02.08.2013 Aufrufe

Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 49 -<br />

(Assistent)<br />

OS: Nach Art. 139 ist nur ein eine Initiative zur Änderung der BV möglich und nicht eine Änderung<br />

der Gesetzesänderung möglich ist.<br />

US: Bei der Initiative möchten wir eine Gesetzesänderung bzw. der Verein.<br />

SS: nicht möglich keine direkte Möglichkeit.<br />

2. a) Kann der Verein „Pro Wollschwein Schweiz“ den Erlass eines eidgenössischen<br />

Wollschweinhaltungsgesetzes durch das Ergreifen einer kantonalen Initiative im<br />

Kanton <strong>Luzern</strong> auf irgendeine Weis fördern? b) Wie beurteilen sie die politischen<br />

Chancen eines derartigen Vorgehens?<br />

a) Standesinitiative (Art. 160 BV, also weit weg von de anderen Möglichkeit). Nicht verwechseln mit<br />

den normalen Initiative und auch nicht verwechseln mit dem Kantonsreferendum. Es kommt nicht<br />

vors Volk, sondern lediglich zu einer Prüfung im Parlament.<br />

Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht<br />

1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht<br />

zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.<br />

2<br />

Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge<br />

zu stellen.<br />

Wer kann jetzt genau eine solche Standesinitiative einreichen? Art. 49 Kantonsverfassung kann<br />

diese Standesinitiative nur das Parlament machen.<br />

Fazit: keine Möglichkeit.<br />

b) kleine Chance<br />

Fallbeispiel 2<br />

1. Welche Möglichkeiten stehen der Interessengruppe „Für eine lebenswerte A2“ auf<br />

eidgenössischer Ebene offen?<br />

Möglichkeit: Volksinitiative auf Teilrevision. Die Verfassung soll dahingehend geändert werden,<br />

dass der Bund Gespräche aufnimmt. Ist passiert bei der EU und typisch der UNO-Beitritt, welcher<br />

ursprünglich auf einen Volksinitiative zurückzuführen ist.<br />

2. Nehmen Sie an, dass Italien, Deutschland und die Schweiz nun tatsächlich in einem<br />

Staatsvertrag den Transitverkehr über die A2 gewissen - freilich nicht sehr<br />

weitgehenden und zudem noch kündbaren - Einschränkungen unterstellen. Muss<br />

dieser Staatsvertrag dem obligatorischen Referendum unterstellt werden? Oder<br />

unterliegt er dem fakultativen Referendum? Und was könnte vorgekehrt werden,<br />

wenn dieser Staatsvertrag nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstehen<br />

würde?<br />

obligatorisches Referendum:<br />

Nach Art. 140 Abs. 1 lit b sagt, dass es obl. Referendum für verschiedene Sachen braucht. Der<br />

vorliegende fällt nicht darunter. Deshalb kein obligatorischen Referendum nötig.<br />

fakultatives Referendum<br />

Nach Art. 141 Abs. 1 lit d. Der Vertrag hat nicht wichtige und zudem kündbare Bestimmungen.<br />

Deshalb untersteht er auch nicht dem fakultativen Referendum.<br />

Man kann eigentlich nichts tun, es liegt in der Kompetenz des Parlaments oder der Regierung.<br />

Softmassnahmen: Petition, Lobing etc.<br />

Fallbeispiel 3<br />

1.<br />

Es kommt das fakultative Referndum in Frage (3 - 25 Millionen).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!