Umweltschutz ist Gesundheitsschutz - Stadt Langenhagen
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2 chemiKAliensicheRheit<br />
2.4 biozide nicht bedenkenlos einsetzen<br />
Bioziden sind Verbraucherinnen und Verbraucher im Haushalt in relativ hohem<br />
Maße sowohl freiwillig als auch unfreiwillig ausgesetzt.<br />
Biozide dienen dazu, Schadorganismen zu bekämpfen. Sie sollen je nach Produktart<br />
Schädigungen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Baumaterialien<br />
(Holz) und anderen Produkten verhindern sowie Menschen und Haustiere<br />
vor Schädlingsbefall schützen.<br />
38<br />
Wie wirken Biozide?<br />
biozidhaltige Produkte sind dazu bestimmt, auf chemischem oder biologischem Wege<br />
Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen<br />
durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen (Definition nach Chemikaliengesetz).<br />
wirkstoffe, die in Biozidprodukten eingesetzt werden, können auch in Pflanzenschutzmitteln<br />
enthalten sein. Ob ein bestimmtes Produkt/Mittel dem Pflanzenschutzgesetz<br />
oder dem Biozidrecht unterfällt, richtet sich nach dem vorgesehenen Anwendungsbereich<br />
bzw. dem Einsatzzweck.<br />
Ein Mittel gegen Mücken im Wohnbereich <strong>ist</strong> z.B. ein Biozidprodukt, ein Mittel gegen<br />
Blattläuse an Zimmerpflanzen dagegen ein Pflanzenschutzmittel. Für den privaten Endverbraucher<br />
ergibt sich durch diese unterschiedliche Einordnung jedoch kein Unterschied:<br />
Beide Rechtsbereiche sichern aufgrund eines strengen Zulassungsverfahrens<br />
den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf hohem Niveau.<br />
Die Eigenschaften von Bioziden, lebende Organismen zu bekämpfen, bergen<br />
jedoch auch das Risiko unerwünschter Nebenwirkungen für Mensch und<br />
Umwelt. Daher wurde durch die europäische Biozid-Richtlinie (98/8/EG) vorgeschrieben,<br />
dass Biozidprodukte erst dann gehandelt und verwendet werden<br />
dürfen, wenn sie zugelassen worden sind. Dies gilt seit dem Jahr 2002.<br />
Für bereits auf dem Markt befindliche „alte“ Produkte gelten Übergangs-