Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />
Folgende kommen in Frage:<br />
Grundsätze<br />
- Verursacherprinzip<br />
- Kostendeckung<br />
- Verursachergerechtigkeit<br />
Finanzierungsmodelle<br />
(Assistent)<br />
- Mengengebühren (nach Menge und Gewicht)<br />
- Pauschalgebühren (kommt nicht auf die Menge draufan)<br />
- Kopfgebühren (es wird pro Person eine einheitliche Gebühr verlangt)<br />
- Splitting-Modell (Grund- und Mengengebühren)<br />
Pauschalgebühr und Kopfgebühr sind bundesrechtswidrig und kommen nicht in Frage.<br />
Die Mengengebühre alleine lässt das Bundesrecht vor. Idealfall: Splitting-Modell.<br />
Argument für dieses Splitting-Modell:<br />
Mengenabhängige und mengenunabhängige Komponenten auch wenn kein oder nur<br />
sehr wenig Abfall produziert wird, muss die Anlage, der Transport etc. finanziert<br />
werden.<br />
Die Gemeinderegelung stützt sich aber nicht genau auf Art. 32a.<br />
4. Welche Möglichkeiten besitzt die Gemeinde X auf Bundesebene, um sich<br />
gegen die Anordnung der Regierung des Kantons Z zu wehren?<br />
Art. 50 BV<br />
1 Die Gemeindeautonomie ist nach<br />
Massgabe des kantonalen Rechts<br />
gewährleistet.<br />
2 Der Bund beachtet bei seinem<br />
Handeln die möglichen<br />
Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />
3 ...<br />
Der Kanton ist nicht verpflichtet Gemeinden zu schaffen gemäss Art. 50 BV. Wenn<br />
jedoch solche geschaffen werden, dann soll die Gemeindeautonomie geschützt<br />
werden nach kantonalem Recht.<br />
Der Bund schaut aber, dass er bei seinem Handeln auch die Gemeinden berücksichtigt.<br />
Wo wird normalerweise die Stellung der Gemeinden verankert? KV