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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I<br />

Notizen <strong>Übung</strong>en HS 2007<br />

Rechtswissenschaftliche Fakultät <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong><br />

Hinweis:<br />

Es handelt sich beim vorliegenden Dokument um einen Entwurf. Es weist fragmentarischen<br />

Charakter auf.


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - II -<br />

(Referent: diverse) raphaelkottmann<br />

<strong>Übung</strong> 1 vom 05.10.07 (Woche 3)...................................................... - 1 -<br />

Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religionsfreiheit...........................- 1 -<br />

Fragen ......................................................................................................- 3 -<br />

<strong>Übung</strong> 2 vom 09.10.07 (Woche 4)...................................................... - 5 -<br />

Staatstheorie..................................................................................................................................- 5 -<br />

Allgemeines zum Thema ..............................................................................- 5 -<br />

Fragen ......................................................................................................- 5 -<br />

<strong>Übung</strong> 3 vom 17.10.07 (Woche 5)......................................................... 14<br />

Demokratie vs. Rechtsstaat ........................................................................................................... 14<br />

Allgemeine Erläuterungen .............................................................................. 14<br />

Fragen ........................................................................................................ 14<br />

<strong>Übung</strong> 4 vom 25.10.07 (Woche 6)......................................................... 19<br />

Rechtsstellung der Kantone im Bund........................................................................................... 19<br />

Lernziele ..................................................................................................... 19<br />

Fragen zu Aufgabe 1 ..................................................................................... 20<br />

Fragen zu Aufgabe 2 ..................................................................................... 22<br />

<strong>Übung</strong> 5 vom 07.11.07 (Woche 7)......................................................... 24<br />

Gemeindeautonomie....................................................................................................................... 24<br />

Lernziele ..................................................................................................... 24<br />

Allgemeine Aussagen zum Thema ................................................................... 24<br />

Fragen ........................................................................................................ 24<br />

<strong>Übung</strong> 6 vom 15.11.07 (Woche 8)......................................................... 30<br />

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ......................................................................... 30<br />

Inhalt.......................................................................................................... 30<br />

Allg. Ausführungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton ...................................... 30<br />

Aufgabe 1: <strong>Uni</strong> <strong>Luzern</strong> ................................................................................... 35<br />

Aufgabe 2: NATO-Beitritt ............................................................................... 36<br />

Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht ............................................................. 37<br />

Aufgabe 4: Schulzahnpflege ........................................................................... 37<br />

<strong>Übung</strong> 7 vom 21.11.07 (Woche 9)......................................................... 38<br />

Organisation der Bundesbehörden............................................................................................... 38<br />

Aufgabe 1.................................................................................................... 40<br />

Aufgabe 2.................................................................................................... 43<br />

Aufgabe 3.................................................................................................... 44<br />

<strong>Übung</strong> 8 vom 28.11.07 (Woche 11)....................................................... 45<br />

Thema: Politische Rechte auf eidgenössischer und kantonaler Ebene.................................... 45<br />

Stopp..................................................................................................... 45<br />

<strong>Übung</strong> 9 vom 05.12.07 (Woche 11)....................................................... 51<br />

Politische Rechte: freie Willensbildung und unverfälschte Willenskundgabe......................... 51<br />

<strong>Übung</strong> 10 vom 13.12.07 (Woche 12)..................................................... 59<br />

Rechtsetzung - Verordnungskompetenzen und Delegation....................................................... 59<br />

<strong>Übung</strong> 11 vom 19.12.07 (Woche 13)..................................................... 64<br />

Geltung des Völkerrechts, Legalitätsprinzip................................................................................ 64


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 1 -<br />

(Referent: diverse)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Dr. iur. Martina Canoni<br />

<strong>Übung</strong> 1 vom 05.10.07 (Woche 3)<br />

Schweizerische Verfassungsgeschichte am Beispiel der Religionsfreiheit<br />

siehe Zeitachse zur Entwicklungsgeschichte<br />

Entwicklung der Religionsfreiheit<br />

- Kultusfreiheit Aussenseite (wie manifestiert sich meine Glaubenspraxis?)<br />

- Individuelle Glaubensfreiheit das ist die Einstellung, den Glauben welche die<br />

einzelnen Personen haben.<br />

Alte Eidgenossenschaft vor 1789<br />

- Wie war die Schweiz 1789 aufgebaut? Ein loses Gebilde von 13 aristokratisch geführten<br />

alten Orten loser Staatenbund.<br />

- Gemeinsames Organ Tagsatzung<br />

- Religion war in jedem Staatenbund separat geregelt. Der Fürst sagte, was wo geglaubt<br />

wurde<br />

• Cuius regio, eius religio<br />

Cuius regio, eius religio (lateinisch für: wem das Gebiet [gehört], dem [gehört]<br />

die Religion), auch: cujus regio ejus religio, ist eine lateinische<br />

Redewendung, die besagt, dass der Herrscher<br />

eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner<br />

vorzugeben.<br />

• Friedensverträge<br />

• 4. Eidg. Landfriedensordnung 1712<br />

1789 - 1798<br />

Déclaration des Droits brachte Neuerung (Revolutionär). Eine solche Garantie, welche<br />

die individuelle Glaubenseinstellung schützt, gab es bis dahin nicht.<br />

Zentralstaat = Einheitsstaat<br />

Helvetik 1798 - 1803<br />

- Einmarsch der französischen Truppen<br />

- Verfassung der helvetischen Republik<br />

- Einheitsstaat, 19 Kantone mit Verwaltungsfreiheit<br />

• Kultusfreiheit + individuelle Religionsfreiheit<br />

• Vorbehalt der öffentliche Ordnung: der Staat soll die Oberhand behalten<br />

Sobald die Franzosen abzogen, viel die Helvetik zusammen. Bis Napoleon kam.<br />

Mediationszeit 1803 - 1813<br />

- Rückkehr zum Staatenbund (Souveränität der Kantone)<br />

Restaurationszeit 1814 - 1839<br />

- Restauration der vorrevolutionäre Ordnung: man wollte eher zurück zur vorrevolutionären<br />

Ordnung<br />

- Bundesvertrag 1815


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 2 -<br />

(Referent: diverse)<br />

- Es gab aber auch in dieser Restaurationszeit fortschrittlichere Kantone (sieh Kanton<br />

Aargau und konservativere (siehe Uri).<br />

• z.T. anknüpfen an Ideen der Helvetik<br />

• vielerorts Rückkehr zur Glaubenseinheit<br />

der Kanton Aargau hatte damals eine fortschrittliche Haltung mit der Kultusfreiheit<br />

innerhalb des christlichen Glaubens. Kanton Aargau war ein Untertanengebiet. Deshalb<br />

war es eher für fortschrittliche Bewegungen.<br />

Regenerationszeit 1830 - 1848<br />

- mehrere Kantone mit liberalen Verfassung<br />

- Gegensatz zwischen liberal-radikalen (antiklerikalen) und konservativkatholischen<br />

Kräften<br />

• Freiheitliche (radikale) Verfassungen konservative (katholischen) Gegenbewegungen<br />

Die <strong>Luzern</strong>erverfassung wurde dem Papst vorgelegt. Dieser war mit der konservativen<br />

Verfassungsvorlage sehr einverstanden.<br />

Ausbruch der politischen Krise<br />

- Berufung der Jesuiten nach <strong>Luzern</strong> (1844). Jesuiten sind ein sehr konservative<br />

Ordensgesellschaft. Man wollte diesen sehr konservativen, durchaus auch sehr intelligenten<br />

Lehrern ‚ansiedeln’ um die konservative Haltung zu segmentieren.<br />

- Freischarenzüge 1844/1845<br />

- Sonderbund 1845 (Kriegsrat) LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, VS<br />

- Auflösungsbeschluss der Tagsatzung Sonderbundskrieg<br />

Die Gesellschaft Jesu (Societas Jesu, SJ) ist eine katholische Ordensgemeinschaft, deren Mitglieder<br />

als Jesuiten bezeichnet werden. Die Gesellschaft Jesu wurde am 1. August 1534 von einem<br />

Freundeskreis um Ignatius von Loyola gegründet, 1773 erfolgte das Jesuitenverbot, 1814<br />

die Wiederzulassung. Die Bezeichnung „Jesuiten“ wurde zunächst als Spottname gebraucht,<br />

später aber auch vom Orden selbst übernommen.<br />

Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft 1848<br />

- Akt originärer Verfassungsgebung<br />

- Rechtsstaatliche (repräsentative) Demokratie<br />

- Bundesstaatlicher Aufbau (Bundeskompetenzen und Bundesbehörden)<br />

• Sicherung Religionsfriede<br />

• Jesuitenverbot (antiklerikale Strömung)<br />

• Niederlassungsfreiheit für Schweizer Christen<br />

• Ende der Juden-Diskriminierung 1866<br />

die Juden sind immer noch ausgeschlossen. Die Niederlassungsfreiheit war nur auf<br />

die christlichen Religionsangehörigen gesprochen.<br />

Idee, den Religionsfrieden zu sichern. Man war ängstlich und wollte nicht mehr<br />

Unruhe.<br />

Revision 1874<br />

• Eindämmung zentralistischer Positionen<br />

• Verstärkung des Antiklerikalismus<br />

• Einführung direktdemokratischer Elemente<br />

• Ausbau der Bundeskompetenzen und der Grundrechte<br />

- erstmals individuelle Glaubensfreiheit<br />

- Niederlassungsfreiheit<br />

- Wiederum Religionsfriede gefährdet deshalb gibt man den Kantonen die Freiheit<br />

selber Einschränkungen zu machen.<br />

- Konfessionelle Ausnahmeartikel


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 3 -<br />

(Referent: diverse)<br />

- Zweitweise starke Einschränkung durch die Kantone<br />

Änderung der Bundesverfassung 1893<br />

- Schächtungsverbot gilt auch noch heute (gegeben durch die Tierschutzverordnung)<br />

Verschiedene Kantonale Regelungen<br />

- Z.T. Privilegierung gewisser Konfessionen<br />

- Z.T. Trennung Kirche - Staat<br />

Kanton Genf 1847<br />

Vollständige Trennung von Kirche und Staat<br />

Kanton Nidwalden<br />

Die Kultus- und individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet. Gemäss BV i.O.. Die<br />

Kantone sind zuständig zu regeln.<br />

Revision 1999<br />

- Kodifizierung, Redigierung, Aktualisierung<br />

• Schwergewicht auf menschenrechtliche Komponente BV 15<br />

• Kompetenz der Kantone BV 72<br />

Fragen<br />

1. Inwiefern bestand eine Koppelung zwischen der Religionsfreiheit und der<br />

Niederlassungsfreiheit?<br />

Religionsfreiheit und Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1848: Niederlassungsfreiheit nur für<br />

Schweizer christlicher Konfessionen<br />

• Revision der BV 1866: keine konfessionelle Anknüpfung<br />

mehr der Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1874: generelle Garantie der Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1999: Art. 24 Niederlassungsfreiheit<br />

2. Wie gestaltete sich das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der<br />

Schweiz?<br />

Verhältnis zwischen Kirche und Staat<br />

• Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche<br />

bildete während der ganzen Geschichte des Bundesstaates<br />

kantonale Kompetenz.<br />

• 1980: Volksinitiative zur Trennung von Staat und<br />

Kirche verworfen.<br />

• In der Regel Anerkennung der grossen Kirchen als<br />

öffentlich-rechtliche Körperschaften.<br />

• Trennung in Genf und Neuenburg.<br />

• Art. 72 Abs. 2 BV: Parallele Kompetenzen von Bund<br />

und Kantonen zur Sicherung des Religionsfriedens.


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 4 -<br />

(Referent: diverse)<br />

3. Wie lässt sich die Privilegierung gewisser Konfessionen historisch erklären?<br />

Entwicklung der Religionsfreiheit<br />

• Kultusfreiheit: In der BV von 1848 nur für christliche<br />

Konfessionen, 1874 Ausdehnung auf alle Konfessionen.<br />

• Individuelle Glaubensfreiheit: Erstmals in der BV<br />

von 1874 verankert, weitgehende Einschränkung<br />

durch konfessionelle Ausnahmeartikel (Jesuitenverbot<br />

bis 1973, Klosterartikel bis 1973,<br />

Schächtverbot seit 1973 im Tierschutzgesetz,<br />

Bistumsartikel bis 2001).<br />

Es hat viel auch mit Macht zu tun. Durch die Stärkung einer Religion und die Polarisierung<br />

konnte die eigene Position gestärkt werden.<br />

4. Auf welche Ursachen führen Sie die spezielle verfassungsrechtliche Erwähnung<br />

des Jesuitenordens zurück?<br />

Man wollte, dass wieder Friede einkehrt. Die extreme Haltung der Jesuiten ist mit ein<br />

Grund, wieso es zu Auseinandersetzungen zwischen den Antiklerikalen und Konservativisten<br />

gekommen ist.<br />

Der religiöse Friede ist heute nicht mehr in Gefahr. Deshalb ist er heute überflüssig.<br />

5. Welche Fragen zum Verhältnis Staat und Religion wurden in den letzten<br />

Jahren auf politischer Ebene diskutiert<br />

Minarettverbot<br />

neue Formen gemeinschaftlichen Zusammenlebens - Religion nicht mehr Knotenpunkt<br />

Kruzifix in Klassenzimmer<br />

Streichung des Bistumsartikels 2002<br />

Jesuitenverbot (1973), damit EMRK-Beitritt möglich<br />

Zwangsverheiratung<br />

Schwimmunterricht in der Schule


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 5 -<br />

Staatstheorie<br />

(Referent: diverse)<br />

Allgemeines zum Thema<br />

Fragen<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Dr. iur. Silvia Bucher<br />

<strong>Übung</strong> 2 vom 09.10.07 (Woche 4)<br />

I. Zu Thomas Hobbes<br />

1) Staat muss Funktion des Leviathan (wie sein Werk heisst) übernehmen. Sinnbild<br />

für Staatsgewalt. Der Mensch ist kein soziales Wesen. Menschen sind Egoisten.<br />

Grausam, habgierig, egoistisch.<br />

2) Niemand ist jemand anderen von Natur aus Untertan. kein primitiver Entwicklungszustand.<br />

Zustand der Menschen ohne Staat. Zustand ohne Herrschaft, ohne<br />

Gesetze, ohne Staat. Jeder kämpft gegen jeden. Der Mensch ist mit dem<br />

Mensch ein Wolf.<br />

3) Auch im Naturzustand hat der Mensch Naturrechte Recht aller gegenüber allem.<br />

4) Alle wollen ein angenehmes Leben. Der Vertrag und die Freiheitseinschränkung<br />

sind wichtiger als ein Leben voller Unsicherheit. Volentaristisches Prinzip: alle<br />

unterwerfen sich diesem Vertrag.<br />

5) Innere und äussere Sicherheit. Er soll den Naturrechten zum Durchbruch verhelfen.<br />

6) Wie definiert Hobbes den Staat? Gegen innen Frieden wahren und gegen aussen<br />

sich gemeinschaftlich zu verteidigen.<br />

7) Innere und äussere Sicherheit ist nach wie vor aktuell. Gesellschaftsvertrag und<br />

Bundesverfassung sind vergleichbar. Die Bevölkerung hat in unserem Staatssystem<br />

mehr Mitspracherecht. Das Menschenbild hat sich grossmehrheitlich geändert.<br />

Hobbes schaut alle als gleich an und zwar als gleich schlecht.<br />

Naturzustand<br />

Naturrecht (Recht<br />

aller auf alles)<br />

Naturgesetz (Vernunft)<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Staat<br />

Frieden (innerer)<br />

Krieg Alle gegen alle<br />

Gemeinsames Verteidigung (aussen)<br />

Die Gehorsamspflicht der Untertanen endet erst dann, wenn der Staat seiner Aufgabe<br />

der Friedenssicherung nicht mehr nachkommen kann.


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 6 -<br />

(Referent: diverse)<br />

Gesellschaftsvertrag, welchen die Bürgerinnen und Bürger untereinander schliessen.<br />

Hauslehrer, Mathematiker, Philosoph<br />

Während seines Lebens fanden zahlreiche politische Auseinandersetzungen statt. Bürgerkrieg<br />

in England.<br />

Hobbes hatte sehr absolutistische Ansichten. Eher negative Einstellung gegenüber<br />

Menschen.<br />

der Staat hat die innere und äussere Sicherheit zu wahren.<br />

II. zu John Locke (FDP)<br />

1) Der vernünftige Mensch steht im Zentrum. Schon im Naturzustand herrscht ein<br />

natürliches Recht. Es gibt bereits im Naturzustand bestimmte Regeln.<br />

2) Ja, Lockes Naturzustand ist auf ein vernünftiges Verhalten durch die Menschen<br />

geprägt, im Gegensatz zu Hobbes wo im Naturzustand der Egoismus dominiert.<br />

3) Weil sonst sich einzelne einfacher durchzusetzen vermögen könnten. Recht haben<br />

und Recht bekommen ist nicht dasselbe.<br />

4) Durch freiwilligen Beitritt durch jeden einzelnen<br />

5) Jeder beugt sich dem Willen der Mehrheit. Der Minderheitenschutz könnte<br />

hier ein Problem darstellen. Es braucht eine grössere Mehrheit.<br />

6) Bei Locke ist der Staat selbst Bestandteil des Gemeinschaftsvertrages. Das Gewaltenmonopol<br />

wird bei Locke gebrochen durch die Gewaltenteilung.<br />

7) Heute muss man sich an den staatlichen Voraussetzungen/Vorgaben (zwar mehr<br />

oder weniger stark) partizipieren. Die Vollstreckung geschieht durch den Staat<br />

alleine. Proporzwahlen sorgen dafür, dass auch Minderheiten zum Zuge<br />

kommen. Die Grundrechte als Gemeinsamkeit (Freiheit, Eigentum) auch<br />

wenn diese bei Locke diese Liste noch relativ bescheiden ausfiel. Der Staat kann<br />

nicht tun und lassen was er will, sondern er ist selber ans Recht gebunden.<br />

Begründer des Liberalismus, Wegbegleiter der amerikanischen Verfassung.<br />

Gesellschaftsvertrag wird durch ihn begrüsst und findet diesen eine super Idee. Diese<br />

Idee von Hobbes unterstützt er also. Den Naturzustand beurteilt er jedoch anders:<br />

selbst ein Zustand ohne staatliche Autorität ist für ihn kein zügelloser Zustand.<br />

Die Vernunft würde den Naturzustand prägen. Führe keinem etwas zu, was du<br />

nicht willst, was man dir zuführe.<br />

Sagt den „Menschenrechten“ „natürliche Rechte“. Das Problem entsteht, dass jemand<br />

zwar im Recht ist, jedoch nicht Recht bekommt.<br />

Aufgabe des Staates ist es, die natürlichen Rechte in eindeutig fomulierten Gesetzen<br />

zu konkretisieren.<br />

der Staat hat die Aufgabe der Sicherung der natürlichen Rechte.<br />

Auch der Staat hat die natürlichen Rechte zu beachten. Gewaltmonopol stellt eine Gefahr<br />

für die Freiheit der Bürger dar (im Gegensatz zu Hobbes). Deshalb kommt die<br />

Gewaltenteilung zum Zuge. Im Unterschied zu Hobbes ist der Staat ebenfalls an<br />

den Gesellschaftsvertrag gebunden.


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 7 -<br />

(Referent: diverse)<br />

Naturzustand<br />

Gesetz der Natur<br />

(Vernunft)<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Staat<br />

Positive Gesetze<br />

Vernünftiges Miteinander<br />

Freiheit, Gleichheit, Unabhängigkeit,<br />

nicht Zügellosigkeit, Vollstreckung<br />

durch jeden.<br />

friedliches und sicheres Leben<br />

Rechte des einzelnen durchsetzen<br />

Gewaltmonopol trennen<br />

Sicherheit gegen aussen<br />

III. zu Jean Jacques Rousseau (SP), Musiker und Philosoph<br />

1) Mensch ist von Natur aus nicht egoistisch. Frei, unabhängig und im hypothetischen<br />

Naturzustand im Gegensatz zur Meinung von Hobbes nicht Feinde sondern<br />

eher Einzelgänger.<br />

2)<br />

3) Der Mensch liegt in Ketten, es braucht etwas Besseres. Hierfür sieht er den Gesellschaftsvertrag<br />

als nötig. In diesem Vertrag schliessen alle Menschen untereinander<br />

Verträge ab und auch mit dem Souverän (der Gemeinschaft).<br />

4)<br />

5) Die Demokratie, welche hier zentral ist. Auch Lock hat ein demokratisches System<br />

gewählt. Lock hat die Legislative stärker gewichtet, als dies Rousseau tut. Er<br />

zieht die direkte Demokratie vor.<br />

6)<br />

7) Eine sehr grosse Rolle<br />

8) Der soziale Aspekt ist bei Rousseau sicherlich etwas stärker vertreten, als dies<br />

bei den heutigen Staaten der Fall ist.<br />

Der Gesellschaftsvertrag liegt allen gleich. Ist gegen den Liberalismus und er erachtet<br />

diesen nicht als freiheitsfördernd. Er findet, dass Lockes Ansicht nur den Wohlhabenden<br />

zu Gute kommt. Er ist für einen Sozialstaat und preferiert ein ausgleichendes<br />

Staatssystem (sozialer Ausgleich zwischen Reich und Arm).<br />

Hauptwerk: vom Gesellschaftsvertrag<br />

Distanziert sich sehr stark von Hobbes und Locke. Glaubt die Idee des Gesellschaftsvertrages<br />

als einziger richtig verstanden zu haben.Freiheit des Menschen ist zentrales<br />

Element. Ziel ist eine Staatsform zu finden, welche den Einzelnen schützt, diesen<br />

jedoch nicht in seiner Freiheit beraubt.<br />

Nicht die Willkür eines Souveräns soll das staatliche Handeln lenken.<br />

Wille des Volkes ist massgebend direkte Befragung der Bürger bei allen politischen<br />

Beschlüssen.


<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 8 -<br />

Naturzustand<br />

(Referent: diverse)<br />

Kein natürliches Recht<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Jeder mit jedem und mit der Gesellschaft<br />

(Souverän), wovon der Einzelne Bestandteil<br />

ist und so quasi mit sich selber auch einen<br />

Vertrag abschliesst.<br />

Staat (direkte Demokratie)<br />

Frei, unabhängig, nicht<br />

Feinde<br />

Frei, selbstbestimmend (Voraussetzung:<br />

Gleichheit)<br />

IV. Zur Legitimation, Funktion und zu den Aufgaben des Staates im heutigen<br />

gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Umfeld<br />

1) Was ist der Unterschied zwischen international und supranational? Supranationale<br />

Organisation hätl von den Mitgliedstaaten die Legitimation über die Machterteilung<br />

vor. Aber der Supranationale Aufgabenbereich ist beschränkter, als jene der Staaten.<br />

Internationale <strong>Organisationen</strong> können nicht hoheitlich auftreten.<br />

2) Wieso internationale Übereinkommen? Flüchtlingsproblematik, Kriminalität, Umweltproblematik<br />

etc.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Zusammenfassung <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 9 -<br />

(Assistent) R. Kottmann<br />

Hobbes (1588-1679) Locke (1632-1704) Rousseau (1712-1778)<br />

Naturzustand § Mensch als egoistisches § alle Bürger sind frei und § zunächst sind alle Bürger<br />

Triebwesen („homo<br />

gleich<br />

frei und gleich<br />

homini lupus“)<br />

§ es existieren vorstaatliche,<br />

§ Naturrecht („rights of<br />

„angeborene“ Rechte<br />

dann aber:<br />

nature“): Jeder ist frei,<br />

gemäss den „natürlichen<br />

alles zu tun, um sich<br />

Gesetzen“: Recht auf Leben,<br />

§ Entstehung des<br />

selbst zu erhalten<br />

Freiheit, Gesundheit und<br />

Privateigentums führt zu<br />

§ Krieg aller gegen alle Eigentum Ungleichheit<br />

(„belum omnium contra § Jeder ist Richter in eigener § der bürgerliche Staat wird<br />

omnes“) Sache geschaffen, um das<br />

§ Einsicht, dass nur eine<br />

§ Einsicht, dass der Staat<br />

Eigentum zu schützen<br />

starke Hand den Frieden<br />

diese Rechte besser<br />

sichern kann<br />

schützen und durchsetzen<br />

kann als jeder Einzelne<br />

Gesellschafts-<br />

§ Vertrag unter den Bür-<br />

§ freiwillige Übereinkunft nötig,<br />

§ Regierende sollen<br />

vertrag<br />

gern; „Leviathan“ ist nicht<br />

da vorstaatliche Rechte<br />

identisch sein mit<br />

Partei und kann daher § Leben, Freiheit und Regierten<br />

machen, was er will Eigentum sollen geschützt § Wiederherstellung der<br />

§ Friedenssicherung werden ursprünglichen Gleichheit<br />

staatlicher § uneingeschränkte § Souveränität bei der § unveräusserliche<br />

Zustand Souveränität beim Legislative (und letztlich Souveränität beim Volk<br />

„Leviathan“ beim Volk), Mehrheitsprinzip § direkte Demokratie<br />

§ idealerweise absolute<br />

§ Gewaltenteilung: Legislative,<br />

§ kein Parlament, keine<br />

Monarchie<br />

Exekutive und „Föderative“<br />

Gewaltenteilung<br />

§ durch Vernunft gelangt (zuständig für Aussenpolitik), § keine Parteien


<strong>Staatsrecht</strong> I: Zusammenfassung <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 10 -<br />

(Assistent) R. Kottmann<br />

der Mensch zum aber noch keine Judikative § Theorie der volonté<br />

„natürlichen Gesetz“ § Mögliche Staatsformen: générale und der volonté<br />

(„law of nature“), bspw. Demokratie, Aristokratie, de tous<br />

„pacta sunt servanda“; nur unverbindliche<br />

Richt- linie für den Souverän<br />

§ Unterwerfung fällt nur dahin, wenn der<br />

Staat den Frieden nicht mehr garantieren<br />

kann<br />

Monarchie<br />

§ Glaubensfreiheit, Toleranz § derogatorische<br />

Kraft des<br />

Naturrechts; bei langan-<br />

dauernden, schweren Ver-<br />

letzungen der natürlichen<br />

Gesetze Widerstandsrecht<br />

Absolutismus Liberalismus Theorie der<br />

Volkssouveränität<br />

Erläuterungen § Urzustand und Gesell- § Locke nahm an, dass der § stark idealisierende<br />

schaftsvertrag sind fiktiv Naturzustand tatsächlich Darstellung historischer<br />

(Was wäre, wenn es bestanden hat und in Teilen Entwicklungsstufen<br />

keinen Staat gäbe?); Amerikas damals noch § Entwurf eines utopischen<br />

real sind aber Hobbes’ bestand Idealbilds der Demokratie<br />

Bürgerkriegserfahrungen § starker Einfluss auf die (eignet sich nicht für<br />

§ Staat ist weder gottgege- ben noch eine natürliche<br />

Seinsordnung, sondern beruht auf Vereinbarung<br />

amerikanische Unabhängig- keitserklärung<br />

grössere Staaten)<br />

Kritik und § noch sehr einfaches, § Entwurf eines „Nacht- § nur politische Rechte,<br />

Aktualitäts- „extremes“ Modell wächterstaats“: Fehlen keine Freiheitsrechte<br />

bezug § Analogie: Übertragung sozialstaatlicher Elemente § Gefahr einer „totalitären<br />

nationaler Kompetenzen (die sog. „soziale Frage“ wird Demokratie“<br />

zwecks Friedenssiche- mit der Industrialisierung im § Demokratie- versus<br />

rung an supranationale 19. Jahrhundert aktuell) Rechtsstaatsprinzip (Art.<br />

<strong>Organisationen</strong> 190 BV, BGE 129 I 232)


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 11 -<br />

Staatsformlehre<br />

(Assistent)<br />

Unterscheidung nach den Trägern der Staatsgewalt<br />

a) die drei guten und die drei entarteten Staatsformen nach Aristoteles<br />

b) Einteilung nach dem „pouvoir constituant“ (verfassungsgebundene Gewalt)<br />

c) Zweiteilung Monokratie – Demokratie<br />

d) die „Prinzipien“ (Voraussetzungen) der Staatsformen<br />

Unterscheidung nach dem Staatsoberhaupt<br />

a) Machiavellis Unterscheidung Monarchie – Republik<br />

- es zählt nur wer Staatsoberhaupt ist<br />

- auch Unterscheidung zwischen Alleinherrschaft, Herrschaft der Besten, Herrschaft<br />

der Bürger<br />

- Unterscheidung der Staatstypen Monarchie (Fürstentum) und Republik, nach<br />

Art und Weise, wie ein Staatoberhaupt in sein Amt kommt<br />

Monarchie: Staatsoberhaupt durch Erbfolge (meistens) „le roit et mort,<br />

vive le roi“<br />

Republik: Staatsoberhaupt durch Wahl (seltener)<br />

b) Monarchie<br />

- Alleinherrschaft / Einzelherrschaft<br />

- Monarch hat auf keine Amtszeit beschränkte Staatsoberhauptfunktion<br />

- Rechtfertigung: a) religiöse, b) charismatische Vorstellungen, c) Unantastbarkeit<br />

des Erbrechtes<br />

- Monarchie seit dem 1. Weltkrieg +/- bedeutungslos<br />

- Erbfolgemonarchie meistens nur für Männer möglich (Ausnahme: Eng,<br />

Aus, Rus). Zusehends auch weibliche Thronfolge (1980 in Schweden).<br />

- Wahlmonarchie: selten. Für bestimmte Amtsperiode (selten) oder auf Lebzeiten.<br />

Unterschiedlich gewählt(Volk, Adelige, Ausschuss, …).<br />

- je nach Bedeutung der Stellung des Oberhauptes (König, Fürsten, Kaiser): absolute,<br />

konstitutionelle, ständische, parlamentarische Monarchie<br />

c) Republik<br />

- das Staatsvolk als Träger der Staatsgewalt<br />

- In der politischen Realität ist der Begriff breit und sehr formal, so umfasst er<br />

neben Demokratien auch Diktaturen.<br />

d) „Monarchie“ und „Republik“ im heutigen Sprachgebrauch<br />

- Unterscheidung heute geringe praktische Bedeutung<br />

- Monarchie: es gibt einen König (egal welche Einflussnahme dieser hat). GB,<br />

Spanien, B, NL, S, N, Dänemark sind Demokratien trotz König parlamentarische<br />

Monarchie<br />

- es gibt Republiken, die sehr monokratisch geführt werden (Kuba, Lybien).<br />

- Achtung Republik ≠ republikanisch. 1874: Republikanisch = „repräsentativ“<br />

und „demokratisch“ („direktdemokratisch“) heute nur noch Begriff „demokratisch“,<br />

welcher beide oben genannten Begriffe umfasst.<br />

Republiken sind alle jene Staatsformen, welche keine Monarchien sind (also keinen<br />

König haben!)<br />

Unterscheidung nach der inneren Gliederung<br />

Staatliche Organisation als Unterscheidungskriterium<br />

a) Einheitsstaat


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 12 -<br />

(Assistent)<br />

- Staatsgewalt auf einer Ebene (Frankreich)<br />

b) Bundesstaat<br />

- Staatsgewalt zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten aufgeteilt (F, USA, CH)<br />

Gewaltenteilungsmodelle der Gegenwart<br />

Das parlamentarische Regierungssystem<br />

Hauptmerkmale<br />

Siehe Skript S. 11<br />

- ausser Frankreich alle Staaten der EU, auch Kanada, Australien, Indien, Pakistan<br />

und Japan.<br />

- Da Opposition institutionalisiert: „Oppositionssystem“ oder weil die Parlamentarischen<br />

Parteien konkurrieren „Konkurrenzsystem“ genannt.<br />

Merkmale<br />

- Parlament soll Regierung konstituieren (bilden, gründen, einsetzen) und kontrollieren<br />

- Stärkste Partei hat oft nicht absolute Parlamentsmehrheit Koalitionsregierung<br />

(mehrere Parteien).<br />

- Opposition hat Kontrollfunktion<br />

- Enge Verbindung zwischen Parlament und Regierung Vertrauensfragen,<br />

Misstrauensvotum<br />

- Staatsoberhaupt normalerweise nur repräsentative Befugnisse<br />

Das Präsidialsystem<br />

Hauptmerkmale<br />

Siehe Skript S. 13<br />

Grundzüge des Präsidialsystems<br />

- 1787 in den USA begründet<br />

- Grundgedanke war die strenge Gewaltenteilung u. gegenseitige Hemmung der<br />

drei Staatsgewalten.<br />

- Präsident und Parlament unabhängig durch Volk gewählt<br />

- Keine Personelle Verbindung von Legislative und Exekutive (im Gegensatz<br />

zum parlamentarischen System)<br />

- Starkes Gewicht der Regierung heute als bestimmendes Merkmal<br />

Mischformen parlamentarischer und präsidialer Systeme<br />

Hauptmerkmale<br />

Siehe Skript S. 14<br />

- starker vom Volk gewählter Präsidenten<br />

- vom Präsidenten und Parlament abhängige Regierung<br />

- oft überwiegt die Macht des Präsidenten gegenüber jener des Parlaments<br />

- Frankreich, Finnland, Russland und andere ehemalige kommunistische Staaten<br />

Mittle- und Osteuropas.<br />

Das Schweizerische Regierungssystem<br />

Hauptmerkmale<br />

Siehe Skript S. 15<br />

Die Stellung von Parlament und Regierung<br />

- BV von 1874 bzw. 1999 betonen demokratisches Prinzip a) Überordnung<br />

des Parlaments (direkt durch Volk gewählt) gegenüber eher schwachen<br />

Justiz und indirekt legitimierte Regierung und b) Gesetzesreferendum


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 13 -<br />

(Assistent)<br />

- Organisatorisch schlecht ausgestattetes Parlament (Milizparlament)<br />

- Die vorgesehene und ursprüngliche Vorherrschaft von Parlament wurde jedoch<br />

eingedämmt (z.B. zweiten Weltkriege Vollmachtenbeschlüsse)<br />

- Regierung: sieben Bundesräte (Minister), gleichberechtigtes Kollegium<br />

- Absetzung der BR während der Amtsperiode (4 Jahre) nicht möglich.<br />

- Bundesräte meistens aus den Reihen des Parlaments, müssen ihr Parlamentsmandat<br />

niederlegen<br />

- Kollegialitätsprinzip: sehr eingeschränkte Haftung des einzelnen BR, jedoch<br />

strafrechtlich verantwortlich<br />

- BR ausserhalb der Wahlen kaum politische Verantwortlichkeit gegenüber Parlament,<br />

jedoch gewisse Pflichten z.B. jährliche Berichterstattung<br />

- Einflussnahme des Parlamentes mittels PUK: braucht allerdings Mehrheiten in<br />

beiden Kammern.<br />

Konkordanzdemokratie als Folge direktdemokratischer Mitwirkungsrechte<br />

- besonderen Einfluss hat das fakultative Referendum (seit 1874) System wird<br />

oft als Konkordanz-, Konsensual- oder Referendumsdemokratie bezeichnet<br />

Regierung und Legislative sind gezwungen die Vorlagen mehrheitsfähig<br />

zu machen.<br />

- Gesetzgebungsverfahren = Suche nach einem referendumsfähiger politischer<br />

Kompromiss<br />

- „Vernehmlassungsverfahren“ als wichtiger Bestandteil insb. werden wichtige<br />

Akteure ernst genommen, welche über die Finanzen und die Macht verfügen<br />

ein Referendum zu führen<br />

- Weil mittels Referendum das System gelähmt werden kann, werden die vier<br />

grossen Parteien (82% der Wählerstimmen) ins System eingebunden. Als<br />

Oppositionspartei könnte wie gesagt die politische Arbeit stark vermindert<br />

werden.<br />

- Im Parlament ist man nicht sehr fraktionstreu, da Regierung für vier Jahre<br />

fest gewählt wird und auf Bundesebene Parteien eher schwach sind. BR<br />

muss in wichtigen Sachfragen immer wieder um Mehrheiten (in NR und SR)<br />

ringen.<br />

- BR Parlamentsausschussregierung<br />

- Konkordanzdemokratie: Regierungsmacht wird zwischen den wichtigsten<br />

politischen Strömungen aufgeteilt. Parlament und Regierung wird durch sachspezifische<br />

Referenden durch Volk kontrolliert (Oppositionsrolle: Volk und Parteien).<br />

- Wirkungswille ist wichtig um System aktiv zu halten<br />

- „Eingriffsdrohung“ wirkt hemmend.<br />

- Volksinitiative Motor


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 14 -<br />

Demokratie vs. Rechtsstaat<br />

Allgemeine Erläuterungen<br />

Fragen<br />

Aufbau der Bundesverfassung<br />

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />

<strong>Übung</strong> 3 vom 17.10.07 (Woche 5)<br />

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrecht und Sozialziele<br />

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden<br />

4. Titel: Volk und Stände<br />

5. Titel: Bundesbehörden<br />

6. Titel: Revision der BV und Übergangsbestimmungen<br />

• Umgang mit BGEs<br />

Ziele <strong>Übung</strong> 3<br />

• Begriffe: Demokratie und Rechtsstaat<br />

• Verhältnis zwischen Demokratie und<br />

Rechtsstaat<br />

1. Definieren Sie die Begriffe Demokratie und Rechtsstaat. Inwiefern können<br />

diese beiden Begriffe in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen?<br />

Demokratie<br />

• Wer trifft die grundlegenden<br />

Entscheidungen der politischen<br />

Gemeinschaft?<br />

• Herrschaftsform: Staatsgewalt geht<br />

auf den freien Willen des Volkes zurück.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 15 -<br />

(Assistent)<br />

Demokratie: das Volk hat die Macht. Es handelt sich um eine Herrschaftsform. Der<br />

Staat ist dadurch legitimiert, dass die grundlegenden Entscheide letzten Ends durch<br />

das Volk gemacht werden.<br />

Unterschied zwischen der halbdirekten und der indirekten. Bei der halbdirekten hat<br />

das Volk immer noch Referendumsrecht, es kann seine Meinung dazu sagen, wenn<br />

es mit Punkten nicht einverstanden ist.<br />

Direkte Demokratie: das Volk entscheidet über „alle“ Entscheide.<br />

Halbdirekt Demokratie: grundsätzlich wird das Volk durch ein Parlament vertreten.<br />

Das Volk kann jedoch mittels Referendum und<br />

Volksinitiative Einfluss nehmen. die Schweiz könnte<br />

hier gut zugeordnet werden.<br />

Indirekte Demokratie: es hat zwar ein Parlament, welches das Volk vertritt, jedoch<br />

wenn das Parlament gewählt ist, dann liegt die<br />

Macht vollumfänglich beim Parlament und das Volk hat<br />

kein Mitspracherecht mehr<br />

Rechtsstaat<br />

• Beschränkung bzw. Kontrolle von<br />

Staatsmacht.<br />

• Durch die Bindung aller staatlicher Gewalt<br />

an das Recht wird die staatliche Macht<br />

zugunsten der Freiheit des Einzelnen<br />

eingedämmt


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />

Formelle Elemente<br />

(Assistent)<br />

Legalitätsprinzip<br />

Das LP besagt, dass alle staatlichen Organe (sowohl auf kommunaler, kantonaler und<br />

Bundesebene) an das Recht gebunden sind. In Art. 5 BV ist das Legalitätsprinzip verankert.<br />

Gewaltenteilung<br />

die gesamte Staatsaufgaben lassen sich teilen in die drei Gewalten (Legislative, Exekutive<br />

und Judikative).<br />

- organisatorische Gewaltenteilung explizit nicht geregelt in BV, jedoch implizit<br />

in Titel 5 über die Bundesbehörden<br />

- personelle Gewaltenteilung: eine Person in einem Organ kann nicht das Amt in<br />

einem anderen Organ annehmen (horizontale Teilung). (Art. 144 BV; Unvereinbarkeit)<br />

- gegenseitige Gewaltenhemmung<br />

Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />

Wie kann das Parlament die Exekutive kontrollieren? Es kann Geschäftsprüfungskommissionen<br />

einsetzen. Wie kann das Bundesgericht kontrolliert werden? Auf Verordnungsstufe<br />

funktioniert die Überwachung der Exekutiven und Legislativen über die<br />

Judikative.<br />

Wo sind in der Bundesverfassung die Kompetenzen des Bundesgerichts geregelt? Art.<br />

189 BV. Es ist nicht die Bundesverfassung für das Bundesgericht massgebend, sondern<br />

gemäss Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Völkerrecht.<br />

Es muss das Bundesgesetz angewendet werden. Wieso? Das Demokratieprinzip ist höher<br />

Gewichtet. Die Gesetze sind durch das Volk (indirektes Referendum) abgesegnet<br />

worden. Der Volkswille soll umgesetzt werden.<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit: z.B. das Raumplanungsrecht ist massgebend.<br />

Materielle Elemente:<br />

Grund- und Freiheitsrechte<br />

Öffentliches Interesse<br />

In diesen Bereich gehört alles für welches der Staat sorgen muss. Umweltrecht,


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 17 -<br />

(Assistent)<br />

Verhältnismässigkeit<br />

sämtliches Staatshandeln darf die Freiheit nur so stark einschränken, wie es für die<br />

Herstellung des öffentliches Recht. Z.B. Demonstration: es darf nicht einfach absolut<br />

verboten werden. Schliesslich ist es ein Grundrecht, der freien Meinungsäusserung.<br />

Spannungsverhältnis zwischen<br />

Demokratie und Rechtsstaat?<br />

• Demokratieprinzip: Will Bürger an<br />

politischen Entscheidungen teilhaben<br />

lassen → Kollektiv im Fokus<br />

• Rechtsstaatsprinzip: Will die individuelle<br />

Freiheit des Einzelnen durch<br />

Rechtsbindung der Staatsgewalt sichern<br />

→ Individuum im Fokus<br />

Eine Spannung / Zielproblematik zwischen den beiden Prinzipien liegt vor.<br />

Das Ziel möchte man anders erreichen. Beide sind voneinander abhängig. Wenn ein<br />

Prinzip betont wird, so wird ein anderes vernachlässigt.<br />

Spannungsverhältnis zwischen<br />

Demokratie und Rechtsstaat?<br />

• Ziele identisch: Verwirklichung der<br />

Menschenwürde, Unterbindung<br />

ungerechter Machtausübung. Trotzdem<br />

Konflikte...<br />

• Lösung des Konfliktes: Vorrang?<br />

2. Wie werden Konflikte zwischen dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip<br />

generell gelöst?<br />

Wie werden die Konflikte gelöst? Art. 190 BV kommt zum Tragen. Es ändert aber<br />

nichts daran, dass die Bundesverfassung hierarchisch höher gestellt ist. Jedoch wird<br />

für diesen Fall in der BV gesagt, wie es geregelt ist. Alleine schon die Tatsache, dass<br />

die Sache in der BV für diesen Punkt geregelt ist, zeigt, dass die BV nach wie vor höher<br />

gestellt ist.<br />

3. Hat die Familie Anspruch auf rechtliches Gehör?<br />

Früher war es umstritten, ob negative Rechtssprechung ausgeübt werden kann. Seit<br />

2003 (zwei Bundesgerichtsentscheide) hat dies geändert und man geht heute davon<br />

aus, dass der Entscheid begründet werden soll. Es ist ein Verwaltungsentscheid<br />

(eine Verfügung!). Die Beziehung zum Staat wird geändert. Bei einer Verfügung<br />

muss rechtliches Gehör gewährt werden. Früher war es ein politischer Entscheid<br />

und nicht wie heute ein Verwaltungsentscheid.<br />

Verfügung (individuell - konkret)<br />

Individueller, an Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den über ein Rechtsverhältnis<br />

bestimmt wird.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 18 -<br />

(Assistent)<br />

Das Gegenteil ist eine generell-abstrakte norm.<br />

Das rechtliche Gehör ist im Art. 29 Abs. 2 BV.<br />

Schutzbereiche Art. 29 Abs. 2 BV (u.a.)<br />

- Anspruch auf vorgängige Äusserung und Anhörung<br />

- Anspruch auf Akteneinsicht<br />

- Recht am Beweisverfahren teilzunehmen<br />

- Anspruch auf Begründung des Entscheids<br />

Wieso soll man dieses Gehör haben?<br />

- Voraussetzung um den Entscheid anfechten zu können<br />

- Transparenz, Schutz vor Willkür<br />

- Ist der Entscheid auf sachliche Gründe gestützt -- anderseits zwingt es die Behörde<br />

nur auf sachliche Gründe das Urteil zu stützen (gewisse Schutz- bzw. Controllingfunktion)<br />

- Vergleich beim analogen Sachverhalt<br />

- Der Entscheid kann besser akzeptiert werden, wenn man die Gründe könnt<br />

Was heisst dies für Familie Meyer-Müller?<br />

- die Familie hat Anspruch auf Begründung<br />

- wie sieht es aus beim vorliegenden Urnenentscheid? Ist es möglich? Wenn bei einer<br />

Urnenabstimmung jeder die Gründe draufschreiben müsste, ist es nicht mehr<br />

so sicher, dass der freie Wille gewahrt bleibt. Aus einer Urnenabstimmung<br />

kann die Begründung nicht gemacht werden. Es ist ein klassischer Konflikt<br />

zwischen den beiden Begriffen Demokratie und Rechtsstaat. Das Rechtsstaatsprinzip<br />

sieht vor, die Begründung anbieten zu können und das Demokratieprinzip<br />

will gewährleisten, dass die Anonymität und der freie Wille zum Tragen<br />

kommen sollen.<br />

4. Begründung durch anderes Staatsorgan möglich?<br />

Die Begründung durch ein anderes Staatsorgan ist nicht möglich. Die nachgeschobenen<br />

Begründungen sind sehr mangelhaft. Es sollte darauf verzichtet werden<br />

Ist es zulässig? Das Bundesgericht sieht vor, dass Argumente geliefert werden. Es ist<br />

schwierig in der Praxis. Es muss vorher eine Diskussion stattfinden. Bei Spannungen<br />

zwischen dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip in diesem Bereich geht<br />

es praktisch nicht beiden Prinzipien gut gerecht zu werden. Das Bundesgericht hat sich<br />

eingeschaltet und hat Möglichkeiten zu geben versucht, dass es beiden Prinzipien genügt.<br />

5. Einbürgerungen an der Gemeindeversammlung. Unter welchen Voraussetzungen<br />

ist es möglich?<br />

Es braucht um an der Gemeindeversammlung abstimmen zu können das Einhalten des<br />

Art. 29 BV. Abstimmungen sind zulässig, wenn Gemeinderat sich eingeschaltet hat.<br />

Wenn es eine Diskussion gegeben hat, nimmt man an, dass die Voten den Entscheid<br />

begründet haben. Es braucht also eine Begründung des Gemeinderates für einen negativen<br />

Entscheid (vorgängiges Argumentarium) oder eine Diskussion im Vorfeld.<br />

Wenn dies nicht gegeben ist, sieht man den Art. 29 BV als nicht befolgt und der Ausschlag<br />

der Einbürgerung ist in einem solchen Fall nicht zulässig.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 19 -<br />

(Assistent)<br />

Rechtsstellung der Kantone im Bund<br />

Föderalismus<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />

<strong>Übung</strong> 4 vom 25.10.07 (Woche 6)<br />

- politisches Ordnungsprinzip verbindet Einheit mit Vielfältigkeit<br />

- bundesstaatlicher Aufbau<br />

- Ziele<br />

Möglichkeit demokratischer Teilnahme, Subsidiaritätsprinzip (die<br />

Teilnahme auf allen Stufen ermöglicht die Teilnahmemöglichkeit und<br />

fördert das Demokratieprinzip).<br />

Interessenausgleich<br />

vertikale Gewaltenteilung<br />

Rechtsstellung der Kantone im Bund<br />

Lernziele<br />

- BV 3: politisch autonome Gebietskörperschaften von beschränkter Staatlichkeit<br />

- Organisation-, Aufgaben- und Finanzautonomie<br />

- Mitwirkungsrechte und - Instrumente<br />

- Bundesgarantien<br />

1. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit eine Kantonsverfassung<br />

vom Bund gewährleistet wird?<br />

Art. 51 Bundesverfassung<br />

1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische<br />

Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung<br />

des Volkes und muss revidiert<br />

werden können, wenn die Mehrheit der<br />

Stimmberechtigten es verlangt.<br />

2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der<br />

Gewährleistung des Bundes. Der Bund<br />

gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht<br />

nicht widersprechen.<br />

Was ist die verfassungsmässige Ordnung?<br />

Art. 52 BV.<br />

Die Kantone haben sehr grosse Freiheiten.<br />

Bundesgarantien:<br />

Gewährleistung der Kantonsverfassung<br />

(BV 51)<br />

Schutz der verfassungsmässigen<br />

Ordnung der Kantone (BV 52)<br />

Bestandes- und Gebietsgarantien<br />

(BV 53)


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 20 -<br />

Zwingende Elemente einer<br />

„demokratischen Verfassung“<br />

(Art. 51 Abs. 1 BV)<br />

• Gewaltenteilung<br />

• Volkswahl des Parlaments<br />

• Jederzeitige Möglichkeit der<br />

Verfassungsinitiative<br />

• Obligatorisches Verfassungsreferendum<br />

(Assistent)<br />

3. wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten<br />

es verlangt, kann die Verfassung<br />

revidiert werden. Die Kantone<br />

können auch sagen, dass es genügt,<br />

wenn die Mehrheit der Stimmenden<br />

genügt (dies machen die allermeisten<br />

Kantone so).<br />

4. immer wenn die Verfassung geändert<br />

wird, muss die Stimme des Volkes<br />

gehört werden. Es braucht die Mehrheit<br />

der Stimmenden.<br />

2. Welche Funktion hat die Standesinitiative?<br />

Eine Standesinitiative ist ein Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz<br />

oder einem Bundesbeschluss, den ein Kanton (Stand) oder Halbkanton der<br />

Bundesversammlung einreicht. Eine Standesinitiative wird wie eine parlamentarische<br />

Initiative behandelt. Im Durchschnitt werden etwa 10 bis 20 Standesinitiativen pro<br />

Jahr eingereicht.<br />

Dieses Vorschlagsrecht ist grundsätzlich sowohl dem Vorschlagsrecht des Bundesrates<br />

(Bundesregierung) als auch dem Vorschlagsrecht einzelner Parlamentarier<br />

(parlamentarische Initiative) gleichgestellt.<br />

Eine Standesinitiative durchläuft ein zweistufiges Verfahren. Zunächst prüfen die<br />

zuständigen Parlamentskommissionen des National- und Ständerates, ob dem Vorschlag<br />

Folge zu geben ist. Geprüft wird dabei, ob ein Regelungsbedarf besteht und ob<br />

das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist. Wird<br />

einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in<br />

dem die Initiative eingereicht wurde, eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem<br />

Plenum.<br />

Die Standesinitiative ist nicht zu Verwechseln mit dem Kantonsreferendum.<br />

Fragen zu Aufgabe 1<br />

1. Die Gewährleistung von Art. 138 der KV-JU würde gegen Bundesrecht verstossen.<br />

Welche beiden Prinzipien wären verletzt? Wo finden diese Prinzipien<br />

in der Bundesverfassung ihren Niederschlag?<br />

Gewährleistung Kantonsverfassung<br />

Verletzte Bundesprinzipien:<br />

• Gebietsgarantie (Art. 53 Abs. 1 BV)<br />

→ Verpflichtung zu gegenseitiger<br />

Respektierung der Kantonsgrenzen<br />

• Bundestreue (Art. 44 BV)<br />

→ Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung<br />

und Rücksichtnahme<br />

Antwort zu Frage 1:<br />

Nein, weil es sonst so aufgefasst werden<br />

könnte, dass der Südjura zum Kanton<br />

Jura wechseln könnte.<br />

Das kann nicht vom Kanton Jura<br />

her kommen. Wenn eine solche<br />

Veränderung gewollt würde, müsste<br />

dies vom Volk eines Gebietes auskommen.<br />

wer hat einander Treue zu schulen?<br />

Jeder jedem. Siehe folgende Folie.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 21 -<br />

• Schonende Kompetenzausübung<br />

• Bund muss sich vergewissern, dass die<br />

Kantone finanziell in der Lage sind, neue<br />

Aufgaben zu übernehmen<br />

• Information und Konsultation<br />

• Zusammenarbeit in Planung;<br />

administrative Unterstützung<br />

• Keine Konkordate, die Existenz, Ordnung<br />

oder Prosperität anderer Kantone oder<br />

des Bundes gefährden<br />

(Assistent)<br />

Teilbereiche der Bundestreue<br />

Es gibt Kommissionen, die eigentlich<br />

keine Kompetenzen hat in der Rechtssetzung<br />

Konkordate = Verträge zwischen den<br />

Kantone.<br />

Prosperität = das Gedeihen / Entwicklung<br />

2. Wie verläuft der Gewährleistungsprozess? Ab welchem Zeitpunkt im Gewährleistungsprozess<br />

gilt eine Verfassungsbestimmung als gültig bzw. ungültig?<br />

Gewährleistungsprozess:<br />

Bericht Bundesrat<br />

BV 172 Abs. 2; Bundesversammlung<br />

BV 163 Abs. 2 einf. Bundesbeschluss<br />

Publikation BBI<br />

es ist lediglich eine Rechtskontrolle. Man kann nicht eine Änderung erzielen.<br />

Wenn die Gewährleistung erteilt wird, dann wird sie mit der Inkraftsetzung der Kantone<br />

gültig. Sie gilt ab dem Tag der Inkraftsetzung der Kantone. Wenn sie für nichtig erklärt<br />

wird, dann gilt sie auch auf den Tag der Inkraftsetzung rückwirkend als nichtig.<br />

Feststellungsakt nicht Rechtsetzungsakt die Bundesversammlung stellt fest, der<br />

Art. Ist rechtsmässig oder eben nicht. Sie setzt sie aber nicht in Kraft auf einen Bestimmten<br />

Termin. Sie stellt lediglich fest es ist rechtmässig oder eben nicht rechtmässig.<br />

3. Ist das Bundesgericht bei der Beurteilung einer allfälligen späteren Beschwerde<br />

gegen eine gewährleistete Verfassungsnorm an den Gewährleistungsbeschluss<br />

der Bundesversammlung gebunden? Beurteilen Sie die<br />

Frage aufgrund des Wortlauts von Art. 191 AB.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 22 -<br />

Gewährleistung Kantonsverfassung<br />

Überprüfung durch das Bundesgericht<br />

Gemäss Wortlaut Art. 191 BV:<br />

→ Jederzeitige Überprüfung möglich<br />

Nach Praxis des Bundesgerichts:<br />

→ Überprüfung normalerweise nicht mehr<br />

möglich<br />

→ Überprüfung möglich, wenn neues übergeordnetes<br />

Recht in Kraft getreten<br />

ist<br />

Fragen zu Aufgabe 2<br />

(Assistent)<br />

nach dem Wortlaut könnte es den Artikel<br />

nochmals überprüfen.<br />

In der Praxis macht sie es aber nicht. Es<br />

kann nicht sein, dass sich zwei Bundesbehörden<br />

zu der gleichen rechtlichen<br />

Frage äussern.<br />

Wenn sich das Übergeordnete Recht<br />

ändert, dann könnte es auch zu einer<br />

Überprüfung durch das Bundesgericht<br />

kommen.<br />

1. Welche Möglichkeiten stehen dem Volk, dem Bundesrat und den Kantonen<br />

offen, um einen Verhandlungsgegenstand in die Bundesversammlung einzubringen?<br />

Volk<br />

Volksinitiative auf Verfassungsrevision, BV 138/139<br />

Petition, BV 33<br />

Bundesrat<br />

Erklärungen; BV 157 II<br />

Kantone<br />

Standesinitiative; BV 160 I<br />

Mitwirkungsrechte der Kantone<br />

im Bund<br />

• Ständemehr bei obligatorischen Referenden (Art.<br />

140 Abs. 1)<br />

• Standesinitiative (Art. 160 Abs. 1 BV)<br />

• Kantonsreferendum (Art. 141 Abs. 1 BV)<br />

• Wahl der Ständeräte (Art. 150 BV)<br />

• Vernehmlassungsverfahren (Art. 45 und 147 BV)<br />

• Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung des<br />

Bundesrechts (Art. 46 BV)<br />

• Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen<br />

Entscheiden (Art. 55 BV)<br />

Ständemehr: die Kantone haben Mitspracherecht<br />

als Ganzes. Selbst wenn<br />

die Mehrheit der Bevölkerung es annehmen<br />

würde, dann wird es nicht angenommen,<br />

wenn nicht mind. die Hälfte<br />

plus ein Halbkanton diese annimmt.<br />

Dies gilt allerdings nur bei Verfassungsänderungen.<br />

Kantonsreferendum: 8 Kantone können<br />

das Referendum ergreifen. Gegen<br />

Bundesgesetze. Gleich wie dies 50'000<br />

Stimmberechtigte tun können.<br />

Wahl der Ständeräte: der Ständerat ist nicht mehr eigentliches Mitspracherecht<br />

der Kantone. Es ist kein wirkliches Mitspracherecht mehr. Die Ständeräte sind nicht<br />

gebunden an den Willen der Kantone.<br />

Umsetzung des Bundesrechts: die Kantone setzen es um, wenn sie durch Bundesverfassung<br />

oder Bundesgesetz dazu angehalten werden.<br />

Aussenpolitische Entscheide: z.B. Grenzüberschreitende Polizeizusammenarbeit<br />

2. Skizzieren Sie den Ablauf des Verfahrens von der Anregung einer Standesinitiative<br />

auf kantonaler Ebene (gehen Sie hierfür für von den Verhältnissen<br />

aufgrund der gegenwärtigen sowie der ab 1. Januar 2008 geltenden<br />

neuen KV-LU aus) bis zu deren Behandlung durch die eidgenössischen Räte.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 23 -<br />

Art. 160 Abs. 1 BV<br />

„Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder<br />

parlamentarischen Kommission und jedem<br />

Kanton steht das Recht zu, der<br />

Bundesversammlung Initiativen zu<br />

unterbreiten.“<br />

Art. 115 ParlG<br />

„Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass<br />

der Bundesversammlung einreichen oder<br />

die Ausarbeitung eines Entwurfs<br />

vorschlagen.“<br />

§ 38 aKV-LU<br />

(Assistent)<br />

1 Die durch die Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung<br />

den Kantonen eingeräumten Rechte (Verlangen einer Abstimmung<br />

über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse,<br />

Verlangen einer ausserordentlichen Einberufung<br />

der Bundesversammlung und Vorschlagsrecht)<br />

können für den Kanton <strong>Luzern</strong> sowohl durch Beschluss<br />

des Grossen Rates als vom Volke direkt<br />

ausgeübt werden.<br />

2<br />

Wenn wenigstens 4000 stimmberechtigte Bürger unterschriftlich<br />

beim Regierungsrat das Begehren um eine<br />

diesfällige Volksabstimmung stellen, so hat der Regierungsrat<br />

dieselbe anzuordnen.<br />

§ 49 nKV-LU<br />

Der Kantonsrat<br />

a. übt die Rechte auf Einreichung des fakultativen Referendums<br />

und der Kantonsinitiative beim Bund aus,<br />

b. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen dem<br />

Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht,<br />

c. beschliesst über Amnestien und Begnadigungen,<br />

d. behandelt Petitionen,<br />

e. entscheidet über die Gültigkeit von Volksinitiativen,<br />

f. behandelt weitere Geschäfte, die ihm das Gesetz<br />

zuweist.<br />

Wie läuft das Einreichen einer Standesinitiative<br />

ab? Die Initiative wird bei der<br />

Bundeskanzlei eingereicht durch die<br />

Regierung des Kantons.<br />

Üblicherweise läuft es übers Kantonsparlament.<br />

Irgendein Parlamentarier will<br />

eine Standesinitiative einreichen.<br />

Beispiel, wie es im Kanton <strong>Luzern</strong> läuft.<br />

3. Welcher Gedanke steht hinter dem Instrument der Standesinitiative? Kann<br />

eine Standesinitiative eingereicht werden, wenn im Bundesparlament bereits<br />

ein gleich oder ähnlich lautender Vorstoss hängig ist?<br />

Standesinitiative - Volksinitiative<br />

Standesinitiative geht weiter bezüglich möglicher Erlassform (Volk nur für Verfassung<br />

und Gesetztes; Standes auch zu momentan zu behandelnden Geschäften)<br />

Bei der Volksinitiative muss das Parlament handeln Bei der Standesinitiative<br />

ist dies aus der Verfassung nicht sehr ersichtlich. Es ist ähnlich der Parlamentarischen<br />

Initiative viele Vorstösse können eingereicht werden, sie müssen aber<br />

nicht zwingend bearbeitet werden (wenn die Mehrheit des Parlaments nicht dafür<br />

ist es zu behandeln).<br />

Volksinitiative Geht weiter bezüglich Verbindlichkeit.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 24 -<br />

Gemeindeautonomie<br />

Lernziele<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />

<strong>Übung</strong> 5 vom 07.11.07 (Woche 7)<br />

1. Wo wird die Gemeindeautonomie geschützt?<br />

2. Wie wird bei der Prüfung einer geltend gemachten Verletzung der Gemeindeautonomie<br />

vorgegangen?<br />

3. Was bedeutet relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit?<br />

Allgemeine Aussagen zum Thema<br />

Fragen<br />

Inwiefern bezieht sich das Bundesrecht auf die Gemeinden? Art. 50 BV. Die Gemeinden<br />

an und für sich sind nicht direkt durch die Bundesverfassung konstituiert. Jedoch<br />

indirekt über die Kantone.<br />

1. Welches Kriterium ist für die Bestimmung von Bestand und Umfang der<br />

Autonomie einer Gemeinde zentral?<br />

Besteht im genannten Fall „Gemeindeautonomie“?<br />

Die Gemeinde ist dann autonom, wenn sie in einem konkreten Fall<br />

durch das bundes- und kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht<br />

befugt ist, die Sache selbstständig zu regeln und es sich um ein<br />

erhebliches und gemeindefreiheitsbezogenes Problem geht.<br />

Nach Bundesrecht (Art. 32a Abs. 1. USG) sind die Kantone zuständig<br />

2. Ist die Gemeinde X im Bereich der Festlegung der Gebühren für die<br />

Entsorgung von Siedlungsabfällen autonom?<br />

Ja, sie hat rel. grossen Spielraum im Bereich der Regelung der Finanzierung (es ist<br />

eine Rechtssetzungsautonomiefrage). Die Gemeinde X verfügt über eine relativ<br />

erhebliche Entscheidungsfreiheit in diesem Bereich und die Entscheidungsfreiheit<br />

ist gemeindebezogen (bzw. muss es sein). Ist es das? Hat die Regelung etwas mit der<br />

Gemeinde zu tun?<br />

3. Wurde die Autonomie der Gemeinde X – sofern sie bei der Festlegung der<br />

Abfallgebühren Autonomie besitzt – durch die Anordnung der Regierung<br />

des Kantons Z, kosten- sowie verursachergerechte mengenmässige<br />

Gebühren (Sack- oder Containergebühren nach Volumen oder Gewicht des<br />

Abfalls) einzuführen, verletzt?<br />

Die Gemeinde x hat hier eine rel. erhebliche Gemeindefreiheit. Sie muss aber<br />

natürlich das Bundesrecht wahrnehmen und somit die Rechtssprechung bzw. die<br />

Finanzierungsmodelle beachten.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />

Folgende kommen in Frage:<br />

Grundsätze<br />

- Verursacherprinzip<br />

- Kostendeckung<br />

- Verursachergerechtigkeit<br />

Finanzierungsmodelle<br />

(Assistent)<br />

- Mengengebühren (nach Menge und Gewicht)<br />

- Pauschalgebühren (kommt nicht auf die Menge draufan)<br />

- Kopfgebühren (es wird pro Person eine einheitliche Gebühr verlangt)<br />

- Splitting-Modell (Grund- und Mengengebühren)<br />

Pauschalgebühr und Kopfgebühr sind bundesrechtswidrig und kommen nicht in Frage.<br />

Die Mengengebühre alleine lässt das Bundesrecht vor. Idealfall: Splitting-Modell.<br />

Argument für dieses Splitting-Modell:<br />

Mengenabhängige und mengenunabhängige Komponenten auch wenn kein oder nur<br />

sehr wenig Abfall produziert wird, muss die Anlage, der Transport etc. finanziert<br />

werden.<br />

Die Gemeinderegelung stützt sich aber nicht genau auf Art. 32a.<br />

4. Welche Möglichkeiten besitzt die Gemeinde X auf Bundesebene, um sich<br />

gegen die Anordnung der Regierung des Kantons Z zu wehren?<br />

Art. 50 BV<br />

1 Die Gemeindeautonomie ist nach<br />

Massgabe des kantonalen Rechts<br />

gewährleistet.<br />

2 Der Bund beachtet bei seinem<br />

Handeln die möglichen<br />

Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />

3 ...<br />

Der Kanton ist nicht verpflichtet Gemeinden zu schaffen gemäss Art. 50 BV. Wenn<br />

jedoch solche geschaffen werden, dann soll die Gemeindeautonomie geschützt<br />

werden nach kantonalem Recht.<br />

Der Bund schaut aber, dass er bei seinem Handeln auch die Gemeinden berücksichtigt.<br />

Wo wird normalerweise die Stellung der Gemeinden verankert? KV


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 26 -<br />

§ 68 KV LU<br />

(Assistent)<br />

1 Die Gemeinden sind öffentlich‐rechtliche Ge‐<br />

bietskörperschaften und haben im Rahmen des<br />

kantonalen Rechts Rechtsetzungs‐ und Ent‐<br />

scheidungsbefugnisse.<br />

2 Die Autonomie der Gemeinden ist<br />

gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt<br />

ihren Umfang und gewährt einen möglichst<br />

grossen Handlungsspielraum.<br />

Trat am 01.01.2008 in Kraft.<br />

Gemeindeautonomie ist fester Bestandteil der neuen KV.<br />

Recht Gesetze zu erlassen<br />

Recht zur Selbstverwaltung<br />

Griechisch (Auto = selbst; nomos = Gesetz) Selbstgesetzgebung. Umfasst aber<br />

alle drei Funktionsebenen. Verwaltung, Setzung und in beschränkten Ausmasse<br />

die Gesetzüberwachung.<br />

Prüfungsschema<br />

1. Besteht Autonomie? Relativ erhebliche und<br />

gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungsfreiheit<br />

im fraglichen Sachbereich?<br />

– Rechtsetzung<br />

– Rechtsanwendung<br />

2. Autonomieverletzung? Übergriff der<br />

kantonalen Behörden in die Autonomie?<br />

– Überschreitung Prüfungsbefugnis<br />

– Willkürliche Anwendung von komm. oder kant.<br />

Gesetzes- und Verordnungsrecht<br />

– Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht<br />

oder Bundesrecht<br />

Es braucht erhebliche und gemeindefreiheitsbezogene Entscheidungsfreiheit <br />

wenn dies bejaht werden kann, ist die Autonomie gegeben.<br />

Es braucht für die Gemeindeautonomie bei der Rechtssetzung, dass diese Freiheit<br />

durch die Kantone eingeräumt wird.<br />

Es braucht einen funktionalen Bezug zur lokalen Selbstverwaltung, soll im Bereich<br />

der Rechtssetzung die Gemeindeautonomie wahrgenommen werden.<br />

Wie könnte eine Verletzung der Gemeindeautonomie aussehen?<br />

Rügegründe der Gemeinde:<br />

Überschreitung der Prüfungsbefugnis durch kant. Behörden<br />

Willkürliche Anwendung vom komm. oder kant. Gesetzes- u. Verordnungsrecht


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 27 -<br />

(Assistent)<br />

der Bund kann sagen, dass kantonale Recht sei willkürlich angewendet<br />

worden, wobei willkürlich schwere Mängel aufweisst.<br />

Falsche Anwendung von kant. Verfassungsrecht oder Bundesrecht<br />

meist genannter Fall: die Gemeinde wirft den kantonalen Behörden<br />

vor, sie haben die entsprechende Norm überdehnt und schränke dadurch die Gemeindeautonomie<br />

ein.<br />

die prüfende Behörde darf die Rechts- und Sachverhaltsfragen klären<br />

Rechts- und Sachverhaltsfragen dürfen angeschaut werden wie auch das Ermessen.<br />

Art. 32a USG<br />

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der<br />

Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren<br />

oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.<br />

Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere<br />

berücksichtigt:<br />

a. die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;<br />

b. die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Abfallanlagen;<br />

c. die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen erforderlichen<br />

Abschreibungen;<br />

d. die Zinsen;<br />

e. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und<br />

Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für<br />

betriebliche Optimierungen.<br />

2 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die<br />

umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden, so<br />

kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.<br />

Es wird bereits eine Richtung vorgegeben, nämlich, dass die Kantone zuständig sind<br />

und das Verursacherprinzip gelten soll.<br />

Art. 37 Abs. 1 KUSG<br />

Die Gemeinden erheben nach<br />

Massgabe des Bundesrechts für die<br />

Entsorgung der Siedlungsabfälle<br />

kostendeckende und verursacher‐<br />

gerechte Gebühren.<br />

Das kantonale USG sagt, dass die Gemeinden zuständig sind (gemäss Art. 35 KUSG<br />

siehe <strong>Übung</strong>sblatt).<br />

Art. 37 KUSG sagt jetzt, dass es nach Massgabe des Bundesrecht.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 28 -<br />

(Assistent)<br />

Überwälzung der Entsorgungskosten ‐<br />

Finanzierungsmodelle<br />

• Grundsätze<br />

– Verursacherprinzip<br />

– Kostendeckung<br />

– Verursachergerechtigkeit<br />

• Finanzierungsmodelle<br />

– Mengengebühren<br />

– Pauschalgebühren<br />

– Kopfgebühren<br />

– Splitting‐Modell (Grundgebühr und Mengen‐<br />

In der Schweiz ist es ein reines Kostenprinzip. Es müssen lediglich die Kosten getragen<br />

werden.<br />

Art. 2 USG Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, soll die Kosten dafür<br />

tragen.<br />

Schutz der Gemeindeautonomie<br />

• Art. 189 Abs. 1 lit. e BV<br />

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen<br />

Verletzung:<br />

(...)<br />

e. der Gemeindeautonomie (...)<br />

• Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG<br />

Zur Beschwerde [in öffentlich‐rechtlichen Angelegen‐<br />

heiten] sind ferner berechtigt:<br />

(...)<br />

c. Gemeinden (...), wenn sie die Verletzung von<br />

Garantien rügen, die ihnen die Kantons‐ und<br />

Bundesverfassung gewährt.<br />

Die Gemeinde X kann i.c. vor dem Bundesgericht versuchen ihre Rechte geltend zu<br />

machen.<br />

Das Bundesgericht prüft es auf materielle Hinsicht. Die formellen Aspekte bzw.<br />

Voraussetzungen, ob überhaupt auf das Begehren eingetreten werden soll, werden<br />

schnell errecht.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 29 -<br />

Motion<br />

Regierung Stellungnahme<br />

Parlament<br />

(Volk)<br />

Einreichung<br />

(Assistent)


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 30 -<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott, HS 2<br />

<strong>Übung</strong> 6 vom 15.11.07 (Woche 8)<br />

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen<br />

Inhalt<br />

1. Einleitung<br />

2. Subsidiäre Generalklausel zugunsten der kant. Zuständigkeit<br />

3. Umfang der BK<br />

4. Wirkung der BK<br />

5. Verteilung von Gesetzgebung und Vollzug auf B. und Kte.<br />

Repetition Grundsatz „Derogatorische Kraft des BR“<br />

Allg. Ausführungen zur Aufgabenteilung Bund / Kanton<br />

Welche Funktion hat diese Aufgabenteilung überhaupt? Wieso wäre es schwierig,<br />

wenn der Bund alle Aufgaben übernehmen würde?<br />

Es ist eine Basis des föderalistischen Prinzips (Hauptsubstanz des Föderalismus).<br />

Wenn der Bund alle Aufgabe wahrnehmen würde, hätten wir einen Einheitsstaat<br />

und keinen föderalistischen Bundesstaat wie wir ihn heute kennen.<br />

Was spricht dafür eine Bundeskompetenz zu errichten?<br />

Es gibt Problemstellungen, die suchen nach einer einheitlichen Lösung.<br />

Rechtsgleichheit ist ein Bedürfnis.<br />

Effizienzsteigerung.<br />

Komplexe Themenkreise<br />

• Es gibt Problemkreise in welchem die Aufgabenstellung relativ<br />

schwierig ist. Es wäre sehr aufwändig, wenn alle Kantone sich selber<br />

mit der Materie auseinandersetzen müssten (insb. im technikchenwissenschaftlichen<br />

Bereich).<br />

Internationalisierung: im Rahmen der Zusammenarbeit mit Internationalen<br />

<strong>Organisationen</strong> etc.<br />

Es hat sich eine Tendenz abgezeichnet in Richtung Bund (Raumplanung etc.) aber<br />

auch neue Aufgaben, die dem Bund zugesprochen wurden (Umweltschutz).<br />

Wichtige Bundeskompetenzen: Währungspolitik, Umweltpolitik, Sicherheit<br />

Was ist denn noch beim Kanton bzw. was spricht wo für eine kantonale Kompetenzzuteilung?<br />

Polizeiwesen etc. Wieso macht es Sinn gewisse Aufgaben / Zuständigkeiten<br />

beim Kanton zu belassen?<br />

Die Kantone sind z.T. näher dran bei gewissen Problematiken.<br />

Kantonale Behörden<br />

Kirchenwesen<br />

Polizei<br />

Schulwesen


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 31 -<br />

1.<br />

(Assistent)<br />

Können wir diesen Grundsatz der strikten Trennung relativieren?<br />

Es gibt Verträge zwischen den Kantonen Konkordate Art. 48 BV gibt den Kantonen<br />

die Möglichkeit selber Verträge abschliessen zu könne.<br />

Weitere Relativierungsmöglichkeiten: Der Bund ist zwar für die Aussenpolitik zuständig,<br />

jedoch muss er den Kantonen Mitwirkungsmöglichkeiten gewähren (Art. 55<br />

BV).<br />

Der wichtigste Punkt, der diese (scheinbar strikte) Aufgabenteilung relativiert: Kantone<br />

können selber Gesetze vollziehen hat auch Probleme z.B. Überforderung<br />

mit dem grossen Anfall der Vollzugsaufgaben, unterschiedliches Auslegen der<br />

Gesetze Rechtsgleichheit ist in Gefahr.<br />

Die Grundsatzgesetzgebung: gewisse Rahmenbedingungen sind gegeben, doch in<br />

diesem Rahmen können sich die Kantone frei bewegen Beispiel Einbürgerungen.<br />

Art. 42 sagt, dass es eine Einzelermächtigung braucht. Er kann nicht aus einer<br />

Generalklausel ableiten.<br />

Art. 3 und 42 BV sagt abschliessend und lückenlos, wer zuständig ist.<br />

Wie sieht es mit Art. 42 Abs. 2 aus?<br />

Der Bund übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.<br />

Der Bund bedarf aber eine genaue Kompetenznorm, damit er frei legiferieren<br />

kann. Wenn der Bund eine Kompetenznorm hat (Umweltschutz), soll er<br />

dennoch Zurückhaltung pflegen bei der Legiferation (einheitliche Lösung).<br />

Wie findet man heraus ob eine einheitliche Regelung nötig ist?<br />

Muss anhand Auslegung bestimmt werden.<br />

Neue Aufgaben fallen automatisch dem Kanton zu. Sollte dies zum Bund übertragen<br />

werden, braucht es eine Anpassung der BV (Abstimmung).


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 32 -<br />

2.<br />

(Assistent)<br />

Der Umfang einer Bundeskompetenz ergibt sich aus der Auslegung der Bundesverfassung.<br />

Umfassende Rechtssetzungskompetenz<br />

Der Bund regelt das Gesetz abschliessend und uneingeschränkt. Welche<br />

Wortwahl haben wir in einem solchen Fall: „ist Sache des Bundes“ (z.B. Art.<br />

87, Eisenbahn), „der Bund erlässt Vorschriften“, „der Bund sorgt für“, „Der<br />

Bund trifft Massnahmen“<br />

Fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen<br />

Ähnlich der umfassenden Rechtsetzung, jedoch nicht der ganze Bereich,<br />

dieser jedoch genau und abschliessend. In einer bestimmten Richtung wird der<br />

Bund detailliert tätig (z.B. Steuerwesen). Er kann bestimmte Abgaben festlegen<br />

(z.B. direkte Bundessteuern), jedoch nicht in allen Bereichen regeln. Weiteres<br />

Beispiel: Schulwesen in Art. 62 Abs. 4 und 5 oder auch Art. 118<br />

(Schutz der Gesundheit).<br />

Art. 118 Schutz der Gesundheit<br />

1<br />

Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der<br />

Gesundheit.<br />

2 Er erlässt Vorschriften über:<br />

a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen,<br />

Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden<br />

können;<br />

b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten<br />

von Menschen und Tieren;<br />

c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.<br />

Grundsatzgesetzgebungskompetenzen<br />

Beispiel Wasser: Grundzüge werden durch den Bund festgelegt. „Bund erlässt<br />

die Mindestvorschriften“. Z.B. Raumplanung, Einbürgerungen.<br />

Art. 75 Raumplanung<br />

1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und<br />

dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten<br />

Besiedlung des Landes.<br />

2 …<br />

Art. 76 Wasser<br />

1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nut-


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 33 -<br />

3.<br />

2<br />

3 …<br />

(Assistent)<br />

zung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender<br />

Einwirkungen des Wassers.<br />

Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen,<br />

über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke<br />

sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.<br />

Wir haben drei Wirkungsweisen der Bundeskompetenzen.<br />

Nachträglich derogatorische Bundeskompetenz (Regelfall)<br />

Solange der Bund von seiner Kompetenz nicht gebrauch macht, greift das Kantonale<br />

Recht und gilt voll und ganz. Wenn dann aber der Bund von seiner<br />

Kompetenz gebrauch macht und ein bestimmtes Gesetz spricht, fällt das Kantonale<br />

Recht aus bzw. es wird durch das neu geschaffene Recht verdrängt.<br />

Bsp.: Mutterschaftsversicherung, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung<br />

Ursprünglich derogatorische Bundeskompetenzen (Ausnahme)<br />

Wenn es ursprünglich derogatorisch ist, ist es auch immer umfassend. Z.B.<br />

Geld und Währung (Art. 99 BV)<br />

Art. 99 Geld- und Währungspolitik<br />

1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht<br />

das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.<br />

2 …<br />

Parallele Kompetenz (Sonderfall)<br />

Bund und Kantone könne gleichzeitig und unabhängig voneinander legiferieren<br />

und sie tangieren einander nicht. Bspl: Hochschulwesen (Art. 63a) oder die Erhebung<br />

von Steuern.<br />

Art. 63a 1 Hochschulen<br />

1<br />

Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann<br />

weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten,<br />

übernehmen oder betreiben.<br />

2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm<br />

anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.<br />

3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die<br />

Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwe-


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 34 -<br />

4.<br />

5.<br />

sen…<br />

(Assistent)<br />

Die Rechtsetzungskompetenz sagt im Regelfall eigentlich nicht mit der BV wer zuständig<br />

ist.<br />

Es gibt vier Möglichkeiten wie die Gesetzgebungskompetenz konstituiert ist.<br />

Logisch durchdenken, kommt man zu diesen Kombinationsmöglichkeiten.<br />

Was ist mit der degoratorischen Kraft des Bundesrechts gemeint?


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 35 -<br />

6.<br />

(Assistent)<br />

Regelt wie ein Konflikt zwischen kantonalem und Bundesrecht zu regeln ist und<br />

dieses sagt eben, dass das Bundesrecht eine Vorrangstellung geniesst.<br />

Man könnte annehmen, dass eine strikte Trennung vorherrscht. Doch kommt<br />

es zu<br />

teilweise Kanton, teils Bundeszuständigkeit<br />

ungenaue Ausarbeitung des Gesetzes<br />

Kanton und Bund regeln gleichen Bereich<br />

Es wirkt auf allen Stufen. Z.B. hat auch Bundesverordnung Vorrang gegenüber<br />

einer Kantonsverfassung.<br />

Wo ist die degoratorische Kraft verankert?<br />

Art. 49 Abs. 1 BV<br />

Aufgabe 1: <strong>Uni</strong> <strong>Luzern</strong><br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Art. 63a<br />

2. Besteht eine Bundeskompetenz?<br />

Wir haben gemäss Art. 63a eine Bundeskompetenz. Der Bund ist grundsätzlich zuständig.<br />

Art. 63a 1 Hochschulen<br />

1<br />

Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere<br />

Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen<br />

oder betreiben.<br />

2<br />

Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte<br />

Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.<br />

3<br />

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die …<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Umfassende Kompetenz er ist nicht eingeschränkt in seiner Kompetenz. Kann anhand<br />

des Wortlautes festgemacht werden: „der Bund betreibt…“<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 36 -<br />

Parallele Kompetenz.<br />

(Assistent)<br />

Der Bund kann neben den beiden Technischen Hochschulen auch eine weitere<br />

errichten wo immer er will.<br />

Da parallele Kompetenzen unabhängig voneinander vollzogen werden können,<br />

kann der Kanton <strong>Luzern</strong> nicht geltend machen, dass die Errichtung von Hochschulen<br />

ausschliesslich in seinen Kompetenzbereich fällt.<br />

Aufgabe 2: NATO-Beitritt<br />

Was ist die NATO?<br />

Verteidigungsbündnis<br />

Die NATO (North Atlantic Treaty Organization, auch: Nordatlantikvertrag-<br />

Organisation, auf französisch l’Organisation du Traité de l’Atlantique Nord, abgekürzt<br />

OTAN) ist eine Internationale Organisation, die den Nordatlantikpakt, ein militärisches Bündnis<br />

europäischer und nordamerikanischer Staaten, umsetzt. [1] Das NATO-Hauptquartier<br />

beherbergt mit dem Nordatlantikrat das Hauptorgan der NATO, diese Institution ist<br />

seit 1967 in Brüssel. Nach der Unterzeichnung des Nordatlantikpakts am 18. März 1949<br />

– zunächst auf 20 Jahre – war das Hauptquartier in Paris eingerichtet worden. [2] Die<br />

Beratungen über den Vertragstext und Inhalt führten die Delegierten seit dem 6. Juli<br />

1948.<br />

Der Nordatlantikvertrag sieht ein Defensivbündnis ohne automatische militärische Beistandspflicht<br />

der Mitglieder vor. Die ersten Artikel des Vertrags verpflichten die Mitglieder<br />

zur friedlichen Konfliktbeilegung und freundschaftlichen Ausgestaltung internationaler<br />

Beziehungen. Auch die Wahrung der westlich-liberalen Gesellschaftsordnung<br />

mit politischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Zusammenarbeit und Anerkennung<br />

demokratischer Prinzipien ist Bestandteil. Für den Fall des bewaffneten Angriffs<br />

auf eines der Mitglieder verpflichtet der Vertrag die übrigen Mitgliedstaaten zur sog.<br />

kollektiven Selbstverteidigung. Zur Umsetzung der durch den Vertrag vorgegebenen Mechanismen<br />

und Verpflichtungen ist die Gründung der Nordatlantikvertrag-<br />

Organisation, bestehend aus Nordatlantikrat und den nachgelagerten Stellen, vorgesehen.<br />

Der Angriff gegen einen Mitgliedstaat wird als Angriff gegen alle Mitgliedstaaten betrachtet.<br />

Gibt es in der Geschichte einen Anwendungsfall?<br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Aussenpolitik im vorliegenden Fall um die äussere Sicherheit (Kollektivsicherheit)<br />

Verträge<br />

2. Besteht im fraglichen Bereich eine Bundeskompetenz?<br />

Ja (Art. 58 Abs. 3 oder Art. 54 Abs. 1)<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Umfassend „sind Sache des Bundes“ in Art. 54 BV<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />

Art. 54 Abs. 3<br />

Art. 55<br />

im vorliegenden Fall geht es jedoch um Aussenpolitik.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 37 -<br />

(Assistent)<br />

Der Regierungsrat ist nicht kompetent ein Gesuch einzureichen. Es wäre eine nachträglich<br />

degoratorische Bundeskompetenz<br />

Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht<br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Strafprozessrecht<br />

2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />

Sache des Bundes, Art. 123 Abs. 1<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Umfassende Kompetenz, weil Wortlaut entsprechend („Sache des Bundes“)<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />

nachträglich derogeratorisch. Solange keine Regelung von Bundesseite, bleibt<br />

Kantonales Recht in Kraft. Bund hat noch nicht legiferiert. Deshalb bleibt das Kantonale<br />

Recht bestehen (keine Lücke).<br />

Frau Berger muss sich noch etwas gedulden, will sie eine Veränderung in ihrem<br />

Sinne. Sie kann sich nicht auf Ungültigkeit des kantonalen Gesetzes berufen, solange<br />

kein Bundesgesetz erlassen wurde.<br />

Aufgabe 4: Schulzahnpflege<br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Kindesrecht<br />

Schulwesen<br />

Gesundheitswesen (Art. 118 BV)<br />

2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />

Kindesrecht Zivilrecht Sache des Bundes<br />

Wenn es jedoch im Bereich den gesundheitspolizeilichen Bereich fällt, ist der Kanton<br />

zur Mitlegiferation berechtigt. Der Kanton ist hier zur Regelung berechtigt.<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Fragmentarische Kompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 er regelt fragmentatorisch<br />

in diesem Bereich. Wenn hier die Zahnkrankheiten abgeleitet werden, kämen wir darauf,<br />

dass die genannten Krankheiten in diesen Bereich fallen.<br />

Doch stehen keine abschliessenden Normen seitens Bund vor. Deshalb ist der Kanton<br />

berechtigt hier diese Regelung zu erlassen.<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />

nachträgliche derogatorische Wirkung<br />

In beiden Fällen scheitert der Antrag des Ehepaares R.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 38 -<br />

Organisation der Bundesbehörden<br />

1.<br />

2.<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Frau Ott<br />

<strong>Übung</strong> 7 vom 21.11.07 (Woche 9)<br />

Wie wirkt sich die grösste des Wahlkreises auf die Chance eines Sitzgewinnes<br />

aus?<br />

Je grösser ein Wahlkreis ist, desto eher kommt der Proporz zum Tragen.<br />

Grösse ist nicht territoriale Grösse, sondern die Anzahl Wahlkreise.<br />

Die Anzahl der zu verteilenden Sitze. Im Beispiel 15+1 = 16. 100:16 Wähleranteil<br />

um stimmen zu erhalten (6.25 %).<br />

Wir haben zwar in der Schweiz keine gesetzliche Sperrklausel, dennoch sind wir<br />

strenger als die Deutschen, die eine 5%-Diskussion haben. Denn mit der faktischen<br />

sind wir eigentlich strenger. Nur zwei Kantone (Zürich und Bern) gelangen<br />

unter diese 5%. Alle anderen Kantone sind darüber.<br />

Es hängt auch ab, wie viele Parteien sich um die Stimmen streiten. Wie hoch<br />

ist der Fragmentierungsgrad?<br />

Gebot der Wahlrechtsgleichheit<br />

(Gestützt auf die allgemeine Rechtsgleichheit [Art. 8 Abs. 1 BV]<br />

und die politische Gleichberechtigung [Art. 34 Abs. 2 BV])<br />

Zählwertgleichheit:<br />

Alle Wähler haben gleiche Stimmenzahl<br />

Gewährleistung der Stimmabgabe<br />

Gleiche Berücksichtigung der Stimmen bei Auszählung<br />

Erfolgswertgleichheit:<br />

Möglichst viele Stimmen des Wahlkreises sollen zum Wahlergebnis<br />

beitragen.<br />

Die Stimmen der verschiedenen Wahlkreise sollen möglichst<br />

die gleiche Stimmkraft aufweisen.<br />

Erfolgswertgleichheit


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 39 -<br />

3.<br />

4.<br />

(Assistent)<br />

es sollen möglichst wenige nichtzuortbaren Stimmen auftreten. D.h. dann sollte<br />

es möglichst grosse Wahlkreise haben und möglichst gleichgrosse Wahlkreise haben.<br />

BGE 129 I 185<br />

Deutlich verschiedengrosse Wahlkreise sind nur dann zulässig, wenn es auf historische<br />

Gründe zurückzuführen ist.<br />

Es wäre denkbar gesetzliche Sperrklauseln einzuführen. In der Schweiz müsste<br />

diese jedoch so hoch angesetzt werden (17%), dass sie nicht mehr zweckmässig<br />

wären.<br />

Wir könnten die Wahlkreise einheitlich machen. Man könnte die Anzahl der Sitze<br />

erhöhen.<br />

Art. 144 BV<br />

1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates,<br />

des Bundesrates sowie die Richterinnen und<br />

Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig<br />

einer anderen dieser Behörden angehören.<br />

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen<br />

Richterinnen und Richter des Bundesgerichts<br />

dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines<br />

Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit<br />

ausüben.<br />

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.<br />

Es gibt eine Unvereinbarkeitsklausel und das Instruktionsverbot (auf dieses<br />

kommen wir später zu sprechen). Dies Richtlinien seitens Bundes, welche die<br />

grosse Freiheit des Bundes etwas einschränkt.<br />

Die Unvereinbarkeitsregel gilt für Bundesrat, Bundesgericht, SR, NR. Welches<br />

Staatrechtliche Prinzip wird dadurch verwirklicht?<br />

Gewaltentrennung.<br />

Geschlechterungleichbehandlung<br />

Eine Ungleichbehandlung von Mann und<br />

Frau ist gemäss Art. 8 Abs. 3 BV unzulässig<br />

ausser bei:<br />

– verfassungsmässigem Spezialrecht (Art. 59<br />

und 61 BV) oder<br />

– biologischen und funktionalen Unterschieden.<br />

Biologische und funktionale Unterschiede: z.B. besondere Schutzbedürftigkeit<br />

der Frau als Mutter. Bundesgericht hat sich zur Frage der Feuerwehrersatzabgabepflicht<br />

geäussert, dass eine Unterscheidung zwischen Frauen und Männer nicht<br />

angezeigt ist, da es in der Feuerwehr auch „einfachere“ Jobs gibt.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 40 -<br />

5.<br />

Aufgabe 1<br />

• Genehmigung der jährlichen<br />

Geschäftsberichte<br />

Finanzkommissionen bereiten vor:<br />

• Genehmigung des Voranschlags<br />

• Genehmigung der Staatsrechnung<br />

(Assistent)<br />

Oberaufsicht durch das<br />

Bundesparlament<br />

Geschäftsprüfungskommissionen bereiten vor:<br />

1. Gesetzliche Grundlage<br />

Art. 149 BV<br />

Total 200 Sitze<br />

mind. 1 Sitz<br />

nach Proporzverfahren (Verhältniswahl)<br />

Jeder Kanton = ein Wahlkreis<br />

alle vier Jahre = Neuwahlen<br />

BPR: Bundesgesetz über die Politischen Rechte. Art. 16 BPR<br />

Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone<br />

1 Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das letzte amtlich veröffentlichte Ergebnis der Zählung<br />

der Wohnbevölkerung massgebend.1<br />

2 Der Bundesrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen zukommen.2<br />

2. Unterschiede Majorz / Proporz?<br />

Majorz<br />

Majorzwahl bezeichnet die in der Schweiz übliche Mehrheitswahl, angewandt zur Wahl<br />

des Ständerates (kleine Kammer) (Ausnahme: der Kanton Jura)<br />

der Mitglieder des Nationalrates in den Kantonen mit nur einem Vertreter<br />

der kantonalen Regierungen (Ausnahme: Kantone Tessin, Zürich und Zug)<br />

des kantonalen Parlaments in Graubünden und den beiden Appenzeller<br />

Halbkantonen<br />

einiger Gemeinderäte.<br />

Auch der Wahlmodus bei den parlamentarischen Wahlen zum Bundesrat kann als Majorz<br />

bezeichnet werden, allerdings wird dort ein Sitz nach dem anderen bestellt. Gewählt<br />

wird nur, wer ein absolutes Mehr (Anzahl gültiger Stimmen geteilt durch zwei<br />

plus eins) erreichen kann. Werden nicht alle Sitze besetzt, so wird ein weiterer Wahlgang<br />

durchgeführt, in dem der- oder diejenigen Kandidaten mit den meisten Stimmen<br />

gewählt sind.<br />

So funktioniert die Majorzwahl<br />

Die Majorzwahl ist ein wesentlich einfacheres System als die Proporzwahl. Es bekommt<br />

immer der Kandidat oder die Kandidatin das Amt, der oder die die meisten Stimmen erhält,<br />

im Gegensatz zur Proporzwahl, wo zuerst nach Parteien ausgezählt wird. Im typi-


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 41 -<br />

(Assistent)<br />

schen Schweizer Majorz gibt es zwei Wahlgänge: Im ersten zählt das absolute Mehr, im<br />

zweiten das relative. Nach dem ersten Wahlgang können sich Kandidaten zurückziehen;<br />

es ist aber auch möglich, dass ein neuer Kandidat aufgestellt wird (etwa weil ein Kandidat<br />

im ersten Wahlgang so schlecht abgeschnitten hat, dass die Partei ihren Kandidaten<br />

wechselt).<br />

Die Bundesratswahl verwendet ein leicht abgeändertes Verfahren: In den ersten zwei<br />

Wahlgängen ist die Wahl frei, jeder Schweizer mit passivem Wahlrecht kann gewählt<br />

werden. Ab dem dritten Wahlgang zählen nur noch Stimmen für Kandidaten, die in<br />

den ersten zwei Wahlgängen bereits Stimmen erhalten haben; ausserdem wird in jeder<br />

Runde der Kandidat mit den wenigsten Stimmen "entfernt", bis ein Kandidat mit<br />

absolutem Mehr gewählt ist.<br />

Der Nachteil ist, dass kleine Parteien oft nur wenige Sitze erhalten, siehe<br />

Mehrheitswahl.<br />

Die starke Partei hätte alle Stimmen, da diese Kandidaten immer noch mehr hätten,<br />

als die schwache. Oft kommt es dabei zu einem freiwilligen Proporz.<br />

Proporz<br />

Die Proporzwahl ist eine in der Schweiz übliche Wahlart. Es handelt sich um eine<br />

Verhältniswahl, mit deren Hilfe die Legislative und seltener auch die Exekutive gewählt<br />

werden. Die Sitze werden im Verhältnis zu allen abgegebenen Stimmen verteilt.<br />

Im Proporz gewählte Organe<br />

Der Nationalrat wird seit 1918 im Proporzverfahren gewählt (mit der Verfassungsrevison<br />

eingeführt). Ausgenommen davon sind Kantone, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl<br />

nur einen Nationalrat stellen. Seit der Volkszählung von 2000 sind dies die<br />

Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden,<br />

Obwalden und Uri. Hier wird im Majorz gewählt.<br />

Die Parlamente der Kantone, je nach Kanton Grossrat, Grosser Rat, Kantonsrat oder<br />

Landrat genannt.<br />

In grösseren Gemeinden oder Städten der Einwohnerrat, auch grosser Gemeinderat<br />

oder grosser Stadtrat genannt. In kleineren Gemeinden übernimmt diese Funktion<br />

die Gemeindeversammlung, teilweise auch Urversammlung genannt, die sich aus<br />

allen Stimmberechtigten der Gemeinde zusammensetzt und daher nicht gewählt<br />

werden muss.<br />

In den Kantonen Zug und Tessin wird auch die Exekutive im Proporz gewählt.<br />

Verteilung der Sitze (Mandate)<br />

Beim Proporzwahlverfahren wird ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei zufallen. Die<br />

sogenannten 'Parteistimmen' oder Listenstimmen setzen sich aus den 'Kandidatenstimmen'<br />

und den 'Zusatzstimmen' zusammen. Als Kandidatenstimmen zählen<br />

alle Stimmen, welche für Kandidaten der jeweiligen Partei abgegeben wurden. Trägt<br />

der Wahlzettel eine Parteibezeichnung, zählen auch alle leeren oder durchgestrichenen<br />

Stimmen für die Partei. Solche Stimmen werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Wenn<br />

der Wahlzettel keine Parteibezeichnung trägt, gehen leere oder durchgestrichene<br />

Stimmen verloren.<br />

Für die Verteilung der Sitze wird die Anzahl aller Parteistimmen durch die Anzahl<br />

der zu vergebenden Sitze + 1 geteilt um die sogenannte 'Verteilerzahl' zu ermitteln.<br />

Die Parteistimmen einer Partei geteilt durch die Verteilerzahl ergeben die Anzahl<br />

Sitze, die einer Partei zustehen. Innerhalb jeder Partei werden diese Sitze von den<br />

Kandidaten mit den meisten Parteistimmen besetzt.<br />

Durch dieses System können nicht alle Mandate verteilt werden. Die Restmandate<br />

werden vergeben, indem die Anzahl der Parteistimmen durch die Anzahl der erhaltenen<br />

Sitze + 1 dividiert werden. Das Restmandat geht an die Partei mit dem<br />

grössten Quotienten. Bei diesem Prozess spielen 'Listenverbindungen' eine wichtige


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 42 -<br />

(Assistent)<br />

Rolle. Dabei werden die Resultate der verbundenen Parteien zusammengezählt und<br />

daraus der Quotient ermittelt. So können die Reststimmen besser ausgenutzt werden.<br />

Innerhalb der verbundenen Parteien geht das Mandat dann an diejenige Person, die<br />

am meisten Kandidatenstimmen auf sich vereinigt, aber bisher noch kein Mandat erhalten<br />

hat.<br />

Regeln von Proporzwahlen<br />

Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen<br />

vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich<br />

verändert werden. Die Wähler haben dabei folgende Möglichkeiten:<br />

vorgedruckten Wahlzettel unverändert belassen<br />

Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen<br />

panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste<br />

einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)<br />

kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal aufführen (nicht bei allen Wahlen)<br />

leere Wahlzettel verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeichnet,<br />

gehen alle leeren Zeilen als Parteistimmen als Zusatzstimmen an die genannte<br />

Partei. Andernfalls verfallen die Stimmen. Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.<br />

Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden.<br />

Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d.h. der Kandidat muss mit Name und<br />

Vorname, bei Verwechslungsgefahr sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet<br />

werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu<br />

vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.<br />

Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten<br />

Wahlzettel stehen. Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt.<br />

Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere<br />

Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso<br />

ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen enthalten, nicht mindestens<br />

einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z.B. mit einer Schreibmaschine)<br />

verändert wurden.<br />

Folgen der Proporzwahl<br />

Eine Proporzwahl ist weniger personalisiert als eine Majorzwahl, da die Wählenden<br />

nicht alle Kandidaten persönlich kennen können. Die Parteizugehörigkeit ist dadurch<br />

meistens wichtiger als persönliche Leistungen oder Beliebtheit. Im Unterschied zur üblichen<br />

deutschen Verhältniswahl (aber ähnlich zum Kommunalwahlrecht in vielen deutschen<br />

Bundesländern) haben die Wähler in der Schweiz aber Einfluss darauf, welche<br />

Kandidaten gewählt werden, indem sie Namen zweimal (kumulieren) oder Kandidaten<br />

fremder Listen (panaschieren) aufschreiben können. Die Parteizugehörigkeit der Kandidaten<br />

spielt dabei keine Rolle. Auf einer Liste der FDP können durchaus auch Mitglieder<br />

der SP aufgeführt werden. Diese Stimmen gehen der FDP verloren und zählen<br />

für die SP.<br />

Da die Stimmen im Proporz annähernd Proportional verteilt werden, haben auch kleinere<br />

Parteien eine Chance auf ein Mandat. Zudem wird auch der Wille von Minderheiten<br />

besser berücksichtigt als im Majorz, wo es darum geht, klare Mehrheiten zu<br />

schaffen. Das Verfahren ist wesentlich komplizierter als das Majorzverfahren.<br />

z.B. um einen Sitz zu erhalten 6000 Stimmen. Die Eine macht 3000 und die andere<br />

9000 Stimmen. So hätten ohne Listenverbindung die eine 0 und die andere<br />

1 Sitz. Bei einer Verbindung hätten sie zusammen zwei Stimmen. Es kann sein,<br />

dass aber durch die Verbindung nicht alle Wähler gehalten werden können.<br />

3. Auswirkungen auf die faktische Sperrklausel


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 43 -<br />

(Assistent)<br />

Da die faktische Sperrklausel von der Anzahl zu verteilenden Nationalratssitze in einem<br />

Wahlkreis (Kanton) und der Anzahl der mitkonkurrierenden Parteizahl abhängt,<br />

wird sie in Kantonen mit vielen NR-Sitzen die grössten Chancen haben, weil die<br />

Anzahl politischer Parteien von Kanton zu Kanton nicht allzu stark variieren dürfte.<br />

Zürich: 34, Bern: 26, Waadt: 18, Aargau: 15, St. Gallen: 12, <strong>Luzern</strong>: 10<br />

Sperrklausel allgemein: In Deutschland ist Mindestanforderung 5% Wähleranteil, damit<br />

man in den Reichstag einziehen kann.<br />

Faktische ist keine vorgeschriebene, gesetzliche wie in Deutschland. Sondern ergibt<br />

sich aus den Umständen. Es kommt auf die Anzahl zu vergebenden Sitze drauf an<br />

und wie viele Parteien in diesen Wahlkreisen vorhanden sind.<br />

Aufgabe 2<br />

1. Ist die Besetzung des einen Ständeratsitzes durch den Regierungspräsidenten,<br />

welcher gemäss Anweisung des Gesamtregierungsrates abstimmen muss, zulässig?<br />

Gesetzesgrundlagen<br />

Art. 150 BV: Wahl wird durch den Kanton festgelegt Abs. 3<br />

Art. 144 BV: Unvereinbarkeit auf horizontaler Ebene. Auf vertikaler Ebene toleriert.<br />

Regierungsratspräsident grundsätzlich ja.<br />

Problem: Abstimmen gemäss dem Gesamtregierungsrat.<br />

Gesprochen wird nur von BR, NR, SR und Richter. Deshalb gilt der Art. 144 BV<br />

nicht. Der Abs. 1 Art. 144 BV spricht nicht von kantonalen Behörden.<br />

Ist der Abs. 2 des Art. 144 betroffen? Nein, es sind keine Parlamentarier eingeschlossen.<br />

Der Kanton kann selber diese so vorsehen.<br />

Amtsantrittsvoraussetzung (nicht Wählbarkeitsvoraussetzung wie 18-jährig, Schweizer)<br />

kann festlegen, dass er bei Amtsantritt dies oder jenes nicht machen kann.<br />

Es können zwei Vertreter in den Ständerat gesandt werden. Es stellt eine politische<br />

Repräsentation dar, jedoch keine eigentliche Vertretung.<br />

Was geschieht, wenn ein Parlamentarier gegen das Instruktionsgebot verstösst?<br />

Nichts. Er macht dies freiwillig und hat keine Verpflichtungen.<br />

Wenn der Präsident in Bern amtet und dort die Meinung des Kollegiums betrifft geht<br />

nicht Art. 161 Abs. 1 BV. Instruktionsverbot.<br />

Man könnte noch sagen, ob es eine Verletzung des passiven Wahlrechts des Stimmbürgers<br />

sei. Nein, es handelt sich um eine Einschränkung, jedoch nicht um eine Verletzung.<br />

Es kann nicht jeder Bürger damit rechnen in dieses Amt gewählt zu werden.<br />

2. Handelt der Kanton X rechtmässig, wenn er das passive Wahlrecht für den zweiten<br />

Ständeratsitz auf Männer zwischen 30 und 60 Jahren beschränkt?<br />

Grundrechtsproblematik: Art. 8 Abs. 1 BV. Alle müssen gleich bzw. ungleich behandelt<br />

werden. Hier geht es aber explizit um den Abs. 3 des erwähnten Artikels. Es handelt<br />

sich um eine absolute Gleichheit, in der eine Abweichung nicht zulässig ist.<br />

Zwei kleine Ausnahmen dieser Regel gibt es:<br />

siehe Folie<br />

Es gibt keine Präjudizien. Es geht um die geistige Reife ein solches Amt zu übernehmen<br />

und um die körperliche Fähigkeit im Alter. 30 ist wohl zu hoch. Zurzeit ist die<br />

Lehre der Ansicht, dass Altergrenzen zulässig sind. Es hat sich jedoch keine Meinung<br />

ergeben, wo genau die Grenzen zu setzen sind.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 44 -<br />

Aufgabe 3<br />

(Assistent)<br />

1. Wer ist oberstes Bundesorgan? Ist dieses oberste Bundesorgan hinreichend demokratisch<br />

legitimiert?<br />

Art. 148 BV Stellung: Bundesversammlung übt unter Vorbehalt von Volk und Ständen<br />

die oberste Gewalt im Bund aus<br />

Bundesversammlung ist keiner Aufsicht unterstellt. Diese rechtliche Vormachtsstellung<br />

wird mehr als ausgeglichen, da der Bundesrat über den Wissensvorsprung<br />

verfügt. 999 Gesetze von 1000 stammen von Seiten Bundesrat. Ausarbeiten durch<br />

Bundesämter. Der prozentuale Anteil der Bundesratsmacht ist eigentlich grösser als<br />

jener, der das Parlament hat.<br />

Es ist eine Form der wechselseitigen Gewaltenhemmung. Checks and balances.<br />

Art. 169 BV Oberaufsicht: Bundesversammlung Oberaufsicht über Bundesrat und<br />

die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gericht und andere Träger von Aufgaben<br />

des Bundes.<br />

ja, da durch Volk und Stände gewählt.<br />

2. Wie nimmt das oberste Bundesorgan die Oberaufsicht routinemässig wahr? Welche<br />

Kommissionen bereiten diese Kontrolltätigkeit vor? Nenne die gesetzlichen<br />

Grundlagen.<br />

a)<br />

Geschäftsprüfungskommission<br />

Finanzkommission<br />

Parlamentarische Untersuchungskommissionen<br />

diese Oberaufsicht kommt fortlaufend jedes Jahr zum Tragen.<br />

b)<br />

Gesetzliche Grundlage: ParlG<br />

50 und 51 Finanzkommission<br />

52 und 53 Geschäftsprüfungskommission (GPK)<br />

3. Welche Mittel können Parlamentarierinnen und Parlamentarier ergreifen, wenn<br />

sie einen Vorfall sehr genau untersucht haben möchten?<br />

Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)<br />

Wenn etwas besondere Probleme bereitet, dann besteht (163 ff ParlG) die Möglichkeit<br />

bei mittels einer Untersuchungskommission die Hintergrunde zu Untersuchen<br />

(bei der Miragebeschaffung kam eine solche PUK zum ersten Mal zum Einsatz; dann<br />

bezüglich der Affäre Frau Kopp Untersuchungskommission, welche die Dienstdepartemente<br />

unter die Lupe nahm; Fichenaffäre 10% der Schweizer Bevölkerung<br />

wurden in Fichen registriert; die vier letzten PUK mussten anlässlich den grossen<br />

Finanzlöchern in der Bundeskasse und wunden Punkten im Finanzdepartement einberufen<br />

werden.<br />

Art. 163 Aufgabe und Einsetzung<br />

1 Die Bundesversammlung kann im Rahmen der Oberaufsicht zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung<br />

weiterer Beurteilungsgrundlagen eine gemeinsame Parlamentarische Untersuchungskommission<br />

(PUK) beider Räte einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite der Klärung bedürfen.<br />

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss. Darin werden<br />

der Auftrag und die finanziellen Mittel der Untersuchungskommission festgelegt.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 45 -<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />

<strong>Übung</strong> 8 vom 28.11.07 (Woche 11)<br />

Thema: Politische Rechte auf eidgenössischer und kantonaler Ebene<br />

Lernziele<br />

Stopp<br />

Welche politischen Rechte auf kantonaler Ebene haben keine Entsprechung auf<br />

eidgenössischer Ebene?<br />

Welches sind die gemeineidgenössischen Grundsätze des Finanzreferendums?<br />

Sind sie für die Kantone verbindlich?<br />

Geben Sie ein Beispiel für das Zusammenspiel von politischen Rechten auf kantonaler<br />

und eidgenössischer Ebene<br />

1. Teil Theorieblock<br />

10<br />

Geltungsbereich des Stimmrechtes<br />

persönlicher Geltungsbereich (BV 136/1, § 26<br />

KV LU)<br />

• örtlicher Geltungsbereich (BV 39/2, § 5<br />

SRG LU)<br />

• zeitlicher Geltungsbereich (BV 39/4, § 5/1<br />

SRG LU)<br />

• sachlicher Geltungsbereich<br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

Wer kann die politischen Rechte wahrnehmen?<br />

Art. 136 Politische Rechte<br />

1<br />

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das<br />

18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt<br />

sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.<br />

2<br />

Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen<br />

und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.<br />

Örtlicher Geltungsbereich<br />

Wo können die politischen Rechte wahrgenommen werden?<br />

Richten sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.<br />

Heimatschein muss vorgelegt werden. Das garantiert, dass man am alten Wohnort nicht mehr<br />

abstimmen kann.<br />

Ausnahme bei den Fahrenden: hier ist es der Heimatort.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 46 -<br />

11<br />

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte<br />

(Assistent)<br />

1<br />

Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in<br />

kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.<br />

2<br />

Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.<br />

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />

Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben<br />

dürfen.<br />

zeitlicher Geltungsbereich<br />

Es kann Sperrfristen geben. Im Kanton <strong>Luzern</strong> gibt es eine Sperrfrist von 5 Tagen.<br />

sachlicher Geltungsbereich<br />

Was beinhaltet diese politische Rechte?<br />

- Teilnahme an Volkswahlen und -abstimmungen<br />

- Zusätzlich: Zugang zu behördlichen Informationen, bedingte Nützung öffentlichen<br />

Raums, leichte Erreichbarkeit<br />

Politische Rechte auf<br />

Bundesebene<br />

• Wahlen: Nationalrat<br />

• Teilnahme an Abstimmungen: obligatorisches<br />

oder fakultatives Referendum<br />

• Unterzeichnung von Volksbegehren: Initiativen,<br />

Referenden, Wahlvorschläge<br />

Unterschied Initiative / Referendum<br />

Initiative: es soll etwas Neues geschaffen werden (Nachweis via Unterschrift<br />

braucht es mehr 100000)<br />

Referendum: wehren gegen etwas (braucht weniger Unterschriften (50000)<br />

Beim Proporz wählt man im Prinzip mittels Parteienstimmen.<br />

Wo ist Referendum geregelt?<br />

Art. 140 Obligatorisches Referendum<br />

1<br />

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:<br />

a. die Änderungen der Bundesverfassung;<br />

b. der Beitritt zu <strong>Organisationen</strong> für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;<br />

c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer<br />

ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die<br />

Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.<br />

2<br />

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:<br />

a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;<br />

b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 47 -<br />

12<br />

(Assistent)<br />

von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;<br />

c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden<br />

Räte.<br />

Was ist der UNO und der EU?<br />

UNO ist eher ein loser Bund<br />

EU (supranationale Organisation) gibt der Staat noch mehr seiner Souveränität<br />

auf. Es zählt, wenn die Mehrheit der Staaten dafür ist.<br />

EMRK ist theoretisch kündbar. Faktisch jedoch nicht gut möglich. EMRK enthält<br />

viele zwingende Grundrechte, die auch mit einer Kündigung nicht dahinfallen<br />

würden.<br />

Initiativen<br />

Geregelt in BV 138.<br />

Es gibt solche auf Totalrevision und solche auf Teilrevision.<br />

Art. 139a<br />

Es ist existent, jedoch muss noch die gesetzliche Umsetzung passieren. Eine Initiative<br />

auf Gesetzesstufe (in der allgemeinen Anregung) wird wahrscheinlich gar<br />

nie gebraucht. Man möchte diesen Art. abschaffen und müsste diesen über eine<br />

erneute Volksinitiative liquidieren.<br />

Es zählt immer noch Art. 139 (alt), da dieser immer noch gilt, bis der Art. 139 a<br />

greifen würde.<br />

Politische Rechte auf kantonaler Ebene<br />

• Wahlen: Ständerat, kantonale Regierung,<br />

weitere Behörden, (Abberufungsrecht)<br />

• Teilnahme an Abstimmungen: fakultatives<br />

oder obligatorisches Referendum<br />

• Initiativen: KV, Gesetzesinitiative,<br />

Standesinitiative<br />

• Referenden: KV, Gesetzesreferendum,<br />

Finanzreferendum<br />

Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates<br />

1<br />

Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.<br />

2<br />

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell<br />

Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen<br />

je zwei Abgeordnete.<br />

3<br />

Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.<br />

Unterschiede zur Bundesebene<br />

Wahlen: kantonale Regierung, weiterer Behörden (z.B. Amtsrichter), Abberufungsrecht:<br />

Beispiel Schwarzenegger.<br />

Teilnahem an Abstimmungen: keine<br />

Initiativen: Gesetzesinitiative, Standesinitiative<br />

Referenden: Finanzreferendum


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 48 -<br />

13<br />

14<br />

(Assistent)<br />

Finanzreferendum - Unterscheidung von<br />

neuen und gebundenen Ausgaben<br />

Gebundene Ausgaben<br />

• durch Rechtsatz prinzipiell und dem Umfang<br />

nach vorgeschrieben<br />

• zur Erfüllung der gesetzlich verordneten Verwaltungsaufgaben<br />

• Billigung durch Stimmberechtigte in Grunderlass<br />

Neue Ausgaben<br />

• Modalitäten, Umfang oder Zeitpunkt der Ausgabe<br />

liegt in der Handlungsfreiheit der entscheidenden<br />

Behörde<br />

gemeineidgenössisches Recht: Finanzreferendum.<br />

Das Bundesgericht entwirft Regeln für die Kantone und das, weil die Kantone nur sehr<br />

schwammige Regelungen dafür enthalten. Der Kanton kann davon abweichen. Wenn nicht,<br />

zählt die Vorgabe des Bundesgerichtes.<br />

Gebundene Ausgaben<br />

- kaum Probleme<br />

- oft umstritten<br />

- oft umstritten<br />

Es geht darum, dass der Stimmbürger über jede Ausgabe abstimmen kann. Entweder<br />

bei ERlass der Bestimmung oder dann wenn eine neue Ausgabe getätigt<br />

werden soll.<br />

Finanzreferendum KV LU<br />

§ 23 – Obligatorisches Referendum<br />

Den Stimmberechtigten ist zur Abstimmung vorzulegen:<br />

(...)<br />

b. Gesetze und Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen<br />

freibestimmbare Ausgaben für Vorhaben im Gesamtbetrag<br />

von mehr als 25 Millionen Franken bewilligt werden; bei<br />

wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der<br />

einzelnen Betreffnisse auszugehen; ist dieser nicht feststellbar,<br />

ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe<br />

massgebend.<br />

§ 24 – Fakultatives Referendum<br />

Den Stimmberechtigten sind auf Verlangen zur Abstimmung<br />

vorzulegen: (...)<br />

b. Beschlüsse des Kantonsrates, mit denen freibestimmbare<br />

Ausgaben für Vorhaben von 3 bis 25 Millionen Franken<br />

bewilligt werden; (...)<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Fallbeispiel 1 „Wollschweine“<br />

1. Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ auf Bundesebene eine Initiative auf<br />

Erlass eines eidgenössischen Wollschweinhaltungsgesetzes lancieren?<br />

Nein, grundsätzlcih keinen direkten Erlass möglich. Keine Möglichkeit eine direkte Gesetzesinititaive<br />

bzw. Elass zu machen.<br />

Bei der Prüfung wie im Strafrecht:


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 49 -<br />

(Assistent)<br />

OS: Nach Art. 139 ist nur ein eine Initiative zur Änderung der BV möglich und nicht eine Änderung<br />

der Gesetzesänderung möglich ist.<br />

US: Bei der Initiative möchten wir eine Gesetzesänderung bzw. der Verein.<br />

SS: nicht möglich keine direkte Möglichkeit.<br />

2. a) Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ den Erlass eines eidgenössischen<br />

Wollschweinhaltungsgesetzes durch das Ergreifen einer kantonalen Initiative im<br />

Kanton <strong>Luzern</strong> auf irgendeine Weis fördern? b) Wie beurteilen sie die politischen<br />

Chancen eines derartigen Vorgehens?<br />

a) Standesinitiative (Art. 160 BV, also weit weg von de anderen Möglichkeit). Nicht verwechseln mit<br />

den normalen Initiative und auch nicht verwechseln mit dem Kantonsreferendum. Es kommt nicht<br />

vors Volk, sondern lediglich zu einer Prüfung im Parlament.<br />

Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht<br />

1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht<br />

zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.<br />

2<br />

Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge<br />

zu stellen.<br />

Wer kann jetzt genau eine solche Standesinitiative einreichen? Art. 49 Kantonsverfassung kann<br />

diese Standesinitiative nur das Parlament machen.<br />

Fazit: keine Möglichkeit.<br />

b) kleine Chance<br />

Fallbeispiel 2<br />

1. Welche Möglichkeiten stehen der Interessengruppe „Für eine lebenswerte A2“ auf<br />

eidgenössischer Ebene offen?<br />

Möglichkeit: Volksinitiative auf Teilrevision. Die Verfassung soll dahingehend geändert werden,<br />

dass der Bund Gespräche aufnimmt. Ist passiert bei der EU und typisch der UNO-Beitritt, welcher<br />

ursprünglich auf einen Volksinitiative zurückzuführen ist.<br />

2. Nehmen Sie an, dass Italien, Deutschland und die Schweiz nun tatsächlich in einem<br />

Staatsvertrag den Transitverkehr über die A2 gewissen - freilich nicht sehr<br />

weitgehenden und zudem noch kündbaren - Einschränkungen unterstellen. Muss<br />

dieser Staatsvertrag dem obligatorischen Referendum unterstellt werden? Oder<br />

unterliegt er dem fakultativen Referendum? Und was könnte vorgekehrt werden,<br />

wenn dieser Staatsvertrag nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstehen<br />

würde?<br />

obligatorisches Referendum:<br />

Nach Art. 140 Abs. 1 lit b sagt, dass es obl. Referendum für verschiedene Sachen braucht. Der<br />

vorliegende fällt nicht darunter. Deshalb kein obligatorischen Referendum nötig.<br />

fakultatives Referendum<br />

Nach Art. 141 Abs. 1 lit d. Der Vertrag hat nicht wichtige und zudem kündbare Bestimmungen.<br />

Deshalb untersteht er auch nicht dem fakultativen Referendum.<br />

Man kann eigentlich nichts tun, es liegt in der Kompetenz des Parlaments oder der Regierung.<br />

Softmassnahmen: Petition, Lobing etc.<br />

Fallbeispiel 3<br />

1.<br />

Es kommt das fakultative Referndum in Frage (3 - 25 Millionen).


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 50 -<br />

(Assistent)<br />

Nun müssen überprüft werde die drei Punkte zur gebundenen Ausgabe gegenüber der neuen<br />

Ausgabe. Der Regierung hat sich entschieden für die zweite Möglichkeit (neue Ausgaben) und es<br />

dem fakultativen Referendum unterstellt. Es wurde nicht ergriffen und musste somit nicht vors Volk<br />

gebracht werden.<br />

2.<br />

Annahme: über 25 Mio obligatorisches Referendum kommt in Frage.<br />

überprüfen ob gebundene oder neue Ausgabe.<br />

Ja, die Ausgabe ist gebunden<br />

§ 23 der KV<br />

Es untersteht zwingend dem obligatorischen Referendum.<br />

Entweder weil Abstimmung über das Gesetz oder<br />

Abstimmung über den Kantonsrat


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 51 -<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />

<strong>Übung</strong> 9 vom 05.12.07 (Woche 11)<br />

Politische Rechte: freie Willensbildung und unverfälschte Willenskundgabe<br />

Lernziele<br />

Welche Teilgehalte umfasst das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />

Willenskundgabe?<br />

Welches ist die Funktion dieses verfassungsmässigen Rechts?<br />

Welche Rechte und Pflichten haben kantonale bzw. kommunale Behörden im Vorfeld<br />

von Wahlen und Abstimmungen?<br />

1. Teil Theorieblock<br />

Politische Entscheide sollen auf eine möglichst umfassende Information zustande<br />

kommen. Wo ist dies verankert? Art. 34 BV<br />

1.<br />

2.<br />

Art. 34 BV Politische Rechte<br />

1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.<br />

2 Die Garantie der politischen Rechte<br />

schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte<br />

Stimmabgabe.<br />

Freie Willensbildung und<br />

unverfälschte Willenskundgabe<br />

• Anspruch auf richtige Zusammensetzung der<br />

Stimmbürgerschaft<br />

• Grundsatz der Einheit der Materie<br />

• Schutz vor suggestiver Abstimmungsfrage<br />

• Schutz vor unzulässiger Einflussnahme der Behörden<br />

• Schutz vor unzulässiger Einflussnahme Privater und der<br />

Presse<br />

• Anspruch auf geheime Stimmabgabe<br />

• Anspruch auf korrekte Ermittlung des Wahl- und<br />

Abstimmungsergebnisses<br />

Schutz vor unzulässiger Einflussnahme der Behörde<br />

nur soweit als ein unverfälschte Info hergestellt werden muss bzw. gesichert<br />

werden muss. Der Eingriff soll diesem Zweck dienen. Alles was darüber hinaus<br />

geht, ist unzulässig.<br />

Interventionen durch Private sind grundsätzlich zulässig


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 52 -<br />

3.<br />

4.<br />

(Assistent)<br />

(also auch Schlammschlachten). Es gibt aber eine Ausnahme (wenn es offensichtlich<br />

unwahr bzw. irreführend sein und der Zeitpunkt muss so spät sein,<br />

dass die Behörden/Gegenpartei nicht mehr reagieren kann).<br />

Die Einflussnahme kann natürlich auch mittels Geldzuwendungen gemacht werden.<br />

Das ist ein weinig ein Problem, da man die Wähler mit Wahlpropaganda beeinflussen<br />

kann.<br />

geheime Stimmabgabe:<br />

entschärft sozialen Druck und sorgt dafür, dass der soziale Druck entfällt.<br />

Schaffung geeigneter Wahllokale (Vorhang, Papier darf nicht durchschimmern<br />

lassen etc.).<br />

Anspruch auf korrekte Ermittlung des Wahl und Abstimmungsergebnisse:<br />

ordnungsgemässes Auszählen<br />

gleiche Gewichtung<br />

Erfassung und Auszählung korrekt (mathematisch korrekte Grundlagen)<br />

nur jene zählen, welche tatsächlich Stimmberechtigt sind.<br />

Anspruch auf richtige Zusammensetzung<br />

der Stimmbürgerschaft<br />

• Anspruch auf Zuerkennung der eigenen<br />

Stimmberechtigung<br />

• Anspruch auf Eintragung in das Stimmregister<br />

von Amtes wegen<br />

• Anspruch auf Zulassung aller Stimmberechtigten<br />

• Anspruch auf Ausschluss aller Nichtberechtigten<br />

Ist Voraussetzung, dass überhaupt ein richtiges Abstimmungsergebnis zustande<br />

kommen kann.<br />

Für Prüfung: Stimmrecht Doppelfunktion (Als Teil des Staates trägt man auch<br />

die Verantwortung und muss dieser nachkommen).<br />

Folgen einer Verletzung<br />

Mangel vor Urnengang<br />

Mangel nach Urnengang


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 53 -<br />

5.<br />

(Assistent)<br />

Keine Zwanglage. Keine Verbindung in welcher die Willenskundgabe nicht korrekt<br />

ist. Man muss zwei Fragen daraus machen und nicht in eine packen.<br />

Wo veranckert? Art. 75 (Bundesgesetz über die politischen Rechte BPR)<br />

Art. 75 Prüfung der Gültigkeit 1<br />

1 Ist bei einer Volksinitiative die Einheit der Materie (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 2 BV 2 ) oder die<br />

Einheit der Form (Art. 139 Abs. 3 und Art. 194 Abs. 3 BV) nicht gewahrt oder verletzt die Volksinitiative<br />

zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Art. 139 Abs. 3, 193 Abs. 4 und 194 Abs. 2 BV), so erklärt<br />

die Bundesversammlung sie soweit notwendig für ganz oder teilweise ungültig. 3<br />

2<br />

Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher<br />

Zusammenhang besteht.<br />

3<br />

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung<br />

oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt ist.<br />

Behördliche Aktivitäten bei<br />

Abstimmungen<br />

- Abstimmungserläuterungen:<br />

- Abstimmungsempfehlungen:<br />

- Abstimmungspropaganda: grundsätzlich NEIN,<br />

ausser:<br />

- Richtigstellungen<br />

- bei triftigen Gründen, wenn gesetzliche Grundlage<br />

und keine verwerflichen Mittel<br />

Empfehlungen und Erläuterungen: ja<br />

Propaganda: Nein<br />

Die Einwohner müssen informiert werden.<br />

Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen 1<br />

1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.<br />

2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch<br />

den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut<br />

der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die<br />

Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen.<br />

Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen<br />

ändern oder zurückweisen. 2<br />

3<br />

Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen<br />

(Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontrollmarke und dergleichen) mindestens drei und<br />

frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch<br />

früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens<br />

3 4<br />

sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich.<br />

4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung<br />

pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die<br />

persönliche Zustellung. 5


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 54 -<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

(Assistent)<br />

Behördliche Aktivitäten bei Wahlen<br />

- Technische Wahlerläuterungen:<br />

- Wahlempfehlungen: NEIN<br />

- Wahlpropaganda: NEIN; Interventionen<br />

zulässig für<br />

- Richtigstellungen<br />

- indirekte Eingriffe (neutral!!)<br />

§ 18 Stimmrechtsgesetz <strong>Luzern</strong><br />

1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen<br />

werden im Urnenverfahren durchgeführt.<br />

2 Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes<br />

beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre<br />

Abstimmungen im Versammlungsverfahren<br />

und ihre Wahlen im Urnenverfahren.<br />

3 Für die Wahl des Gemeinderates und des<br />

Friedensrichters ist nur das Urnenverfahren<br />

zulässig.<br />

Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />

auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />

Willenskundgabe<br />

• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />

oder Verschiebung des Urnenganges<br />

• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />

– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />

wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des<br />

Urnenganges umschlägt<br />

– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />

nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />

Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />

sowie des Stimmenunterschiedes möglich<br />

erscheint, dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />

auf das Ergebnis gehabt haben<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Fallbeispiel 1: „Murkswil“<br />

Der Gemeindepräsident von Murkwils wendet sich an Sie, um zu erfahren, ob diese<br />

Panne irgendwelche rechtlichen Folgen für den Urnengang haben könnte.<br />

Karrenzfrist = Wartefrist<br />

Damit sie sich zuerst mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen können.<br />

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte<br />

1<br />

Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen<br />

und kommunalen Angelegenheiten.<br />

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 55 -<br />

(Assistent)<br />

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.<br />

4<br />

Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen<br />

Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung<br />

ausüben dürfen.<br />

Kanton z.B. im Stimmrechtsgesetz<br />

§ 5 Politischer Wohnsitz<br />

1 Der Stimmfähige hat seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde, wo er wohnt und nach den Vorschriften<br />

des Niederlassungsgesetzes 8 seit mindestens 5 Tagen angemeldet ist. Fahrende haben den politischen<br />

Wohnsitz in ihrer Heimatgemeinde. 9<br />

2 Wer bei der Anmeldung anstelle des Heimatscheins einen andern Ausweis (Interims-ausweis, Heimatausweis)<br />

hinterlegt, erwirbt politischen Wohnsitz nur, wenn er es verlangt und nachweist, dass er am Ort, wo der<br />

Heimatschein hinterlegt ist, im Stimmregister nicht eingetragen ist.<br />

3 Politischen Wohnsitz nach Absatz 2 können namentlich begründen<br />

a. Ehepartner und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, 9a<br />

b. Studenten,<br />

c. Entmündigte.<br />

Fragen zum Fall<br />

1. Welche verfassungsrechtlichen Fragen stellen sich bzw. um welchen Anspruch<br />

geht es?<br />

Problem liegt im Art. 34 BV es liegt ein Willensmangel vor.<br />

2. Grundsätze dazu?<br />

3. Anwendung auf Fall?<br />

Die Gemeinde hat den Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Stimmkörpers<br />

verletzt.<br />

4. Welche Folgen?<br />

Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />

auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />

Willenskundgabe<br />

• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />

oder Verschiebung des Urnenganges<br />

• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />

– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />

wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des Urnenganges<br />

umschlägt<br />

– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />

nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />

Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />

sowie des Stimmenunterschiedes möglich erscheint,<br />

dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />

auf das Ergebnis gehabt haben<br />

bezifferbar<br />

Wenn man weiss wie viele Personen in einen Fehler involviert waren Aufhebung<br />

nicht bezifferbar<br />

war Absicht vorhanden, sind und wenn ja, wie viele Gelder sind geflossen, Grösse<br />

des Stimmenunterschiedes spielt Rolle.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 56 -<br />

(Assistent)<br />

Man weiss zwar wie viele gestimmt hätten. 140 wurden zwar fälschlicherweise gesandt.<br />

Man weiss aber nicht, wie diese gestimmt haben und auch nicht wie viel gestimmt<br />

haben.<br />

Es kommt somit zu einer Interessenabwägung. Sowohl in qualitativer und in quantitativer<br />

Hinsicht.<br />

quantitativ: wie gross war der Stimmenunterschied? Man hat wenige Angaben.<br />

Das Resultat lässt sich gewichten mit dem Resultat: Die Wahrscheinlichkeit ist nicht<br />

sehr hoch. z.B. 1000 Stimmberechtigten. 80%. 440 Stimmen und 360. Es ist wohl<br />

kaum so, dass diese Stimmen ausschlaggebend waren.<br />

Fazit: der Ausgang ist relativ deutlich und der Fehler nicht wahnsinnig gravierend.<br />

Deshalb wird eine erneute Abstimmung verneint.<br />

Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich im vorliegenden Sachverhalt? Zu<br />

welcher Lösung kommen Sie? Welche Folgen hat Ihre verfassungsrechtliche Einschätzung?<br />

Fallbeispiel 2: „Abstimmungsfrage Strafvollzug“<br />

Problematik?<br />

Grundsatz<br />

Anwendung auf Fall<br />

Rechtsfolgen<br />

Einheit der Materie<br />

Die Frage muss objektiv sein, weder irreführend, noch suggestiv (keine Suggestivfrage).<br />

Dasselbe gilt auch für Gemeindeversammlung (nicht suggestiv formulieren,<br />

also auch mündlich sind diese Grundsätze einzuhalten).<br />

Die Präferenzen des Regierungsrates und des grossen Rates werden im Text genannt.<br />

Die öffentliche Sicherheit ist in der Frage enthalten. Es darf kein Gegenargument aufweisen<br />

und auch die Präferenz des Regierungsrates und des grossen Rates. Im vorliegenden<br />

Fall sind beide Mängel vorhanden. Bereits einer der beiden würde ausreichen.<br />

BPR<br />

Art. 72 Zustandekommen<br />

1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger<br />

Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im<br />

Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt<br />

die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. 1<br />

2 Ungültig sind:<br />

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;<br />

b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;<br />

c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. 2<br />

3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten<br />

Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.<br />

Fazit: hier handelt es sich um einen schweren Mangel (öffentliche Sicherheit als<br />

negatives Argument und Präferenz der Regierung): verschiebend der Abstimmung.<br />

Was dürfen Behöreden tun?<br />

Bei Abstimmungen<br />

Erläuterungen, Empfehlungen, ausnahmsweise Richtigstellung, keine Propaganda


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 57 -<br />

(Assistent)<br />

bei Wahlen<br />

Erläuterungen, ausnahmeweise Richtigstellung, keine Empfehlung, keine Propaganda.<br />

Fallbeispiel 3: „Aussergrenz“<br />

Unterschied zwischen Abstimmungen und Wahlen hier kommt das<br />

Wahlprozedere zum Tragen keine Wahlpropaganda<br />

Total Stimmen: 8250 Stimmen<br />

Nein: 56.6 %<br />

Ja: 43.3 %<br />

Geldbetrag: 333'281.-<br />

1. Problematik<br />

2. Grundsatz<br />

3. Anwendung im Fall<br />

4. Rechtsfolgen<br />

Behördliche Aktivitäten bei<br />

Abstimmungen<br />

- Abstimmungserläuterungen:<br />

- Abstimmungsempfehlungen:<br />

- Abstimmungspropaganda: grundsätzlich<br />

NEIN, ausser:<br />

- Richtigstellungen<br />

- bei triftigen Gründen, wenn gesetzliche Grundlage<br />

und keine verwerflichen Mittel<br />

heimliche Geldzahlung wird als verwerfliches betrachtet.<br />

triftige Gründe:<br />

z.B. Es kann vorkommen, dass sich die Gemeinde weitergehend einbringen kann. Z.B.<br />

dann, wenn sie sagt, sie sei besonders betroffen. Z.B. durch Kantonale Abstimmung.<br />

wenn z.B. ein AKW in einer Gemeinde erstellt werden müsste.<br />

Dieser Text dreht sich ums Laufenthalt (Bern oder Basellandschaft). Gibt keinen triftigen<br />

Grund. Wenn aber eine Gemeinde in einer qualifizierten Weise betroffen ist,<br />

wäre sie befugt etwas weiter zu gehen.<br />

Hier geht es um die Intervention eines übergeordneten Gemeinwesens in ein<br />

untergeordnetes. Es geht um die Ablösung der Gemeinde. Die Gemeindeautonomie<br />

ist aber hier gegeben. Aus diesem Grund ist es unzulässig, ob sich der Kanton einmischt.<br />

Die Gemeinde kann autonom entscheiden.<br />

Der Kanton kann solche Beschlüsse nur kontrollieren, nicht jedoch selber in den<br />

Abstimmungskampf einzugreifen.<br />

Triftiger Grund<br />

Triftiger Grund vorhanden? Nein<br />

Gesetzliche Grundlage keine Grundlage Nein<br />

Keine verwerflichen Mittel keine demokratische Kontrolle (sie sind geeignet die demokratische<br />

Willensbildung zu beeinflussen) Nein


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 58 -<br />

(Assistent)<br />

Zwischenfazit: es besteht keine Richtigstellung und es besteht auch kein triftiger<br />

Grund. Die Verletzung ist gegeben.<br />

Folge<br />

bezifferbar? nicht bezifferbar?<br />

der genaue Einfluss ist nicht quantifizierbar nicht bezifferbar.<br />

quantitative Würdigung des Mangels:<br />

es ist durchaus möglich, dass das Resultat beeinflusst worden wäre.<br />

qualitative Würdigung des Mangels<br />

der Fehler ist sehr gross. Man kann sagen, dass dadurch die Gelder einen erheblichen<br />

Einfluss haben könnten.<br />

Fazit: der Urnengang muss wiederholt werden. Die Wiederholung des Urnengangs<br />

ist insb. dafür, dass das Vertrauen in die Legitimität und die demokratische


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 59 -<br />

(Assistent)<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />

<strong>Übung</strong> 10 vom 13.12.07 (Woche 12)<br />

Rechtsetzung - Verordnungskompetenzen und Delegation<br />

Lernziele<br />

Was ist Rechtssetzung?<br />

Welche rechtsetzenden Bestimmungen müssen in der Form des Bundesgesetzes<br />

ergehen, welche können in einer Verordnung enthalten sein?<br />

Welche Verordnungsarten existieren?<br />

Unter welchen Voraussetzungen ist die Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen<br />

von der Legislative an die Exekutive zulässig?<br />

Allgemeine Ausführungen:<br />

- zur letzten Vorlesung: bezifferbar heisst bezifferbar, wenn es um die nicht<br />

Akzeptanz von Wahlentscheiden geht.<br />

- Wenn der Mangel vorher bekannt ist, muss er entfernt werden. Art. 79<br />

Abs. 2 BPR<br />

Inhalt<br />

Einleitung: weshalb Rechtsetzung?<br />

Legalitätsprinzip (als formeller Aspekt des Rechtsstaatsprinzips). Ist ein Formelles<br />

Element. Es bindet den Staat an das Recht. Alle staatlichen Organe dürfen nur in<br />

den Schranken des Rechtes handeln (Art. 5 Abs. 1). siehe Folie 1.<br />

Erfordernis des Rechtssatzes und der Gesetzesform (Teilgehalte des LP)<br />

gibt in den Bücher sehr viele Ausdrücke<br />

Materielles Element<br />

Erfordernis des Rechtssatzes<br />

materielles Legalitätsprinzip<br />

Vorbehalt des Rechtssatzes<br />

formelles Element<br />

Erfordernis der Gesetzesform<br />

formelles Legalitätsprinzip<br />

Vorbehalt des Gesetzes<br />

Verhältnis der Rechtssätze zueinander<br />

Die Verfassung steht über dem Gesetz. Die Bestimmungen der Verfassung gehen denjenigen<br />

der Gesetze vor.<br />

Diese Unterscheidung zwischen den Stufen ist rein formell. Zum Beispiel war das Absint-Verbot<br />

in der BV festgeschrieben, obwohl es gar nicht so wichtig ist.<br />

Wieso ist Verfassung höher gelegen. Die Verfassung ist demokratisch höher Legitimiert,<br />

als das Gesetz.<br />

Wieso Gesetz höher als Verordnung (wie kann das begründet werden)?<br />

Verordnung ist vom Gesetz abhängig.<br />

Wer setzt Recht?


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 60 -<br />

(Assistent)<br />

Grundsätzlich die Bundesversammlung.<br />

Verordnungen ins. der Bundesrat. Kann aber grundsätzlich alle Bundesbehörden machen<br />

(also sogar auch Bundesgericht).<br />

Inhalt der Gesetzgebung (BV 164.1)<br />

Wann müssen rechtsetzende Bestimmungen als Gesetz im formellen Sinn und wann<br />

können sie als Verordnung gesetzt werden?<br />

Art. 164 Abs. 1 (die Liste ist nicht abschliessend, es können ihr noch weitere elementare<br />

Gebiete beigefügt werden siehe Ausdruck insb.)<br />

Gesetzesdelegation<br />

Bundesgesetz ermächtig z.B. Bundesrat eine Verordnung zu machen (Gesetzgeber delegiert<br />

die Sache an die Exekutive). Also Delegation innerhalb derselben Ebene.<br />

Delegationsgrundsätze<br />

1. Teil Theorieblock<br />

1.<br />

Rechtsstaatliche Funktion und Demokratische Funktionen.<br />

Rechtsstaatliche Funktionen:<br />

Rechtsgleichheit: weil der Staat an Rechtsnormen gebunden ist, muss er sich<br />

an diese Halten und in gleichgelagerten Fällen an diese halten.<br />

Schutz der individuellen Freiheit: Art. 36 BV (dieser Art. wird im 2. Semester<br />

stärker behandelt). Schwere Eingriffe müssen auch im Gesetz explizit erwähnt<br />

werden.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 61 -<br />

2.<br />

3.<br />

(Assistent)<br />

materielles Erfordernis: spricht die Inhaltlich Struktur an<br />

formelle Erfordernis: wie muss sie formuliert sein.<br />

Formelles Gesetz: zuständige Behörde und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<br />

erlassen (ZGB, StGB etc.)<br />

generell-abstrakte Normen findet man insb. in der Rechtsetzung<br />

die Normen müssen genügend bestimmt sein. Sonst hätten die Behörden eine<br />

Blanketermächtigung und könnten die Fälle ziemlich frei beurteilen. Die Sprache<br />

ist nicht naturwissenschaftlich präzise, dass genau jeder Fall bestimmt<br />

werden kann.<br />

individuell-konkreter Akt findet Anwendung bei der Rechtsprechung<br />

gängigster Anwendungsfall Verfügung. Einseitige Anordnung einer Behörde.<br />

Das Rechtsverhältnis ist einseitig.<br />

generell-konkret: Verkehrsschilder


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 62 -<br />

4.<br />

5.<br />

(Assistent)<br />

Wichtigkeit von Rechtsnormen –<br />

zusätzliche Kriterien zu Art. 164 Abs. 1 BV<br />

• Intensität des Eingriffs<br />

• Zahl der von einer Regelung betroffenen<br />

Personen<br />

• Finanzielle Bedeutung<br />

• Akzeptierbarkeit<br />

Intensität des Eingriffes: schwere Eingriffe in ein Unrecht müssen in einem Gesetz<br />

im formellen Sinn enthalten sein.<br />

Zahl betroffener Personen: wenn grosse Zahl betroffen spricht für Gesetz im<br />

formellen Sinn<br />

Finanzielle Bedeutung grosse finanzielle Bedeutung (auslegungswürdiger<br />

Begriff) Gesetz im formellen Sinn eher gefordert<br />

Akzeptierbarkeit wenn mit Widerstand zu rechnen ist, muss es in einem<br />

Gesetz im formellen Sinn stehen (Tempo 80).<br />

Im Bereich der Wirtschaft, der Forschung eher Verordnungsweg, da erhöhte<br />

Flexibilität Anpassungsmöglichkeit an Neuerungen<br />

Grundsätzlich kann jede Verordnung ihre eigenen Verordnungen erlassen.<br />

selbstständige VO<br />

stützt sich auf die Verfassung. Wird aus Verfassung abgeleitet<br />

unselbstständige VO<br />

stützt sich auf eine explizite Ermächtigung in einem Gesetz stützen sich auf ein<br />

Gesetz.<br />

Vollziehungsverordnung<br />

wirken nur vollziehend. keinen neuen Rechte und Pflichten. Regelen Detailverfahren.<br />

Gesetzesverordnung<br />

haben neue noch nicht genannte Regelungsgegenstände. Die Delegationsschranken<br />

beziehen sich auf diese VO und wurden gestützt auf die gesetzesvertretende<br />

VO geschaffen.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 63 -<br />

6.<br />

Gesetzesdelegation:<br />

Delegationsschranken<br />

(Assistent)<br />

• Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die<br />

Verfassung ausgeschlossen<br />

• Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im<br />

formellen Sinn enthalten<br />

• Die Delegationsnorm muss sich auf eine<br />

bestimmte, genau umschriebene Materie<br />

beschränken<br />

• Die Grundzüge der delegierten Materie sind in<br />

einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben<br />

kein expliziter Ausschluss<br />

demokratisch legitimiert<br />

verhindert, dass die Exekutive Blankettermächtigungen erhält. Sie bleibt in ihrer<br />

Handlungsmöglichkeit eingeschränkt<br />

Grundzüge müssen vorhanden sein: Rechtsstaatsprinzip es bleibt voraussehbar,<br />

in welchem Rahmen sich die Verordnung bewegen kann (Rechtssicherhheit<br />

ist gewahrt).<br />

Wenn diese Punkte gegeben (kumulative Voraussetzungen), wird die Gesetzesdelegation<br />

möglich sein. Wenn nicht ALLE eingehalten, verletzt es das Gewaltenteilungsprinzip.<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Aufgabe 1<br />

generell-abstrakt<br />

(für eine unbestimmte Anzahl von Personen und eine unbestimmte Zahl von Lebenssachverhalten)<br />

Bestimmung mir „wer“ typisch.<br />

Aufgabe 2<br />

Verordnung braucht Gesetzesgrundlage<br />

Es betrifft die politischen Rechte sehr stark. Es betrifft eine hohe Anzahl an Personen.<br />

164 Abs. 1 lit a betrifft die politischen Rechte stark.<br />

Willenskundgabe muss gewissen Anforderungen genügen.<br />

Für diese Materie wäre eine gesetzliche Grundlage nötig<br />

geht um das elektronische Unterzeichnen und um die Art und Weise der Stimmabgabe<br />

Aufgabe 3<br />

Thema<br />

es geht um eine gesetzesbegründende Verordnung, die geschaffen werden soll (da<br />

neue Normen)<br />

Wie gehen wir vor?<br />

Nach Schema x<br />

1. Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />

keine Bundesverfassungsbestimmung, die das verhindern würde


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 64 -<br />

(Assistent)<br />

2. Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten<br />

KVG Art. 55a (ordentlich, formell erlassen)<br />

3. Die Delegationsnorm muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie<br />

beschränken<br />

gegeben. Die Norm ist genau umschrieben.<br />

4. Die Grundzüge der delegierten Materie sind in einem Gesetz im formellen Sinn<br />

umschrieben<br />

Art. 164 BV was wichtig ist, kann nicht delegiert werden. die Grundzüge müssen<br />

selber im Gesetz umschrieben sein. Jedoch sind die Tätigkeiten nicht gut umschrieben<br />

(oder gar nicht). Es wäre gut, wenn geschrieben wäre, z.B. für Personen über 40 Jahre<br />

sind betroffen etc. Es gäbe Möglichkeiten, die Sache besser zu umschreiben. Die Regelung<br />

in Art. 55a KVG legt nicht fest für welche Tätigkeiten es genau gilt.<br />

Was spricht dafür?<br />

Gesetz: starker Eingriff, grosser Adressatenkrei, starke finanzielle Folgen, politisch<br />

umstrittener Entscheid, neuartige Massnahmen<br />

(= Wichtigkeitskriterium nach Art. 164 1 BV)<br />

VO: geringer Eingriff, Zahl der Adressaten gering, hohes Flexibilitätsbedürfnis<br />

Fazit:<br />

a) die Gesetzesdelegation ist zulässig (130 I 26, laut Bundesgesetz ist es so, obwohl<br />

es sich nicht detailliert geäussert hat).<br />

b) wäre auch möglich anders zu argumentieren und zu sagen, es ist nicht legitim.<br />

Hier währe dies wohl der Fall, wenn keine zeitliche Beschränkung gegeben wäre.<br />

<strong>Staatsrecht</strong>, Ott<br />

<strong>Übung</strong> 11 vom 19.12.07 (Woche 13)<br />

Geltung des Völkerrechts, Legalitätsprinzip<br />

Allgemeine Ausführungen<br />

Das Völkerrecht regelt nicht nur Verhältnisse zwischen den Staaten, sondern greift<br />

vermehrt auch in Landesrecht hinein zunehmende Bedeutung auch für Landesrecht<br />

(in unserem Fall für die Schweiz).<br />

Zuerst versucht man das Landesrecht so auszulegen, dass es zu keinem Widerspruch<br />

zum Völkerrecht kommt dies ist oft der Fall. Manchmal geht diese völkerrechtliche<br />

Auslegung nicht möglich, da sonst das Landesrecht zu stark gebogen werden müsste.<br />

Pacta sunt servanda hat einen grossen Wert grundätzlich hat sich der Vertragspartner<br />

an den Vertrag zu halten. Der Staat kann sich nicht den Verpflichtungen ziehen,


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 65 -<br />

(Assistent)<br />

da es aus der Sicht des Völkerrechtes völlig egal ist, wie ein Normenkonflikt innterstaatlich<br />

gelöst werden sollt und ob ein solcher innerstaatlicher Konflikt entsteht.<br />

Es ist ein innerstaatliche also Schweizspezifische Beurteilung. Denn aus der Sicht des<br />

Völkerrechts ist die Sichtweise klar das Völkerrecht hat Vorrang und es ist egal, wie<br />

es innerstaatlich gelöst wird.<br />

Es gibt auch Konflikte zwischen Völkerrechtlichen Verträgen es muss geschaut werden,<br />

welchem Vertrag Vorrang gewährt werden muss.<br />

Inhalt<br />

Einleitung: weshalb Rechtsetzung?<br />

er könnte sich nicht darauf<br />

1. Teil Theorieblock<br />

1.<br />

2.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 66 -<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

(Assistent)


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 67 -<br />

6.<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Aufgabe 1<br />

(Assistent)<br />

Frage 1:<br />

Art. 190 BV sagt jedoch nicht, wie die Rechte zueinander stehen.<br />

es gib in der BV also keine Regelung die Rechtssprechung muss hierfür Regelungen<br />

aufstellen.<br />

Frage 2:<br />

Grundsätzlich geht das Völkerrecht dem Landesrecht vor. Es gilt aber verschiedene<br />

Frage zu klaren (Geltung, Rangfolge, Anwendbarkeit).<br />

Völkerrecht Landesrecht<br />

Geltung<br />

Rangfolge<br />

Anwendbarkeit<br />

Geltung<br />

gilt Monismus oder Dualismus (in der Schweiz Monismus)


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 68 -<br />

Rangfolge<br />

(Assistent)<br />

Staatsvertrag Bundesverfassung<br />

sicher ist, dass das jus cogens vor dem Landesrecht steht 193 Abs. 4, Art. 194 Abs.<br />

3<br />

Genozidverbot, Folterverbot, Sklavereiverbot<br />

Charakteristika des zwingenden Völkerrechtes: Bestimmungen des Völkergewohnheitsrechts,<br />

die für die Zusammenarbeit zwischen den Staaten unabweichbar sind und<br />

von welchen die Staate nicht mittels Vertragsrücktritt sich aus der Verantwortung ziehen<br />

können. Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht mit zwingendem Charakter, welchem<br />

sich kein Staat entziehen kann.<br />

in Abstimmungsfragen muss geprüft werden, ob die Bestimmungen des zwingenden<br />

Völkerrechts nicht verletzt werden (Art. 194 Abs. 2).<br />

Verhältnis Staatsvertrag Bundesgesetz<br />

Schuber-Entscheid: grundsätzlich Staatsvertrag soll eingehalten werden (Völkerrecht)<br />

eine Ausnahme:<br />

wenn er bewusst von der Völkerrechtlichen Regelung abweichen wollte<br />

Innerstaatlich ist dann das innerstaatliche Recht anwendbar und vom Bundesgesetz<br />

anwendbar.<br />

dieser Entscheid wurde kritisiert. In Studien kann aber belegt werden, dass dieser<br />

Fall Schubert nur sehr selten oder überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. <br />

diese Schubert Praxis hat kaum Bedeutung (es kennt sie zwar jeder Jurist, doch praktische<br />

Bedeutung ist klein).<br />

Auch wenn das Gesetzesrecht jünger ist, geht das Staatsvertragsrecht vor wurde in<br />

einem anderen Entscheid festgemacht.<br />

Staatsvertragsrecht Verordnungen und kantonalem Recth<br />

Staatsvertrag geht vor (wird gegeben durch das Monistische System - Staatsvertragsrecht<br />

wird als Teil des Bundesrechts angesehen - klar zum Vorschein, da ja Bundesgesetze<br />

den Verordnungen und dem kantonalen Recht vorgehte).<br />

Anwendbarkeit


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 69 -<br />

(Assistent)<br />

self-executing:<br />

die Bevölkerung kann sich direkt darauf berufen. Es sind Regeln die genügend Bestimmt<br />

sind.<br />

Frage 3:<br />

Schweizerisches Recht sagt, dass Leistungen gekürzt werden können, bei grobfahrlässigkeit<br />

oder Fahrlässigkeit<br />

Internationale Abkommen sagen, dass nur bei vorsätzlich vorgenommenen Missbräuchen<br />

die Leistung gekürzt werden kann.<br />

Wie wird i.c. vorgegangen bzw. geht das Bundesgericht vor?<br />

Es war nicht der Wille mit dem Abschluss der Völkerrechtlichen Verträge. Die Frage ob<br />

es self-executing ist wird anhand der Formulierung bestimmt (wie ist die Norm bestimmt?<br />

Ist sie dirket anwendbar oder nicht?). Das Bundesgericht hat gesagt, es ist<br />

nicht self-executing und hat sich dabei auf den Gesetzgeber gestützt und damit argumentiert<br />

es ist jedoch gar nicht nötig zu eruieren, was der Gesetzgeber gewollt hat<br />

oder nicht.<br />

Der Staatsvertrag bzw. der Staatsvertrag ist klar self-executing. Es sag auf Umwegen,<br />

dass es nicht self-executing ist und tangiert diese Frage nicht. Eigentlich hätte hier das<br />

EVG die Frage beantworten müssen wie sie zur Schubert-Praxis steht.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 70 -<br />

(Assistent)<br />

wahrscheinlich hat die Bundesversammlung hier diese Bestimmung übersehen und<br />

entsprechend hat wahrscheinlich das EVG reagiert.<br />

Frage 4:<br />

Es nimmt Bezug. Wir haben eine Rechtssprechungsänderung mit den Folgen, dass<br />

Kürzungen auf Grobfahrlässigkeit nicht mehr möglich sind und so dem Völkerrecht<br />

Vorrang eingeräumt.<br />

Das BG bestätigt hiermit, dass das Staatsvertragsrecht vor dem Landesrecht<br />

kommt.<br />

Aufgabe 2<br />

Legalitätsprinzip<br />

Rechtssatzvorbehalt:<br />

Die Norm muss genügend bestimmt sein (absolut ist nicht möglich, weil man nicht<br />

jeden fall unter eine Norm fassen kann es braucht also den optimalen Bestimmtheitsgrad).<br />

Parlaments- oder Volksvorbehalt<br />

gemäss bestimmten, ordentlichen Verfahren<br />

Delegation von der Legislative an die Exekutive ist grundsätzlich möglich.<br />

Frage 1:<br />

Numerus clausus und Legalitätsprinzips<br />

Erfordernis des Rechtssatzes (mat. LP)<br />

generell-abstrakt? <br />

genügend Bestimmtheit? (man weiss wie viele Personen, wie viele<br />

Bewerber, wie das Selektionsverfahren etc.)<br />

Erfordernis der Gesetzesform (form. LP)<br />

Delegation durch Legislative? X<br />

Vollzugsverordnung? X der Regierungsrat stützt sich auf die Kantonsverfassung.<br />

Er kann handeln, wenn es


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 71 -<br />

(Assistent)<br />

Polizeinotregelung? X<br />

zwingend geboten erscheint, dies sei hier<br />

nach Argumentation des RR gegeben. Ist es<br />

eine Vollzugsverordnung bzw. enthält der<br />

Beschluss vollziehende Bestimmungen? es<br />

handelt sich nicht um reinen Vollzug, sondern<br />

es begründet neue Rechte und Pflichten<br />

(der Regierungsrat kann die Anstandsordnung,<br />

Organisation der Kurse, Prüfungsverfahren<br />

etc.), doch diese Bestimmung hier<br />

geht über den Vollzug hinaus (nicht lediglich<br />

die Modalitäten werden geregelt, sondern<br />

Grundsätzliches.<br />

Voraussetzungen sind nicht gegeben, es ist<br />

nicht mal sicher, wie viele sich anmelden<br />

werden. Es geht hier um eine typische erkennbare<br />

Situation (Entwicklung konnte mitverfolgt<br />

werden) es gäbe andere Möglichkeiten<br />

z.B. Zwischenjahre etc.. Neben dem<br />

Numerus clausus könnten auch andere<br />

Massnahmen ergriffen werden z.B. Personelle<br />

Aufstockung und mehr Räume anbieten.<br />

Es ist nicht möglich wegen mangelnder<br />

staatlicher Ressourcen sich auf Polizeinotrecht<br />

zu berufen.<br />

Frage 1:<br />

Erfordernis des Rechtssatzes. Es dient hier den Demokratischen Anforderungen. Durch<br />

den Erlass eines solches Beschlusses würde der Demokratische Prozess umgangen.<br />

Was könnte gemacht werden, dass der RR dies machen könnte. Eine Delegation seitens<br />

der Legislative an die Exekutive. Es gibt zu diesen Numerus clausus Fälle mehrere<br />

Numerus clausus Fälle.<br />

LU SR § 22 Zulassungsbeschränkungen<br />

1 Der <strong>Uni</strong>versitätsrat kann für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete<br />

Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität<br />

nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die <strong>Uni</strong>versität geeignete Massnahmen zur<br />

Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.<br />

2 Bei Zulassungsbeschränkung entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird vor<br />

der Aufnahme des Studiums durch ein vom <strong>Uni</strong>versitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach dem Studienbeginn<br />

durch Vorprüfungen abgeklärt.


<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 72 -<br />

kein Ausschluss durch Verfassung<br />

Delegation in Gesetz i.f.S.<br />

Bestimmte, genau umschriebene<br />

Materie<br />

(Assistent)

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