Tabellen (3) - BFW
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Lexikon waldschädigende Luftverunreinigungen und Klimawandel (<strong>Tabellen</strong>anhang 3) -115-<br />
Umweltschutzgesetz (Schweiz) (1)<br />
Vom 7.10.2008 (Stand am 1.8.2008)<br />
Das schweizerische Bundesgesetz über den Umweltschutz (kurz: Umweltschutzgesetz, Abk. USG) beruht auf<br />
den Artikeln 74 und 120 der Bundesverfassung. Danach erlässt der Bund „Vorschriften über den Schutz des<br />
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen“ (Art. 74) und „über den<br />
Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen“ (Art. 120). Datum des Gesetzes:<br />
7. Oktober 1983, Inkrafttreten am: 1. Januar 1985, Letzte Änderung durch: AS 2007 2701; Inkrafttreten der<br />
letzten Änderung: 1. Juli 2007 und 1. Juli 2010.<br />
Zielsetzung: Das Gesetz definiert in Artikel 1 das Ziel, „Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre<br />
Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die<br />
natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens,<br />
dauerhaft erhalten.“ Diese Zielsetzung ist seit 1. Januar 2004 in Kraft und wurde zuletzt am 21. März 2003 durch<br />
das Gentechnikgesetz verändert.<br />
Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte: Besonders wichtig für die praktische Umweltpolitik in der Schweiz<br />
ist die Verankerung von vier Grundprinzipien des Umweltschutzes im USG:<br />
• Vorsorgeprinzip: Art. 1 Abs. 2 fordert die frühzeitige Begrenzung von „Einwirkungen, die schädlich<br />
oder lästig werden könnten“. Als wesentliches Instrument zur Umsetzung des Vorsorgeprinzips ist daher<br />
in den Art. 10a - 10d die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgesehen. Danach unterliegen Projekte<br />
einer Prüfung, wenn diese die Umwelt erheblich belasten könnten. Die UVP umfasst insbesondere<br />
Aussagen über das zu erwartende Ausmass der Umweltbelastung und auch darüber, wie diese<br />
Belastungen reduziert und vermieden werden könnten.<br />
• Verursacherprinzip: Art. 2 legt fest, dass der Verursacher von Maßnahmen nach dem USG dafür die<br />
Kosten zu tragen hat. Hiermit soll vermieden werden, dass die Kosten, die durch umweltbelastende<br />
Tätigkeiten verursacht werden, auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Eine Internalisierung dieser<br />
Kosten bereits bei der Ausübung der Tätigkeit trägt zu aussagekräftigeren Preisen und damit zu einem<br />
besseren marktwirtschaftlichen Wettbewerb bei.<br />
• Prinzip der Bekämpfung an der Quelle: Nach Art. 11 gilt es Emissionen, die zur Verunreinigung der<br />
Luft beitragen, „durch Maßnahmen an der Quelle“ zu begrenzen. Denn anders als z.B. verschmutztes<br />
Wasser kann verunreinigte Luft nicht im nachhinein gesäubert werden.<br />
• Kooperationsprinzip: In mehreren Bestimmung, so in den Art. 31 und 41, werden Behörden,<br />
Wirtschaft und Bevölkerung zur Zusammenarbeit beim Vollzug des Gesetzes verpflichtet.<br />
1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen<br />
1. Kapitel: Grundsätze<br />
Art. 1 Zweck<br />
Art. 2 Verursacherprinzip<br />
Art. 3 Vorbehalt anderer Gesetze<br />
Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze<br />
Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung<br />
Art. 6 Information und Beratung<br />
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 7 Definitionen<br />
Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen<br />
Art. 9<br />
Art. 10 Katastrophenschutz<br />
3. Kapitel: Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht<br />
Art. 10c Beurteilung des Berichts<br />
Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts 2. Titel: Begrenzung der Umweltbelastung<br />
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