Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I<br />
Notizen <strong>Übung</strong>en HS 2007<br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong><br />
Hinweis:<br />
Es handelt sich beim vorliegenden Dokument um einen Entwurf. Es weist fragmentarischen<br />
Charakter auf.
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - II -<br />
(Referent: diverse) raphaelkottmann<br />
<strong>Übung</strong> 1 vom 05.10.07 (Woche 3)...................................................... - 1 -<br />
Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religionsfreiheit...........................- 1 -<br />
Fragen ......................................................................................................- 3 -<br />
<strong>Übung</strong> 2 vom 09.10.07 (Woche 4)...................................................... - 5 -<br />
Staatstheorie..................................................................................................................................- 5 -<br />
Allgemeines zum Thema ..............................................................................- 5 -<br />
Fragen ......................................................................................................- 5 -<br />
<strong>Übung</strong> 3 vom 17.10.07 (Woche 5)......................................................... 14<br />
Demokratie vs. Rechtsstaat ........................................................................................................... 14<br />
Allgemeine Erläuterungen .............................................................................. 14<br />
Fragen ........................................................................................................ 14<br />
<strong>Übung</strong> 4 vom 25.10.07 (Woche 6)......................................................... 19<br />
Rechtsstellung der Kantone im Bund........................................................................................... 19<br />
Lernziele ..................................................................................................... 19<br />
Fragen zu Aufgabe 1 ..................................................................................... 20<br />
Fragen zu Aufgabe 2 ..................................................................................... 22<br />
<strong>Übung</strong> 5 vom 07.11.07 (Woche 7)......................................................... 24<br />
Gemeindeautonomie....................................................................................................................... 24<br />
Lernziele ..................................................................................................... 24<br />
Allgemeine Aussagen zum Thema ................................................................... 24<br />
Fragen ........................................................................................................ 24<br />
<strong>Übung</strong> 6 vom 15.11.07 (Woche 8)......................................................... 30<br />
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ......................................................................... 30<br />
Inhalt.......................................................................................................... 30<br />
Allg. Ausführungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton ...................................... 30<br />
Aufgabe 1: <strong>Uni</strong> <strong>Luzern</strong> ................................................................................... 35<br />
Aufgabe 2: NATO-Beitritt ............................................................................... 36<br />
Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht ............................................................. 37<br />
Aufgabe 4: Schulzahnpflege ........................................................................... 37<br />
<strong>Übung</strong> 7 vom 21.11.07 (Woche 9)......................................................... 38<br />
Organisation der Bundesbehörden............................................................................................... 38<br />
Aufgabe 1.................................................................................................... 40<br />
Aufgabe 2.................................................................................................... 43<br />
Aufgabe 3.................................................................................................... 44<br />
<strong>Übung</strong> 8 vom 28.11.07 (Woche 11)....................................................... 45<br />
Thema: Politische Rechte auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.................................... 45<br />
Stopp..................................................................................................... 45<br />
<strong>Übung</strong> 9 vom 05.12.07 (Woche 11)....................................................... 51<br />
Politische Rechte: freie Willensbildung und unverfälschte Willenskundgabe......................... 51<br />
<strong>Übung</strong> 10 vom 13.12.07 (Woche 12)..................................................... 59<br />
Rechtsetzung - Verordnungskompetenzen und Delegation....................................................... 59<br />
<strong>Übung</strong> 11 vom 19.12.07 (Woche 13)..................................................... 64<br />
Geltung des Völkerrechts, Legalitätsprinzip................................................................................ 64
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 1 -<br />
(Referent: diverse)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Dr. iur. Martina Canoni<br />
<strong>Übung</strong> 1 vom 05.10.07 (Woche 3)<br />
Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religionsfreiheit<br />
siehe Zeitachse zur Entwicklungsgeschichte<br />
Entwicklung der Religionsfreiheit<br />
- Kultusfreiheit Aussenseite (wie manifestiert sich meine Glaubenspraxis?)<br />
- Individuelle Glaubensfreiheit das ist die Einstellung, den Glauben welche die<br />
einzelnen Personen haben.<br />
Alte Eidgenossenschaft vor 1789<br />
- Wie war die Schweiz 1789 aufgebaut? Ein loses Gebilde von 13 aristokratisch geführten<br />
alten Orten loser Staatenbund.<br />
- Gemeinsames Organ Tagsatzung<br />
- Religion war in jedem Staatenbund separat geregelt. Der Fürst sagte, was wo geglaubt<br />
wurde<br />
• Cuius regio, eius religio<br />
Cuius regio, eius religio (lateinisch für: wem das Gebiet [gehört], dem [gehört]<br />
die Religion), auch: cujus regio ejus religio, ist eine lateinische<br />
Redewendung, die besagt, dass der Herrscher<br />
eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner<br />
vorzugeben.<br />
• Friedensverträge<br />
• 4. Eidg. Landfriedensordnung 1712<br />
1789 - 1798<br />
Déclaration des Droits brachte Neuerung (Revolutionär). Eine solche Garantie, welche<br />
die individuelle Glaubenseinstellung schützt, gab es bis dahin nicht.<br />
Zentralstaat = Einheitsstaat<br />
Helvetik 1798 - 1803<br />
- Einmarsch der französischen Truppen<br />
- Verfassung der helvetischen Republik<br />
- Einheitsstaat, 19 Kantone mit Verwaltungsfreiheit<br />
• Kultusfreiheit + individuelle Religionsfreiheit<br />
• Vorbehalt der öffentliche Ordnung: der Staat soll die Oberhand behalten<br />
Sobald die Franzosen abzogen, viel die Helvetik zusammen. Bis Napoleon kam.<br />
Mediationszeit 1803 - 1813<br />
- Rückkehr zum Staatenbund (Souveränität der Kantone)<br />
Restaurationszeit 1814 - 1839<br />
- Restauration der vorrevolutionäre Ordnung: man wollte eher zurück zur vorrevolutionären<br />
Ordnung<br />
- Bundesvertrag 1815
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 2 -<br />
(Referent: diverse)<br />
- Es gab aber auch in dieser Restaurationszeit fortschrittlichere Kantone (sieh Kanton<br />
Aargau und konservativere (siehe Uri).<br />
• z.T. anknüpfen an Ideen der Helvetik<br />
• vielerorts Rückkehr zur Glaubenseinheit<br />
der Kanton Aargau hatte damals eine fortschrittliche Haltung mit der Kultusfreiheit<br />
innerhalb des christlichen Glaubens. Kanton Aargau war ein Untertanengebiet. Deshalb<br />
war es eher für fortschrittliche Bewegungen.<br />
Regenerationszeit 1830 - 1848<br />
- mehrere Kantone mit liberalen Verfassung<br />
- Gegensatz zwischen liberal-radikalen (antiklerikalen) und konservativkatholischen<br />
Kräften<br />
• Freiheitliche (radikale) Verfassungen konservative (katholischen) Gegenbewegungen<br />
Die <strong>Luzern</strong>erverfassung wurde dem Papst vorgelegt. Dieser war mit der konservativen<br />
Verfassungsvorlage sehr einverstanden.<br />
Ausbruch der politischen Krise<br />
- Berufung der Jesuiten nach <strong>Luzern</strong> (1844). Jesuiten sind ein sehr konservative<br />
Ordensgesellschaft. Man wollte diesen sehr konservativen, durchaus auch sehr intelligenten<br />
Lehrern ‚ansiedeln’ um die konservative Haltung zu segmentieren.<br />
- Freischarenzüge 1844/1845<br />
- Sonderbund 1845 (Kriegsrat) LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, VS<br />
- Auflösungsbeschluss der Tagsatzung Sonderbundskrieg<br />
Die Gesellschaft Jesu (Societas Jesu, SJ) ist eine katholische Ordensgemeinschaft, deren Mitglieder<br />
als Jesuiten bezeichnet werden. Die Gesellschaft Jesu wurde am 1. August 1534 von einem<br />
Freundeskreis um Ignatius von Loyola gegründet, 1773 erfolgte das Jesuitenverbot, 1814<br />
die Wiederzulassung. Die Bezeichnung „Jesuiten“ wurde zunächst als Spottname gebraucht,<br />
später aber auch vom Orden selbst übernommen.<br />
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft 1848<br />
- Akt originärer Verfassungsgebung<br />
- Rechtsstaatliche (repräsentative) Demokratie<br />
- Bundesstaatlicher Aufbau (Bundeskompetenzen und Bundesbehörden)<br />
• Sicherung Religionsfriede<br />
• Jesuitenverbot (antiklerikale Strömung)<br />
• Niederlassungsfreiheit für Schweizer Christen<br />
• Ende der Juden-Diskriminierung 1866<br />
die Juden sind immer noch ausgeschlossen. Die Niederlassungsfreiheit war nur auf<br />
die christlichen Religionsangehörigen gesprochen.<br />
Idee, den Religionsfrieden zu sichern. Man war ängstlich und wollte nicht mehr<br />
Unruhe.<br />
Revision 1874<br />
• Eindämmung zentralistischer Positionen<br />
• Verstärkung des Antiklerikalismus<br />
• Einführung direktdemokratischer Elemente<br />
• Ausbau der Bundeskompetenzen und der Grundrechte<br />
- erstmals individuelle Glaubensfreiheit<br />
- Niederlassungsfreiheit<br />
- Wiederum Religionsfriede gefährdet deshalb gibt man den Kantonen die Freiheit<br />
selber Einschränkungen zu machen.<br />
- Konfessionelle Ausnahmeartikel
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 3 -<br />
(Referent: diverse)<br />
- Zweitweise starke Einschränkung durch die Kantone<br />
Änderung der Bundesverfassung 1893<br />
- Schächtungsverbot gilt auch noch heute (gegeben durch die Tierschutzverordnung)<br />
Verschiedene Kantonale Regelungen<br />
- Z.T. Privilegierung gewisser Konfessionen<br />
- Z.T. Trennung Kirche - Staat<br />
Kanton Genf 1847<br />
Vollständige Trennung von Kirche und Staat<br />
Kanton Nidwalden<br />
Die Kultus- und individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet. Gemäss BV i.O.. Die<br />
Kantone sind zuständig zu regeln.<br />
Revision 1999<br />
- Kodifizierung, Redigierung, Aktualisierung<br />
• Schwergewicht auf menschenrechtliche Komponente BV 15<br />
• Kompetenz der Kantone BV 72<br />
Fragen<br />
1. Inwiefern bestand eine Koppelung zwischen der Religionsfreiheit und der<br />
Niederlassungsfreiheit?<br />
Religionsfreiheit und Niederlassungsfreiheit<br />
• BV 1848: Niederlassungsfreiheit nur für<br />
Schweizer christlicher Konfessionen<br />
• Revision der BV 1866: keine konfessionelle Anknüpfung<br />
mehr der Niederlassungsfreiheit<br />
• BV 1874: generelle Garantie der Niederlassungsfreiheit<br />
• BV 1999: Art. 24 Niederlassungsfreiheit<br />
2. Wie gestaltete sich das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der<br />
Schweiz?<br />
Verhältnis zwischen Kirche und Staat<br />
• Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche<br />
bildete während der ganzen Geschichte des Bundesstaates<br />
kantonale Kompetenz.<br />
• 1980: Volksinitiative zur Trennung von Staat und<br />
Kirche verworfen.<br />
• In der Regel Anerkennung der grossen Kirchen als<br />
öffentlich-rechtliche Körperschaften.<br />
• Trennung in Genf und Neuenburg.<br />
• Art. 72 Abs. 2 BV: Parallele Kompetenzen von Bund<br />
und Kantonen zur Sicherung des Religionsfriedens.
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 4 -<br />
(Referent: diverse)<br />
3. Wie lässt sich die Privilegierung gewisser Konfessionen historisch erklären?<br />
Entwicklung der Religionsfreiheit<br />
• Kultusfreiheit: In der BV von 1848 nur für christliche<br />
Konfessionen, 1874 Ausdehnung auf alle Konfessionen.<br />
• Individuelle Glaubensfreiheit: Erstmals in der BV<br />
von 1874 verankert, weitgehende Einschränkung<br />
durch konfessionelle Ausnahmeartikel (Jesuitenverbot<br />
bis 1973, Klosterartikel bis 1973,<br />
Schächtverbot seit 1973 im Tierschutzgesetz,<br />
Bistumsartikel bis 2001).<br />
Es hat viel auch mit Macht zu tun. Durch die Stärkung einer Religion und die Polarisierung<br />
konnte die eigene Position gestärkt werden.<br />
4. Auf welche Ursachen führen Sie die spezielle verfassungsrechtliche Erwähnung<br />
des Jesuitenordens zurück?<br />
Man wollte, dass wieder Friede einkehrt. Die extreme Haltung der Jesuiten ist mit ein<br />
Grund, wieso es zu Auseinandersetzungen zwischen den Antiklerikalen und Konservativisten<br />
gekommen ist.<br />
Der religiöse Friede ist heute nicht mehr in Gefahr. Deshalb ist er heute überflüssig.<br />
5. Welche Fragen zum Verhältnis Staat und Religion wurden in den letzten<br />
Jahren auf politischer Ebene diskutiert<br />
Minarettverbot<br />
neue Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens - Religion nicht mehr Knotenpunkt<br />
Kruzifix in Klassenzimmer<br />
Streichung des Bistumsartikels 2002<br />
Jesuitenverbot (1973), damit EMRK-Beitritt möglich<br />
Zwangsverheiratung<br />
Schwimmunterricht in der Schule
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 5 -<br />
Staatstheorie<br />
(Referent: diverse)<br />
Allgemeines zum Thema<br />
Fragen<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Dr. iur. Silvia Bucher<br />
<strong>Übung</strong> 2 vom 09.10.07 (Woche 4)<br />
I. Zu Thomas Hobbes<br />
1) Staat muss Funktion des Leviathan (wie sein Werk heisst) übernehmen. Sinnbild<br />
für Staatsgewalt. Der Mensch ist kein soziales Wesen. Menschen sind Egoisten.<br />
Grausam, habgierig, egoistisch.<br />
2) Niemand ist jemand anderen von Natur aus Untertan. kein primitiver Entwicklungszustand.<br />
Zustand der Menschen ohne Staat. Zustand ohne Herrschaft, ohne<br />
Gesetze, ohne Staat. Jeder kämpft gegen jeden. Der Mensch ist mit dem<br />
Mensch ein Wolf.<br />
3) Auch im Naturzustand hat der Mensch Naturrechte Recht aller gegenüber allem.<br />
4) Alle wollen ein angenehmes Leben. Der Vertrag und die Freiheitseinschränkung<br />
sind wichtiger als ein Leben voller Unsicherheit. Volentaristisches Prinzip: alle<br />
unterwerfen sich diesem Vertrag.<br />
5) Innere und äussere Sicherheit. Er soll den Naturrechten zum Durchbruch verhelfen.<br />
6) Wie definiert Hobbes den Staat? Gegen innen Frieden wahren und gegen aussen<br />
sich gemeinschaftlich zu verteidigen.<br />
7) Innere und äussere Sicherheit ist nach wie vor aktuell. Gesellschaftsvertrag und<br />
Bundesverfassung sind vergleichbar. Die Bevölkerung hat in unserem Staatssystem<br />
mehr Mitspracherecht. Das Menschenbild hat sich grossmehrheitlich geändert.<br />
Hobbes schaut alle als gleich an und zwar als gleich schlecht.<br />
Naturzustand<br />
Naturrecht (Recht<br />
aller auf alles)<br />
Naturgesetz (Vernunft)<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Staat<br />
Frieden (innerer)<br />
Krieg Alle gegen alle<br />
Gemeinsames Verteidigung (aussen)<br />
Die Gehorsamspflicht der Untertanen endet erst dann, wenn der Staat seiner Aufgabe<br />
der Friedenssicherung nicht mehr nachkommen kann.
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 6 -<br />
(Referent: diverse)<br />
Gesellschaftsvertrag, welchen die Bürgerinnen und Bürger untereinander schliessen.<br />
Hauslehrer, Mathematiker, Philosoph<br />
Während seines Lebens fanden zahlreiche politische Auseinandersetzungen statt. Bürgerkrieg<br />
in England.<br />
Hobbes hatte sehr absolutistische Ansichten. Eher negative Einstellung gegenüber<br />
Menschen.<br />
der Staat hat die innere und äussere Sicherheit zu wahren.<br />
II. zu John Locke (FDP)<br />
1) Der vernünftige Mensch steht im Zentrum. Schon im Naturzustand herrscht ein<br />
natürliches Recht. Es gibt bereits im Naturzustand bestimmte Regeln.<br />
2) Ja, Lockes Naturzustand ist auf ein vernünftiges Verhalten durch die Menschen<br />
geprägt, im Gegensatz zu Hobbes wo im Naturzustand der Egoismus dominiert.<br />
3) Weil sonst sich einzelne einfacher durchzusetzen vermögen könnten. Recht haben<br />
und Recht bekommen ist nicht dasselbe.<br />
4) Durch freiwilligen Beitritt durch jeden einzelnen<br />
5) Jeder beugt sich dem Willen der Mehrheit. Der Minderheitenschutz könnte<br />
hier ein Problem darstellen. Es braucht eine grössere Mehrheit.<br />
6) Bei Locke ist der Staat selbst Bestandteil des Gemeinschaftsvertrages. Das Gewaltenmonopol<br />
wird bei Locke gebrochen durch die Gewaltenteilung.<br />
7) Heute muss man sich an den staatlichen Voraussetzungen/Vorgaben (zwar mehr<br />
oder weniger stark) partizipieren. Die Vollstreckung geschieht durch den Staat<br />
alleine. Proporzwahlen sorgen dafür, dass auch Minderheiten zum Zuge<br />
kommen. Die Grundrechte als Gemeinsamkeit (Freiheit, Eigentum) auch<br />
wenn diese bei Locke diese Liste noch relativ bescheiden ausfiel. Der Staat kann<br />
nicht tun und lassen was er will, sondern er ist selber ans Recht gebunden.<br />
Begründer des Liberalismus, Wegbegleiter der amerikanischen Verfassung.<br />
Gesellschaftsvertrag wird durch ihn begrüsst und findet diesen eine super Idee. Diese<br />
Idee von Hobbes unterstützt er also. Den Naturzustand beurteilt er jedoch anders:<br />
selbst ein Zustand ohne staatliche Autorität ist für ihn kein zügelloser Zustand.<br />
Die Vernunft würde den Naturzustand prägen. Führe keinem etwas zu, was du<br />
nicht willst, was man dir zuführe.<br />
Sagt den „Menschenrechten“ „natürliche Rechte“. Das Problem entsteht, dass jemand<br />
zwar im Recht ist, jedoch nicht Recht bekommt.<br />
Aufgabe des Staates ist es, die natürlichen Rechte in eindeutig fomulierten Gesetzen<br />
zu konkretisieren.<br />
der Staat hat die Aufgabe der Sicherung der natürlichen Rechte.<br />
Auch der Staat hat die natürlichen Rechte zu beachten. Gewaltmonopol stellt eine Gefahr<br />
für die Freiheit der Bürger dar (im Gegensatz zu Hobbes). Deshalb kommt die<br />
Gewaltenteilung zum Zuge. Im Unterschied zu Hobbes ist der Staat ebenfalls an<br />
den Gesellschaftsvertrag gebunden.
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 7 -<br />
(Referent: diverse)<br />
Naturzustand<br />
Gesetz der Natur<br />
(Vernunft)<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Staat<br />
Positive Gesetze<br />
Vernünftiges Miteinander<br />
Freiheit, Gleichheit, Unabhängigkeit,<br />
nicht Zügellosigkeit, Vollstreckung<br />
durch jeden.<br />
friedliches und sicheres Leben<br />
Rechte des einzelnen durchsetzen<br />
Gewaltmonopol trennen<br />
Sicherheit gegen aussen<br />
III. zu Jean Jacques Rousseau (SP), Musiker und Philosoph<br />
1) Mensch ist von Natur aus nicht egoistisch. Frei, unabhängig und im hypothetischen<br />
Naturzustand im Gegensatz zur Meinung von Hobbes nicht Feinde sondern<br />
eher Einzelgänger.<br />
2)<br />
3) Der Mensch liegt in Ketten, es braucht etwas Besseres. Hierfür sieht er den Gesellschaftsvertrag<br />
als nötig. In diesem Vertrag schliessen alle Menschen untereinander<br />
Verträge ab und auch mit dem Souverän (der Gemeinschaft).<br />
4)<br />
5) Die Demokratie, welche hier zentral ist. Auch Lock hat ein demokratisches System<br />
gewählt. Lock hat die Legislative stärker gewichtet, als dies Rousseau tut. Er<br />
zieht die direkte Demokratie vor.<br />
6)<br />
7) Eine sehr grosse Rolle<br />
8) Der soziale Aspekt ist bei Rousseau sicherlich etwas stärker vertreten, als dies<br />
bei den heutigen Staaten der Fall ist.<br />
Der Gesellschaftsvertrag liegt allen gleich. Ist gegen den Liberalismus und er erachtet<br />
diesen nicht als freiheitsfördernd. Er findet, dass Lockes Ansicht nur den Wohlhabenden<br />
zu Gute kommt. Er ist für einen Sozialstaat und preferiert ein ausgleichendes<br />
Staatssystem (sozialer Ausgleich zwischen Reich und Arm).<br />
Hauptwerk: vom Gesellschaftsvertrag<br />
Distanziert sich sehr stark von Hobbes und Locke. Glaubt die Idee des Gesellschaftsvertrages<br />
als einziger richtig verstanden zu haben.Freiheit des Menschen ist zentrales<br />
Element. Ziel ist eine Staatsform zu finden, welche den Einzelnen schützt, diesen<br />
jedoch nicht in seiner Freiheit beraubt.<br />
Nicht die Willkür eines Souveräns soll das staatliche Handeln lenken.<br />
Wille des Volkes ist massgebend direkte Befragung der Bürger bei allen politischen<br />
Beschlüssen.
<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 8 -<br />
Naturzustand<br />
(Referent: diverse)<br />
Kein natürliches Recht<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Jeder mit jedem und mit der Gesellschaft<br />
(Souverän), wovon der Einzelne Bestandteil<br />
ist und so quasi mit sich selber auch einen<br />
Vertrag abschliesst.<br />
Staat (direkte Demokratie)<br />
Frei, unabhängig, nicht<br />
Feinde<br />
Frei, selbstbestimmend (Voraussetzung:<br />
Gleichheit)<br />
IV. Zur Legitimation, Funktion und zu den Aufgaben des Staates im heutigen<br />
gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Umfeld<br />
1) Was ist der Unterschied zwischen international und supranational? Supranationale<br />
Organisation hätl von den Mitgliedstaaten die Legitimation über die Machterteilung<br />
vor. Aber der Supranationale Aufgabenbereich ist beschränkter, als jene der Staaten.<br />
Internationale <strong>Organisationen</strong> können nicht hoheitlich auftreten.<br />
2) Wieso internationale Übereinkommen? Flüchtlingsproblematik, Kriminalität, Umweltproblematik<br />
etc.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Zusammenfassung <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 9 -<br />
(Assistent) R. Kottmann<br />
Hobbes (1588-1679) Locke (1632-1704) Rousseau (1712-1778)<br />
Naturzustand § Mensch als egoistisches § alle Bürger sind frei und § zunächst sind alle Bürger<br />
Triebwesen („homo<br />
gleich<br />
frei und gleich<br />
homini lupus“)<br />
§ es existieren vorstaatliche,<br />
§ Naturrecht („rights of<br />
„angeborene“ Rechte<br />
dann aber:<br />
nature“): Jeder ist frei,<br />
gemäss den „natürlichen<br />
alles zu tun, um sich<br />
Gesetzen“: Recht auf Leben,<br />
§ Entstehung des<br />
selbst zu erhalten<br />
Freiheit, Gesundheit und<br />
Privateigentums führt zu<br />
§ Krieg aller gegen alle Eigentum Ungleichheit<br />
(„belum omnium contra § Jeder ist Richter in eigener § der bürgerliche Staat wird<br />
omnes“) Sache geschaffen, um das<br />
§ Einsicht, dass nur eine<br />
§ Einsicht, dass der Staat<br />
Eigentum zu schützen<br />
starke Hand den Frieden<br />
diese Rechte besser<br />
sichern kann<br />
schützen und durchsetzen<br />
kann als jeder Einzelne<br />
Gesellschafts-<br />
§ Vertrag unter den Bür-<br />
§ freiwillige Übereinkunft nötig,<br />
§ Regierende sollen<br />
vertrag<br />
gern; „Leviathan“ ist nicht<br />
da vorstaatliche Rechte<br />
identisch sein mit<br />
Partei und kann daher § Leben, Freiheit und Regierten<br />
machen, was er will Eigentum sollen geschützt § Wiederherstellung der<br />
§ Friedenssicherung werden ursprünglichen Gleichheit<br />
staatlicher § uneingeschränkte § Souveränität bei der § unveräusserliche<br />
Zustand Souveränität beim Legislative (und letztlich Souveränität beim Volk<br />
„Leviathan“ beim Volk), Mehrheitsprinzip § direkte Demokratie<br />
§ idealerweise absolute<br />
§ Gewaltenteilung: Legislative,<br />
§ kein Parlament, keine<br />
Monarchie<br />
Exekutive und „Föderative“<br />
Gewaltenteilung<br />
§ durch Vernunft gelangt (zuständig für Aussenpolitik), § keine Parteien
<strong>Staatsrecht</strong> I: Zusammenfassung <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 10 -<br />
(Assistent) R. Kottmann<br />
der Mensch zum aber noch keine Judikative § Theorie der volonté<br />
„natürlichen Gesetz“ § Mögliche Staatsformen: générale und der volonté<br />
(„law of nature“), bspw. Demokratie, Aristokratie, de tous<br />
„pacta sunt servanda“; nur unverbindliche<br />
Richt- linie für den Souverän<br />
§ Unterwerfung fällt nur dahin, wenn der<br />
Staat den Frieden nicht mehr garantieren<br />
kann<br />
Monarchie<br />
§ Glaubensfreiheit, Toleranz § derogatorische<br />
Kraft des<br />
Naturrechts; bei langan-<br />
dauernden, schweren Ver-<br />
letzungen der natürlichen<br />
Gesetze Widerstandsrecht<br />
Absolutismus Liberalismus Theorie der<br />
Volkssouveränität<br />
Erläuterungen § Urzustand und Gesell- § Locke nahm an, dass der § stark idealisierende<br />
schaftsvertrag sind fiktiv Naturzustand tatsächlich Darstellung historischer<br />
(Was wäre, wenn es bestanden hat und in Teilen Entwicklungsstufen<br />
keinen Staat gäbe?); Amerikas damals noch § Entwurf eines utopischen<br />
real sind aber Hobbes’ bestand Idealbilds der Demokratie<br />
Bürgerkriegserfahrungen § starker Einfluss auf die (eignet sich nicht für<br />
§ Staat ist weder gottgege- ben noch eine natürliche<br />
Seinsordnung, sondern beruht auf Vereinbarung<br />
amerikanische Unabhängig- keitserklärung<br />
grössere Staaten)<br />
Kritik und § noch sehr einfaches, § Entwurf eines „Nacht- § nur politische Rechte,<br />
Aktualitäts- „extremes“ Modell wächterstaats“: Fehlen keine Freiheitsrechte<br />
bezug § Analogie: Übertragung sozialstaatlicher Elemente § Gefahr einer „totalitären<br />
nationaler Kompetenzen (die sog. „soziale Frage“ wird Demokratie“<br />
zwecks Friedenssiche- mit der Industrialisierung im § Demokratie- versus<br />
rung an supranationale 19. Jahrhundert aktuell) Rechtsstaatsprinzip (Art.<br />
<strong>Organisationen</strong> 190 BV, BGE 129 I 232)
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 11 -<br />
Staatsformlehre<br />
(Assistent)<br />
Unterscheidung nach den Trägern der Staatsgewalt<br />
a) die drei guten und die drei entarteten Staatsformen nach Aristoteles<br />
b) Einteilung nach dem „pouvoir constituant“ (verfassungsgebundene Gewalt)<br />
c) Zweiteilung Monokratie – Demokratie<br />
d) die „Prinzipien“ (Voraussetzungen) der Staatsformen<br />
Unterscheidung nach dem Staatsoberhaupt<br />
a) Machiavellis Unterscheidung Monarchie – Republik<br />
- es zählt nur wer Staatsoberhaupt ist<br />
- auch Unterscheidung zwischen Alleinherrschaft, Herrschaft der Besten, Herrschaft<br />
der Bürger<br />
- Unterscheidung der Staatstypen Monarchie (Fürstentum) und Republik, nach<br />
Art und Weise, wie ein Staatoberhaupt in sein Amt kommt<br />
Monarchie: Staatsoberhaupt durch Erbfolge (meistens) „le roit et mort,<br />
vive le roi“<br />
Republik: Staatsoberhaupt durch Wahl (seltener)<br />
b) Monarchie<br />
- Alleinherrschaft / Einzelherrschaft<br />
- Monarch hat auf keine Amtszeit beschränkte Staatsoberhauptfunktion<br />
- Rechtfertigung: a) religiöse, b) charismatische Vorstellungen, c) Unantastbarkeit<br />
des Erbrechtes<br />
- Monarchie seit dem 1. Weltkrieg +/- bedeutungslos<br />
- Erbfolgemonarchie meistens nur für Männer möglich (Ausnahme: Eng,<br />
Aus, Rus). Zusehends auch weibliche Thronfolge (1980 in Schweden).<br />
- Wahlmonarchie: selten. Für bestimmte Amtsperiode (selten) oder auf Lebzeiten.<br />
Unterschiedlich gewählt(Volk, Adelige, Ausschuss, …).<br />
- je nach Bedeutung der Stellung des Oberhauptes (König, Fürsten, Kaiser): absolute,<br />
konstitutionelle, ständische, parlamentarische Monarchie<br />
c) Republik<br />
- das Staatsvolk als Träger der Staatsgewalt<br />
- In der politischen Realität ist der Begriff breit und sehr formal, so umfasst er<br />
neben Demokratien auch Diktaturen.<br />
d) „Monarchie“ und „Republik“ im heutigen Sprachgebrauch<br />
- Unterscheidung heute geringe praktische Bedeutung<br />
- Monarchie: es gibt einen König (egal welche Einflussnahme dieser hat). GB,<br />
Spanien, B, NL, S, N, Dänemark sind Demokratien trotz König parlamentarische<br />
Monarchie<br />
- es gibt Republiken, die sehr monokratisch geführt werden (Kuba, Lybien).<br />
- Achtung Republik ≠ republikanisch. 1874: Republikanisch = „repräsentativ“<br />
und „demokratisch“ („direktdemokratisch“) heute nur noch Begriff „demokratisch“,<br />
welcher beide oben genannten Begriffe umfasst.<br />
Republiken sind alle jene Staatsformen, welche keine Monarchien sind (also keinen<br />
König haben!)<br />
Unterscheidung nach der inneren Gliederung<br />
Staatliche Organisation als Unterscheidungskriterium<br />
a) Einheitsstaat
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 12 -<br />
(Assistent)<br />
- Staatsgewalt auf einer Ebene (Frankreich)<br />
b) Bundesstaat<br />
- Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten aufgeteilt (F, USA, CH)<br />
Gewaltenteilungsmodelle der Gegenwart<br />
Das parlamentarische Regierungssystem<br />
Hauptmerkmale<br />
Siehe Skript S. 11<br />
- ausser Frankreich alle Staaten der EU, auch Kanada, Australien, Indien, Pakistan<br />
und Japan.<br />
- Da Opposition institutionalisiert: „Oppositionssystem“ oder weil die Parlamentarischen<br />
Parteien konkurrieren „Konkurrenzsystem“ genannt.<br />
Merkmale<br />
- Parlament soll Regierung konstituieren (bilden, gründen, einsetzen) und kontrollieren<br />
- Stärkste Partei hat oft nicht absolute Parlamentsmehrheit Koalitionsregierung<br />
(mehrere Parteien).<br />
- Opposition hat Kontrollfunktion<br />
- Enge Verbindung zwischen Parlament und Regierung Vertrauensfragen,<br />
Misstrauensvotum<br />
- Staatsoberhaupt normalerweise nur repräsentative Befugnisse<br />
Das Präsidialsystem<br />
Hauptmerkmale<br />
Siehe Skript S. 13<br />
Grundzüge des Präsidialsystems<br />
- 1787 in den USA begründet<br />
- Grundgedanke war die strenge Gewaltenteilung u. gegenseitige Hemmung der<br />
drei Staatsgewalten.<br />
- Präsident und Parlament unabhängig durch Volk gewählt<br />
- Keine Personelle Verbindung von Legislative und Exekutive (im Gegensatz<br />
zum parlamentarischen System)<br />
- Starkes Gewicht der Regierung heute als bestimmendes Merkmal<br />
Mischformen parlamentarischer und präsidialer Systeme<br />
Hauptmerkmale<br />
Siehe Skript S. 14<br />
- starker vom Volk gewählter Präsidenten<br />
- vom Präsidenten und Parlament abhängige Regierung<br />
- oft überwiegt die Macht des Präsidenten gegenüber jener des Parlaments<br />
- Frankreich, Finnland, Russland und andere ehemalige kommunistische Staaten<br />
Mittle- und Osteuropas.<br />
Das Schweizerische Regierungssystem<br />
Hauptmerkmale<br />
Siehe Skript S. 15<br />
Die Stellung von Parlament und Regierung<br />
- BV von 1874 bzw. 1999 betonen demokratisches Prinzip a) Überordnung<br />
des Parlaments (direkt durch Volk gewählt) gegenüber eher schwachen<br />
Justiz und indirekt legitimierte Regierung und b) Gesetzesreferendum
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 13 -<br />
(Assistent)<br />
- Organisatorisch schlecht ausgestattetes Parlament (Milizparlament)<br />
- Die vorgesehene und ursprüngliche Vorherrschaft von Parlament wurde jedoch<br />
eingedämmt (z.B. zweiten Weltkriege Vollmachtenbeschlüsse)<br />
- Regierung: sieben Bundesräte (Minister), gleichberechtigtes Kollegium<br />
- Absetzung der BR während der Amtsperiode (4 Jahre) nicht möglich.<br />
- Bundesräte meistens aus den Reihen des Parlaments, müssen ihr Parlamentsmandat<br />
niederlegen<br />
- Kollegialitätsprinzip: sehr eingeschränkte Haftung des einzelnen BR, jedoch<br />
strafrechtlich verantwortlich<br />
- BR ausserhalb der Wahlen kaum politische Verantwortlichkeit gegenüber Parlament,<br />
jedoch gewisse Pflichten z.B. jährliche Berichterstattung<br />
- Einflussnahme des Parlamentes mittels PUK: braucht allerdings Mehrheiten in<br />
beiden Kammern.<br />
Konkordanzdemokratie als Folge direktdemokratischer Mitwirkungsrechte<br />
- besonderen Einfluss hat das fakultative Referendum (seit 1874) System wird<br />
oft als Konkordanz-, Konsensual- oder Referendumsdemokratie bezeichnet<br />
Regierung und Legislative sind gezwungen die Vorlagen mehrheitsfähig<br />
zu machen.<br />
- Gesetzgebungsverfahren = Suche nach einem referendumsfähiger politischer<br />
Kompromiss<br />
- „Vernehmlassungsverfahren“ als wichtiger Bestandteil insb. werden wichtige<br />
Akteure ernst genommen, welche über die Finanzen und die Macht verfügen<br />
ein Referendum zu führen<br />
- Weil mittels Referendum das System gelähmt werden kann, werden die vier<br />
grossen Parteien (82% der Wählerstimmen) ins System eingebunden. Als<br />
Oppositionspartei könnte wie gesagt die politische Arbeit stark vermindert<br />
werden.<br />
- Im Parlament ist man nicht sehr fraktionstreu, da Regierung für vier Jahre<br />
fest gewählt wird und auf Bundesebene Parteien eher schwach sind. BR<br />
muss in wichtigen Sachfragen immer wieder um Mehrheiten (in NR und SR)<br />
ringen.<br />
- BR Parlamentsausschussregierung<br />
- Konkordanzdemokratie: Regierungsmacht wird zwischen den wichtigsten<br />
politischen Strömungen aufgeteilt. Parlament und Regierung wird durch sachspezifische<br />
Referenden durch Volk kontrolliert (Oppositionsrolle: Volk und Parteien).<br />
- Wirkungswille ist wichtig um System aktiv zu halten<br />
- „Eingriffsdrohung“ wirkt hemmend.<br />
- Volksinitiative Motor
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 14 -<br />
Demokratie vs. Rechtsstaat<br />
Allgemeine Erläuterungen<br />
Fragen<br />
Aufbau der Bundesverfassung<br />
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />
<strong>Übung</strong> 3 vom 17.10.07 (Woche 5)<br />
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrecht und Sozialziele<br />
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden<br />
4. Titel: Volk und Stände<br />
5. Titel: Bundesbehörden<br />
6. Titel: Revision der BV und Übergangsbestimmungen<br />
• Umgang mit BGEs<br />
Ziele <strong>Übung</strong> 3<br />
• Begriffe: Demokratie und Rechtsstaat<br />
• Verhältnis zwischen Demokratie und<br />
Rechtsstaat<br />
1. Definieren Sie die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat. Inwiefern können<br />
diese beiden Begriffe in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen?<br />
Demokratie<br />
• Wer trifft die grundlegenden<br />
Entscheidungen der politischen<br />
Gemeinschaft?<br />
• Herrschaftsform: Staatsgewalt geht<br />
auf den freien Willen des Volkes zurück.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 15 -<br />
(Assistent)<br />
Demokratie: das Volk hat die Macht. Es handelt sich um eine Herrschaftsform. Der<br />
Staat ist dadurch legitimiert, dass die grundlegenden Entscheide letzten Ends durch<br />
das Volk gemacht werden.<br />
Unterschied zwischen der halbdirekten und der indirekten. Bei der halbdirekten hat<br />
das Volk immer noch Referendumsrecht, es kann seine Meinung dazu sagen, wenn<br />
es mit Punkten nicht einverstanden ist.<br />
Direkte Demokratie: das Volk entscheidet über „alle“ Entscheide.<br />
Halbdirekt Demokratie: grundsätzlich wird das Volk durch ein Parlament vertreten.<br />
Das Volk kann jedoch mittels Referendum und<br />
Volksinitiative Einfluss nehmen. die Schweiz könnte<br />
hier gut zugeordnet werden.<br />
Indirekte Demokratie: es hat zwar ein Parlament, welches das Volk vertritt, jedoch<br />
wenn das Parlament gewählt ist, dann liegt die<br />
Macht vollumfänglich beim Parlament und das Volk hat<br />
kein Mitspracherecht mehr<br />
Rechtsstaat<br />
• Beschränkung bzw. Kontrolle von<br />
Staatsmacht.<br />
• Durch die Bindung aller staatlicher Gewalt<br />
an das Recht wird die staatliche Macht<br />
zugunsten der Freiheit des Einzelnen<br />
eingedämmt
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />
Formelle Elemente<br />
(Assistent)<br />
Legalitätsprinzip<br />
Das LP besagt, dass alle staatlichen Organe (sowohl auf kommunaler, kantonaler und<br />
Bundesebene) an das Recht gebunden sind. In Art. 5 BV ist das Legalitätsprinzip verankert.<br />
Gewaltenteilung<br />
die gesamte Staatsaufgaben lassen sich teilen in die drei Gewalten (Legislative, Exekutive<br />
und Judikative).<br />
- organisatorische Gewaltenteilung explizit nicht geregelt in BV, jedoch implizit<br />
in Titel 5 über die Bundesbehörden<br />
- personelle Gewaltenteilung: eine Person in einem Organ kann nicht das Amt in<br />
einem anderen Organ annehmen (horizontale Teilung). (Art. 144 BV; Unvereinbarkeit)<br />
- gegenseitige Gewaltenhemmung<br />
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />
Wie kann das Parlament die Exekutive kontrollieren? Es kann Geschäftsprüfungskommissionen<br />
einsetzen. Wie kann das Bundesgericht kontrolliert werden? Auf Verordnungsstufe<br />
funktioniert die Überwachung der Exekutiven und Legislativen über die<br />
Judikative.<br />
Wo sind in der Bundesverfassung die Kompetenzen des Bundesgerichts geregelt? Art.<br />
189 BV. Es ist nicht die Bundesverfassung für das Bundesgericht massgebend, sondern<br />
gemäss Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Völkerrecht.<br />
Es muss das Bundesgesetz angewendet werden. Wieso? Das Demokratieprinzip ist höher<br />
Gewichtet. Die Gesetze sind durch das Volk (indirektes Referendum) abgesegnet<br />
worden. Der Volkswille soll umgesetzt werden.<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit: z.B. das Raumplanungsrecht ist massgebend.<br />
Materielle Elemente:<br />
Grund- und Freiheitsrechte<br />
Öffentliches Interesse<br />
In diesen Bereich gehört alles für welches der Staat sorgen muss. Umweltrecht,
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 17 -<br />
(Assistent)<br />
Verhältnismässigkeit<br />
sämtliches Staatshandeln darf die Freiheit nur so stark einschränken, wie es für die<br />
Herstellung des öffentliches Recht. Z.B. Demonstration: es darf nicht einfach absolut<br />
verboten werden. Schliesslich ist es ein Grundrecht, der freien Meinungsäusserung.<br />
Spannungsverhältnis zwischen<br />
Demokratie und Rechtsstaat?<br />
• Demokratieprinzip: Will Bürger an<br />
politischen Entscheidungen teilhaben<br />
lassen → Kollektiv im Fokus<br />
• Rechtsstaatsprinzip: Will die individuelle<br />
Freiheit des Einzelnen durch<br />
Rechtsbindung der Staatsgewalt sichern<br />
→ Individuum im Fokus<br />
Eine Spannung / Zielproblematik zwischen den beiden Prinzipien liegt vor.<br />
Das Ziel möchte man anders erreichen. Beide sind voneinander abhängig. Wenn ein<br />
Prinzip betont wird, so wird ein anderes vernachlässigt.<br />
Spannungsverhältnis zwischen<br />
Demokratie und Rechtsstaat?<br />
• Ziele identisch: Verwirklichung der<br />
Menschenwürde, Unterbindung<br />
ungerechter Machtausübung. Trotzdem<br />
Konflikte...<br />
• Lösung des Konfliktes: Vorrang?<br />
2. Wie werden Konflikte zwischen dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip<br />
generell gelöst?<br />
Wie werden die Konflikte gelöst? Art. 190 BV kommt zum Tragen. Es ändert aber<br />
nichts daran, dass die Bundesverfassung hierarchisch höher gestellt ist. Jedoch wird<br />
für diesen Fall in der BV gesagt, wie es geregelt ist. Alleine schon die Tatsache, dass<br />
die Sache in der BV für diesen Punkt geregelt ist, zeigt, dass die BV nach wie vor höher<br />
gestellt ist.<br />
3. Hat die Familie Anspruch auf rechtliches Gehör?<br />
Früher war es umstritten, ob negative Rechtssprechung ausgeübt werden kann. Seit<br />
2003 (zwei Bundesgerichtsentscheide) hat dies geändert und man geht heute davon<br />
aus, dass der Entscheid begründet werden soll. Es ist ein Verwaltungsentscheid<br />
(eine Verfügung!). Die Beziehung zum Staat wird geändert. Bei einer Verfügung<br />
muss rechtliches Gehör gewährt werden. Früher war es ein politischer Entscheid<br />
und nicht wie heute ein Verwaltungsentscheid.<br />
Verfügung (individuell - konkret)<br />
Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den über ein Rechtsverhältnis<br />
bestimmt wird.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 18 -<br />
(Assistent)<br />
Das Gegenteil ist eine generell-abstrakte norm.<br />
Das rechtliche Gehör ist im Art. 29 Abs. 2 BV.<br />
Schutzbereiche Art. 29 Abs. 2 BV (u.a.)<br />
- Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung<br />
- Anspruch auf Akteneinsicht<br />
- Recht am Beweisverfahren teilzunehmen<br />
- Anspruch auf Begründung des Entscheids<br />
Wieso soll man dieses Gehör haben?<br />
- Voraussetzung um den Entscheid anfechten zu können<br />
- Transparenz, Schutz vor Willkür<br />
- Ist der Entscheid auf sachliche Gründe gestützt -- anderseits zwingt es die Behörde<br />
nur auf sachliche Gründe das Urteil zu stützen (gewisse Schutz- bzw. Controllingfunktion)<br />
- Vergleich beim analogen Sachverhalt<br />
- Der Entscheid kann besser akzeptiert werden, wenn man die Gründe könnt<br />
Was heisst dies für Familie Meyer-Müller?<br />
- die Familie hat Anspruch auf Begründung<br />
- wie sieht es aus beim vorliegenden Urnenentscheid? Ist es möglich? Wenn bei einer<br />
Urnenabstimmung jeder die Gründe draufschreiben müsste, ist es nicht mehr<br />
so sicher, dass der freie Wille gewahrt bleibt. Aus einer Urnenabstimmung<br />
kann die Begründung nicht gemacht werden. Es ist ein klassischer Konflikt<br />
zwischen den beiden Begriffen Demokratie und Rechtsstaat. Das Rechtsstaatsprinzip<br />
sieht vor, die Begründung anbieten zu können und das Demokratieprinzip<br />
will gewährleisten, dass die Anonymität und der freie Wille zum Tragen<br />
kommen sollen.<br />
4. Begründung durch anderes Staatsorgan möglich?<br />
Die Begründung durch ein anderes Staatsorgan ist nicht möglich. Die nachgeschobenen<br />
Begründungen sind sehr mangelhaft. Es sollte darauf verzichtet werden<br />
Ist es zulässig? Das Bundesgericht sieht vor, dass Argumente geliefert werden. Es ist<br />
schwierig in der Praxis. Es muss vorher eine Diskussion stattfinden. Bei Spannungen<br />
zwischen dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip in diesem Bereich geht<br />
es praktisch nicht beiden Prinzipien gut gerecht zu werden. Das Bundesgericht hat sich<br />
eingeschaltet und hat Möglichkeiten zu geben versucht, dass es beiden Prinzipien genügt.<br />
5. Einbürgerungen an der Gemeindeversammlung. Unter welchen Voraussetzungen<br />
ist es möglich?<br />
Es braucht um an der Gemeindeversammlung abstimmen zu können das Einhalten des<br />
Art. 29 BV. Abstimmungen sind zulässig, wenn Gemeinderat sich eingeschaltet hat.<br />
Wenn es eine Diskussion gegeben hat, nimmt man an, dass die Voten den Entscheid<br />
begründet haben. Es braucht also eine Begründung des Gemeinderates für einen negativen<br />
Entscheid (vorgängiges Argumentarium) oder eine Diskussion im Vorfeld.<br />
Wenn dies nicht gegeben ist, sieht man den Art. 29 BV als nicht befolgt und der Ausschlag<br />
der Einbürgerung ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 19 -<br />
(Assistent)<br />
Rechtsstellung der Kantone im Bund<br />
Föderalismus<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />
<strong>Übung</strong> 4 vom 25.10.07 (Woche 6)<br />
- politisches Ordnungsprinzip verbindet Einheit mit Vielfältigkeit<br />
- bundesstaatlicher Aufbau<br />
- Ziele<br />
Möglichkeit demokratischer Teilnahme, Subsidiaritätsprinzip (die<br />
Teilnahme auf allen Stufen ermöglicht die Teilnahmemöglichkeit und<br />
fördert das Demokratieprinzip).<br />
Interessenausgleich<br />
vertikale Gewaltenteilung<br />
Rechtsstellung der Kantone im Bund<br />
Lernziele<br />
- BV 3: politisch autonome Gebietskörperschaften von beschränkter Staatlichkeit<br />
- Organisation-, Aufgaben- und Finanzautonomie<br />
- Mitwirkungsrechte und - Instrumente<br />
- Bundesgarantien<br />
1. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit eine Kantonsverfassung<br />
vom Bund gewährleistet wird?<br />
Art. 51 Bundesverfassung<br />
1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische<br />
Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung<br />
des Volkes und muss revidiert<br />
werden können, wenn die Mehrheit der<br />
Stimmberechtigten es verlangt.<br />
2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der<br />
Gewährleistung des Bundes. Der Bund<br />
gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht<br />
nicht widersprechen.<br />
Was ist die verfassungsmässige Ordnung?<br />
Art. 52 BV.<br />
Die Kantone haben sehr grosse Freiheiten.<br />
Bundesgarantien:<br />
Gewährleistung der Kantonsverfassung<br />
(BV 51)<br />
Schutz der verfassungsmässigen<br />
Ordnung der Kantone (BV 52)<br />
Bestandes- und Gebietsgarantien<br />
(BV 53)
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 20 -<br />
Zwingende Elemente einer<br />
„demokratischen Verfassung“<br />
(Art. 51 Abs. 1 BV)<br />
• Gewaltenteilung<br />
• Volkswahl des Parlaments<br />
• Jederzeitige Möglichkeit der<br />
Verfassungsinitiative<br />
• Obligatorisches Verfassungsreferendum<br />
(Assistent)<br />
3. wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten<br />
es verlangt, kann die Verfassung<br />
revidiert werden. Die Kantone<br />
können auch sagen, dass es genügt,<br />
wenn die Mehrheit der Stimmenden<br />
genügt (dies machen die allermeisten<br />
Kantone so).<br />
4. immer wenn die Verfassung geändert<br />
wird, muss die Stimme des Volkes<br />
gehört werden. Es braucht die Mehrheit<br />
der Stimmenden.<br />
2. Welche Funktion hat die Standesinitiative?<br />
Eine Standesinitiative ist ein Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz<br />
oder einem Bundesbeschluss, den ein Kanton (Stand) oder Halbkanton der<br />
Bundesversammlung einreicht. Eine Standesinitiative wird wie eine parlamentarische<br />
Initiative behandelt. Im Durchschnitt werden etwa 10 bis 20 Standesinitiativen pro<br />
Jahr eingereicht.<br />
Dieses Vorschlagsrecht ist grundsätzlich sowohl dem Vorschlagsrecht des Bundesrates<br />
(Bundesregierung) als auch dem Vorschlagsrecht einzelner Parlamentarier<br />
(parlamentarische Initiative) gleichgestellt.<br />
Eine Standesinitiative durchläuft ein zweistufiges Verfahren. Zunächst prüfen die<br />
zuständigen Parlamentskommissionen des National- und Ständerates, ob dem Vorschlag<br />
Folge zu geben ist. Geprüft wird dabei, ob ein Regelungsbedarf besteht und ob<br />
das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist. Wird<br />
einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in<br />
dem die Initiative eingereicht wurde, eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem<br />
Plenum.<br />
Die Standesinitiative ist nicht zu Verwechseln mit dem Kantonsreferendum.<br />
Fragen zu Aufgabe 1<br />
1. Die Gewährleistung von Art. 138 der KV-JU würde gegen Bundesrecht verstossen.<br />
Welche beiden Prinzipien wären verletzt? Wo finden diese Prinzipien<br />
in der Bundesverfassung ihren Niederschlag?<br />
Gewährleistung Kantonsverfassung<br />
Verletzte Bundesprinzipien:<br />
• Gebietsgarantie (Art. 53 Abs. 1 BV)<br />
→ Verpflichtung zu gegenseitiger<br />
Respektierung der Kantonsgrenzen<br />
• Bundestreue (Art. 44 BV)<br />
→ Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung<br />
und Rücksichtnahme<br />
Antwort zu Frage 1:<br />
Nein, weil es sonst so aufgefasst werden<br />
könnte, dass der Südjura zum Kanton<br />
Jura wechseln könnte.<br />
Das kann nicht vom Kanton Jura<br />
her kommen. Wenn eine solche<br />
Veränderung gewollt würde, müsste<br />
dies vom Volk eines Gebietes auskommen.<br />
wer hat einander Treue zu schulen?<br />
Jeder jedem. Siehe folgende Folie.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 21 -<br />
• Schonende Kompetenzausübung<br />
• Bund muss sich vergewissern, dass die<br />
Kantone finanziell in der Lage sind, neue<br />
Aufgaben zu übernehmen<br />
• Information und Konsultation<br />
• Zusammenarbeit in Planung;<br />
administrative Unterstützung<br />
• Keine Konkordate, die Existenz, Ordnung<br />
oder Prosperität anderer Kantone oder<br />
des Bundes gefährden<br />
(Assistent)<br />
Teilbereiche der Bundestreue<br />
Es gibt Kommissionen, die eigentlich<br />
keine Kompetenzen hat in der Rechtssetzung<br />
Konkordate = Verträge zwischen den<br />
Kantone.<br />
Prosperität = das Gedeihen / Entwicklung<br />
2. Wie verläuft der Gewährleistungsprozess? Ab welchem Zeitpunkt im Gewährleistungsprozess<br />
gilt eine Verfassungsbestimmung als gültig bzw. ungültig?<br />
Gewährleistungsprozess:<br />
Bericht Bundesrat<br />
BV 172 Abs. 2; Bundesversammlung<br />
BV 163 Abs. 2 einf. Bundesbeschluss<br />
Publikation BBI<br />
es ist lediglich eine Rechtskontrolle. Man kann nicht eine Änderung erzielen.<br />
Wenn die Gewährleistung erteilt wird, dann wird sie mit der Inkraftsetzung der Kantone<br />
gültig. Sie gilt ab dem Tag der Inkraftsetzung der Kantone. Wenn sie für nichtig erklärt<br />
wird, dann gilt sie auch auf den Tag der Inkraftsetzung rückwirkend als nichtig.<br />
Feststellungsakt nicht Rechtsetzungsakt die Bundesversammlung stellt fest, der<br />
Art. Ist rechtsmässig oder eben nicht. Sie setzt sie aber nicht in Kraft auf einen Bestimmten<br />
Termin. Sie stellt lediglich fest es ist rechtmässig oder eben nicht rechtmässig.<br />
3. Ist das Bundesgericht bei der Beurteilung einer allfälligen späteren Beschwerde<br />
gegen eine gewährleistete Verfassungsnorm an den Gewährleistungsbeschluss<br />
der Bundesversammlung gebunden? Beurteilen Sie die<br />
Frage aufgrund des Wortlauts von Art. 191 AB.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 22 -<br />
Gewährleistung Kantonsverfassung<br />
Überprüfung durch das Bundesgericht<br />
Gemäss Wortlaut Art. 191 BV:<br />
→ Jederzeitige Überprüfung möglich<br />
Nach Praxis des Bundesgerichts:<br />
→ Überprüfung normalerweise nicht mehr<br />
möglich<br />
→ Überprüfung möglich, wenn neues übergeordnetes<br />
Recht in Kraft getreten<br />
ist<br />
Fragen zu Aufgabe 2<br />
(Assistent)<br />
nach dem Wortlaut könnte es den Artikel<br />
nochmals überprüfen.<br />
In der Praxis macht sie es aber nicht. Es<br />
kann nicht sein, dass sich zwei Bundesbehörden<br />
zu der gleichen rechtlichen<br />
Frage äussern.<br />
Wenn sich das Übergeordnete Recht<br />
ändert, dann könnte es auch zu einer<br />
Überprüfung durch das Bundesgericht<br />
kommen.<br />
1. Welche Möglichkeiten stehen dem Volk, dem Bundesrat und den Kantonen<br />
offen, um einen Verhandlungsgegenstand in die Bundesversammlung einzubringen?<br />
Volk<br />
Volksinitiative auf Verfassungsrevision, BV 138/139<br />
Petition, BV 33<br />
Bundesrat<br />
Erklärungen; BV 157 II<br />
Kantone<br />
Standesinitiative; BV 160 I<br />
Mitwirkungsrechte der Kantone<br />
im Bund<br />
• Ständemehr bei obligatorischen Referenden (Art.<br />
140 Abs. 1)<br />
• Standesinitiative (Art. 160 Abs. 1 BV)<br />
• Kantonsreferendum (Art. 141 Abs. 1 BV)<br />
• Wahl der Ständeräte (Art. 150 BV)<br />
• Vernehmlassungsverfahren (Art. 45 und 147 BV)<br />
• Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung des<br />
Bundesrechts (Art. 46 BV)<br />
• Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen<br />
Entscheiden (Art. 55 BV)<br />
Ständemehr: die Kantone haben Mitspracherecht<br />
als Ganzes. Selbst wenn<br />
die Mehrheit der Bevölkerung es annehmen<br />
würde, dann wird es nicht angenommen,<br />
wenn nicht mind. die Hälfte<br />
plus ein Halbkanton diese annimmt.<br />
Dies gilt allerdings nur bei Verfassungsänderungen.<br />
Kantonsreferendum: 8 Kantone können<br />
das Referendum ergreifen. Gegen<br />
Bundesgesetze. Gleich wie dies 50'000<br />
Stimmberechtigte tun können.<br />
Wahl der Ständeräte: der Ständerat ist nicht mehr eigentliches Mitspracherecht<br />
der Kantone. Es ist kein wirkliches Mitspracherecht mehr. Die Ständeräte sind nicht<br />
gebunden an den Willen der Kantone.<br />
Umsetzung des Bundesrechts: die Kantone setzen es um, wenn sie durch Bundesverfassung<br />
oder Bundesgesetz dazu angehalten werden.<br />
Aussenpolitische Entscheide: z.B. Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit<br />
2. Skizzieren Sie den Ablauf des Verfahrens von der Anregung einer Standesinitiative<br />
auf kantonaler Ebene (gehen Sie hierfür für von den Verhältnissen<br />
aufgrund der gegenwärtigen sowie der ab 1. Januar 2008 geltenden<br />
neuen KV-LU aus) bis zu deren Behandlung durch die eidgenössischen Räte.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 23 -<br />
Art. 160 Abs. 1 BV<br />
„Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder<br />
parlamentarischen Kommission und jedem<br />
Kanton steht das Recht zu, der<br />
Bundesversammlung Initiativen zu<br />
unterbreiten.“<br />
Art. 115 ParlG<br />
„Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass<br />
der Bundesversammlung einreichen oder<br />
die Ausarbeitung eines Entwurfs<br />
vorschlagen.“<br />
§ 38 aKV-LU<br />
(Assistent)<br />
1 Die durch die Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung<br />
den Kantonen eingeräumten Rechte (Verlangen einer Abstimmung<br />
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse,<br />
Verlangen einer ausserordentlichen Einberufung<br />
der Bundesversammlung und Vorschlagsrecht)<br />
können für den Kanton <strong>Luzern</strong> sowohl durch Beschluss<br />
des Grossen Rates als vom Volke direkt<br />
ausgeübt werden.<br />
2<br />
Wenn wenigstens 4000 stimmberechtigte Bürger unterschriftlich<br />
beim Regierungsrat das Begehren um eine<br />
diesfällige Volksabstimmung stellen, so hat der Regierungsrat<br />
dieselbe anzuordnen.<br />
§ 49 nKV-LU<br />
Der Kantonsrat<br />
a. übt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Referendums<br />
und der Kantonsinitiative beim Bund aus,<br />
b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen dem<br />
Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht,<br />
c. beschliesst über Amnestien und Begnadigungen,<br />
d. behandelt Petitionen,<br />
e. entscheidet über die Gültigkeit von Volksinitiativen,<br />
f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm das Gesetz<br />
zuweist.<br />
Wie läuft das Einreichen einer Standesinitiative<br />
ab? Die Initiative wird bei der<br />
Bundeskanzlei eingereicht durch die<br />
Regierung des Kantons.<br />
Üblicherweise läuft es übers Kantonsparlament.<br />
Irgendein Parlamentarier will<br />
eine Standesinitiative einreichen.<br />
Beispiel, wie es im Kanton <strong>Luzern</strong> läuft.<br />
3. Welcher Gedanke steht hinter dem Instrument der Standesinitiative? Kann<br />
eine Standesinitiative eingereicht werden, wenn im Bundesparlament bereits<br />
ein gleich oder ähnlich lautender Vorstoss hängig ist?<br />
Standesinitiative - Volksinitiative<br />
Standesinitiative geht weiter bezüglich möglicher Erlassform (Volk nur für Verfassung<br />
und Gesetztes; Standes auch zu momentan zu behandelnden Geschäften)<br />
Bei der Volksinitiative muss das Parlament handeln Bei der Standesinitiative<br />
ist dies aus der Verfassung nicht sehr ersichtlich. Es ist ähnlich der Parlamentarischen<br />
Initiative viele Vorstösse können eingereicht werden, sie müssen aber<br />
nicht zwingend bearbeitet werden (wenn die Mehrheit des Parlaments nicht dafür<br />
ist es zu behandeln).<br />
Volksinitiative Geht weiter bezüglich Verbindlichkeit.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 24 -<br />
Gemeindeautonomie<br />
Lernziele<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />
<strong>Übung</strong> 5 vom 07.11.07 (Woche 7)<br />
1. Wo wird die Gemeindeautonomie geschützt?<br />
2. Wie wird bei der Prüfung einer geltend gemachten Verletzung der Gemeindeautonomie<br />
vorgegangen?<br />
3. Was bedeutet relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit?<br />
Allgemeine Aussagen zum Thema<br />
Fragen<br />
Inwiefern bezieht sich das Bundesrecht auf die Gemeinden? Art. 50 BV. Die Gemeinden<br />
an und für sich sind nicht direkt durch die Bundesverfassung konstituiert. Jedoch<br />
indirekt über die Kantone.<br />
1. Welches Kriterium ist für die Bestimmung von Bestand und Umfang der<br />
Autonomie einer Gemeinde zentral?<br />
Besteht im genannten Fall „Gemeindeautonomie“?<br />
Die Gemeinde ist dann autonom, wenn sie in einem konkreten Fall<br />
durch das bundes- und kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht<br />
befugt ist, die Sache selbstständig zu regeln und es sich um ein<br />
erhebliches und gemeindefreiheitsbezogenes Problem geht.<br />
Nach Bundesrecht (Art. 32a Abs. 1. USG) sind die Kantone zuständig<br />
2. Ist die Gemeinde X im Bereich der Festlegung der Gebühren für die<br />
Entsorgung von Siedlungsabfällen autonom?<br />
Ja, sie hat rel. grossen Spielraum im Bereich der Regelung der Finanzierung (es ist<br />
eine Rechtssetzungsautonomiefrage). Die Gemeinde X verfügt über eine relativ<br />
erhebliche Entscheidungsfreiheit in diesem Bereich und die Entscheidungsfreiheit<br />
ist gemeindebezogen (bzw. muss es sein). Ist es das? Hat die Regelung etwas mit der<br />
Gemeinde zu tun?<br />
3. Wurde die Autonomie der Gemeinde X – sofern sie bei der Festlegung der<br />
Abfallgebühren Autonomie besitzt – durch die Anordnung der Regierung<br />
des Kantons Z, kosten- sowie verursachergerechte mengenmässige<br />
Gebühren (Sack- oder Containergebühren nach Volumen oder Gewicht des<br />
Abfalls) einzuführen, verletzt?<br />
Die Gemeinde x hat hier eine rel. erhebliche Gemeindefreiheit. Sie muss aber<br />
natürlich das Bundesrecht wahrnehmen und somit die Rechtssprechung bzw. die<br />
Finanzierungsmodelle beachten.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />
Folgende kommen in Frage:<br />
Grundsätze<br />
- Verursacherprinzip<br />
- Kostendeckung<br />
- Verursachergerechtigkeit<br />
Finanzierungsmodelle<br />
(Assistent)<br />
- Mengengebühren (nach Menge und Gewicht)<br />
- Pauschalgebühren (kommt nicht auf die Menge draufan)<br />
- Kopfgebühren (es wird pro Person eine einheitliche Gebühr verlangt)<br />
- Splitting-Modell (Grund- und Mengengebühren)<br />
Pauschalgebühr und Kopfgebühr sind bundesrechtswidrig und kommen nicht in Frage.<br />
Die Mengengebühre alleine lässt das Bundesrecht vor. Idealfall: Splitting-Modell.<br />
Argument für dieses Splitting-Modell:<br />
Mengenabhängige und mengenunabhängige Komponenten auch wenn kein oder nur<br />
sehr wenig Abfall produziert wird, muss die Anlage, der Transport etc. finanziert<br />
werden.<br />
Die Gemeinderegelung stützt sich aber nicht genau auf Art. 32a.<br />
4. Welche Möglichkeiten besitzt die Gemeinde X auf Bundesebene, um sich<br />
gegen die Anordnung der Regierung des Kantons Z zu wehren?<br />
Art. 50 BV<br />
1 Die Gemeindeautonomie ist nach<br />
Massgabe des kantonalen Rechts<br />
gewährleistet.<br />
2 Der Bund beachtet bei seinem<br />
Handeln die möglichen<br />
Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />
3 ...<br />
Der Kanton ist nicht verpflichtet Gemeinden zu schaffen gemäss Art. 50 BV. Wenn<br />
jedoch solche geschaffen werden, dann soll die Gemeindeautonomie geschützt<br />
werden nach kantonalem Recht.<br />
Der Bund schaut aber, dass er bei seinem Handeln auch die Gemeinden berücksichtigt.<br />
Wo wird normalerweise die Stellung der Gemeinden verankert? KV
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 26 -<br />
§ 68 KV LU<br />
(Assistent)<br />
1 Die Gemeinden sind öffentlich‐rechtliche Ge‐<br />
bietskörperschaften und haben im Rahmen des<br />
kantonalen Rechts Rechtsetzungs‐ und Ent‐<br />
scheidungsbefugnisse.<br />
2 Die Autonomie der Gemeinden ist<br />
gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt<br />
ihren Umfang und gewährt einen möglichst<br />
grossen Handlungsspielraum.<br />
Trat am 01.01.2008 in Kraft.<br />
Gemeindeautonomie ist fester Bestandteil der neuen KV.<br />
Recht Gesetze zu erlassen<br />
Recht zur Selbstverwaltung<br />
Griechisch (Auto = selbst; nomos = Gesetz) Selbstgesetzgebung. Umfasst aber<br />
alle drei Funktionsebenen. Verwaltung, Setzung und in beschränkten Ausmasse<br />
die Gesetzüberwachung.<br />
Prüfungsschema<br />
1. Besteht Autonomie? Relativ erhebliche und<br />
gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungsfreiheit<br />
im fraglichen Sachbereich?<br />
– Rechtsetzung<br />
– Rechtsanwendung<br />
2. Autonomieverletzung? Übergriff der<br />
kantonalen Behörden in die Autonomie?<br />
– Überschreitung Prüfungsbefugnis<br />
– Willkürliche Anwendung von komm. oder kant.<br />
Gesetzes- und Verordnungsrecht<br />
– Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht<br />
oder Bundesrecht<br />
Es braucht erhebliche und gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungsfreiheit <br />
wenn dies bejaht werden kann, ist die Autonomie gegeben.<br />
Es braucht für die Gemeindeautonomie bei der Rechtssetzung, dass diese Freiheit<br />
durch die Kantone eingeräumt wird.<br />
Es braucht einen funktionalen Bezug zur lokalen Selbstverwaltung, soll im Bereich<br />
der Rechtssetzung die Gemeindeautonomie wahrgenommen werden.<br />
Wie könnte eine Verletzung der Gemeindeautonomie aussehen?<br />
Rügegründe der Gemeinde:<br />
Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch kant. Behörden<br />
Willkürliche Anwendung vom komm. oder kant. Gesetzes- u. Verordnungsrecht
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 27 -<br />
(Assistent)<br />
der Bund kann sagen, dass kantonale Recht sei willkürlich angewendet<br />
worden, wobei willkürlich schwere Mängel aufweisst.<br />
Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht oder Bundesrecht<br />
meist genannter Fall: die Gemeinde wirft den kantonalen Behörden<br />
vor, sie haben die entsprechende Norm überdehnt und schränke dadurch die Gemeindeautonomie<br />
ein.<br />
die prüfende Behörde darf die Rechts- und Sachverhaltsfragen klären<br />
Rechts- und Sachverhaltsfragen dürfen angeschaut werden wie auch das Ermessen.<br />
Art. 32a USG<br />
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der<br />
Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren<br />
oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.<br />
Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere<br />
berücksichtigt:<br />
a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;<br />
b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;<br />
c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen<br />
Abschreibungen;<br />
d. die Zinsen;<br />
e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und<br />
Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für<br />
betriebliche Optimierungen.<br />
2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die<br />
umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so<br />
kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.<br />
Es wird bereits eine Richtung vorgegeben, nämlich, dass die Kantone zuständig sind<br />
und das Verursacherprinzip gelten soll.<br />
Art. 37 Abs. 1 KUSG<br />
Die Gemeinden erheben nach<br />
Massgabe des Bundesrechts für die<br />
Entsorgung der Siedlungsabfälle<br />
kostendeckende und verursacher‐<br />
gerechte Gebühren.<br />
Das kantonale USG sagt, dass die Gemeinden zuständig sind (gemäss Art. 35 KUSG<br />
siehe <strong>Übung</strong>sblatt).<br />
Art. 37 KUSG sagt jetzt, dass es nach Massgabe des Bundesrecht.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 28 -<br />
(Assistent)<br />
Überwälzung der Entsorgungskosten ‐<br />
Finanzierungsmodelle<br />
• Grundsätze<br />
– Verursacherprinzip<br />
– Kostendeckung<br />
– Verursachergerechtigkeit<br />
• Finanzierungsmodelle<br />
– Mengengebühren<br />
– Pauschalgebühren<br />
– Kopfgebühren<br />
– Splitting‐Modell (Grundgebühr und Mengen‐<br />
In der Schweiz ist es ein reines Kostenprinzip. Es müssen lediglich die Kosten getragen<br />
werden.<br />
Art. 2 USG Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, soll die Kosten dafür<br />
tragen.<br />
Schutz der Gemeindeautonomie<br />
• Art. 189 Abs. 1 lit. e BV<br />
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen<br />
Verletzung:<br />
(...)<br />
e. der Gemeindeautonomie (...)<br />
• Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG<br />
Zur Beschwerde [in öffentlich‐rechtlichen Angelegen‐<br />
heiten] sind ferner berechtigt:<br />
(...)<br />
c. Gemeinden (...), wenn sie die Verletzung von<br />
Garantien rügen, die ihnen die Kantons‐ und<br />
Bundesverfassung gewährt.<br />
Die Gemeinde X kann i.c. vor dem Bundesgericht versuchen ihre Rechte geltend zu<br />
machen.<br />
Das Bundesgericht prüft es auf materielle Hinsicht. Die formellen Aspekte bzw.<br />
Voraussetzungen, ob überhaupt auf das Begehren eingetreten werden soll, werden<br />
schnell errecht.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 29 -<br />
Motion<br />
Regierung Stellungnahme<br />
Parlament<br />
(Volk)<br />
Einreichung<br />
(Assistent)
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 30 -<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />
<strong>Übung</strong> 6 vom 15.11.07 (Woche 8)<br />
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen<br />
Inhalt<br />
1. Einleitung<br />
2. Subsidiäre Generalklausel zugunsten der kant. Zuständigkeit<br />
3. Umfang der BK<br />
4. Wirkung der BK<br />
5. Verteilung von Gesetzgebung und Vollzug auf B. und Kte.<br />
Repetition Grundsatz „Derogatorische Kraft des BR“<br />
Allg. Ausführungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton<br />
Welche Funktion hat diese Aufgabenteilung überhaupt? Wieso wäre es schwierig,<br />
wenn der Bund alle Aufgaben übernehmen würde?<br />
Es ist eine Basis des föderalistischen Prinzips (Hauptsubstanz des Föderalismus).<br />
Wenn der Bund alle Aufgabe wahrnehmen würde, hätten wir einen Einheitsstaat<br />
und keinen föderalistischen Bundesstaat wie wir ihn heute kennen.<br />
Was spricht dafür eine Bundeskompetenz zu errichten?<br />
Es gibt Problemstellungen, die suchen nach einer einheitlichen Lösung.<br />
Rechtsgleichheit ist ein Bedürfnis.<br />
Effizienzsteigerung.<br />
Komplexe Themenkreise<br />
• Es gibt Problemkreise in welchem die Aufgabenstellung relativ<br />
schwierig ist. Es wäre sehr aufwändig, wenn alle Kantone sich selber<br />
mit der Materie auseinandersetzen müssten (insb. im technikchenwissenschaftlichen<br />
Bereich).<br />
Internationalisierung: im Rahmen der Zusammenarbeit mit Internationalen<br />
<strong>Organisationen</strong> etc.<br />
Es hat sich eine Tendenz abgezeichnet in Richtung Bund (Raumplanung etc.) aber<br />
auch neue Aufgaben, die dem Bund zugesprochen wurden (Umweltschutz).<br />
Wichtige Bundeskompetenzen: Währungspolitik, Umweltpolitik, Sicherheit<br />
Was ist denn noch beim Kanton bzw. was spricht wo für eine kantonale Kompetenzzuteilung?<br />
Polizeiwesen etc. Wieso macht es Sinn gewisse Aufgaben / Zuständigkeiten<br />
beim Kanton zu belassen?<br />
Die Kantone sind z.T. näher dran bei gewissen Problematiken.<br />
Kantonale Behörden<br />
Kirchenwesen<br />
Polizei<br />
Schulwesen
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 31 -<br />
1.<br />
(Assistent)<br />
Können wir diesen Grundsatz der strikten Trennung relativieren?<br />
Es gibt Verträge zwischen den Kantonen Konkordate Art. 48 BV gibt den Kantonen<br />
die Möglichkeit selber Verträge abschliessen zu könne.<br />
Weitere Relativierungsmöglichkeiten: Der Bund ist zwar für die Aussenpolitik zuständig,<br />
jedoch muss er den Kantonen Mitwirkungsmöglichkeiten gewähren (Art. 55<br />
BV).<br />
Der wichtigste Punkt, der diese (scheinbar strikte) Aufgabenteilung relativiert: Kantone<br />
können selber Gesetze vollziehen hat auch Probleme z.B. Überforderung<br />
mit dem grossen Anfall der Vollzugsaufgaben, unterschiedliches Auslegen der<br />
Gesetze Rechtsgleichheit ist in Gefahr.<br />
Die Grundsatzgesetzgebung: gewisse Rahmenbedingungen sind gegeben, doch in<br />
diesem Rahmen können sich die Kantone frei bewegen Beispiel Einbürgerungen.<br />
Art. 42 sagt, dass es eine Einzelermächtigung braucht. Er kann nicht aus einer<br />
Generalklausel ableiten.<br />
Art. 3 und 42 BV sagt abschliessend und lückenlos, wer zuständig ist.<br />
Wie sieht es mit Art. 42 Abs. 2 aus?<br />
Der Bund übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.<br />
Der Bund bedarf aber eine genaue Kompetenznorm, damit er frei legiferieren<br />
kann. Wenn der Bund eine Kompetenznorm hat (Umweltschutz), soll er<br />
dennoch Zurückhaltung pflegen bei der Legiferation (einheitliche Lösung).<br />
Wie findet man heraus ob eine einheitliche Regelung nötig ist?<br />
Muss anhand Auslegung bestimmt werden.<br />
Neue Aufgaben fallen automatisch dem Kanton zu. Sollte dies zum Bund übertragen<br />
werden, braucht es eine Anpassung der BV (Abstimmung).
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 32 -<br />
2.<br />
(Assistent)<br />
Der Umfang einer Bundeskompetenz ergibt sich aus der Auslegung der Bundesverfassung.<br />
Umfassende Rechtssetzungskompetenz<br />
Der Bund regelt das Gesetz abschliessend und uneingeschränkt. Welche<br />
Wortwahl haben wir in einem solchen Fall: „ist Sache des Bundes“ (z.B. Art.<br />
87, Eisenbahn), „der Bund erlässt Vorschriften“, „der Bund sorgt für“, „Der<br />
Bund trifft Massnahmen“<br />
Fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen<br />
Ähnlich der umfassenden Rechtsetzung, jedoch nicht der ganze Bereich,<br />
dieser jedoch genau und abschliessend. In einer bestimmten Richtung wird der<br />
Bund detailliert tätig (z.B. Steuerwesen). Er kann bestimmte Abgaben festlegen<br />
(z.B. direkte Bundessteuern), jedoch nicht in allen Bereichen regeln. Weiteres<br />
Beispiel: Schulwesen in Art. 62 Abs. 4 und 5 oder auch Art. 118<br />
(Schutz der Gesundheit).<br />
Art. 118 Schutz der Gesundheit<br />
1<br />
Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der<br />
Gesundheit.<br />
2 Er erlässt Vorschriften über:<br />
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen,<br />
Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden<br />
können;<br />
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten<br />
von Menschen und Tieren;<br />
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.<br />
Grundsatzgesetzgebungskompetenzen<br />
Beispiel Wasser: Grundzüge werden durch den Bund festgelegt. „Bund erlässt<br />
die Mindestvorschriften“. Z.B. Raumplanung, Einbürgerungen.<br />
Art. 75 Raumplanung<br />
1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und<br />
dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten<br />
Besiedlung des Landes.<br />
2 …<br />
Art. 76 Wasser<br />
1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nut-
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 33 -<br />
3.<br />
2<br />
3 …<br />
(Assistent)<br />
zung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender<br />
Einwirkungen des Wassers.<br />
Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen,<br />
über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke<br />
sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.<br />
Wir haben drei Wirkungsweisen der Bundeskompetenzen.<br />
Nachträglich derogatorische Bundeskompetenz (Regelfall)<br />
Solange der Bund von seiner Kompetenz nicht gebrauch macht, greift das Kantonale<br />
Recht und gilt voll und ganz. Wenn dann aber der Bund von seiner<br />
Kompetenz gebrauch macht und ein bestimmtes Gesetz spricht, fällt das Kantonale<br />
Recht aus bzw. es wird durch das neu geschaffene Recht verdrängt.<br />
Bsp.: Mutterschaftsversicherung, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung<br />
Ursprünglich derogatorische Bundeskompetenzen (Ausnahme)<br />
Wenn es ursprünglich derogatorisch ist, ist es auch immer umfassend. Z.B.<br />
Geld und Währung (Art. 99 BV)<br />
Art. 99 Geld- und Währungspolitik<br />
1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht<br />
das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.<br />
2 …<br />
Parallele Kompetenz (Sonderfall)<br />
Bund und Kantone könne gleichzeitig und unabhängig voneinander legiferieren<br />
und sie tangieren einander nicht. Bspl: Hochschulwesen (Art. 63a) oder die Erhebung<br />
von Steuern.<br />
Art. 63a 1 Hochschulen<br />
1<br />
Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann<br />
weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten,<br />
übernehmen oder betreiben.<br />
2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm<br />
anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.<br />
3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die<br />
Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwe-
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 34 -<br />
4.<br />
5.<br />
sen…<br />
(Assistent)<br />
Die Rechtsetzungskompetenz sagt im Regelfall eigentlich nicht mit der BV wer zuständig<br />
ist.<br />
Es gibt vier Möglichkeiten wie die Gesetzgebungskompetenz konstituiert ist.<br />
Logisch durchdenken, kommt man zu diesen Kombinationsmöglichkeiten.<br />
Was ist mit der degoratorischen Kraft des Bundesrechts gemeint?
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 35 -<br />
6.<br />
(Assistent)<br />
Regelt wie ein Konflikt zwischen kantonalem und Bundesrecht zu regeln ist und<br />
dieses sagt eben, dass das Bundesrecht eine Vorrangstellung geniesst.<br />
Man könnte annehmen, dass eine strikte Trennung vorherrscht. Doch kommt<br />
es zu<br />
teilweise Kanton, teils Bundeszuständigkeit<br />
ungenaue Ausarbeitung des Gesetzes<br />
Kanton und Bund regeln gleichen Bereich<br />
Es wirkt auf allen Stufen. Z.B. hat auch Bundesverordnung Vorrang gegenüber<br />
einer Kantonsverfassung.<br />
Wo ist die degoratorische Kraft verankert?<br />
Art. 49 Abs. 1 BV<br />
Aufgabe 1: <strong>Uni</strong> <strong>Luzern</strong><br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Art. 63a<br />
2. Besteht eine Bundeskompetenz?<br />
Wir haben gemäss Art. 63a eine Bundeskompetenz. Der Bund ist grundsätzlich zuständig.<br />
Art. 63a 1 Hochschulen<br />
1<br />
Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere<br />
Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen<br />
oder betreiben.<br />
2<br />
Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte<br />
Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.<br />
3<br />
Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die …<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Umfassende Kompetenz er ist nicht eingeschränkt in seiner Kompetenz. Kann anhand<br />
des Wortlautes festgemacht werden: „der Bund betreibt…“<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 36 -<br />
Parallele Kompetenz.<br />
(Assistent)<br />
Der Bund kann neben den beiden Technischen Hochschulen auch eine weitere<br />
errichten wo immer er will.<br />
Da parallele Kompetenzen unabhängig voneinander vollzogen werden können,<br />
kann der Kanton <strong>Luzern</strong> nicht geltend machen, dass die Errichtung von Hochschulen<br />
ausschliesslich in seinen Kompetenzbereich fällt.<br />
Aufgabe 2: NATO-Beitritt<br />
Was ist die NATO?<br />
Verteidigungsbündnis<br />
Die NATO (North Atlantic Treaty Organization, auch: Nordatlantikvertrag-<br />
Organisation, auf französisch l’Organisation du Traité de l’Atlantique Nord, abgekürzt<br />
OTAN) ist eine Internationale Organisation, die den Nordatlantikpakt, ein militärisches Bündnis<br />
europäischer und nordamerikanischer Staaten, umsetzt. [1] Das NATO-Hauptquartier<br />
beherbergt mit dem Nordatlantikrat das Hauptorgan der NATO, diese Institution ist<br />
seit 1967 in Brüssel. Nach der Unterzeichnung des Nordatlantikpakts am 18. März 1949<br />
– zunächst auf 20 Jahre – war das Hauptquartier in Paris eingerichtet worden. [2] Die<br />
Beratungen über den Vertragstext und Inhalt führten die Delegierten seit dem 6. Juli<br />
1948.<br />
Der Nordatlantikvertrag sieht ein Defensivbündnis ohne automatische militärische Beistandspflicht<br />
der Mitglieder vor. Die ersten Artikel des Vertrags verpflichten die Mitglieder<br />
zur friedlichen Konfliktbeilegung und freundschaftlichen Ausgestaltung internationaler<br />
Beziehungen. Auch die Wahrung der westlich-liberalen Gesellschaftsordnung<br />
mit politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Zusammenarbeit und Anerkennung<br />
demokratischer Prinzipien ist Bestandteil. Für den Fall des bewaffneten Angriffs<br />
auf eines der Mitglieder verpflichtet der Vertrag die übrigen Mitgliedstaaten zur sog.<br />
kollektiven Selbstverteidigung. Zur Umsetzung der durch den Vertrag vorgegebenen Mechanismen<br />
und Verpflichtungen ist die Gründung der Nordatlantikvertrag-<br />
Organisation, bestehend aus Nordatlantikrat und den nachgelagerten Stellen, vorgesehen.<br />
Der Angriff gegen einen Mitgliedstaat wird als Angriff gegen alle Mitgliedstaaten betrachtet.<br />
Gibt es in der Geschichte einen Anwendungsfall?<br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Aussenpolitik im vorliegenden Fall um die äussere Sicherheit (Kollektivsicherheit)<br />
Verträge<br />
2. Besteht im fraglichen Bereich eine Bundeskompetenz?<br />
Ja (Art. 58 Abs. 3 oder Art. 54 Abs. 1)<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Umfassend „sind Sache des Bundes“ in Art. 54 BV<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />
Art. 54 Abs. 3<br />
Art. 55<br />
im vorliegenden Fall geht es jedoch um Aussenpolitik.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 37 -<br />
(Assistent)<br />
Der Regierungsrat ist nicht kompetent ein Gesuch einzureichen. Es wäre eine nachträglich<br />
degoratorische Bundeskompetenz<br />
Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht<br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Strafprozessrecht<br />
2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />
Sache des Bundes, Art. 123 Abs. 1<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Umfassende Kompetenz, weil Wortlaut entsprechend („Sache des Bundes“)<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />
nachträglich derogeratorisch. Solange keine Regelung von Bundesseite, bleibt<br />
Kantonales Recht in Kraft. Bund hat noch nicht legiferiert. Deshalb bleibt das Kantonale<br />
Recht bestehen (keine Lücke).<br />
Frau Berger muss sich noch etwas gedulden, will sie eine Veränderung in ihrem<br />
Sinne. Sie kann sich nicht auf Ungültigkeit des kantonalen Gesetzes berufen, solange<br />
kein Bundesgesetz erlassen wurde.<br />
Aufgabe 4: Schulzahnpflege<br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Kindesrecht<br />
Schulwesen<br />
Gesundheitswesen (Art. 118 BV)<br />
2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />
Kindesrecht Zivilrecht Sache des Bundes<br />
Wenn es jedoch im Bereich den gesundheitspolizeilichen Bereich fällt, ist der Kanton<br />
zur Mitlegiferation berechtigt. Der Kanton ist hier zur Regelung berechtigt.<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Fragmentarische Kompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 er regelt fragmentatorisch<br />
in diesem Bereich. Wenn hier die Zahnkrankheiten abgeleitet werden, kämen wir darauf,<br />
dass die genannten Krankheiten in diesen Bereich fallen.<br />
Doch stehen keine abschliessenden Normen seitens Bund vor. Deshalb ist der Kanton<br />
berechtigt hier diese Regelung zu erlassen.<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />
nachträgliche derogatorische Wirkung<br />
In beiden Fällen scheitert der Antrag des Ehepaares R.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 38 -<br />
Organisation der Bundesbehörden<br />
1.<br />
2.<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott<br />
<strong>Übung</strong> 7 vom 21.11.07 (Woche 9)<br />
Wie wirkt sich die grösste des Wahlkreises auf die Chance eines Sitzgewinnes<br />
aus?<br />
Je grösser ein Wahlkreis ist, desto eher kommt der Proporz zum Tragen.<br />
Grösse ist nicht territoriale Grösse, sondern die Anzahl Wahlkreise.<br />
Die Anzahl der zu verteilenden Sitze. Im Beispiel 15+1 = 16. 100:16 Wähleranteil<br />
um stimmen zu erhalten (6.25 %).<br />
Wir haben zwar in der Schweiz keine gesetzliche Sperrklausel, dennoch sind wir<br />
strenger als die Deutschen, die eine 5%-Diskussion haben. Denn mit der faktischen<br />
sind wir eigentlich strenger. Nur zwei Kantone (Zürich und Bern) gelangen<br />
unter diese 5%. Alle anderen Kantone sind darüber.<br />
Es hängt auch ab, wie viele Parteien sich um die Stimmen streiten. Wie hoch<br />
ist der Fragmentierungsgrad?<br />
Gebot der Wahlrechtsgleichheit<br />
(Gestützt auf die allgemeine Rechtsgleichheit [Art. 8 Abs. 1 BV]<br />
und die politische Gleichberechtigung [Art. 34 Abs. 2 BV])<br />
Zählwertgleichheit:<br />
Alle Wähler haben gleiche Stimmenzahl<br />
Gewährleistung der Stimmabgabe<br />
Gleiche Berücksichtigung der Stimmen bei Auszählung<br />
Erfolgswertgleichheit:<br />
Möglichst viele Stimmen des Wahlkreises sollen zum Wahlergebnis<br />
beitragen.<br />
Die Stimmen der verschiedenen Wahlkreise sollen möglichst<br />
die gleiche Stimmkraft aufweisen.<br />
Erfolgswertgleichheit
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 39 -<br />
3.<br />
4.<br />
(Assistent)<br />
es sollen möglichst wenige nichtzuortbaren Stimmen auftreten. D.h. dann sollte<br />
es möglichst grosse Wahlkreise haben und möglichst gleichgrosse Wahlkreise haben.<br />
BGE 129 I 185<br />
Deutlich verschiedengrosse Wahlkreise sind nur dann zulässig, wenn es auf historische<br />
Gründe zurückzuführen ist.<br />
Es wäre denkbar gesetzliche Sperrklauseln einzuführen. In der Schweiz müsste<br />
diese jedoch so hoch angesetzt werden (17%), dass sie nicht mehr zweckmässig<br />
wären.<br />
Wir könnten die Wahlkreise einheitlich machen. Man könnte die Anzahl der Sitze<br />
erhöhen.<br />
Art. 144 BV<br />
1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates,<br />
des Bundesrates sowie die Richterinnen und<br />
Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig<br />
einer anderen dieser Behörden angehören.<br />
2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen<br />
Richterinnen und Richter des Bundesgerichts<br />
dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines<br />
Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit<br />
ausüben.<br />
3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.<br />
Es gibt eine Unvereinbarkeitsklausel und das Instruktionsverbot (auf dieses<br />
kommen wir später zu sprechen). Dies Richtlinien seitens Bundes, welche die<br />
grosse Freiheit des Bundes etwas einschränkt.<br />
Die Unvereinbarkeitsregel gilt für Bundesrat, Bundesgericht, SR, NR. Welches<br />
Staatrechtliche Prinzip wird dadurch verwirklicht?<br />
Gewaltentrennung.<br />
Geschlechterungleichbehandlung<br />
Eine Ungleichbehandlung von Mann und<br />
Frau ist gemäss Art. 8 Abs. 3 BV unzulässig<br />
ausser bei:<br />
– verfassungsmässigem Spezialrecht (Art. 59<br />
und 61 BV) oder<br />
– biologischen und funktionalen Unterschieden.<br />
Biologische und funktionale Unterschiede: z.B. besondere Schutzbedürftigkeit<br />
der Frau als Mutter. Bundesgericht hat sich zur Frage der Feuerwehrersatzabgabepflicht<br />
geäussert, dass eine Unterscheidung zwischen Frauen und Männer nicht<br />
angezeigt ist, da es in der Feuerwehr auch „einfachere“ Jobs gibt.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 40 -<br />
5.<br />
Aufgabe 1<br />
• Genehmigung der jährlichen<br />
Geschäftsberichte<br />
Finanzkommissionen bereiten vor:<br />
• Genehmigung des Voranschlags<br />
• Genehmigung der Staatsrechnung<br />
(Assistent)<br />
Oberaufsicht durch das<br />
Bundesparlament<br />
Geschäftsprüfungskommissionen bereiten vor:<br />
1. Gesetzliche Grundlage<br />
Art. 149 BV<br />
Total 200 Sitze<br />
mind. 1 Sitz<br />
nach Proporzverfahren (Verhältniswahl)<br />
Jeder Kanton = ein Wahlkreis<br />
alle vier Jahre = Neuwahlen<br />
BPR: Bundesgesetz über die Politischen Rechte. Art. 16 BPR<br />
Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone<br />
1 Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich veröffentlichte Ergebnis der Zählung<br />
der Wohnbevölkerung massgebend.1<br />
2 Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen zukommen.2<br />
2. Unterschiede Majorz / Proporz?<br />
Majorz<br />
Majorzwahl bezeichnet die in der Schweiz übliche Mehrheitswahl, angewandt zur Wahl<br />
des Ständerates (kleine Kammer) (Ausnahme: der Kanton Jura)<br />
der Mitglieder des Nationalrates in den Kantonen mit nur einem Vertreter<br />
der kantonalen Regierungen (Ausnahme: Kantone Tessin, Zürich und Zug)<br />
des kantonalen Parlaments in Graubünden und den beiden Appenzeller<br />
Halbkantonen<br />
einiger Gemeinderäte.<br />
Auch der Wahlmodus bei den parlamentarischen Wahlen zum Bundesrat kann als Majorz<br />
bezeichnet werden, allerdings wird dort ein Sitz nach dem anderen bestellt. Gewählt<br />
wird nur, wer ein absolutes Mehr (Anzahl gültiger Stimmen geteilt durch zwei<br />
plus eins) erreichen kann. Werden nicht alle Sitze besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang<br />
durchgeführt, in dem der- oder diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen<br />
gewählt sind.<br />
So funktioniert die Majorzwahl<br />
Die Majorzwahl ist ein wesentlich einfacheres System als die Proporzwahl. Es bekommt<br />
immer der Kandidat oder die Kandidatin das Amt, der oder die die meisten Stimmen erhält,<br />
im Gegensatz zur Proporzwahl, wo zuerst nach Parteien ausgezählt wird. Im typi-
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 41 -<br />
(Assistent)<br />
schen Schweizer Majorz gibt es zwei Wahlgänge: Im ersten zählt das absolute Mehr, im<br />
zweiten das relative. Nach dem ersten Wahlgang können sich Kandidaten zurückziehen;<br />
es ist aber auch möglich, dass ein neuer Kandidat aufgestellt wird (etwa weil ein Kandidat<br />
im ersten Wahlgang so schlecht abgeschnitten hat, dass die Partei ihren Kandidaten<br />
wechselt).<br />
Die Bundesratswahl verwendet ein leicht abgeändertes Verfahren: In den ersten zwei<br />
Wahlgängen ist die Wahl frei, jeder Schweizer mit passivem Wahlrecht kann gewählt<br />
werden. Ab dem dritten Wahlgang zählen nur noch Stimmen für Kandidaten, die in<br />
den ersten zwei Wahlgängen bereits Stimmen erhalten haben; ausserdem wird in jeder<br />
Runde der Kandidat mit den wenigsten Stimmen "entfernt", bis ein Kandidat mit<br />
absolutem Mehr gewählt ist.<br />
Der Nachteil ist, dass kleine Parteien oft nur wenige Sitze erhalten, siehe<br />
Mehrheitswahl.<br />
Die starke Partei hätte alle Stimmen, da diese Kandidaten immer noch mehr hätten,<br />
als die schwache. Oft kommt es dabei zu einem freiwilligen Proporz.<br />
Proporz<br />
Die Proporzwahl ist eine in der Schweiz übliche Wahlart. Es handelt sich um eine<br />
Verhältniswahl, mit deren Hilfe die Legislative und seltener auch die Exekutive gewählt<br />
werden. Die Sitze werden im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt.<br />
Im Proporz gewählte Organe<br />
Der Nationalrat wird seit 1918 im Proporzverfahren gewählt (mit der Verfassungsrevison<br />
eingeführt). Ausgenommen davon sind Kantone, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl<br />
nur einen Nationalrat stellen. Seit der Volkszählung von 2000 sind dies die<br />
Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden,<br />
Obwalden und Uri. Hier wird im Majorz gewählt.<br />
Die Parlamente der Kantone, je nach Kanton Grossrat, Grosser Rat, Kantonsrat oder<br />
Landrat genannt.<br />
In grösseren Gemeinden oder Städten der Einwohnerrat, auch grosser Gemeinderat<br />
oder grosser Stadtrat genannt. In kleineren Gemeinden übernimmt diese Funktion<br />
die Gemeindeversammlung, teilweise auch Urversammlung genannt, die sich aus<br />
allen Stimmberechtigten der Gemeinde zusammensetzt und daher nicht gewählt<br />
werden muss.<br />
In den Kantonen Zug und Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewählt.<br />
Verteilung der Sitze (Mandate)<br />
Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Die<br />
sogenannten 'Parteistimmen' oder Listenstimmen setzen sich aus den 'Kandidatenstimmen'<br />
und den 'Zusatzstimmen' zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen<br />
alle Stimmen, welche für Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt<br />
der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen<br />
Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn<br />
der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene<br />
Stimmen verloren.<br />
Für die Verteilung der Sitze wird die Anzahl aller Parteistimmen durch die Anzahl<br />
der zu vergebenden Sitze + 1 geteilt um die sogenannte 'Verteilerzahl' zu ermitteln.<br />
Die Parteistimmen einer Partei geteilt durch die Verteilerzahl ergeben die Anzahl<br />
Sitze, die einer Partei zustehen. Innerhalb jeder Partei werden diese Sitze von den<br />
Kandidaten mit den meisten Parteistimmen besetzt.<br />
Durch dieses System können nicht alle Mandate verteilt werden. Die Restmandate<br />
werden vergeben, indem die Anzahl der Parteistimmen durch die Anzahl der erhaltenen<br />
Sitze + 1 dividiert werden. Das Restmandat geht an die Partei mit dem<br />
grössten Quotienten. Bei diesem Prozess spielen 'Listenverbindungen' eine wichtige
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 42 -<br />
(Assistent)<br />
Rolle. Dabei werden die Resultate der verbundenen Parteien zusammengezählt und<br />
daraus der Quotient ermittelt. So können die Reststimmen besser ausgenutzt werden.<br />
Innerhalb der verbundenen Parteien geht das Mandat dann an diejenige Person, die<br />
am meisten Kandidatenstimmen auf sich vereinigt, aber bisher noch kein Mandat erhalten<br />
hat.<br />
Regeln von Proporzwahlen<br />
Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen<br />
vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich<br />
verändert werden. Die Wähler haben dabei folgende Möglichkeiten:<br />
vorgedruckten Wahlzettel unverändert belassen<br />
Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen<br />
panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste<br />
einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)<br />
kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal aufführen (nicht bei allen Wahlen)<br />
leere Wahlzettel verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeichnet,<br />
gehen alle leeren Zeilen als Parteistimmen als Zusatzstimmen an die genannte<br />
Partei. Andernfalls verfallen die Stimmen. Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.<br />
Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden.<br />
Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d.h. der Kandidat muss mit Name und<br />
Vorname, bei Verwechslungsgefahr sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet<br />
werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu<br />
vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.<br />
Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten<br />
Wahlzettel stehen. Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt.<br />
Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere<br />
Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso<br />
ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen enthalten, nicht mindestens<br />
einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z.B. mit einer Schreibmaschine)<br />
verändert wurden.<br />
Folgen der Proporzwahl<br />
Eine Proporzwahl ist weniger personalisiert als eine Majorzwahl, da die Wählenden<br />
nicht alle Kandidaten persönlich kennen können. Die Parteizugehörigkeit ist dadurch<br />
meistens wichtiger als persönliche Leistungen oder Beliebtheit. Im Unterschied zur üblichen<br />
deutschen Verhältniswahl (aber ähnlich zum Kommunalwahlrecht in vielen deutschen<br />
Bundesländern) haben die Wähler in der Schweiz aber Einfluss darauf, welche<br />
Kandidaten gewählt werden, indem sie Namen zweimal (kumulieren) oder Kandidaten<br />
fremder Listen (panaschieren) aufschreiben können. Die Parteizugehörigkeit der Kandidaten<br />
spielt dabei keine Rolle. Auf einer Liste der FDP können durchaus auch Mitglieder<br />
der SP aufgeführt werden. Diese Stimmen gehen der FDP verloren und zählen<br />
für die SP.<br />
Da die Stimmen im Proporz annähernd Proportional verteilt werden, haben auch kleinere<br />
Parteien eine Chance auf ein Mandat. Zudem wird auch der Wille von Minderheiten<br />
besser berücksichtigt als im Majorz, wo es darum geht, klare Mehrheiten zu<br />
schaffen. Das Verfahren ist wesentlich komplizierter als das Majorzverfahren.<br />
z.B. um einen Sitz zu erhalten 6000 Stimmen. Die Eine macht 3000 und die andere<br />
9000 Stimmen. So hätten ohne Listenverbindung die eine 0 und die andere<br />
1 Sitz. Bei einer Verbindung hätten sie zusammen zwei Stimmen. Es kann sein,<br />
dass aber durch die Verbindung nicht alle Wähler gehalten werden können.<br />
3. Auswirkungen auf die faktische Sperrklausel
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 43 -<br />
(Assistent)<br />
Da die faktische Sperrklausel von der Anzahl zu verteilenden Nationalratssitze in einem<br />
Wahlkreis (Kanton) und der Anzahl der mitkonkurrierenden Parteizahl abhängt,<br />
wird sie in Kantonen mit vielen NR-Sitzen die grössten Chancen haben, weil die<br />
Anzahl politischer Parteien von Kanton zu Kanton nicht allzu stark variieren dürfte.<br />
Zürich: 34, Bern: 26, Waadt: 18, Aargau: 15, St. Gallen: 12, <strong>Luzern</strong>: 10<br />
Sperrklausel allgemein: In Deutschland ist Mindestanforderung 5% Wähleranteil, damit<br />
man in den Reichstag einziehen kann.<br />
Faktische ist keine vorgeschriebene, gesetzliche wie in Deutschland. Sondern ergibt<br />
sich aus den Umständen. Es kommt auf die Anzahl zu vergebenden Sitze drauf an<br />
und wie viele Parteien in diesen Wahlkreisen vorhanden sind.<br />
Aufgabe 2<br />
1. Ist die Besetzung des einen Ständeratsitzes durch den Regierungspräsidenten,<br />
welcher gemäss Anweisung des Gesamtregierungsrates abstimmen muss, zulässig?<br />
Gesetzesgrundlagen<br />
Art. 150 BV: Wahl wird durch den Kanton festgelegt Abs. 3<br />
Art. 144 BV: Unvereinbarkeit auf horizontaler Ebene. Auf vertikaler Ebene toleriert.<br />
Regierungsratspräsident grundsätzlich ja.<br />
Problem: Abstimmen gemäss dem Gesamtregierungsrat.<br />
Gesprochen wird nur von BR, NR, SR und Richter. Deshalb gilt der Art. 144 BV<br />
nicht. Der Abs. 1 Art. 144 BV spricht nicht von kantonalen Behörden.<br />
Ist der Abs. 2 des Art. 144 betroffen? Nein, es sind keine Parlamentarier eingeschlossen.<br />
Der Kanton kann selber diese so vorsehen.<br />
Amtsantrittsvoraussetzung (nicht Wählbarkeitsvoraussetzung wie 18-jährig, Schweizer)<br />
kann festlegen, dass er bei Amtsantritt dies oder jenes nicht machen kann.<br />
Es können zwei Vertreter in den Ständerat gesandt werden. Es stellt eine politische<br />
Repräsentation dar, jedoch keine eigentliche Vertretung.<br />
Was geschieht, wenn ein Parlamentarier gegen das Instruktionsgebot verstösst?<br />
Nichts. Er macht dies freiwillig und hat keine Verpflichtungen.<br />
Wenn der Präsident in Bern amtet und dort die Meinung des Kollegiums betrifft geht<br />
nicht Art. 161 Abs. 1 BV. Instruktionsverbot.<br />
Man könnte noch sagen, ob es eine Verletzung des passiven Wahlrechts des Stimmbürgers<br />
sei. Nein, es handelt sich um eine Einschränkung, jedoch nicht um eine Verletzung.<br />
Es kann nicht jeder Bürger damit rechnen in dieses Amt gewählt zu werden.<br />
2. Handelt der Kanton X rechtmässig, wenn er das passive Wahlrecht für den zweiten<br />
Ständeratsitz auf Männer zwischen 30 und 60 Jahren beschränkt?<br />
Grundrechtsproblematik: Art. 8 Abs. 1 BV. Alle müssen gleich bzw. ungleich behandelt<br />
werden. Hier geht es aber explizit um den Abs. 3 des erwähnten Artikels. Es handelt<br />
sich um eine absolute Gleichheit, in der eine Abweichung nicht zulässig ist.<br />
Zwei kleine Ausnahmen dieser Regel gibt es:<br />
siehe Folie<br />
Es gibt keine Präjudizien. Es geht um die geistige Reife ein solches Amt zu übernehmen<br />
und um die körperliche Fähigkeit im Alter. 30 ist wohl zu hoch. Zurzeit ist die<br />
Lehre der Ansicht, dass Altergrenzen zulässig sind. Es hat sich jedoch keine Meinung<br />
ergeben, wo genau die Grenzen zu setzen sind.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 44 -<br />
Aufgabe 3<br />
(Assistent)<br />
1. Wer ist oberstes Bundesorgan? Ist dieses oberste Bundesorgan hinreichend demokratisch<br />
legitimiert?<br />
Art. 148 BV Stellung: Bundesversammlung übt unter Vorbehalt von Volk und Ständen<br />
die oberste Gewalt im Bund aus<br />
Bundesversammlung ist keiner Aufsicht unterstellt. Diese rechtliche Vormachtsstellung<br />
wird mehr als ausgeglichen, da der Bundesrat über den Wissensvorsprung<br />
verfügt. 999 Gesetze von 1000 stammen von Seiten Bundesrat. Ausarbeiten durch<br />
Bundesämter. Der prozentuale Anteil der Bundesratsmacht ist eigentlich grösser als<br />
jener, der das Parlament hat.<br />
Es ist eine Form der wechselseitigen Gewaltenhemmung. Checks and balances.<br />
Art. 169 BV Oberaufsicht: Bundesversammlung Oberaufsicht über Bundesrat und<br />
die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gericht und andere Träger von Aufgaben<br />
des Bundes.<br />
ja, da durch Volk und Stände gewählt.<br />
2. Wie nimmt das oberste Bundesorgan die Oberaufsicht routinemässig wahr? Welche<br />
Kommissionen bereiten diese Kontrolltätigkeit vor? Nenne die gesetzlichen<br />
Grundlagen.<br />
a)<br />
Geschäftsprüfungskommission<br />
Finanzkommission<br />
Parlamentarische Untersuchungskommissionen<br />
diese Oberaufsicht kommt fortlaufend jedes Jahr zum Tragen.<br />
b)<br />
Gesetzliche Grundlage: ParlG<br />
50 und 51 Finanzkommission<br />
52 und 53 Geschäftsprüfungskommission (GPK)<br />
3. Welche Mittel können Parlamentarierinnen und Parlamentarier ergreifen, wenn<br />
sie einen Vorfall sehr genau untersucht haben möchten?<br />
Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)<br />
Wenn etwas besondere Probleme bereitet, dann besteht (163 ff ParlG) die Möglichkeit<br />
bei mittels einer Untersuchungskommission die Hintergrunde zu Untersuchen<br />
(bei der Miragebeschaffung kam eine solche PUK zum ersten Mal zum Einsatz; dann<br />
bezüglich der Affäre Frau Kopp Untersuchungskommission, welche die Dienstdepartemente<br />
unter die Lupe nahm; Fichenaffäre 10% der Schweizer Bevölkerung<br />
wurden in Fichen registriert; die vier letzten PUK mussten anlässlich den grossen<br />
Finanzlöchern in der Bundeskasse und wunden Punkten im Finanzdepartement einberufen<br />
werden.<br />
Art. 163 Aufgabe und Einsetzung<br />
1 Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung<br />
weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission<br />
(PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.<br />
2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden<br />
der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 45 -<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />
<strong>Übung</strong> 8 vom 28.11.07 (Woche 11)<br />
Thema: Politische Rechte auf eidgenössischer und kantonaler Ebene<br />
Lernziele<br />
Stopp<br />
Welche politischen Rechte auf kantonaler Ebene haben keine Entsprechung auf<br />
eidgenössischer Ebene?<br />
Welches sind die gemeineidgenössischen Grundsätze des Finanzreferendums?<br />
Sind sie für die Kantone verbindlich?<br />
Geben Sie ein Beispiel für das Zusammenspiel von politischen Rechten auf kantonaler<br />
und eidgenössischer Ebene<br />
1. Teil Theorieblock<br />
10<br />
Geltungsbereich des Stimmrechtes<br />
persönlicher Geltungsbereich (BV 136/1, § 26<br />
KV LU)<br />
• örtlicher Geltungsbereich (BV 39/2, § 5<br />
SRG LU)<br />
• zeitlicher Geltungsbereich (BV 39/4, § 5/1<br />
SRG LU)<br />
• sachlicher Geltungsbereich<br />
Persönlicher Geltungsbereich<br />
Wer kann die politischen Rechte wahrnehmen?<br />
Art. 136 Politische Rechte<br />
1<br />
Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das<br />
18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt<br />
sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.<br />
2<br />
Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen<br />
und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.<br />
Örtlicher Geltungsbereich<br />
Wo können die politischen Rechte wahrgenommen werden?<br />
Richten sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.<br />
Heimatschein muss vorgelegt werden. Das garantiert, dass man am alten Wohnort nicht mehr<br />
abstimmen kann.<br />
Ausnahme bei den Fahrenden: hier ist es der Heimatort.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 46 -<br />
11<br />
Art. 39 Ausübung der politischen Rechte<br />
(Assistent)<br />
1<br />
Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in<br />
kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.<br />
2<br />
Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.<br />
3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />
4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />
Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben<br />
dürfen.<br />
zeitlicher Geltungsbereich<br />
Es kann Sperrfristen geben. Im Kanton <strong>Luzern</strong> gibt es eine Sperrfrist von 5 Tagen.<br />
sachlicher Geltungsbereich<br />
Was beinhaltet diese politische Rechte?<br />
- Teilnahme an Volkswahlen und -abstimmungen<br />
- Zusätzlich: Zugang zu behördlichen Informationen, bedingte Nützung öffentlichen<br />
Raums, leichte Erreichbarkeit<br />
Politische Rechte auf<br />
Bundesebene<br />
• Wahlen: Nationalrat<br />
• Teilnahme an Abstimmungen: obligatorisches<br />
oder fakultatives Referendum<br />
• Unterzeichnung von Volksbegehren: Initiativen,<br />
Referenden, Wahlvorschläge<br />
Unterschied Initiative / Referendum<br />
Initiative: es soll etwas Neues geschaffen werden (Nachweis via Unterschrift<br />
braucht es mehr 100000)<br />
Referendum: wehren gegen etwas (braucht weniger Unterschriften (50000)<br />
Beim Proporz wählt man im Prinzip mittels Parteienstimmen.<br />
Wo ist Referendum geregelt?<br />
Art. 140 Obligatorisches Referendum<br />
1<br />
Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:<br />
a. die Änderungen der Bundesverfassung;<br />
b. der Beitritt zu <strong>Organisationen</strong> für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;<br />
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer<br />
ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die<br />
Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.<br />
2<br />
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:<br />
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;<br />
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 47 -<br />
12<br />
(Assistent)<br />
von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;<br />
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden<br />
Räte.<br />
Was ist der UNO und der EU?<br />
UNO ist eher ein loser Bund<br />
EU (supranationale Organisation) gibt der Staat noch mehr seiner Souveränität<br />
auf. Es zählt, wenn die Mehrheit der Staaten dafür ist.<br />
EMRK ist theoretisch kündbar. Faktisch jedoch nicht gut möglich. EMRK enthält<br />
viele zwingende Grundrechte, die auch mit einer Kündigung nicht dahinfallen<br />
würden.<br />
Initiativen<br />
Geregelt in BV 138.<br />
Es gibt solche auf Totalrevision und solche auf Teilrevision.<br />
Art. 139a<br />
Es ist existent, jedoch muss noch die gesetzliche Umsetzung passieren. Eine Initiative<br />
auf Gesetzesstufe (in der allgemeinen Anregung) wird wahrscheinlich gar<br />
nie gebraucht. Man möchte diesen Art. abschaffen und müsste diesen über eine<br />
erneute Volksinitiative liquidieren.<br />
Es zählt immer noch Art. 139 (alt), da dieser immer noch gilt, bis der Art. 139 a<br />
greifen würde.<br />
Politische Rechte auf kantonaler Ebene<br />
• Wahlen: Ständerat, kantonale Regierung,<br />
weitere Behörden, (Abberufungsrecht)<br />
• Teilnahme an Abstimmungen: fakultatives<br />
oder obligatorisches Referendum<br />
• Initiativen: KV, Gesetzesinitiative,<br />
Standesinitiative<br />
• Referenden: KV, Gesetzesreferendum,<br />
Finanzreferendum<br />
Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates<br />
1<br />
Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.<br />
2<br />
Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell<br />
Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen<br />
je zwei Abgeordnete.<br />
3<br />
Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.<br />
Unterschiede zur Bundesebene<br />
Wahlen: kantonale Regierung, weiterer Behörden (z.B. Amtsrichter), Abberufungsrecht:<br />
Beispiel Schwarzenegger.<br />
Teilnahem an Abstimmungen: keine<br />
Initiativen: Gesetzesinitiative, Standesinitiative<br />
Referenden: Finanzreferendum
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 48 -<br />
13<br />
14<br />
(Assistent)<br />
Finanzreferendum - Unterscheidung von<br />
neuen und gebundenen Ausgaben<br />
Gebundene Ausgaben<br />
• durch Rechtsatz prinzipiell und dem Umfang<br />
nach vorgeschrieben<br />
• zur Erfüllung der gesetzlich verordneten Verwaltungsaufgaben<br />
• Billigung durch Stimmberechtigte in Grunderlass<br />
Neue Ausgaben<br />
• Modalitäten, Umfang oder Zeitpunkt der Ausgabe<br />
liegt in der Handlungsfreiheit der entscheidenden<br />
Behörde<br />
gemeineidgenössisches Recht: Finanzreferendum.<br />
Das Bundesgericht entwirft Regeln für die Kantone und das, weil die Kantone nur sehr<br />
schwammige Regelungen dafür enthalten. Der Kanton kann davon abweichen. Wenn nicht,<br />
zählt die Vorgabe des Bundesgerichtes.<br />
Gebundene Ausgaben<br />
- kaum Probleme<br />
- oft umstritten<br />
- oft umstritten<br />
Es geht darum, dass der Stimmbürger über jede Ausgabe abstimmen kann. Entweder<br />
bei ERlass der Bestimmung oder dann wenn eine neue Ausgabe getätigt<br />
werden soll.<br />
Finanzreferendum KV LU<br />
§ 23 – Obligatorisches Referendum<br />
Den Stimmberechtigten ist zur Abstimmung vorzulegen:<br />
(...)<br />
b. Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen<br />
freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag<br />
von mehr als 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei<br />
wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der<br />
einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar,<br />
ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe<br />
massgebend.<br />
§ 24 – Fakultatives Referendum<br />
Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung<br />
vorzulegen: (...)<br />
b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare<br />
Ausgaben für Vorhaben von 3 bis 25 Millionen Franken<br />
bewilligt werden; (...)<br />
2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />
Fallbeispiel 1 „Wollschweine“<br />
1. Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ auf Bundesebene eine Initiative auf<br />
Erlass eines eidgenössischen Wollschweinhaltungsgesetzes lancieren?<br />
Nein, grundsätzlcih keinen direkten Erlass möglich. Keine Möglichkeit eine direkte Gesetzesinititaive<br />
bzw. Elass zu machen.<br />
Bei der Prüfung wie im Strafrecht:
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 49 -<br />
(Assistent)<br />
OS: Nach Art. 139 ist nur ein eine Initiative zur Änderung der BV möglich und nicht eine Änderung<br />
der Gesetzesänderung möglich ist.<br />
US: Bei der Initiative möchten wir eine Gesetzesänderung bzw. der Verein.<br />
SS: nicht möglich keine direkte Möglichkeit.<br />
2. a) Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ den Erlass eines eidgenössischen<br />
Wollschweinhaltungsgesetzes durch das Ergreifen einer kantonalen Initiative im<br />
Kanton <strong>Luzern</strong> auf irgendeine Weis fördern? b) Wie beurteilen sie die politischen<br />
Chancen eines derartigen Vorgehens?<br />
a) Standesinitiative (Art. 160 BV, also weit weg von de anderen Möglichkeit). Nicht verwechseln mit<br />
den normalen Initiative und auch nicht verwechseln mit dem Kantonsreferendum. Es kommt nicht<br />
vors Volk, sondern lediglich zu einer Prüfung im Parlament.<br />
Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht<br />
1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht<br />
zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.<br />
2<br />
Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge<br />
zu stellen.<br />
Wer kann jetzt genau eine solche Standesinitiative einreichen? Art. 49 Kantonsverfassung kann<br />
diese Standesinitiative nur das Parlament machen.<br />
Fazit: keine Möglichkeit.<br />
b) kleine Chance<br />
Fallbeispiel 2<br />
1. Welche Möglichkeiten stehen der Interessengruppe „Für eine lebenswerte A2“ auf<br />
eidgenössischer Ebene offen?<br />
Möglichkeit: Volksinitiative auf Teilrevision. Die Verfassung soll dahingehend geändert werden,<br />
dass der Bund Gespräche aufnimmt. Ist passiert bei der EU und typisch der UNO-Beitritt, welcher<br />
ursprünglich auf einen Volksinitiative zurückzuführen ist.<br />
2. Nehmen Sie an, dass Italien, Deutschland und die Schweiz nun tatsächlich in einem<br />
Staatsvertrag den Transitverkehr über die A2 gewissen - freilich nicht sehr<br />
weitgehenden und zudem noch kündbaren - Einschränkungen unterstellen. Muss<br />
dieser Staatsvertrag dem obligatorischen Referendum unterstellt werden? Oder<br />
unterliegt er dem fakultativen Referendum? Und was könnte vorgekehrt werden,<br />
wenn dieser Staatsvertrag nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstehen<br />
würde?<br />
obligatorisches Referendum:<br />
Nach Art. 140 Abs. 1 lit b sagt, dass es obl. Referendum für verschiedene Sachen braucht. Der<br />
vorliegende fällt nicht darunter. Deshalb kein obligatorischen Referendum nötig.<br />
fakultatives Referendum<br />
Nach Art. 141 Abs. 1 lit d. Der Vertrag hat nicht wichtige und zudem kündbare Bestimmungen.<br />
Deshalb untersteht er auch nicht dem fakultativen Referendum.<br />
Man kann eigentlich nichts tun, es liegt in der Kompetenz des Parlaments oder der Regierung.<br />
Softmassnahmen: Petition, Lobing etc.<br />
Fallbeispiel 3<br />
1.<br />
Es kommt das fakultative Referndum in Frage (3 - 25 Millionen).
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 50 -<br />
(Assistent)<br />
Nun müssen überprüft werde die drei Punkte zur gebundenen Ausgabe gegenüber der neuen<br />
Ausgabe. Der Regierung hat sich entschieden für die zweite Möglichkeit (neue Ausgaben) und es<br />
dem fakultativen Referendum unterstellt. Es wurde nicht ergriffen und musste somit nicht vors Volk<br />
gebracht werden.<br />
2.<br />
Annahme: über 25 Mio obligatorisches Referendum kommt in Frage.<br />
überprüfen ob gebundene oder neue Ausgabe.<br />
Ja, die Ausgabe ist gebunden<br />
§ 23 der KV<br />
Es untersteht zwingend dem obligatorischen Referendum.<br />
Entweder weil Abstimmung über das Gesetz oder<br />
Abstimmung über den Kantonsrat
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 51 -<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />
<strong>Übung</strong> 9 vom 05.12.07 (Woche 11)<br />
Politische Rechte: freie Willensbildung und unverfälschte Willenskundgabe<br />
Lernziele<br />
Welche Teilgehalte umfasst das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />
Willenskundgabe?<br />
Welches ist die Funktion dieses verfassungsmässigen Rechts?<br />
Welche Rechte und Pflichten haben kantonale bzw. kommunale Behörden im Vorfeld<br />
von Wahlen und Abstimmungen?<br />
1. Teil Theorieblock<br />
Politische Entscheide sollen auf eine möglichst umfassende Information zustande<br />
kommen. Wo ist dies verankert? Art. 34 BV<br />
1.<br />
2.<br />
Art. 34 BV Politische Rechte<br />
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.<br />
2 Die Garantie der politischen Rechte<br />
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte<br />
Stimmabgabe.<br />
Freie Willensbildung und<br />
unverfälschte Willenskundgabe<br />
• Anspruch auf richtige Zusammensetzung der<br />
Stimmbürgerschaft<br />
• Grundsatz der Einheit der Materie<br />
• Schutz vor suggestiver Abstimmungsfrage<br />
• Schutz vor unzulässiger Einflussnahme der Behörden<br />
• Schutz vor unzulässiger Einflussnahme Privater und der<br />
Presse<br />
• Anspruch auf geheime Stimmabgabe<br />
• Anspruch auf korrekte Ermittlung des Wahl- und<br />
Abstimmungsergebnisses<br />
Schutz vor unzulässiger Einflussnahme der Behörde<br />
nur soweit als ein unverfälschte Info hergestellt werden muss bzw. gesichert<br />
werden muss. Der Eingriff soll diesem Zweck dienen. Alles was darüber hinaus<br />
geht, ist unzulässig.<br />
Interventionen durch Private sind grundsätzlich zulässig
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 52 -<br />
3.<br />
4.<br />
(Assistent)<br />
(also auch Schlammschlachten). Es gibt aber eine Ausnahme (wenn es offensichtlich<br />
unwahr bzw. irreführend sein und der Zeitpunkt muss so spät sein,<br />
dass die Behörden/Gegenpartei nicht mehr reagieren kann).<br />
Die Einflussnahme kann natürlich auch mittels Geldzuwendungen gemacht werden.<br />
Das ist ein weinig ein Problem, da man die Wähler mit Wahlpropaganda beeinflussen<br />
kann.<br />
geheime Stimmabgabe:<br />
entschärft sozialen Druck und sorgt dafür, dass der soziale Druck entfällt.<br />
Schaffung geeigneter Wahllokale (Vorhang, Papier darf nicht durchschimmern<br />
lassen etc.).<br />
Anspruch auf korrekte Ermittlung des Wahl und Abstimmungsergebnisse:<br />
ordnungsgemässes Auszählen<br />
gleiche Gewichtung<br />
Erfassung und Auszählung korrekt (mathematisch korrekte Grundlagen)<br />
nur jene zählen, welche tatsächlich Stimmberechtigt sind.<br />
Anspruch auf richtige Zusammensetzung<br />
der Stimmbürgerschaft<br />
• Anspruch auf Zuerkennung der eigenen<br />
Stimmberechtigung<br />
• Anspruch auf Eintragung in das Stimmregister<br />
von Amtes wegen<br />
• Anspruch auf Zulassung aller Stimmberechtigten<br />
• Anspruch auf Ausschluss aller Nichtberechtigten<br />
Ist Voraussetzung, dass überhaupt ein richtiges Abstimmungsergebnis zustande<br />
kommen kann.<br />
Für Prüfung: Stimmrecht Doppelfunktion (Als Teil des Staates trägt man auch<br />
die Verantwortung und muss dieser nachkommen).<br />
Folgen einer Verletzung<br />
Mangel vor Urnengang<br />
Mangel nach Urnengang
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 53 -<br />
5.<br />
(Assistent)<br />
Keine Zwanglage. Keine Verbindung in welcher die Willenskundgabe nicht korrekt<br />
ist. Man muss zwei Fragen daraus machen und nicht in eine packen.<br />
Wo veranckert? Art. 75 (Bundesgesetz über die politischen Rechte BPR)<br />
Art. 75 Prüfung der Gültigkeit 1<br />
1 Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV 2 ) oder die<br />
Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative<br />
zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt<br />
die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig. 3<br />
2<br />
Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher<br />
Zusammenhang besteht.<br />
3<br />
Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung<br />
oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.<br />
Behördliche Aktivitäten bei<br />
Abstimmungen<br />
- Abstimmungserläuterungen:<br />
- Abstimmungsempfehlungen:<br />
- Abstimmungspropaganda: grundsätzlich NEIN,<br />
ausser:<br />
- Richtigstellungen<br />
- bei triftigen Gründen, wenn gesetzliche Grundlage<br />
und keine verwerflichen Mittel<br />
Empfehlungen und Erläuterungen: ja<br />
Propaganda: Nein<br />
Die Einwohner müssen informiert werden.<br />
Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen 1<br />
1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.<br />
2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch<br />
den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut<br />
der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die<br />
Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.<br />
Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen<br />
ändern oder zurückweisen. 2<br />
3<br />
Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen<br />
(Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollmarke und dergleichen) mindestens drei und<br />
frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch<br />
früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens<br />
3 4<br />
sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.<br />
4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung<br />
pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die<br />
persönliche Zustellung. 5
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 54 -<br />
6.<br />
7.<br />
8.<br />
(Assistent)<br />
Behördliche Aktivitäten bei Wahlen<br />
- Technische Wahlerläuterungen:<br />
- Wahlempfehlungen: NEIN<br />
- Wahlpropaganda: NEIN; Interventionen<br />
zulässig für<br />
- Richtigstellungen<br />
- indirekte Eingriffe (neutral!!)<br />
§ 18 Stimmrechtsgesetz <strong>Luzern</strong><br />
1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen<br />
werden im Urnenverfahren durchgeführt.<br />
2 Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes<br />
beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre<br />
Abstimmungen im Versammlungsverfahren<br />
und ihre Wahlen im Urnenverfahren.<br />
3 Für die Wahl des Gemeinderates und des<br />
Friedensrichters ist nur das Urnenverfahren<br />
zulässig.<br />
Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />
auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />
Willenskundgabe<br />
• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />
oder Verschiebung des Urnenganges<br />
• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />
– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />
wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des<br />
Urnenganges umschlägt<br />
– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />
nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />
Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />
sowie des Stimmenunterschiedes möglich<br />
erscheint, dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />
auf das Ergebnis gehabt haben<br />
2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />
Fallbeispiel 1: „Murkswil“<br />
Der Gemeindepräsident von Murkwils wendet sich an Sie, um zu erfahren, ob diese<br />
Panne irgendwelche rechtlichen Folgen für den Urnengang haben könnte.<br />
Karrenzfrist = Wartefrist<br />
Damit sie sich zuerst mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen können.<br />
Art. 39 Ausübung der politischen Rechte<br />
1<br />
Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen<br />
und kommunalen Angelegenheiten.<br />
2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />
(Assistent)<br />
3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />
4<br />
Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />
Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung<br />
ausüben dürfen.<br />
Kanton z.B. im Stimmrechtsgesetz<br />
§ 5 Politischer Wohnsitz<br />
1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften<br />
des Niederlassungsgesetzes 8 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen<br />
Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. 9<br />
2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis)<br />
hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der<br />
Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.<br />
3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen<br />
a. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, 9a<br />
b. Studenten,<br />
c. Entmündigte.<br />
Fragen zum Fall<br />
1. Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich bzw. um welchen Anspruch<br />
geht es?<br />
Problem liegt im Art. 34 BV es liegt ein Willensmangel vor.<br />
2. Grundsätze dazu?<br />
3. Anwendung auf Fall?<br />
Die Gemeinde hat den Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers<br />
verletzt.<br />
4. Welche Folgen?<br />
Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />
auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />
Willenskundgabe<br />
• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />
oder Verschiebung des Urnenganges<br />
• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />
– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />
wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des Urnenganges<br />
umschlägt<br />
– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />
nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />
Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />
sowie des Stimmenunterschiedes möglich erscheint,<br />
dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />
auf das Ergebnis gehabt haben<br />
bezifferbar<br />
Wenn man weiss wie viele Personen in einen Fehler involviert waren Aufhebung<br />
nicht bezifferbar<br />
war Absicht vorhanden, sind und wenn ja, wie viele Gelder sind geflossen, Grösse<br />
des Stimmenunterschiedes spielt Rolle.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 56 -<br />
(Assistent)<br />
Man weiss zwar wie viele gestimmt hätten. 140 wurden zwar fälschlicherweise gesandt.<br />
Man weiss aber nicht, wie diese gestimmt haben und auch nicht wie viel gestimmt<br />
haben.<br />
Es kommt somit zu einer Interessenabwägung. Sowohl in qualitativer und in quantitativer<br />
Hinsicht.<br />
quantitativ: wie gross war der Stimmenunterschied? Man hat wenige Angaben.<br />
Das Resultat lässt sich gewichten mit dem Resultat: Die Wahrscheinlichkeit ist nicht<br />
sehr hoch. z.B. 1000 Stimmberechtigten. 80%. 440 Stimmen und 360. Es ist wohl<br />
kaum so, dass diese Stimmen ausschlaggebend waren.<br />
Fazit: der Ausgang ist relativ deutlich und der Fehler nicht wahnsinnig gravierend.<br />
Deshalb wird eine erneute Abstimmung verneint.<br />
Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich im vorliegenden Sachverhalt? Zu<br />
welcher Lösung kommen Sie? Welche Folgen hat Ihre verfassungsrechtliche Einschätzung?<br />
Fallbeispiel 2: „Abstimmungsfrage Strafvollzug“<br />
Problematik?<br />
Grundsatz<br />
Anwendung auf Fall<br />
Rechtsfolgen<br />
Einheit der Materie<br />
Die Frage muss objektiv sein, weder irreführend, noch suggestiv (keine Suggestivfrage).<br />
Dasselbe gilt auch für Gemeindeversammlung (nicht suggestiv formulieren,<br />
also auch mündlich sind diese Grundsätze einzuhalten).<br />
Die Präferenzen des Regierungsrates und des grossen Rates werden im Text genannt.<br />
Die öffentliche Sicherheit ist in der Frage enthalten. Es darf kein Gegenargument aufweisen<br />
und auch die Präferenz des Regierungsrates und des grossen Rates. Im vorliegenden<br />
Fall sind beide Mängel vorhanden. Bereits einer der beiden würde ausreichen.<br />
BPR<br />
Art. 72 Zustandekommen<br />
1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger<br />
Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im<br />
Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt<br />
die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. 1<br />
2 Ungültig sind:<br />
a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;<br />
b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;<br />
c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. 2<br />
3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten<br />
Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.<br />
Fazit: hier handelt es sich um einen schweren Mangel (öffentliche Sicherheit als<br />
negatives Argument und Präferenz der Regierung): verschiebend der Abstimmung.<br />
Was dürfen Behöreden tun?<br />
Bei Abstimmungen<br />
Erläuterungen, Empfehlungen, ausnahmsweise Richtigstellung, keine Propaganda
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 57 -<br />
(Assistent)<br />
bei Wahlen<br />
Erläuterungen, ausnahmeweise Richtigstellung, keine Empfehlung, keine Propaganda.<br />
Fallbeispiel 3: „Aussergrenz“<br />
Unterschied zwischen Abstimmungen und Wahlen hier kommt das<br />
Wahlprozedere zum Tragen keine Wahlpropaganda<br />
Total Stimmen: 8250 Stimmen<br />
Nein: 56.6 %<br />
Ja: 43.3 %<br />
Geldbetrag: 333'281.-<br />
1. Problematik<br />
2. Grundsatz<br />
3. Anwendung im Fall<br />
4. Rechtsfolgen<br />
Behördliche Aktivitäten bei<br />
Abstimmungen<br />
- Abstimmungserläuterungen:<br />
- Abstimmungsempfehlungen:<br />
- Abstimmungspropaganda: grundsätzlich<br />
NEIN, ausser:<br />
- Richtigstellungen<br />
- bei triftigen Gründen, wenn gesetzliche Grundlage<br />
und keine verwerflichen Mittel<br />
heimliche Geldzahlung wird als verwerfliches betrachtet.<br />
triftige Gründe:<br />
z.B. Es kann vorkommen, dass sich die Gemeinde weitergehend einbringen kann. Z.B.<br />
dann, wenn sie sagt, sie sei besonders betroffen. Z.B. durch Kantonale Abstimmung.<br />
wenn z.B. ein AKW in einer Gemeinde erstellt werden müsste.<br />
Dieser Text dreht sich ums Laufenthalt (Bern oder Basellandschaft). Gibt keinen triftigen<br />
Grund. Wenn aber eine Gemeinde in einer qualifizierten Weise betroffen ist,<br />
wäre sie befugt etwas weiter zu gehen.<br />
Hier geht es um die Intervention eines übergeordneten Gemeinwesens in ein<br />
untergeordnetes. Es geht um die Ablösung der Gemeinde. Die Gemeindeautonomie<br />
ist aber hier gegeben. Aus diesem Grund ist es unzulässig, ob sich der Kanton einmischt.<br />
Die Gemeinde kann autonom entscheiden.<br />
Der Kanton kann solche Beschlüsse nur kontrollieren, nicht jedoch selber in den<br />
Abstimmungskampf einzugreifen.<br />
Triftiger Grund<br />
Triftiger Grund vorhanden? Nein<br />
Gesetzliche Grundlage keine Grundlage Nein<br />
Keine verwerflichen Mittel keine demokratische Kontrolle (sie sind geeignet die demokratische<br />
Willensbildung zu beeinflussen) Nein
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 58 -<br />
(Assistent)<br />
Zwischenfazit: es besteht keine Richtigstellung und es besteht auch kein triftiger<br />
Grund. Die Verletzung ist gegeben.<br />
Folge<br />
bezifferbar? nicht bezifferbar?<br />
der genaue Einfluss ist nicht quantifizierbar nicht bezifferbar.<br />
quantitative Würdigung des Mangels:<br />
es ist durchaus möglich, dass das Resultat beeinflusst worden wäre.<br />
qualitative Würdigung des Mangels<br />
der Fehler ist sehr gross. Man kann sagen, dass dadurch die Gelder einen erheblichen<br />
Einfluss haben könnten.<br />
Fazit: der Urnengang muss wiederholt werden. Die Wiederholung des Urnengangs<br />
ist insb. dafür, dass das Vertrauen in die Legitimität und die demokratische
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 59 -<br />
(Assistent)<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />
<strong>Übung</strong> 10 vom 13.12.07 (Woche 12)<br />
Rechtsetzung - Verordnungskompetenzen und Delegation<br />
Lernziele<br />
Was ist Rechtssetzung?<br />
Welche rechtsetzenden Bestimmungen müssen in der Form des Bundesgesetzes<br />
ergehen, welche können in einer Verordnung enthalten sein?<br />
Welche Verordnungsarten existieren?<br />
Unter welchen Voraussetzungen ist die Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen<br />
von der Legislative an die Exekutive zulässig?<br />
Allgemeine Ausführungen:<br />
- zur letzten Vorlesung: bezifferbar heisst bezifferbar, wenn es um die nicht<br />
Akzeptanz von Wahlentscheiden geht.<br />
- Wenn der Mangel vorher bekannt ist, muss er entfernt werden. Art. 79<br />
Abs. 2 BPR<br />
Inhalt<br />
Einleitung: weshalb Rechtsetzung?<br />
Legalitätsprinzip (als formeller Aspekt des Rechtsstaatsprinzips). Ist ein Formelles<br />
Element. Es bindet den Staat an das Recht. Alle staatlichen Organe dürfen nur in<br />
den Schranken des Rechtes handeln (Art. 5 Abs. 1). siehe Folie 1.<br />
Erfordernis des Rechtssatzes und der Gesetzesform (Teilgehalte des LP)<br />
gibt in den Bücher sehr viele Ausdrücke<br />
Materielles Element<br />
Erfordernis des Rechtssatzes<br />
materielles Legalitätsprinzip<br />
Vorbehalt des Rechtssatzes<br />
formelles Element<br />
Erfordernis der Gesetzesform<br />
formelles Legalitätsprinzip<br />
Vorbehalt des Gesetzes<br />
Verhältnis der Rechtssätze zueinander<br />
Die Verfassung steht über dem Gesetz. Die Bestimmungen der Verfassung gehen denjenigen<br />
der Gesetze vor.<br />
Diese Unterscheidung zwischen den Stufen ist rein formell. Zum Beispiel war das Absint-Verbot<br />
in der BV festgeschrieben, obwohl es gar nicht so wichtig ist.<br />
Wieso ist Verfassung höher gelegen. Die Verfassung ist demokratisch höher Legitimiert,<br />
als das Gesetz.<br />
Wieso Gesetz höher als Verordnung (wie kann das begründet werden)?<br />
Verordnung ist vom Gesetz abhängig.<br />
Wer setzt Recht?
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 60 -<br />
(Assistent)<br />
Grundsätzlich die Bundesversammlung.<br />
Verordnungen ins. der Bundesrat. Kann aber grundsätzlich alle Bundesbehörden machen<br />
(also sogar auch Bundesgericht).<br />
Inhalt der Gesetzgebung (BV 164.1)<br />
Wann müssen rechtsetzende Bestimmungen als Gesetz im formellen Sinn und wann<br />
können sie als Verordnung gesetzt werden?<br />
Art. 164 Abs. 1 (die Liste ist nicht abschliessend, es können ihr noch weitere elementare<br />
Gebiete beigefügt werden siehe Ausdruck insb.)<br />
Gesetzesdelegation<br />
Bundesgesetz ermächtig z.B. Bundesrat eine Verordnung zu machen (Gesetzgeber delegiert<br />
die Sache an die Exekutive). Also Delegation innerhalb derselben Ebene.<br />
Delegationsgrundsätze<br />
1. Teil Theorieblock<br />
1.<br />
Rechtsstaatliche Funktion und Demokratische Funktionen.<br />
Rechtsstaatliche Funktionen:<br />
Rechtsgleichheit: weil der Staat an Rechtsnormen gebunden ist, muss er sich<br />
an diese Halten und in gleichgelagerten Fällen an diese halten.<br />
Schutz der individuellen Freiheit: Art. 36 BV (dieser Art. wird im 2. Semester<br />
stärker behandelt). Schwere Eingriffe müssen auch im Gesetz explizit erwähnt<br />
werden.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 61 -<br />
2.<br />
3.<br />
(Assistent)<br />
materielles Erfordernis: spricht die Inhaltlich Struktur an<br />
formelle Erfordernis: wie muss sie formuliert sein.<br />
Formelles Gesetz: zuständige Behörde und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />
erlassen (ZGB, StGB etc.)<br />
generell-abstrakte Normen findet man insb. in der Rechtsetzung<br />
die Normen müssen genügend bestimmt sein. Sonst hätten die Behörden eine<br />
Blanketermächtigung und könnten die Fälle ziemlich frei beurteilen. Die Sprache<br />
ist nicht naturwissenschaftlich präzise, dass genau jeder Fall bestimmt<br />
werden kann.<br />
individuell-konkreter Akt findet Anwendung bei der Rechtsprechung<br />
gängigster Anwendungsfall Verfügung. Einseitige Anordnung einer Behörde.<br />
Das Rechtsverhältnis ist einseitig.<br />
generell-konkret: Verkehrsschilder
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 62 -<br />
4.<br />
5.<br />
(Assistent)<br />
Wichtigkeit von Rechtsnormen –<br />
zusätzliche Kriterien zu Art. 164 Abs. 1 BV<br />
• Intensität des Eingriffs<br />
• Zahl der von einer Regelung betroffenen<br />
Personen<br />
• Finanzielle Bedeutung<br />
• Akzeptierbarkeit<br />
Intensität des Eingriffes: schwere Eingriffe in ein Unrecht müssen in einem Gesetz<br />
im formellen Sinn enthalten sein.<br />
Zahl betroffener Personen: wenn grosse Zahl betroffen spricht für Gesetz im<br />
formellen Sinn<br />
Finanzielle Bedeutung grosse finanzielle Bedeutung (auslegungswürdiger<br />
Begriff) Gesetz im formellen Sinn eher gefordert<br />
Akzeptierbarkeit wenn mit Widerstand zu rechnen ist, muss es in einem<br />
Gesetz im formellen Sinn stehen (Tempo 80).<br />
Im Bereich der Wirtschaft, der Forschung eher Verordnungsweg, da erhöhte<br />
Flexibilität Anpassungsmöglichkeit an Neuerungen<br />
Grundsätzlich kann jede Verordnung ihre eigenen Verordnungen erlassen.<br />
selbstständige VO<br />
stützt sich auf die Verfassung. Wird aus Verfassung abgeleitet<br />
unselbstständige VO<br />
stützt sich auf eine explizite Ermächtigung in einem Gesetz stützen sich auf ein<br />
Gesetz.<br />
Vollziehungsverordnung<br />
wirken nur vollziehend. keinen neuen Rechte und Pflichten. Regelen Detailverfahren.<br />
Gesetzesverordnung<br />
haben neue noch nicht genannte Regelungsgegenstände. Die Delegationsschranken<br />
beziehen sich auf diese VO und wurden gestützt auf die gesetzesvertretende<br />
VO geschaffen.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 63 -<br />
6.<br />
Gesetzesdelegation:<br />
Delegationsschranken<br />
(Assistent)<br />
• Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die<br />
Verfassung ausgeschlossen<br />
• Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im<br />
formellen Sinn enthalten<br />
• Die Delegationsnorm muss sich auf eine<br />
bestimmte, genau umschriebene Materie<br />
beschränken<br />
• Die Grundzüge der delegierten Materie sind in<br />
einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben<br />
kein expliziter Ausschluss<br />
demokratisch legitimiert<br />
verhindert, dass die Exekutive Blankettermächtigungen erhält. Sie bleibt in ihrer<br />
Handlungsmöglichkeit eingeschränkt<br />
Grundzüge müssen vorhanden sein: Rechtsstaatsprinzip es bleibt voraussehbar,<br />
in welchem Rahmen sich die Verordnung bewegen kann (Rechtssicherhheit<br />
ist gewahrt).<br />
Wenn diese Punkte gegeben (kumulative Voraussetzungen), wird die Gesetzesdelegation<br />
möglich sein. Wenn nicht ALLE eingehalten, verletzt es das Gewaltenteilungsprinzip.<br />
2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />
Aufgabe 1<br />
generell-abstrakt<br />
(für eine unbestimmte Anzahl von Personen und eine unbestimmte Zahl von Lebenssachverhalten)<br />
Bestimmung mir „wer“ typisch.<br />
Aufgabe 2<br />
Verordnung braucht Gesetzesgrundlage<br />
Es betrifft die politischen Rechte sehr stark. Es betrifft eine hohe Anzahl an Personen.<br />
164 Abs. 1 lit a betrifft die politischen Rechte stark.<br />
Willenskundgabe muss gewissen Anforderungen genügen.<br />
Für diese Materie wäre eine gesetzliche Grundlage nötig<br />
geht um das elektronische Unterzeichnen und um die Art und Weise der Stimmabgabe<br />
Aufgabe 3<br />
Thema<br />
es geht um eine gesetzesbegründende Verordnung, die geschaffen werden soll (da<br />
neue Normen)<br />
Wie gehen wir vor?<br />
Nach Schema x<br />
1. Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />
keine Bundesverfassungsbestimmung, die das verhindern würde
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 64 -<br />
(Assistent)<br />
2. Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten<br />
KVG Art. 55a (ordentlich, formell erlassen)<br />
3. Die Delegationsnorm muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie<br />
beschränken<br />
gegeben. Die Norm ist genau umschrieben.<br />
4. Die Grundzüge der delegierten Materie sind in einem Gesetz im formellen Sinn<br />
umschrieben<br />
Art. 164 BV was wichtig ist, kann nicht delegiert werden. die Grundzüge müssen<br />
selber im Gesetz umschrieben sein. Jedoch sind die Tätigkeiten nicht gut umschrieben<br />
(oder gar nicht). Es wäre gut, wenn geschrieben wäre, z.B. für Personen über 40 Jahre<br />
sind betroffen etc. Es gäbe Möglichkeiten, die Sache besser zu umschreiben. Die Regelung<br />
in Art. 55a KVG legt nicht fest für welche Tätigkeiten es genau gilt.<br />
Was spricht dafür?<br />
Gesetz: starker Eingriff, grosser Adressatenkrei, starke finanzielle Folgen, politisch<br />
umstrittener Entscheid, neuartige Massnahmen<br />
(= Wichtigkeitskriterium nach Art. 164 1 BV)<br />
VO: geringer Eingriff, Zahl der Adressaten gering, hohes Flexibilitätsbedürfnis<br />
Fazit:<br />
a) die Gesetzesdelegation ist zulässig (130 I 26, laut Bundesgesetz ist es so, obwohl<br />
es sich nicht detailliert geäussert hat).<br />
b) wäre auch möglich anders zu argumentieren und zu sagen, es ist nicht legitim.<br />
Hier währe dies wohl der Fall, wenn keine zeitliche Beschränkung gegeben wäre.<br />
<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />
<strong>Übung</strong> 11 vom 19.12.07 (Woche 13)<br />
Geltung des Völkerrechts, Legalitätsprinzip<br />
Allgemeine Ausführungen<br />
Das Völkerrecht regelt nicht nur Verhältnisse zwischen den Staaten, sondern greift<br />
vermehrt auch in Landesrecht hinein zunehmende Bedeutung auch für Landesrecht<br />
(in unserem Fall für die Schweiz).<br />
Zuerst versucht man das Landesrecht so auszulegen, dass es zu keinem Widerspruch<br />
zum Völkerrecht kommt dies ist oft der Fall. Manchmal geht diese völkerrechtliche<br />
Auslegung nicht möglich, da sonst das Landesrecht zu stark gebogen werden müsste.<br />
Pacta sunt servanda hat einen grossen Wert grundätzlich hat sich der Vertragspartner<br />
an den Vertrag zu halten. Der Staat kann sich nicht den Verpflichtungen ziehen,
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 65 -<br />
(Assistent)<br />
da es aus der Sicht des Völkerrechtes völlig egal ist, wie ein Normenkonflikt innterstaatlich<br />
gelöst werden sollt und ob ein solcher innerstaatlicher Konflikt entsteht.<br />
Es ist ein innerstaatliche also Schweizspezifische Beurteilung. Denn aus der Sicht des<br />
Völkerrechts ist die Sichtweise klar das Völkerrecht hat Vorrang und es ist egal, wie<br />
es innerstaatlich gelöst wird.<br />
Es gibt auch Konflikte zwischen Völkerrechtlichen Verträgen es muss geschaut werden,<br />
welchem Vertrag Vorrang gewährt werden muss.<br />
Inhalt<br />
Einleitung: weshalb Rechtsetzung?<br />
er könnte sich nicht darauf<br />
1. Teil Theorieblock<br />
1.<br />
2.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 66 -<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
(Assistent)
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 67 -<br />
6.<br />
2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />
Aufgabe 1<br />
(Assistent)<br />
Frage 1:<br />
Art. 190 BV sagt jedoch nicht, wie die Rechte zueinander stehen.<br />
es gib in der BV also keine Regelung die Rechtssprechung muss hierfür Regelungen<br />
aufstellen.<br />
Frage 2:<br />
Grundsätzlich geht das Völkerrecht dem Landesrecht vor. Es gilt aber verschiedene<br />
Frage zu klaren (Geltung, Rangfolge, Anwendbarkeit).<br />
Völkerrecht Landesrecht<br />
Geltung<br />
Rangfolge<br />
Anwendbarkeit<br />
Geltung<br />
gilt Monismus oder Dualismus (in der Schweiz Monismus)
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 68 -<br />
Rangfolge<br />
(Assistent)<br />
Staatsvertrag Bundesverfassung<br />
sicher ist, dass das jus cogens vor dem Landesrecht steht 193 Abs. 4, Art. 194 Abs.<br />
3<br />
Genozidverbot, Folterverbot, Sklavereiverbot<br />
Charakteristika des zwingenden Völkerrechtes: Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts,<br />
die für die Zusammenarbeit zwischen den Staaten unabweichbar sind und<br />
von welchen die Staate nicht mittels Vertragsrücktritt sich aus der Verantwortung ziehen<br />
können. Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht mit zwingendem Charakter, welchem<br />
sich kein Staat entziehen kann.<br />
in Abstimmungsfragen muss geprüft werden, ob die Bestimmungen des zwingenden<br />
Völkerrechts nicht verletzt werden (Art. 194 Abs. 2).<br />
Verhältnis Staatsvertrag Bundesgesetz<br />
Schuber-Entscheid: grundsätzlich Staatsvertrag soll eingehalten werden (Völkerrecht)<br />
eine Ausnahme:<br />
wenn er bewusst von der Völkerrechtlichen Regelung abweichen wollte<br />
Innerstaatlich ist dann das innerstaatliche Recht anwendbar und vom Bundesgesetz<br />
anwendbar.<br />
dieser Entscheid wurde kritisiert. In Studien kann aber belegt werden, dass dieser<br />
Fall Schubert nur sehr selten oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. <br />
diese Schubert Praxis hat kaum Bedeutung (es kennt sie zwar jeder Jurist, doch praktische<br />
Bedeutung ist klein).<br />
Auch wenn das Gesetzesrecht jünger ist, geht das Staatsvertragsrecht vor wurde in<br />
einem anderen Entscheid festgemacht.<br />
Staatsvertragsrecht Verordnungen und kantonalem Recth<br />
Staatsvertrag geht vor (wird gegeben durch das Monistische System - Staatsvertragsrecht<br />
wird als Teil des Bundesrechts angesehen - klar zum Vorschein, da ja Bundesgesetze<br />
den Verordnungen und dem kantonalen Recht vorgehte).<br />
Anwendbarkeit
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 69 -<br />
(Assistent)<br />
self-executing:<br />
die Bevölkerung kann sich direkt darauf berufen. Es sind Regeln die genügend Bestimmt<br />
sind.<br />
Frage 3:<br />
Schweizerisches Recht sagt, dass Leistungen gekürzt werden können, bei grobfahrlässigkeit<br />
oder Fahrlässigkeit<br />
Internationale Abkommen sagen, dass nur bei vorsätzlich vorgenommenen Missbräuchen<br />
die Leistung gekürzt werden kann.<br />
Wie wird i.c. vorgegangen bzw. geht das Bundesgericht vor?<br />
Es war nicht der Wille mit dem Abschluss der Völkerrechtlichen Verträge. Die Frage ob<br />
es self-executing ist wird anhand der Formulierung bestimmt (wie ist die Norm bestimmt?<br />
Ist sie dirket anwendbar oder nicht?). Das Bundesgericht hat gesagt, es ist<br />
nicht self-executing und hat sich dabei auf den Gesetzgeber gestützt und damit argumentiert<br />
es ist jedoch gar nicht nötig zu eruieren, was der Gesetzgeber gewollt hat<br />
oder nicht.<br />
Der Staatsvertrag bzw. der Staatsvertrag ist klar self-executing. Es sag auf Umwegen,<br />
dass es nicht self-executing ist und tangiert diese Frage nicht. Eigentlich hätte hier das<br />
EVG die Frage beantworten müssen wie sie zur Schubert-Praxis steht.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 70 -<br />
(Assistent)<br />
wahrscheinlich hat die Bundesversammlung hier diese Bestimmung übersehen und<br />
entsprechend hat wahrscheinlich das EVG reagiert.<br />
Frage 4:<br />
Es nimmt Bezug. Wir haben eine Rechtssprechungsänderung mit den Folgen, dass<br />
Kürzungen auf Grobfahrlässigkeit nicht mehr möglich sind und so dem Völkerrecht<br />
Vorrang eingeräumt.<br />
Das BG bestätigt hiermit, dass das Staatsvertragsrecht vor dem Landesrecht<br />
kommt.<br />
Aufgabe 2<br />
Legalitätsprinzip<br />
Rechtssatzvorbehalt:<br />
Die Norm muss genügend bestimmt sein (absolut ist nicht möglich, weil man nicht<br />
jeden fall unter eine Norm fassen kann es braucht also den optimalen Bestimmtheitsgrad).<br />
Parlaments- oder Volksvorbehalt<br />
gemäss bestimmten, ordentlichen Verfahren<br />
Delegation von der Legislative an die Exekutive ist grundsätzlich möglich.<br />
Frage 1:<br />
Numerus clausus und Legalitätsprinzips<br />
Erfordernis des Rechtssatzes (mat. LP)<br />
generell-abstrakt? <br />
genügend Bestimmtheit? (man weiss wie viele Personen, wie viele<br />
Bewerber, wie das Selektionsverfahren etc.)<br />
Erfordernis der Gesetzesform (form. LP)<br />
Delegation durch Legislative? X<br />
Vollzugsverordnung? X der Regierungsrat stützt sich auf die Kantonsverfassung.<br />
Er kann handeln, wenn es
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 71 -<br />
(Assistent)<br />
Polizeinotregelung? X<br />
zwingend geboten erscheint, dies sei hier<br />
nach Argumentation des RR gegeben. Ist es<br />
eine Vollzugsverordnung bzw. enthält der<br />
Beschluss vollziehende Bestimmungen? es<br />
handelt sich nicht um reinen Vollzug, sondern<br />
es begründet neue Rechte und Pflichten<br />
(der Regierungsrat kann die Anstandsordnung,<br />
Organisation der Kurse, Prüfungsverfahren<br />
etc.), doch diese Bestimmung hier<br />
geht über den Vollzug hinaus (nicht lediglich<br />
die Modalitäten werden geregelt, sondern<br />
Grundsätzliches.<br />
Voraussetzungen sind nicht gegeben, es ist<br />
nicht mal sicher, wie viele sich anmelden<br />
werden. Es geht hier um eine typische erkennbare<br />
Situation (Entwicklung konnte mitverfolgt<br />
werden) es gäbe andere Möglichkeiten<br />
z.B. Zwischenjahre etc.. Neben dem<br />
Numerus clausus könnten auch andere<br />
Massnahmen ergriffen werden z.B. Personelle<br />
Aufstockung und mehr Räume anbieten.<br />
Es ist nicht möglich wegen mangelnder<br />
staatlicher Ressourcen sich auf Polizeinotrecht<br />
zu berufen.<br />
Frage 1:<br />
Erfordernis des Rechtssatzes. Es dient hier den Demokratischen Anforderungen. Durch<br />
den Erlass eines solches Beschlusses würde der Demokratische Prozess umgangen.<br />
Was könnte gemacht werden, dass der RR dies machen könnte. Eine Delegation seitens<br />
der Legislative an die Exekutive. Es gibt zu diesen Numerus clausus Fälle mehrere<br />
Numerus clausus Fälle.<br />
LU SR § 22 Zulassungsbeschränkungen<br />
1 Der <strong>Uni</strong>versitätsrat kann für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete<br />
Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität<br />
nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die <strong>Uni</strong>versität geeignete Massnahmen zur<br />
Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.<br />
2 Bei Zulassungsbeschränkung entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor<br />
der Aufnahme des Studiums durch ein vom <strong>Uni</strong>versitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach dem Studienbeginn<br />
durch Vorprüfungen abgeklärt.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 72 -<br />
kein Ausschluss durch Verfassung<br />
Delegation in Gesetz i.f.S.<br />
Bestimmte, genau umschriebene<br />
Materie<br />
(Assistent)