Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 49 -<br />
(Assistent)<br />
OS: Nach Art. 139 ist nur ein eine Initiative zur Änderung der BV möglich und nicht eine Änderung<br />
der Gesetzesänderung möglich ist.<br />
US: Bei der Initiative möchten wir eine Gesetzesänderung bzw. der Verein.<br />
SS: nicht möglich keine direkte Möglichkeit.<br />
2. a) Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ den Erlass eines eidgenössischen<br />
Wollschweinhaltungsgesetzes durch das Ergreifen einer kantonalen Initiative im<br />
Kanton <strong>Luzern</strong> auf irgendeine Weis fördern? b) Wie beurteilen sie die politischen<br />
Chancen eines derartigen Vorgehens?<br />
a) Standesinitiative (Art. 160 BV, also weit weg von de anderen Möglichkeit). Nicht verwechseln mit<br />
den normalen Initiative und auch nicht verwechseln mit dem Kantonsreferendum. Es kommt nicht<br />
vors Volk, sondern lediglich zu einer Prüfung im Parlament.<br />
Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht<br />
1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht<br />
zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.<br />
2<br />
Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge<br />
zu stellen.<br />
Wer kann jetzt genau eine solche Standesinitiative einreichen? Art. 49 Kantonsverfassung kann<br />
diese Standesinitiative nur das Parlament machen.<br />
Fazit: keine Möglichkeit.<br />
b) kleine Chance<br />
Fallbeispiel 2<br />
1. Welche Möglichkeiten stehen der Interessengruppe „Für eine lebenswerte A2“ auf<br />
eidgenössischer Ebene offen?<br />
Möglichkeit: Volksinitiative auf Teilrevision. Die Verfassung soll dahingehend geändert werden,<br />
dass der Bund Gespräche aufnimmt. Ist passiert bei der EU und typisch der UNO-Beitritt, welcher<br />
ursprünglich auf einen Volksinitiative zurückzuführen ist.<br />
2. Nehmen Sie an, dass Italien, Deutschland und die Schweiz nun tatsächlich in einem<br />
Staatsvertrag den Transitverkehr über die A2 gewissen - freilich nicht sehr<br />
weitgehenden und zudem noch kündbaren - Einschränkungen unterstellen. Muss<br />
dieser Staatsvertrag dem obligatorischen Referendum unterstellt werden? Oder<br />
unterliegt er dem fakultativen Referendum? Und was könnte vorgekehrt werden,<br />
wenn dieser Staatsvertrag nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstehen<br />
würde?<br />
obligatorisches Referendum:<br />
Nach Art. 140 Abs. 1 lit b sagt, dass es obl. Referendum für verschiedene Sachen braucht. Der<br />
vorliegende fällt nicht darunter. Deshalb kein obligatorischen Referendum nötig.<br />
fakultatives Referendum<br />
Nach Art. 141 Abs. 1 lit d. Der Vertrag hat nicht wichtige und zudem kündbare Bestimmungen.<br />
Deshalb untersteht er auch nicht dem fakultativen Referendum.<br />
Man kann eigentlich nichts tun, es liegt in der Kompetenz des Parlaments oder der Regierung.<br />
Softmassnahmen: Petition, Lobing etc.<br />
Fallbeispiel 3<br />
1.<br />
Es kommt das fakultative Referndum in Frage (3 - 25 Millionen).