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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 54 -<br />

6.<br />

7.<br />

8.<br />

(Assistent)<br />

Behördliche Aktivitäten bei Wahlen<br />

- Technische Wahlerläuterungen:<br />

- Wahlempfehlungen: NEIN<br />

- Wahlpropaganda: NEIN; Interventionen<br />

zulässig für<br />

- Richtigstellungen<br />

- indirekte Eingriffe (neutral!!)<br />

§ 18 Stimmrechtsgesetz <strong>Luzern</strong><br />

1 Die kantonalen Wahlen und Abstimmungen<br />

werden im Urnenverfahren durchgeführt.<br />

2 Soweit die Stimmberechtigten nichts anderes<br />

beschliessen, vollziehen die Gemeinden ihre<br />

Abstimmungen im Versammlungsverfahren<br />

und ihre Wahlen im Urnenverfahren.<br />

3 Für die Wahl des Gemeinderates und des<br />

Friedensrichters ist nur das Urnenverfahren<br />

zulässig.<br />

Folgen einer Verletzung des Anspruchs<br />

auf freie Willensbildung und unverfälschte<br />

Willenskundgabe<br />

• Mangel vor Urnengang festgestellt: sofortige Behebung<br />

oder Verschiebung des Urnenganges<br />

• Mangel nach Urnengang festgestellt:<br />

– bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung Urnengang,<br />

wenn ohne mangelhafte Stimmen das Ergebnis des<br />

Urnenganges umschlägt<br />

– nicht bezifferbare Auswirkungen: Aufhebung des Urnenganges<br />

nur, wenn es aufgrund der Schwere des<br />

Mangels, dessen Bedeutung im Rahmen des Urnenganges<br />

sowie des Stimmenunterschiedes möglich<br />

erscheint, dass die Unregelmässigkeiten Auswirkungen<br />

auf das Ergebnis gehabt haben<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Fallbeispiel 1: „Murkswil“<br />

Der Gemeindepräsident von Murkwils wendet sich an Sie, um zu erfahren, ob diese<br />

Panne irgendwelche rechtlichen Folgen für den Urnengang haben könnte.<br />

Karrenzfrist = Wartefrist<br />

Damit sie sich zuerst mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandersetzen können.<br />

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte<br />

1<br />

Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen<br />

und kommunalen Angelegenheiten.<br />

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

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