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Staatsrecht I: Übung - Studentische Organisationen Uni Luzern

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<strong>Staatsrecht</strong> I: Notizen <strong>Übung</strong>en HS 07, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 63 -<br />

6.<br />

Gesetzesdelegation:<br />

Delegationsschranken<br />

(Assistent)<br />

• Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die<br />

Verfassung ausgeschlossen<br />

• Die Delegationsnorm ist in einem Gesetz im<br />

formellen Sinn enthalten<br />

• Die Delegationsnorm muss sich auf eine<br />

bestimmte, genau umschriebene Materie<br />

beschränken<br />

• Die Grundzüge der delegierten Materie sind in<br />

einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben<br />

kein expliziter Ausschluss<br />

demokratisch legitimiert<br />

verhindert, dass die Exekutive Blankettermächtigungen erhält. Sie bleibt in ihrer<br />

Handlungsmöglichkeit eingeschränkt<br />

Grundzüge müssen vorhanden sein: Rechtsstaatsprinzip es bleibt voraussehbar,<br />

in welchem Rahmen sich die Verordnung bewegen kann (Rechtssicherhheit<br />

ist gewahrt).<br />

Wenn diese Punkte gegeben (kumulative Voraussetzungen), wird die Gesetzesdelegation<br />

möglich sein. Wenn nicht ALLE eingehalten, verletzt es das Gewaltenteilungsprinzip.<br />

2. Teil: <strong>Übung</strong>sfälle<br />

Aufgabe 1<br />

generell-abstrakt<br />

(für eine unbestimmte Anzahl von Personen und eine unbestimmte Zahl von Lebenssachverhalten)<br />

Bestimmung mir „wer“ typisch.<br />

Aufgabe 2<br />

Verordnung braucht Gesetzesgrundlage<br />

Es betrifft die politischen Rechte sehr stark. Es betrifft eine hohe Anzahl an Personen.<br />

164 Abs. 1 lit a betrifft die politischen Rechte stark.<br />

Willenskundgabe muss gewissen Anforderungen genügen.<br />

Für diese Materie wäre eine gesetzliche Grundlage nötig<br />

geht um das elektronische Unterzeichnen und um die Art und Weise der Stimmabgabe<br />

Aufgabe 3<br />

Thema<br />

es geht um eine gesetzesbegründende Verordnung, die geschaffen werden soll (da<br />

neue Normen)<br />

Wie gehen wir vor?<br />

Nach Schema x<br />

1. Die Gesetzesdelegation ist nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />

keine Bundesverfassungsbestimmung, die das verhindern würde

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