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In England ist es erlaubt, über alles frey zu sprechen, und Kaiser<br />

Joseph, der weise Joseph, erklärte öffentlich, daß es erlaubt sey, selbst<br />

über seine Person Bemerkungen zu machen. Nur im Dunkel schleicht<br />

die Lüge und Verläumdung, die öffentliche Meinung läßt sich nicht<br />

täuschen, und wirft Verachtung und Schande auf den zurück, der<br />

boshaft die Wahrheit verletzt, oder berichtiget den Irrthum, aber sie<br />

dul[33]det nicht, daß ein Unschuldiger leide. Gleiche Grundsätze, wie<br />

Joseph, bethätigte Friedrich der Große, wohl wissend, daß die<br />

öffentliche Meinung nicht mit der Zunge gebunden werden könne.<br />

Der Nimbus, welchen man in den Zeiten roher Gewalt um die Kronen<br />

zu verbreiten für nöthig hielt, ist längst verschwunden.<br />

Gedungene Panegyristen so wenig, als die, Eingangs von hundert<br />

Verordnungen, wiederholten Versicherungen landesväterlicher Liebe,<br />

sind im Stande, das Urtheil einer Nation für die Dauer zu bestechen,<br />

welches wie die Geschichte ewig und wahr richtet.<br />

Es fodert aber die Humanität nichts übermenschliches von den Fürsten<br />

und begnügt sich mit dem guten Willen des Regenten, selbst wenn<br />

ihm übrigens alle Tugenden des Herrschers fehlen. Welche<br />

Beweggründe feindseeliger Absichten gegen das Oberhaupt eines<br />

Staates könnten auch vorhanden seyn, ohne böse, der allgemeinen<br />

Wohlfarth schädliche, Eigenschaften vorauszusetzen.<br />

Der Kampf der Freiheit gegen den Despotismus ist nicht gegen die<br />

Fürsten gerichtet, nein, es ist der Kampf der Staatsbürger gegen die,<br />

ihnen [34] und den Fürsten gleich feindseelige Usurpation der<br />

Staatsdiener.<br />

Frey ist der Gedanke und frey das Wort, es sey gesprochen,<br />

geschrieben oder gedruckt, verantwortlich aber der, welcher es<br />

mißbraucht.<br />

Unabhängig von allen Einflüssen der Regierungen, freygewählt von<br />

den Ständen, müssen die Censoren seyn, welche in dritter und letzter<br />

Instanz richten, über Vergehen durch die Presse; in erster und zweiter<br />

Instanz möge der ordentliche Richter entscheiden.

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