Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern
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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 63 -<br />
6.<br />
Gesetzesdelegation:<br />
Delegationsschranken<br />
(Assistent)<br />
• Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die<br />
Verfassung ausgeschlossen<br />
• Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im<br />
formellen Sinn enthalten<br />
• Die Delegationsnorm muss sich auf eine<br />
bestimmte, genau umschriebene Materie<br />
beschränken<br />
• Die Grundzüge der delegierten Materie sind in<br />
einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben<br />
kein expliziter Ausschluss<br />
demokratisch legitimiert<br />
verhindert, dass die Exekutive Blankettermächtigungen erhält. Sie bleibt in ihrer<br />
Handlungsmöglichkeit eingeschränkt<br />
Grundzüge müssen vorhanden sein: Rechtsstaatsprinzip es bleibt voraussehbar,<br />
in welchem Rahmen sich die Verordnung bewegen kann (Rechtssicherhheit<br />
ist gewahrt).<br />
Wenn diese Punkte gegeben (kumulative Voraussetzungen), wird die Gesetzesdelegation<br />
möglich sein. Wenn nicht ALLE eingehalten, verletzt es das Gewaltenteilungsprinzip.<br />
2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />
Aufgabe 1<br />
generell-abstrakt<br />
(für eine unbestimmte Anzahl von Personen und eine unbestimmte Zahl von Lebenssachverhalten)<br />
Bestimmung mir „wer“ typisch.<br />
Aufgabe 2<br />
Verordnung braucht Gesetzesgrundlage<br />
Es betrifft die politischen Rechte sehr stark. Es betrifft eine hohe Anzahl an Personen.<br />
164 Abs. 1 lit a betrifft die politischen Rechte stark.<br />
Willenskundgabe muss gewissen Anforderungen genügen.<br />
Für diese Materie wäre eine gesetzliche Grundlage nötig<br />
geht um das elektronische Unterzeichnen und um die Art und Weise der Stimmabgabe<br />
Aufgabe 3<br />
Thema<br />
es geht um eine gesetzesbegründende Verordnung, die geschaffen werden soll (da<br />
neue Normen)<br />
Wie gehen wir vor?<br />
Nach Schema x<br />
1. Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />
keine Bundesverfassungsbestimmung, die das verhindern würde