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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 56 -<br />

(Assistent)<br />

Man weiss zwar wie viele gestimmt hätten. 140 wurden zwar fälschlicherweise gesandt.<br />

Man weiss aber nicht, wie diese gestimmt haben und auch nicht wie viel gestimmt<br />

haben.<br />

Es kommt somit zu einer Interessenabwägung. Sowohl in qualitativer und in quantitativer<br />

Hinsicht.<br />

quantitativ: wie gross war der Stimmenunterschied? Man hat wenige Angaben.<br />

Das Resultat lässt sich gewichten mit dem Resultat: Die Wahrscheinlichkeit ist nicht<br />

sehr hoch. z.B. 1000 Stimmberechtigten. 80%. 440 Stimmen und 360. Es ist wohl<br />

kaum so, dass diese Stimmen ausschlaggebend waren.<br />

Fazit: der Ausgang ist relativ deutlich und der Fehler nicht wahnsinnig gravierend.<br />

Deshalb wird eine erneute Abstimmung verneint.<br />

Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich im vorliegenden Sachverhalt? Zu<br />

welcher Lösung kommen Sie? Welche Folgen hat Ihre verfassungsrechtliche Einschätzung?<br />

Fallbeispiel 2: „Abstimmungsfrage Strafvollzug“<br />

Problematik?<br />

Grundsatz<br />

Anwendung auf Fall<br />

Rechtsfolgen<br />

Einheit der Materie<br />

Die Frage muss objektiv sein, weder irreführend, noch suggestiv (keine Suggestivfrage).<br />

Dasselbe gilt auch für Gemeindeversammlung (nicht suggestiv formulieren,<br />

also auch mündlich sind diese Grundsätze einzuhalten).<br />

Die Präferenzen des Regierungsrates und des grossen Rates werden im Text genannt.<br />

Die öffentliche Sicherheit ist in der Frage enthalten. Es darf kein Gegenargument aufweisen<br />

und auch die Präferenz des Regierungsrates und des grossen Rates. Im vorliegenden<br />

Fall sind beide Mängel vorhanden. Bereits einer der beiden würde ausreichen.<br />

BPR<br />

Art. 72 Zustandekommen<br />

1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger<br />

Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im<br />

Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt<br />

die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. 1<br />

2 Ungültig sind:<br />

a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;<br />

b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;<br />

c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. 2<br />

3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten<br />

Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.<br />

Fazit: hier handelt es sich um einen schweren Mangel (öffentliche Sicherheit als<br />

negatives Argument und Präferenz der Regierung): verschiebend der Abstimmung.<br />

Was dürfen Behöreden tun?<br />

Bei Abstimmungen<br />

Erläuterungen, Empfehlungen, ausnahmsweise Richtigstellung, keine Propaganda

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