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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 28 -<br />

(Assistent)<br />

Überwälzung der Entsorgungskosten ‐<br />

Finanzierungsmodelle<br />

• Grundsätze<br />

– Verursacherprinzip<br />

– Kostendeckung<br />

– Verursachergerechtigkeit<br />

• Finanzierungsmodelle<br />

– Mengengebühren<br />

– Pauschalgebühren<br />

– Kopfgebühren<br />

– Splitting‐Modell (Grundgebühr und Mengen‐<br />

In der Schweiz ist es ein reines Kostenprinzip. Es müssen lediglich die Kosten getragen<br />

werden.<br />

Art. 2 USG Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, soll die Kosten dafür<br />

tragen.<br />

Schutz der Gemeindeautonomie<br />

• Art. 189 Abs. 1 lit. e BV<br />

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen<br />

Verletzung:<br />

(...)<br />

e. der Gemeindeautonomie (...)<br />

• Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG<br />

Zur Beschwerde [in öffentlich‐rechtlichen Angelegen‐<br />

heiten] sind ferner berechtigt:<br />

(...)<br />

c. Gemeinden (...), wenn sie die Verletzung von<br />

Garantien rügen, die ihnen die Kantons‐ und<br />

Bundesverfassung gewährt.<br />

Die Gemeinde X kann i.c. vor dem Bundesgericht versuchen ihre Rechte geltend zu<br />

machen.<br />

Das Bundesgericht prüft es auf materielle Hinsicht. Die formellen Aspekte bzw.<br />

Voraussetzungen, ob überhaupt auf das Begehren eingetreten werden soll, werden<br />

schnell errecht.

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