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arithmetischen Mittelwerthsberechnungen nicht entspreche, seyen zur<br />

interimistischen Beseitigung dieses Mangels und bis zur definitiven<br />

Regulierung dieses Zweiges des Steuer-Intermistiums, die<br />

Steuersimpla der Mei[11]ster auf dem platten Lande und in den<br />

kleinern Städten um 1 ½ Procent herunterzusetzen, in den größern<br />

Städten aber um 98 ½ Procent zu erhöhen, und zwar solle diese<br />

Bestimmung, modo consueto, schon für das verfloßne Jahr<br />

rückwirkende Kraft haben, damit der Umstand, daß man diesen<br />

Mangel der Besteuerungsgesetzgebung, im Drange wichtiger<br />

Geschäfte im vorigen Jahre übersehen habe, Seiner legitimen<br />

souverainen Majestät geliebten Unterthanen auf keine Weise zum<br />

Nachtheil gereiche.<br />

Was hierdurch bei bereits regulirten Etat sich an Einnahme mehr<br />

ergäbe, sollte unter dem Titel ad extraordinaria verwendet und gehörig<br />

mit in Ausgabe gebracht werden. Nachträglich wurde noch bestimmt,<br />

daß unter größeren Städten diejenigen zu verstehen seyen, welche ihre<br />

Größe selbst durch die Wahl eines Magistrats erster order zweiter<br />

Klasse anerkannt und ausgesprochen haben, folglich dagegen auch<br />

keine Remonstration, Reclamation oder sonst eine Vorstellung<br />

vorbringen zu dürfen, reichsgrundgesetzmäßig im voraus beschieden<br />

würden.<br />

Bey den nächsten Sitzungen folgten die Vorträge, welche die<br />

legitimen Souverainitätsredner auf [12] allerhöchsten Befehl zu halten<br />

hatten, und woraus ich nun den wesentlichen Innhalt kürzlich berichte.<br />

Es sey mißfällig bemerkt worden, daß diejenigen Glieder der<br />

ehrenwerthen Standschaft, welche im vorigen Jahre auf sich<br />

genommen hätten, die fliehende Glückskugel aufzufinden, in ihrem an<br />

sich lobenswerthen Vorhaben theils zu weit gegangen, theils mit<br />

allzugroßem Eifer vorgeschritten seyen.<br />

Auf der einen Seite sey es natürlich vorgekommen, daß ein<br />

ehrenwerthes Glied nach Ablauf seines Reisepasses die Reise<br />

verbotswidrig fortgesetzt habe, auf der andern sey bedauernd ersehen<br />

worden, daß die Verschiedenheit der Uhren zwischen einem<br />

Reisenden, und der Grenzmauth und Polizeybehörde, zu solchen

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