Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 56 -<br />
(Assistent)<br />
Man weiss zwar wie viele gestimmt hätten. 140 wurden zwar fälschlicherweise gesandt.<br />
Man weiss aber nicht, wie diese gestimmt haben und auch nicht wie viel gestimmt<br />
haben.<br />
Es kommt somit zu einer Interessenabwägung. Sowohl in qualitativer und in quantitativer<br />
Hinsicht.<br />
quantitativ: wie gross war der Stimmenunterschied? Man hat wenige Angaben.<br />
Das Resultat lässt sich gewichten mit dem Resultat: Die Wahrscheinlichkeit ist nicht<br />
sehr hoch. z.B. 1000 Stimmberechtigten. 80%. 440 Stimmen und 360. Es ist wohl<br />
kaum so, dass diese Stimmen ausschlaggebend waren.<br />
Fazit: der Ausgang ist relativ deutlich und der Fehler nicht wahnsinnig gravierend.<br />
Deshalb wird eine erneute Abstimmung verneint.<br />
Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich im vorliegenden Sachverhalt? Zu<br />
welcher Lösung kommen Sie? Welche Folgen hat Ihre verfassungsrechtliche Einschätzung?<br />
Fallbeispiel 2: „Abstimmungsfrage Strafvollzug“<br />
Problematik?<br />
Grundsatz<br />
Anwendung auf Fall<br />
Rechtsfolgen<br />
Einheit der Materie<br />
Die Frage muss objektiv sein, weder irreführend, noch suggestiv (keine Suggestivfrage).<br />
Dasselbe gilt auch für Gemeindeversammlung (nicht suggestiv formulieren,<br />
also auch mündlich sind diese Grundsätze einzuhalten).<br />
Die Präferenzen des Regierungsrates und des grossen Rates werden im Text genannt.<br />
Die öffentliche Sicherheit ist in der Frage enthalten. Es darf kein Gegenargument aufweisen<br />
und auch die Präferenz des Regierungsrates und des grossen Rates. Im vorliegenden<br />
Fall sind beide Mängel vorhanden. Bereits einer der beiden würde ausreichen.<br />
BPR<br />
Art. 72 Zustandekommen<br />
1 Nach Ablauf der Sammelfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob die Volksinitiative die vorgeschriebene Zahl gültiger<br />
Unterschriften aufweist. Ist das verfassungsmässige Quorum um mehr als die Hälfte verfehlt, so wird im<br />
Bundesblatt lediglich ein Hinweis auf den unbenützten Ablauf der Sammelfrist veröffentlicht. Andernfalls erklärt<br />
die Bundeskanzlei durch Verfügung, ob die Volksinitiative zustandegekommen ist. 1<br />
2 Ungültig sind:<br />
a. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach Artikel 68 nicht erfüllen;<br />
b. Unterschriften von Personen, deren Stimmrecht nicht bescheinigt worden ist;<br />
c. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht worden sind. 2<br />
3 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten<br />
Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.<br />
Fazit: hier handelt es sich um einen schweren Mangel (öffentliche Sicherheit als<br />
negatives Argument und Präferenz der Regierung): verschiebend der Abstimmung.<br />
Was dürfen Behöreden tun?<br />
Bei Abstimmungen<br />
Erläuterungen, Empfehlungen, ausnahmsweise Richtigstellung, keine Propaganda