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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 37 -<br />

(Assistent)<br />

Der Regierungsrat ist nicht kompetent ein Gesuch einzureichen. Es wäre eine nachträglich<br />

degoratorische Bundeskompetenz<br />

Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht<br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Strafprozessrecht<br />

2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />

Sache des Bundes, Art. 123 Abs. 1<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Umfassende Kompetenz, weil Wortlaut entsprechend („Sache des Bundes“)<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />

nachträglich derogeratorisch. Solange keine Regelung von Bundesseite, bleibt<br />

Kantonales Recht in Kraft. Bund hat noch nicht legiferiert. Deshalb bleibt das Kantonale<br />

Recht bestehen (keine Lücke).<br />

Frau Berger muss sich noch etwas gedulden, will sie eine Veränderung in ihrem<br />

Sinne. Sie kann sich nicht auf Ungültigkeit des kantonalen Gesetzes berufen, solange<br />

kein Bundesgesetz erlassen wurde.<br />

Aufgabe 4: Schulzahnpflege<br />

1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />

Kindesrecht<br />

Schulwesen<br />

Gesundheitswesen (Art. 118 BV)<br />

2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />

Kindesrecht Zivilrecht Sache des Bundes<br />

Wenn es jedoch im Bereich den gesundheitspolizeilichen Bereich fällt, ist der Kanton<br />

zur Mitlegiferation berechtigt. Der Kanton ist hier zur Regelung berechtigt.<br />

3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />

Fragmentarische Kompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 er regelt fragmentatorisch<br />

in diesem Bereich. Wenn hier die Zahnkrankheiten abgeleitet werden, kämen wir darauf,<br />

dass die genannten Krankheiten in diesen Bereich fallen.<br />

Doch stehen keine abschliessenden Normen seitens Bund vor. Deshalb ist der Kanton<br />

berechtigt hier diese Regelung zu erlassen.<br />

4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />

nachträgliche derogatorische Wirkung<br />

In beiden Fällen scheitert der Antrag des Ehepaares R.

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