Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 57 -<br />
(Assistent)<br />
bei Wahlen<br />
Erläuterungen, ausnahmeweise Richtigstellung, keine Empfehlung, keine Propaganda.<br />
Fallbeispiel 3: „Aussergrenz“<br />
Unterschied zwischen Abstimmungen und Wahlen hier kommt das<br />
Wahlprozedere zum Tragen keine Wahlpropaganda<br />
Total Stimmen: 8250 Stimmen<br />
Nein: 56.6 %<br />
Ja: 43.3 %<br />
Geldbetrag: 333'281.-<br />
1. Problematik<br />
2. Grundsatz<br />
3. Anwendung im Fall<br />
4. Rechtsfolgen<br />
Behördliche Aktivitäten bei<br />
Abstimmungen<br />
- Abstimmungserläuterungen:<br />
- Abstimmungsempfehlungen:<br />
- Abstimmungspropaganda: grundsätzlich<br />
NEIN, ausser:<br />
- Richtigstellungen<br />
- bei triftigen Gründen, wenn gesetzliche Grundlage<br />
und keine verwerflichen Mittel<br />
heimliche Geldzahlung wird als verwerfliches betrachtet.<br />
triftige Gründe:<br />
z.B. Es kann vorkommen, dass sich die Gemeinde weitergehend einbringen kann. Z.B.<br />
dann, wenn sie sagt, sie sei besonders betroffen. Z.B. durch Kantonale Abstimmung.<br />
wenn z.B. ein AKW in einer Gemeinde erstellt werden müsste.<br />
Dieser Text dreht sich ums Laufenthalt (Bern oder Basellandschaft). Gibt keinen triftigen<br />
Grund. Wenn aber eine Gemeinde in einer qualifizierten Weise betroffen ist,<br />
wäre sie befugt etwas weiter zu gehen.<br />
Hier geht es um die Intervention eines übergeordneten Gemeinwesens in ein<br />
untergeordnetes. Es geht um die Ablösung der Gemeinde. Die Gemeindeautonomie<br />
ist aber hier gegeben. Aus diesem Grund ist es unzulässig, ob sich der Kanton einmischt.<br />
Die Gemeinde kann autonom entscheiden.<br />
Der Kanton kann solche Beschlüsse nur kontrollieren, nicht jedoch selber in den<br />
Abstimmungskampf einzugreifen.<br />
Triftiger Grund<br />
Triftiger Grund vorhanden? Nein<br />
Gesetzliche Grundlage keine Grundlage Nein<br />
Keine verwerflichen Mittel keine demokratische Kontrolle (sie sind geeignet die demokratische<br />
Willensbildung zu beeinflussen) Nein