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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 42 -<br />

(Assistent)<br />

Rolle. Dabei werden die Resultate der verbundenen Parteien zusammengezählt und<br />

daraus der Quotient ermittelt. So können die Reststimmen besser ausgenutzt werden.<br />

Innerhalb der verbundenen Parteien geht das Mandat dann an diejenige Person, die<br />

am meisten Kandidatenstimmen auf sich vereinigt, aber bisher noch kein Mandat erhalten<br />

hat.<br />

Regeln von Proporzwahlen<br />

Die Wähler müssen vorgedruckte Wahlzettel verwenden, sie können aber zwischen<br />

vorgedruckten Listen der Parteien und leeren Wahlzetteln wählen. Beide können handschriftlich<br />

verändert werden. Die Wähler haben dabei folgende Möglichkeiten:<br />

vorgedruckten Wahlzettel unverändert belassen<br />

Personen auf einem vorgedruckten Wahlzettel streichen<br />

panaschieren, d.h. Kandidaten einer anderen Partei auf eine vorgedruckte Liste<br />

einer anderen Partei schreiben (nicht bei allen Wahlen)<br />

kumulieren, d.h. Kandidaten zweimal aufführen (nicht bei allen Wahlen)<br />

leere Wahlzettel verwenden. Wird die Liste mit einem Parteinamen gekennzeichnet,<br />

gehen alle leeren Zeilen als Parteistimmen als Zusatzstimmen an die genannte<br />

Partei. Andernfalls verfallen die Stimmen. Sie werden überhaupt nicht berücksichtigt.<br />

Änderungen und Ergänzungen auf Wahlzetteln müssen von Hand vorgenommen werden.<br />

Alle Änderungen müssen eindeutig sein, d.h. der Kandidat muss mit Name und<br />

Vorname, bei Verwechslungsgefahr sogar mit Beruf und Adresse etc., genau bezeichnet<br />

werden. Es dürfen höchstens so viele Kandidaten aufgeführt werden, wie Sitze zu<br />

vergeben sind. Überzählige Namen werden von unten her gestrichen.<br />

Gültig sind nur Stimmen für Kandidaten, die auf einem der vorgedruckten<br />

Wahlzettel stehen. Stimmen für andere Personen werden nicht gezählt.<br />

Wahlzettel, die identifiziert werden können, sei es durch Unterschrift oder durch andere<br />

Kennzeichnungen, sind ungültig, weil sie das Stimmgeheimnis verletzen. Ebenso<br />

ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen enthalten, nicht mindestens<br />

einen gültigen Kandidatennamen aufweisen oder mechanisch (z.B. mit einer Schreibmaschine)<br />

verändert wurden.<br />

Folgen der Proporzwahl<br />

Eine Proporzwahl ist weniger personalisiert als eine Majorzwahl, da die Wählenden<br />

nicht alle Kandidaten persönlich kennen können. Die Parteizugehörigkeit ist dadurch<br />

meistens wichtiger als persönliche Leistungen oder Beliebtheit. Im Unterschied zur üblichen<br />

deutschen Verhältniswahl (aber ähnlich zum Kommunalwahlrecht in vielen deutschen<br />

Bundesländern) haben die Wähler in der Schweiz aber Einfluss darauf, welche<br />

Kandidaten gewählt werden, indem sie Namen zweimal (kumulieren) oder Kandidaten<br />

fremder Listen (panaschieren) aufschreiben können. Die Parteizugehörigkeit der Kandidaten<br />

spielt dabei keine Rolle. Auf einer Liste der FDP können durchaus auch Mitglieder<br />

der SP aufgeführt werden. Diese Stimmen gehen der FDP verloren und zählen<br />

für die SP.<br />

Da die Stimmen im Proporz annähernd Proportional verteilt werden, haben auch kleinere<br />

Parteien eine Chance auf ein Mandat. Zudem wird auch der Wille von Minderheiten<br />

besser berücksichtigt als im Majorz, wo es darum geht, klare Mehrheiten zu<br />

schaffen. Das Verfahren ist wesentlich komplizierter als das Majorzverfahren.<br />

z.B. um einen Sitz zu erhalten 6000 Stimmen. Die Eine macht 3000 und die andere<br />

9000 Stimmen. So hätten ohne Listenverbindung die eine 0 und die andere<br />

1 Sitz. Bei einer Verbindung hätten sie zusammen zwei Stimmen. Es kann sein,<br />

dass aber durch die Verbindung nicht alle Wähler gehalten werden können.<br />

3. Auswirkungen auf die faktische Sperrklausel

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