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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 25 -<br />

Folgende kommen in Frage:<br />

Grundsätze<br />

- Verursacherprinzip<br />

- Kostendeckung<br />

- Verursachergerechtigkeit<br />

Finanzierungsmodelle<br />

(Assistent)<br />

- Mengengebühren (nach Menge und Gewicht)<br />

- Pauschalgebühren (kommt nicht auf die Menge draufan)<br />

- Kopfgebühren (es wird pro Person eine einheitliche Gebühr verlangt)<br />

- Splitting-Modell (Grund- und Mengengebühren)<br />

Pauschalgebühr und Kopfgebühr sind bundesrechtswidrig und kommen nicht in Frage.<br />

Die Mengengebühre alleine lässt das Bundesrecht vor. Idealfall: Splitting-Modell.<br />

Argument für dieses Splitting-Modell:<br />

Mengenabhängige und mengenunabhängige Komponenten auch wenn kein oder nur<br />

sehr wenig Abfall produziert wird, muss die Anlage, der Transport etc. finanziert<br />

werden.<br />

Die Gemeinderegelung stützt sich aber nicht genau auf Art. 32a.<br />

4. Welche Möglichkeiten besitzt die Gemeinde X auf Bundesebene, um sich<br />

gegen die Anordnung der Regierung des Kantons Z zu wehren?<br />

Art. 50 BV<br />

1 Die Gemeindeautonomie ist nach<br />

Massgabe des kantonalen Rechts<br />

gewährleistet.<br />

2 Der Bund beachtet bei seinem<br />

Handeln die möglichen<br />

Auswirkungen auf die Gemeinden.<br />

3 ...<br />

Der Kanton ist nicht verpflichtet Gemeinden zu schaffen gemäss Art. 50 BV. Wenn<br />

jedoch solche geschaffen werden, dann soll die Gemeindeautonomie geschützt<br />

werden nach kantonalem Recht.<br />

Der Bund schaut aber, dass er bei seinem Handeln auch die Gemeinden berücksichtigt.<br />

Wo wird normalerweise die Stellung der Gemeinden verankert? KV

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