Widerruf der Genehmigung<br />

Zweiter Abschnitt: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen<br />

§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen<br />

§ 24 Anordnungen im Einzelfall<br />

§ 25 Untersagung<br />

http://www.luftschadstoffe.at

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