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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 60 -<br />

(Assistent)<br />

Grundsätzlich die Bundesversammlung.<br />

Verordnungen ins. der Bundesrat. Kann aber grundsätzlich alle Bundesbehörden machen<br />

(also sogar auch Bundesgericht).<br />

Inhalt der Gesetzgebung (BV 164.1)<br />

Wann müssen rechtsetzende Bestimmungen als Gesetz im formellen Sinn und wann<br />

können sie als Verordnung gesetzt werden?<br />

Art. 164 Abs. 1 (die Liste ist nicht abschliessend, es können ihr noch weitere elementare<br />

Gebiete beigefügt werden siehe Ausdruck insb.)<br />

Gesetzesdelegation<br />

Bundesgesetz ermächtig z.B. Bundesrat eine Verordnung zu machen (Gesetzgeber delegiert<br />

die Sache an die Exekutive). Also Delegation innerhalb derselben Ebene.<br />

Delegationsgrundsätze<br />

1. Teil Theorieblock<br />

1.<br />

Rechtsstaatliche Funktion und Demokratische Funktionen.<br />

Rechtsstaatliche Funktionen:<br />

Rechtsgleichheit: weil der Staat an Rechtsnormen gebunden ist, muss er sich<br />

an diese Halten und in gleichgelagerten Fällen an diese halten.<br />

Schutz der individuellen Freiheit: Art. 36 BV (dieser Art. wird im 2. Semester<br />

stärker behandelt). Schwere Eingriffe müssen auch im Gesetz explizit erwähnt<br />

werden.

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