Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 37 -<br />
(Assistent)<br />
Der Regierungsrat ist nicht kompetent ein Gesuch einzureichen. Es wäre eine nachträglich<br />
degoratorische Bundeskompetenz<br />
Aufgabe 3: Revision Strafprozessrecht<br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Strafprozessrecht<br />
2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />
Sache des Bundes, Art. 123 Abs. 1<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Umfassende Kompetenz, weil Wortlaut entsprechend („Sache des Bundes“)<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />
nachträglich derogeratorisch. Solange keine Regelung von Bundesseite, bleibt<br />
Kantonales Recht in Kraft. Bund hat noch nicht legiferiert. Deshalb bleibt das Kantonale<br />
Recht bestehen (keine Lücke).<br />
Frau Berger muss sich noch etwas gedulden, will sie eine Veränderung in ihrem<br />
Sinne. Sie kann sich nicht auf Ungültigkeit des kantonalen Gesetzes berufen, solange<br />
kein Bundesgesetz erlassen wurde.<br />
Aufgabe 4: Schulzahnpflege<br />
1. Vorfrage: Welcher Kompetenzbereich ist betroffen?<br />
Kindesrecht<br />
Schulwesen<br />
Gesundheitswesen (Art. 118 BV)<br />
2. Besteht eine Bundeskompetenz<br />
Kindesrecht Zivilrecht Sache des Bundes<br />
Wenn es jedoch im Bereich den gesundheitspolizeilichen Bereich fällt, ist der Kanton<br />
zur Mitlegiferation berechtigt. Der Kanton ist hier zur Regelung berechtigt.<br />
3. Umfang der Bundeskompetenz?<br />
Fragmentarische Kompetenz gemäss Art. 118 Abs. 2 er regelt fragmentatorisch<br />
in diesem Bereich. Wenn hier die Zahnkrankheiten abgeleitet werden, kämen wir darauf,<br />
dass die genannten Krankheiten in diesen Bereich fallen.<br />
Doch stehen keine abschliessenden Normen seitens Bund vor. Deshalb ist der Kanton<br />
berechtigt hier diese Regelung zu erlassen.<br />
4. Verhältnis der Bundeskompetenz zur kantonalen Kompetenz?<br />
nachträgliche derogatorische Wirkung<br />
In beiden Fällen scheitert der Antrag des Ehepaares R.