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In England ist es erlaubt, über alles frey zu sprechen, und Kaiser<br />
Joseph, der weise Joseph, erklärte öffentlich, daß es erlaubt sey, selbst<br />
über seine Person Bemerkungen zu machen. Nur im Dunkel schleicht<br />
die Lüge und Verläumdung, die öffentliche Meinung läßt sich nicht<br />
täuschen, und wirft Verachtung und Schande auf den zurück, der<br />
boshaft die Wahrheit verletzt, oder berichtiget den Irrthum, aber sie<br />
dul[33]det nicht, daß ein Unschuldiger leide. Gleiche Grundsätze, wie<br />
Joseph, bethätigte Friedrich der Große, wohl wissend, daß die<br />
öffentliche Meinung nicht mit der Zunge gebunden werden könne.<br />
Der Nimbus, welchen man in den Zeiten roher Gewalt um die Kronen<br />
zu verbreiten für nöthig hielt, ist längst verschwunden.<br />
Gedungene Panegyristen so wenig, als die, Eingangs von hundert<br />
Verordnungen, wiederholten Versicherungen landesväterlicher Liebe,<br />
sind im Stande, das Urtheil einer Nation für die Dauer zu bestechen,<br />
welches wie die Geschichte ewig und wahr richtet.<br />
Es fodert aber die Humanität nichts übermenschliches von den Fürsten<br />
und begnügt sich mit dem guten Willen des Regenten, selbst wenn<br />
ihm übrigens alle Tugenden des Herrschers fehlen. Welche<br />
Beweggründe feindseeliger Absichten gegen das Oberhaupt eines<br />
Staates könnten auch vorhanden seyn, ohne böse, der allgemeinen<br />
Wohlfarth schädliche, Eigenschaften vorauszusetzen.<br />
Der Kampf der Freiheit gegen den Despotismus ist nicht gegen die<br />
Fürsten gerichtet, nein, es ist der Kampf der Staatsbürger gegen die,<br />
ihnen [34] und den Fürsten gleich feindseelige Usurpation der<br />
Staatsdiener.<br />
Frey ist der Gedanke und frey das Wort, es sey gesprochen,<br />
geschrieben oder gedruckt, verantwortlich aber der, welcher es<br />
mißbraucht.<br />
Unabhängig von allen Einflüssen der Regierungen, freygewählt von<br />
den Ständen, müssen die Censoren seyn, welche in dritter und letzter<br />
Instanz richten, über Vergehen durch die Presse; in erster und zweiter<br />
Instanz möge der ordentliche Richter entscheiden.