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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> II: Notizen <strong>Übung</strong>en FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 3 -<br />

(Referent: diverse)<br />

- Zweitweise starke Einschränkung durch die Kantone<br />

Änderung der Bundesverfassung 1893<br />

- Schächtungsverbot gilt auch noch heute (gegeben durch die Tierschutzverordnung)<br />

Verschiedene Kantonale Regelungen<br />

- Z.T. Privilegierung gewisser Konfessionen<br />

- Z.T. Trennung Kirche - Staat<br />

Kanton Genf 1847<br />

Vollständige Trennung von Kirche und Staat<br />

Kanton Nidwalden<br />

Die Kultus- und individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet. Gemäss BV i.O.. Die<br />

Kantone sind zuständig zu regeln.<br />

Revision 1999<br />

- Kodifizierung, Redigierung, Aktualisierung<br />

• Schwergewicht auf menschenrechtliche Komponente BV 15<br />

• Kompetenz der Kantone BV 72<br />

Fragen<br />

1. Inwiefern bestand eine Koppelung zwischen der Religionsfreiheit und der<br />

Niederlassungsfreiheit?<br />

Religionsfreiheit und Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1848: Niederlassungsfreiheit nur für<br />

Schweizer christlicher Konfessionen<br />

• Revision der BV 1866: keine konfessionelle Anknüpfung<br />

mehr der Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1874: generelle Garantie der Niederlassungsfreiheit<br />

• BV 1999: Art. 24 Niederlassungsfreiheit<br />

2. Wie gestaltete sich das Verhältnis zwischen Staat und Kirche in der<br />

Schweiz?<br />

Verhältnis zwischen Kirche und Staat<br />

• Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche<br />

bildete während der ganzen Geschichte des Bundesstaates<br />

kantonale Kompetenz.<br />

• 1980: Volksinitiative zur Trennung von Staat und<br />

Kirche verworfen.<br />

• In der Regel Anerkennung der grossen Kirchen als<br />

öffentlich-rechtliche Körperschaften.<br />

• Trennung in Genf und Neuenburg.<br />

• Art. 72 Abs. 2 BV: Parallele Kompetenzen von Bund<br />

und Kantonen zur Sicherung des Religionsfriedens.

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