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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 16 -<br />

Formelle Elemente<br />

(Assistent)<br />

Legalitätsprinzip<br />

Das LP besagt, dass alle staatlichen Organe (sowohl auf kommunaler, kantonaler und<br />

Bundesebene) an das Recht gebunden sind. In Art. 5 BV ist das Legalitätsprinzip verankert.<br />

Gewaltenteilung<br />

die gesamte Staatsaufgaben lassen sich teilen in die drei Gewalten (Legislative, Exekutive<br />

und Judikative).<br />

- organisatorische Gewaltenteilung explizit nicht geregelt in BV, jedoch implizit<br />

in Titel 5 über die Bundesbehörden<br />

- personelle Gewaltenteilung: eine Person in einem Organ kann nicht das Amt in<br />

einem anderen Organ annehmen (horizontale Teilung). (Art. 144 BV; Unvereinbarkeit)<br />

- gegenseitige Gewaltenhemmung<br />

Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit:<br />

Wie kann das Parlament die Exekutive kontrollieren? Es kann Geschäftsprüfungskommissionen<br />

einsetzen. Wie kann das Bundesgericht kontrolliert werden? Auf Verordnungsstufe<br />

funktioniert die Überwachung der Exekutiven und Legislativen über die<br />

Judikative.<br />

Wo sind in der Bundesverfassung die Kompetenzen des Bundesgerichts geregelt? Art.<br />

189 BV. Es ist nicht die Bundesverfassung für das Bundesgericht massgebend, sondern<br />

gemäss Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Völkerrecht.<br />

Es muss das Bundesgesetz angewendet werden. Wieso? Das Demokratieprinzip ist höher<br />

Gewichtet. Die Gesetze sind durch das Volk (indirektes Referendum) abgesegnet<br />

worden. Der Volkswille soll umgesetzt werden.<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit: z.B. das Raumplanungsrecht ist massgebend.<br />

Materielle Elemente:<br />

Grund- und Freiheitsrechte<br />

Öffentliches Interesse<br />

In diesen Bereich gehört alles für welches der Staat sorgen muss. Umweltrecht,

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