Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 60 -<br />
(Assistent)<br />
Grundsätzlich die Bundesversammlung.<br />
Verordnungen ins. der Bundesrat. Kann aber grundsätzlich alle Bundesbehörden machen<br />
(also sogar auch Bundesgericht).<br />
Inhalt der Gesetzgebung (BV 164.1)<br />
Wann müssen rechtsetzende Bestimmungen als Gesetz im formellen Sinn und wann<br />
können sie als Verordnung gesetzt werden?<br />
Art. 164 Abs. 1 (die Liste ist nicht abschliessend, es können ihr noch weitere elementare<br />
Gebiete beigefügt werden siehe Ausdruck insb.)<br />
Gesetzesdelegation<br />
Bundesgesetz ermächtig z.B. Bundesrat eine Verordnung zu machen (Gesetzgeber delegiert<br />
die Sache an die Exekutive). Also Delegation innerhalb derselben Ebene.<br />
Delegationsgrundsätze<br />
1. Teil Theorieblock<br />
1.<br />
Rechtsstaatliche Funktion und Demokratische Funktionen.<br />
Rechtsstaatliche Funktionen:<br />
Rechtsgleichheit: weil der Staat an Rechtsnormen gebunden ist, muss er sich<br />
an diese Halten und in gleichgelagerten Fällen an diese halten.<br />
Schutz der individuellen Freiheit: Art. 36 BV (dieser Art. wird im 2. Semester<br />
stärker behandelt). Schwere Eingriffe müssen auch im Gesetz explizit erwähnt<br />
werden.