Deutsche Digitale Bibliothek Zusammenfassung der ... - Digitale Linke
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2.1.7 Rechte-Management<br />
Stichproben vorgeben (Zufallsgenerator) und eine Anleitung zur manuellen Prüfung<br />
aufweisen.<br />
Vorhandener eContent ist erst in die DDB aufzunehmen, nachdem er ggf. so migriert<br />
wurde, dass er den festgelegten Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen entspricht. Das DDB-Office<br />
kann im Einvernehmen mit dem Kompetenznetzwerk Ausnahmen zulassen, soweit das<br />
Qualitäts-Niveau <strong>der</strong> DDB dadurch nicht erheblich vermin<strong>der</strong>t wird (z.B. kein erheblich<br />
schlechteres Wissens-Management). Sollte es mangels geeignetem eContent<br />
unvermeidlich sein, für eine Übergangszeit eContent mit deutlich geringerer Qualität in<br />
die DDB aufzunehmen, so ist dies für den Nutzer klar erkennbar zu machen.<br />
Finanzierung von Digitalisierungen durch Private<br />
Die Gemeinsamen Eckpunkte von Bund, Län<strong>der</strong>n und Kommunen sehen in Kapitel C.5<br />
ausdrücklich die Gewinnung von Sponsoren, Mäzenen und privaten Spen<strong>der</strong>n für die<br />
DDB vor. Dies deckt sich mit den Bestrebungen <strong>der</strong> EU-Kommission. Soweit Private die<br />
Digitalisierung finanzieren, ist jedoch (neben <strong>der</strong> Wahrung von Urheberrechten)<br />
entscheidend, dass diesen kommerzielle Nutzungsrechte an dem (teilweise über<br />
Jahrhun<strong>der</strong>te/Jahrtausende gewachsenen) kulturellen Erbe auch in digitaler Form<br />
ausnahmslos nur für einen bestimmten Zweck und einen befristeten Zeitraum (nicht<br />
„für alle Ewigkeit“) eingeräumt werden.<br />
Mit Blick auf ca. 30.000 Kultur-/Wissenschaftseinrichtungen und die große Anzahl von<br />
digitalen Objekten verlangt das Rechte-Management <strong>der</strong> DDB einerseits eine dezentrale<br />
Erfassung <strong>der</strong> relevanten Parameter und an<strong>der</strong>erseits eine zentrale automatische<br />
Steuerung.<br />
Rechte-Metadatensatz<br />
<strong>Digitale</strong> Objekte, die aktuell noch (Urheber-)Rechten unterliegen, dürfen nur in die DDB<br />
aufgenommen werden, soweit <strong>der</strong>/die Rechte-Inhaber ausdrücklich zugestimmt haben<br />
und dies entsprechend dokumentiert ist. Zu jedem digitalen Objekt ist ein Rechte-<br />
Metadatensatz zu erstellen, <strong>der</strong> a l l e Parameter enthält, die für das automatische<br />
Rechte-Management potentiell relevant sein können (auch im Hinblick auf mögliche<br />
Rechtsän<strong>der</strong>ungen, da spätere Nachbesserungen mit einem sehr großen Aufwand<br />
verbunden sein können). Dies betrifft Urheberrechte (z.B. von Autoren),<br />
Leistungsschutzrechte (z.B. von Verlagen), Persönlichkeitsrechte (z.B. Verfügungsrecht<br />
Projekt DDB<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungsanalyse 20.01.2010