Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />
Formelle Elemente<br />
(Assistent)<br />
Legalitätsprinzip<br />
Das LP besagt, dass alle staatlichen Organe (sowohl auf kommunaler, kantonaler und<br />
Bundesebene) an das Recht gebunden sind. In Art. 5 BV ist das Legalitätsprinzip verankert.<br />
Gewaltenteilung<br />
die gesamte Staatsaufgaben lassen sich teilen in die drei Gewalten (Legislative, Exekutive<br />
und Judikative).<br />
- organisatorische Gewaltenteilung explizit nicht geregelt in BV, jedoch implizit<br />
in Titel 5 über die Bundesbehörden<br />
- personelle Gewaltenteilung: eine Person in einem Organ kann nicht das Amt in<br />
einem anderen Organ annehmen (horizontale Teilung). (Art. 144 BV; Unvereinbarkeit)<br />
- gegenseitige Gewaltenhemmung<br />
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />
Wie kann das Parlament die Exekutive kontrollieren? Es kann Geschäftsprüfungskommissionen<br />
einsetzen. Wie kann das Bundesgericht kontrolliert werden? Auf Verordnungsstufe<br />
funktioniert die Überwachung der Exekutiven und Legislativen über die<br />
Judikative.<br />
Wo sind in der Bundesverfassung die Kompetenzen des Bundesgerichts geregelt? Art.<br />
189 BV. Es ist nicht die Bundesverfassung für das Bundesgericht massgebend, sondern<br />
gemäss Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Völkerrecht.<br />
Es muss das Bundesgesetz angewendet werden. Wieso? Das Demokratieprinzip ist höher<br />
Gewichtet. Die Gesetze sind durch das Volk (indirektes Referendum) abgesegnet<br />
worden. Der Volkswille soll umgesetzt werden.<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit: z.B. das Raumplanungsrecht ist massgebend.<br />
Materielle Elemente:<br />
Grund- und Freiheitsrechte<br />
Öffentliches Interesse<br />
In diesen Bereich gehört alles für welches der Staat sorgen muss. Umweltrecht,